Medizinrecht

B 1 KR 11/20 R

Aktenzeichen  B 1 KR 11/20 R

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:180521UB1KR1120R0
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 7. Dezember 2017, Az: S 23 KR 491/15, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 23. Juli 2019, Az: L 2 KR 2/18, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juli 2019 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 7. Dezember 2017 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1127,55 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.
2
Die Klägerin ist Trägerin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses (nachfolgend: Krankenhaus). Dort wurde eine bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte am 15.2.2015 um 5.40 Uhr mit einem Rettungswagen eingeliefert. Sie litt an einer Vigilanzminderung, machte unkontrollierte Bewegungen und erbrach sich. Das Krankenhaus veranlasste um 5.51 Uhr eine labortechnische Untersuchung und eine Computertomographie des Schädels. Letztere ergab eine Einblutung in das Gehirn. Die Versicherte wurde zunächst zur Überwachung und künstlichen Beatmung (Intubation) in den Schockraum des Krankenhauses verbracht und anschließend gegen 6.50 Uhr in die neurochirurgische Klinik des K S. Dort wurde sie noch am selben Tag operiert. Das Krankenhaus rechnete seine am 15.2.2015 erbrachten Leistungen als stationäre Behandlung ab (1127,55 Euro, Fallpauschale DRG B70I ). Die KK zahlte nicht. Die Versicherte sei im Schockraum nicht stationär behandelt worden. Das Krankenhaus habe keine Entscheidung getroffen, die Versicherte stationär aufzunehmen. Später zahlte die KK irrtümlich den Rechnungsbetrag und verrechnete ihn dann mit unstreitigen Vergütungsforderungen. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 7.12.2017). Auf die Berufung des Krankenhauses hat das LSG die KK zur Zahlung von 1127,55 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Versicherte sei vollstationär behandelt worden. Das Krankenhaus habe die Aufnahmeentscheidung durch die Behandlung im Schockraum konkludent getroffen. Bei einer Intervention in einem Schockraum handele es sich um eine intensivmedizinische Maßnahme, die ausschließlich als stationäre Behandlung qualifiziert werden könne (Urteil vom 23.7.2019).
3
Die KK rügt mit ihrer Revision sinngemäß eine Verletzung des § 39 SGB V und des § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und § 9 Abs 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Das klägerische Krankenhaus habe nur eine Aufnahmeuntersuchung durchgeführt. Weder die Intensität der Aufnahmeuntersuchung noch die vorübergehende Behandlung in einem Schockraum sei maßgeblich für die Frage, ob eine stationäre Aufnahme erfolgt sei. Ein Schockraum sei nicht mit einer Intensivstation vergleichbar.
4
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juli 2019 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 7. Dezember 2017 zurückzuweisen.
5
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
6
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben