Medizinrecht

Beihilfeleistungen, Stationäre Krankenhausbehandlung, Privatkrankenhaus, Belegklinik

Aktenzeichen  24 ZB 21.892

Datum:
8.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6553
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV Art. 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 17 K 19.6079 2021-02-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 666,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 666,36 Euro für einen stationären Krankenhausaufenthalt in einer Privatklinik.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 hat das Landesamt für … (im Folgenden: Landesamt) 2.420,26 Euro hinsichtlich der Rechnung der Klinik vom 12. Dezember 2018 als beihilfefähig anerkannt und bei einem Beihilfesatz von 50 Prozent eine Beihilfe von 1.210,13 Euro gewährt.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 19. Januar 2019 Widerspruch.
Durch Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 wurde eine weitere Beihilfe in Höhe von 115,51 Euro für die streitgegenständliche Rechnung gewährt. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2019 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht München hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 12. Februar 2021 abgewiesen. Die Begrenzung der Beihilfeleistungen bei Behandlungen in einer Privatklinik verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 22.2.2019 – 14 BV 17.1251 – juris) zur Vorgängerregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sei auf die hier maßgebliche Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe dort festgestellt, die Beihilfe gehöre nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und eine Deckelung wäre nur dann unzulässig, wenn im Einzelfall eine für eine beihilfeberechtigte Person medizinisch notwendige Behandlung ausschließlich in einer Privatklinik erfolgen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Auch die Beschränkung auf die mittlere Verweildauer und der Bezug auf die Bewertungsrelation gemäß Teil b des DRG-Fallpauschalenkatalogs bei Krankenhäusern, die vergleichbar einer Belegklinik geführt würden, begegne keinen Bedenken. Bei Teil a würden bei der Kalkulation auch ärztliche Leistungen und erforderliche Sachmittel erfasst und es erfolge in der Regel keine gesonderte Abrechnung ärztlicher Leistungen. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 15.8.2013 – 2 S 1085/13 – juris) sei nicht vergleichbar, da sie eine Deckelung der Erstattung von Aufwendungen bei einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung betreffe. Ein Beihilfeberechtigter habe keinen Anspruch darauf, im Hinblick auf die ärztlichen Aufwendungen als Privatpatient behandelt zu werden. Dem vom Kläger zitierten Beschluss des BVerwG vom 19. August 2009 (Az. 2 B 19/09) sei nicht zu entnehmen, dass Maßstab für die Angemessenheit die Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung sei. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 3 Satz 4 BayBhV. Der Versand eines Rundschreibens und die rügelose Erstattung durch private Krankenversicherungen stelle keinen Vertragsschluss i.S.d. Regelung dar. Soweit der Kläger auf die Kooperationsvereinbarung der Krankenkasse mit der Klinik verweise, habe das Finanzministerium mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 darauf hingewiesen, dass eine im Sinn des § 7 Abs. 3 Satz 2 BayBhV kostengünstigere Erbringung der medizinischen Leistung auf der Basis der von der Krankenkasse getroffenen Vereinbarung nicht möglich sei. Auch die Fürsorgepflicht verlange nicht, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig abgedeckt würden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar seien.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Er macht geltend, das Urteil weiche vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2013 (Az. 2 S 1085/13) ab. Die dort aufgestellten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Abstellen auf die Belegabteilungs-DRG beruhe darauf, dass sich das Krankenhaus das Geld für die Anstellung von Ärzten spare, sodass es nach Auffassung des Verordnungsgebers dem Beihilfeberechtigten ohne weiteres möglich sei, mit der Privatklinik eine Preisvereinbarung zu treffen, die dem Fallpauschalenkatalog entspreche und beim Scheitern der Verhandlungen ein öffentlich gefördertes Krankenhaus aufzusuchen. Eine solche Vorstellung sei lebensfremd. Zudem bestehe dann keine Möglichkeit, sich von seinem Arzt des Vertrauens behandeln zu lassen, wenn dieser keine Belegarztanerkennung nach dem Bundesmantelvertrag für Ärzte besitze. Im Übrigen fehle es der Regelung an einem sachlichen Grund. Hätte der Kläger auf den Belegarzt verzichtet und sich in ein allgemeines Krankenhaus begeben, wären höhere Aufwendungen entstanden. Zudem habe die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Es handele sich um ein umfassendes Konglomerat an Normen und dem Rechtsstreit liege ein komplexer gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag zugrunde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO) nicht.
1. Die Berufung ist nicht wegen einer Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2013 (Az. 2 S 1085/13 – juris) zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist kein (Divergenz-)Gericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die dortige Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handeln muss. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 45).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu müsste das Verfahren das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 37; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Solche Schwierigkeiten werden mit der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt und liegen auch nicht vor.
Der Hinweis darauf, es handele sich um ein Konglomerat verschiedener Normen und um einen komplexen gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag, reicht dafür nicht aus, sondern es hätte herausgearbeitet werden müssen, aus welchen Gründen sich aus diesen Umständen besondere Schwierigkeiten ergeben. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 der Übertragung auf die Einzelrichterin zugestimmt. Eine solche Übertragung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Eine Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat sie nicht angeregt.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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