Medizinrecht

Beihilfeanspruch nach Aufenthalt in Privatklinik

Aktenzeichen  AN 18 K 18.01855

Datum:
14.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34335
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 7 Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
KHEntG § 10 Abs. 9

 

Leitsatz

1. Im Rahmen des § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayBhV richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen nach der mittleren Verweildauer; Längerliegerzuschläge oder andere zusätzliche Entgelte und Zuschläge sind nicht erstattungsfähig. (Rn. 20 und 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Deckelung gilt auch dann, wenn die gewählte Behandlung günstiger als eine andere hypothetische Behandlung ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Deckelung der Beihilfe gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayBhV für den Aufenthalt in einer Privatklinik, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn. 28 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A. Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht erhobene, Klage, ist unbegründet.
Die Ablehnung der beantragten Beihilfeleistung mit Beihilfebescheid des Beklagten vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe hinsichtlich der, wie in der mündlichen Verhandlung nochmal verdeutlicht, allein streitgegenständlichen Rechnung vom 20. Dezember 2017 in Höhe von 8.265,00 EUR für die stationäre Behandlung der Klägerin vom 21. November 2017 bis 20. Dezember 2017 in der … Klinik … … (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen richtet sich in beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.2015 – 5 C 9.14 – juris). Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, so dass maßgeblich der Zeitraum der stationären Behandlung (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2014 – 5 C 7.14 – juris Rn. 8) der Klägerin vom 21. November 2017 bis 20. Dezember 2017 ist. Für die rechtliche Beurteilung relevant sind daher insbesondere Art. 96 BayBG in der vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2019 geltenden Fassung, die BayBhV in der ab 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der vom 1. Januar 2017 bis 1. August 2018 geltenden Fassung, das KHEntgG in der Fassung vom 25. Juli 2017 bis 1. August 2018 sowie das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017.
II. Die Klägerin ist beihilfeberechtigt, Art. 96 Abs. 1, Abs. 5 BayBG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV.
III. Sie hat keinen weiteren Beihilfeanspruch aus Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, denn der Anspruch scheitert jedenfalls an der fehlenden Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen.
Beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und für die die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV. Die Frage der Angemessenheit konkretisiert § 28 BayBhV hinsichtlich von Aufwendungen für Krankenhausleistungen.
1) Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, wie von dem Beklagten richtigerweise angenommen und auch klägerseits nicht in Frage gestellt, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der seit dem 1. September 2017 geltenden Fassung sind bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern die allgemeinen Krankenhausleistungen i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, beihilfefähig bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs unter Ansatz der jeweiligen mittleren Verweildauer.
§ 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV ist einschlägig, denn es handelt sich bei der … Klinik in … … um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V, welches nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, so dass § 28 Abs. 1 BayBhV nicht zur Anwendung kommt. Im Rahmen des § 28 Abs. 2 BayBhV ist im Fall der Klägerin dessen Satz 1 anzuwenden, denn es handelt sich um Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären. Die Verwendung des Konjunktivs deutet zudem darauf hin, dass der Verordnungsgeber insoweit gerade nicht auf die tatsächliche Abrechnungspraxis abstellt.
Für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalles zu einer DRG (Diagnosis Related Groups) wird zunächst die Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten – dem ICD-10 – in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Fassung verschlüsselt, § 301 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Sämtliche bei der Klägerin gestellten Diagnosen sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) einer Codierung zuzuordnen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der diagnostizierten Krebserkrankung der Brust, welche zur Zuordnung zu der Fallgruppe C00-C97: Bösartige Neubildungen, konkret dem ICD-Code C50.9 (Brustdrüse, nicht näher bezeichnet), führt. Dann wird mittels eines DRG-Groupers aus den individuellen Patientendaten und dem/n eingegebenen verschlüsselten Diagnosen und Prozeduren anhand eines festen vorgegebenen Algorithmus eine auf den Patientenfall zutreffende DRG (Fallpauschale) generiert (Groupierung). Wie die von dem Beklagten durchgeführten Vergleichsberechnungen zeigen (S. 14, 20, 44, 57,62, 63 der Behördenakte) wird bei sämtlichen Diagnosen/Prozeduren die DRG-Fallpauschale J62B generiert, unabhängig davon, ob als Diagnose lediglich die Diagnose C50.9 oder zusätzlich die weiteren in der Rechnung vom 20. Dezember 2017 bzw. der Rechnung vom 24. Januar 2018 genannten ICD-Codes verwendet werden. Auch die Einbeziehung der Prozedur 8-975.3 führt zu keiner anderen Fallpauschale. Im Übrigen zweifelt keine der Parteien an, dass korrekte Eingaben erfolgt sind.
Mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 20. Dezember 2017 wurden auch allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV i.V.m. § 2 Abs. 2 KHG, § 2 Abs. 2 BPlfV abgerechnet, denn mit dem allgemeinen Pflegesatz von 285 EUR/Tag werden die für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Klinikleistungen abgerechnet, wie sich bereits aus der Definition in Ziffer II des Kliniktarifs ergibt, der sich wiederum weitgehend mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 KHEntG und des § 2 Abs. 2 BPflV deckt.
Für das Jahr 2017 liegt die obere Korridorgrenze des Basisfallwertes bei 3.460,51 EUR. Wie bereits ausgeführt wurde die DRG (Fallpauschale) J62B generiert (Groupierung). Für diese Fallgruppe ergeben sich nach Teil a des Fallpauschalenkatalog 2017 verschiedene Bewertungsrelationen, die in den Spalten dargestellt sind. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ist der sich für die mittlere Verweildauer (Spalte 6) ergebende Multiplikator aus Spalte 4 zu wählen, welcher vorliegend 0,725 beträgt. Wenn man nun die 3.460,51 EUR mit den 0,725 multipliziert, ergibt dies beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 2.508,87 EUR, was bei dem hier vorliegenden Beihilfesatz von 50% zu einer zu gewährenden Beihilfe von 1.254,44 EUR führt.
Soweit die Klägerin ausführt, eine Beschränkung auf die mittlere Verweildauer ergebe sich nicht aus der Regelung, überzeugt diese Argumentation nicht. Zwar ist richtig, dass der vor dem 1. September 2017 maßgeblichen Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBHV nicht zu entnehmen war, dass eine Beschränkung auf die mittlere Verweildauer vorliegt. Vielmehr war das jeweilige Gesamtergebnis inklusive Zu- und Abschlägen heranzuziehen (BayVGH, U.v. 22.02.2019 – 14 BV 17.1251, Rn. 39; VG München, U.v. 27.10.2016 – M 17 K 15.4816 – beide juris). Anlehnend an diese Rechtsprechung des VG München zur vorherigen Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBHV verweist die Klägerbevollmächtigte in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2019 auch darauf, dass auf die effektive Bewertungsrelation respektive das effektive Kostengewicht unter Berücksichtigung der längeren Behandlungsdauer abzustellen sei. Es seien die tatsächlich der Klägerin zuteilgewordenen Leistungen anzusetzen. Eine Beschränkung auf das Basiskostengewicht oder die mittlere Verweildauer sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Klägerseite übersieht jedoch, dass das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gemäß § 2 Nr. 13 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 24. Juli 2017 den § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dahingehend geändert hat, dass die mittlere Verweildauer maßgeblich ist. Mit der Änderung der Verordnung wurde die Terminologie entsprechend der schon zuvor vom Finanzministerium vertretenen Auffassung geändert (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 – 14 BV 17.1251 – Rn. 19). § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV verweist nun nicht mehr pauschal auf den Katalog, sondern nennt explizit die mittlere Verweildauer, die in Spalte 6 des Katalogs angegeben ist. Die sich für diesen Wert ergebende Bewertungsrelation folgt aus Spalte 4 des Katalogs. Mit der Formulierung „unter Ansatz der mittleren Verweildauer“ wird nicht nur auf einen Grund- oder Regelfall, sondern auf einen abschließenden Wert Bezug genommen. Insofern lehnt sich die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV der Bundesregelung von § 26a Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) an. Der Singular „Bewertungsrelation“ im Zusammenspiel mit der mittleren Verweildauer liefert einen konkreten sich aus der Tabelle ergebenen Wert. Der eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBHV zeigt, dass eine Berücksichtigung von Längerliegerzuschlägen nicht vorgesehen ist. Daher ist es letztlich unerheblich, dass, auch aus Sicht der Beratungsärztin, bei naturkundlicher Behandlung aus medizinischer Sicht eine längere Behandlung sinnvoll sei. Die von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geführte Argumentation, dass die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen seien und dass der Gesetzgeber keine absolute Deckelung gewollt habe, wie sich dem Wortlaut „unter Ansatz“ entnehmen lasse, der dafür spreche, dass hierdurch lediglich ein Mindestbetrag festgesetzt werden sollte, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. So kann dem Wortlaut „unter Ansatz“ nach Ansicht des Gerichts gerade nicht entnommen werden, dass hierbei lediglich ein Mindestbetrag geregelt werden sollte. Vielmehr bedeutet „unter Ansatz“ in Satz 1 Nr. 1 des § 28 Abs. 2 BayBhV gerade, dass die dort genannte „mittlere Verweildauer“ stets, d.h. unabhängig von der individuellen Krankengeschichte, anzusetzen, d.h. anzuwenden, ist.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ergibt sich, insbesondere auch in Zusammenschau mit der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 7 BayBhV, dass die Beihilfefähigkeit auch bezüglich anderer zusätzlicher Entgelte oder Zuschläge, die zugelassene Krankenhäuser für allgemeine Krankenhausleistungen geltend machen können, ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist damit im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV insbesondere die Berücksichtigung aller zusätzlichen Entgelte, etwa die Berücksichtigung sog. Zusatzentgelte gemäß Anlagen 2 bis 7 zur Fallpauschalenvereinbarung 2017 (vgl. hierzu auch: BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.2493 – juris Rn. 45, 48 f. – zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der Fassung vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014), und damit insbesondere auch hinsichtlich der mehrfach erwähnten Prozedur OPS-Code 8-975.3 in Anlage 6 des Zusatzentgeltekatalogs.
Wenn klägerseits argumentiert wird, dass die von der Klägerin gewählte Behandlung günstiger als eine andere hypothetische Behandlung sei, so wird verkannt, dass die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstellt, das sich auf tatsächlich in Anspruch genommene Aufwendungen beschränkt, unabhängig davon, ob sich Einsparungen der Beihilfestelle dadurch ergeben, dass im Gegenzug aufwendigere Leistungen vom Beamten nicht in Anspruch genommen werden.
2) Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, selbst wenn die dort vorgesehene Deckelung dazu führen kann, dass der Beihilfeberechtigte hohe Kosten tragen muss. Die diesbezügliche Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerfassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 – 14 BV 17.1251 – juris) und zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der Fassung vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2017 – 14 B 17.2493 – juris) ist nach Überzeugung des Gerichts auf die hier maßgebliche Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV übertragbar.
a) Es liegt demnach kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass die Beihilfe selbst in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Auch die zu den hergebrachten Grundsätzen gehörende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – juris). Die Fürsorgepflicht ist insbesondere bereits dann erfüllt, wenn der Dienstherr dem Beamten im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den Regelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt und sich damit auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt. Es besteht keine Pflicht, Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses für den Beamten kostenneutral ausfällt. § 28 BayBhV wird diesen Anforderungen gerecht, weil der den Beihilfeberechtigten insoweit eine angemessene Kostenerstattung sichert, als diese sich in Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V behandeln lassen können, so dass § 28 Abs. 1 BayBhV zur Anwendung kommt, der – im Gegensatz zu der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV – gerade keine Deckelung vorsieht (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 – 14 BV 17.1251 – juris Rn. 27 ff.). Auch wenn die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2019 zu § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2017 maßgeblichen Fassung ergangen ist, welcher noch keine Beschränkung auf die mittlere Verweildauer vorsah, jedoch auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs deckelte, ist die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes dennoch auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbar. Die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zeigt gerade, dass es aus Fürsorgegesichtspunkten ausreicht, dass sich der Beihilfeberechtigte in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern behandeln lassen kann, so dass § 28 Abs. 1 BayBhV anzuwenden ist, der gerade keine Deckelung vorsieht.
Das Maß des medizinisch Notwendigen darf jedoch nicht unterschritten werden, was bedeutet, dass ein Ausschluss von Aufwendungen dann nicht möglich ist, wenn im Einzelfall die medizinisch notwendige Maßnahme ausschließlich in einer Privatklinik verfügbar sein sollte (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 – 14 BV 17.1251 – juris Rn. 29, U.v. 25.2.2017 – 14 B 17.2493 – juris Rn. 55). Der Fall der Klägerin gibt aber keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die für die Klägerin medizinisch notwendige Maßnahme ausschließlich in der … Klinik … …, einer Privatklinik, verfügbar ist. Ohnehin sind solche Härtefälle auch über Art. 49 Abs. 2 BayBhV lösbar, wonach die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen ist, über die Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 – 14 BV 17.1251 – juris Rn. 29).
b) Weiter steht auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehenen Deckelung nicht entgegen. Dabei ist im Beihilferecht bei der Prüfung des Gleichheitssatzes auch die Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich zu betrachten, wobei aber sachliche Gründe ausreichen können, um einen Ausschluss von Leistungen zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 5 C 3.12 – juris Rn. 29). Ein solcher sachlicher Grund ist hier gegeben. Der Aspekt der Verwaltungsvereinfachung ist wegen der Komplexität des DRG-Fallpauschalensystems und des Pflegesatzsystems nach Bundespflegesatzverordnung legitim. Da Privatkliniken keine Pflicht zur Leistungsdokumentation und keine entsprechende Klassifikationen nach diesen Systemen vornehmen, führt dies dazu, dass hypothetische Vergleichsberechnungen für die Beihilfestellen nicht nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand, sondern auch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sein können. Demgegenüber bleibt bei Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V diese Klassifikation und Dokumentation gerade den Krankenhäusern überlassen. Damit ist ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben. Außerdem liegt kein genereller Ausschluss von Leistungen vor, sondern es wird nur ein Teil des Spektrums möglicher Anbieter unattraktiv. Doch selbst bei einer Behandlung in Privatkliniken liegt kein kompletter Ausschluss von Leistungen vor, sondern nur dessen Deckelung. Durch den Rückgriff auf die obere Korridorgrenze des Basisfallwertes hat der Verordnungsgeber zudem eine pauschalisierende Regelung zugunsten der Beihilfeberechtigten geschaffen und damit die Auswirkungen der Deckelung wiederum gemildert (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 – 14 BV 17.1251 – juris Rn. 30 ff., U.v. 25.2.2017 – 14 B 17.2493 – juris Rn. 56 ff.). Überdies kann der Beihilfeberechtigte die Deckelung aus § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vermeiden, indem er sich in einem Krankenhaus i.S.d. § 108 SGB V behandeln lässt, denn dort ist gerade keine Deckelung vorgesehen. Der Beihilfeberechtigte hat die Wahl. Knüpft eine Ungleichbehandlung an freiwillige Entscheidungen der Betroffenen an, so spricht dies zudem für einen entsprechenden normgeberischen Spielraum. Entscheidet er sich für die Behandlung in einer Privatklinik, so muss er auch die sich hieraus ergebenden ungünstigen Kostenfolgen tragen (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2017 – 14 B 17.2493 – juris Rn. 58). Die Klägerin wurde aufgrund ihrer Anfrage von der Beihilfestelle mit Schreiben vom 28. Juni 2017 und vom 11. Dezember 2017 zudem darauf hingewiesen, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung führen kann. Im Schreiben vom 11. Dezember 2017 war es der Beihilfestelle aufgrund der klägerseits genannten Diagnose zudem möglich (unter Vorbehalt) mitzuteilen, dass sich für den gesamten Aufenthalt ein beihilfefähiger Betrag von 2.508,87 EUR ergeben, so dass sich bei Anwendung des Beihilfesatzes von 50% eine Beihilfe von 1.254,44 EUR errechnen würde. Dennoch hat sich die Klägerin für die Behandlung in der Privatklinik entschieden bzw. hat diese fortgeführt.
Auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV mit Art. 3 Abs. 1 GG ist sowohl die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerfassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBHV (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 – 14 BV 17.1251), wie bereits ausgeführt, als auch die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der Fassung vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2017 – 14 B 17.2493 – juris) nach Auffassung der Kammer auf den hier zu entscheidenden Fall der Klägerin übertragbar. In seinem Urteil vom 25. Februar 2019 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der Fassung vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014 befasst und ist in seiner Anwendung zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich dieser Regelung eine Begrenzung auf die mittlere Verweildauer angelegt ist. Damit hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof explizit mit dieser Problematik auseinandergesetzt, so dass auch hinsichtlich der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der hier maßgeblichen Fassung nichts anderes gilt.
Das Argument der Klägerseite, dass Beihilfeberechtigte, die sich in Privatkliniken behandeln ließen, nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden dürften als solche, welche sich in öffentlichen Krankenhäusern behandeln ließen, überzeugt nach alledem nicht, denn eine Ungleichbehandlung ist möglich, wenn, wie hier, ein sachlicher Grund gegeben ist. Bei der Behandlung in einem gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus gibt es eine Deckelung, wie sie § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorsieht, gerade nicht. Überdies können Einzelfallhärten über Art. 49 Abs. 2 BayBhV abgemildert werden.
c) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, denn es entspricht ständiger Rechtsprechung dass die Beihilfeberechtigten nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihnen günstigen Regelung vertrauen dürfen (vgl. hierzu: BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – juris).
IV. Ein Anspruch auf weitere Beihilfe ergibt sich für die Klägerin schon deshalb nicht aus Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV i.V.m. § 20 BayBhV, weil nicht hinreichend belegt ist, dass ihr gegenüber eine Komplextherapie im Sinne der Vorschrift erbracht worden ist und in welcher Höhe hierfür Kosten angefallen sind.
Werden Leistungen nach §§ 8 bis 12 und 19 BayBhV in Form von ambulanten oder voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von § 7 Abs. 1 und § 19 BayBhV die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern auf Grund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen oder auf Grund von Vereinbarungen und Verträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 BayBhV zu tragen sind, beihilfefähig, § 20 Satz 1 BayBhV. Dabei wird die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeuten erbracht, welchem auch Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 BayBhV angehören müssen, § 20 Satz 2, 3 BayBhV.
Unter Komplextherapien sind fachgebietsübergreifende Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes zu verstehen, die gemeinsam durch ärztliches und gegebenenfalls nichtärztliches Personal durchgeführt werden, wobei stationäre Komplextherapien die Einheit zwischen klinisch stationärer Behandlung und Rehabilitationsmaßnahme bedeutet (Verwaltungsvorschrift zu § 20 BayBhV (VV-BayBhV).
Auch wenn die zugezogene Beratungsärztin in ihren Stellungnahmen (S. 44 und 56 der Behördenakte) davon ausgeht, dass in den Krankenhausunterlagen eine „Naturheilkundliche und anthrosophisch-medizinische Komplexbehandlung: Antrosophischmedizinische Komplexbehandlung nach OPS 8-975.3 (gemeint ist wohl der Verlängerungsantrag der Klinik vom 5. Dezember 2017) beschrieben ist, so führt dies nicht zur Bejahung eines Anspruches aus § 20 BayBhV. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen eine Komplextherapie im Sinne dieser Vorschrift sind. Dies gilt umso mehr bezüglich der Frage, ob eine stationäre Komplextherapie erbracht wurde. Eine Komplexbehandlung wurde, wie bei OPS 8-975-3 Version 2017 erforderlich, schon nicht hinreichend dokumentiert. Nach den zu dem Code formulierten Hinweisen zu den Mindestmerkmalen einer solchen Komplexbehandlung (vgl. www.d…de, OPS Version 2017; BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.2493 – juris Rn. 29 ff. zu § 26 BBhV in der vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014 geltenden Fassung und zum OPS-Code 8-975.24 Version 2014) sind diese Mindestmerkmale bereits deshalb nicht erfüllt, weil kein Nachweis zu den geforderten mindestens 30 Therapieeinheiten von jeweils mindestens 30 Minuten erbracht wurde. Im Übrigen belegen die Unterlagen, insbesondere auch der Verlängerungsantrag vom 5. Dezember 2017, die Erbringung solcher Komplexleistungen nicht. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, in welcher Höhe dafür Aufwendungen angefallen sind. Die Komplexbehandlung wurde schon nicht in Rechnung gestellt.
V. Es besteht auch kein Anspruch aus Art. 49 Abs. 2 BayBhV, wonach die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über die Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen kann. Hier war eine solche Entscheidung der obersten Dienstbehörde nicht veranlasst. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin durch die nicht von der Beihilfe getragenen Kosten unzumutbar belastet wäre, zumal die private Krankenversicherung hinsichtlich von 50% der Krankenhauskosten in Anspruch zu nehmen ist. Überdies ist auch hier zu berücksichtigen, dass weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich ist, dass nur die … Klinik in … … die medizinisch notwendige Maßnahme anbietet. Die Klägerin hat sich zudem in dem Wissen, dass unter Umständen hohe Kosten auf sie zukommen können, geplant und aus freien Stücken zur Behandlung in die Privatklinik begeben, so dass ihr auch größere Härten zuzumuten sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.2493 – juris Rn. 73 zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der maßgeblichen Fassung, mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.4.2014 – 5 C 40.13 – juris).
B. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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