Medizinrecht

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, kein Wohnsitz im Inland

Aktenzeichen  11 C 21.3267

Datum:
29.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6506
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114, § 121 Abs. 2
StVG § 2 Abs. 2 Nr. 1,
FeV § 7, § 20 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 7 K 21.1096 2021-12-02 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis mit strafgerichtlichem Urteil vom 19. November 2015, rechtskräftig seit 16. August 2016, und während der Verbüßung einer Haftstrafe beantragte der Kläger mehrmals, zuletzt mit Formularantrag vom 12. August 2019, bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Str. die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE79, L und M.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 forderte die Stadt Str. den Kläger auf, eine verkehrsmedizinische Fahreignungsbegutachtung zur Aufklärung über die bei ihm anzunehmenden Erkrankungen (Schlaganfall, Herzmonitor, Epilepsie) sowie eine medizinisch-psychologische Fahreignungsbegutachtung wegen Arzneimittelmissbrauchs und der begangenen Gewalttaten vorzulegen. Wegen der Verlegung des Klägers in die Justizvollzugsanstalt K. wurde der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 17. Dezember 2019 zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte der Kläger die Durchführung des weiteren Verfahrens durch das nunmehr zuständige Landratsamt D.-R.. Er nehme keinerlei Medikamente mehr ein und habe kein Drogen- oder Alkoholproblem. Dies könne die Justizvollzugsanstalt bestätigen, die er von der Schweigepflicht entbinde.
Das geforderte fachärztliche und medizinisch-psychologische Gutachten legte der Kläger in der Folge nicht vor. Nach den ärztlichen Bescheinigungen der Justizvollzugsanstalt K. vom 11. Februar 2020 (nicht unterschrieben) und vom 20. Mai 2020 (unterschrieben) nimmt er keine Medikamente wie Psychopharmaka ein und konsumiert keine Drogen. Er gebe an, dass außer Bronchialasthma keine Krankheiten bekannt seien. Epilepsie und Drogenkonsum seien nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 forderte das Landratsamt D.-R. den Kläger auf, bis spätestens 30. Oktober 2020, nach Verlängerung der Frist bis 26. Februar 2021, das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung u.a. zu der Frage beizubringen, ob bei ihm Erkrankungen vorlägen, die nach Nr. 4, 6, 7 und 11.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellten. Dies sei zur Klärung von Eignungszweifeln erforderlich, die sich aus den Akten, u.a. dem fachärztlichen Gutachten des TÜV Süd Deggendorf aus dem Jahr 2014, ergäben. Danach bestünden Hinweise auf verschiedene Erkrankungen (vielfache Synkopen, implantierter Herzmonitor, nicht ausgeschlossene Epilepsie, nicht ausreichend behandelte Konversionsstörung, psychische Erkrankungen). Mit Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 19. November 2015 sei der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden, nachdem er einen Pkw gefahren habe, obwohl er infolge vorangegangener Einnahme von Lorazepam, Zolpidem, Citalopram, Quetiapin und Temperon fahruntüchtig gewesen sei.
Am 24. Februar 2021 legte der Kläger das vom 8. Januar 2021 versandte Fahreignungsgutachten vor, wonach bei ihm Erkrankungen vorlägen, die nach Nr. 7 und 11.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellten. Wegen des Fehlens ausreichender Offenheit und Mitwirkung sei die Frage, ob er wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden, nicht mit ausreichender Sicherheit zu beantworten. Es gebe auf jeden Fall deutliche Hinweise auf die missbräuchliche Einnahme von Medikamenten in der Vergangenheit und einen Verdacht auf Abhängigkeit von Sedativa (Keppra, Lorazepam, Zolpidem, Pipamperon, Quetiapin und Citalopram) laut Arztbrief der psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 1. Dezember 2015. Eine ausreichende Adhärenz liege nicht vor.
Daraufhin lehnte das Landratsamt D.-R. mit Bescheid vom 31. März 2021 den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab.
Am 6. Mai 2021 erhob der Kläger „Widerspruch/Klage“ zum Verwaltungsgericht Augsburg. Am 7. Mai 2021 ließ er beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen, und eine Versagungsgegenklage ankündigen. Das vorgelegte Fahreignungsgutachten sei nicht schlüssig. Es fehlten konkrete Befundtatsachen. Hinweise und Möglichkeiten seien für die Frage der Bescheidung nicht ausreichend.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2021 korrigierte die Begutachtungsstelle das Gutachtensergebnis unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend, dass wegen des Fehlens von ausreichender Offenheit und Mitwirkung der Kläger nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die erhobene Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis habe. Ein Fahreignungsgutachten könne unabhängig davon, ob dessen Anordnung gerechtfertigt gewesen sei, verwertet werden. Die Eignungszweifel des Beklagten seien aufgrund der Angaben des Klägers zu seinen Erkrankungen im Verlaufe verschiedener Verwaltungsverfahren und der fachärztlichen Begutachtung im Jahr 2014 berechtigt. Der Beklagte habe das Gutachten zu Recht angeordnet und dem Kläger eine ausreichende Beibringungsfrist gesetzt. Die Fragestellung sei anlassbezogen und verhältnismäßig, die Ermessensentscheidung ausführlich begründet. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass er derzeit nicht fahrgeeignet sei. Die ursprünglich etwas offenere Formulierung des Ergebnisses habe die Begutachtungsstelle korrigiert. Hiernach lägen Erkrankungen vor, die die Fahreignung nach Nr. 7 und Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Es ergäben sich zwar wohl keine Hinweise auf schweres Bronchialasthma mehr, da ein entsprechendes Medikament in dem am 2. September 2021 vorgelegten Medikationsplan nicht enthalten sei. Hinsichtlich einer psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV komme die Gutachterin im Rahmen ihrer Befundwürdigung jedoch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine psychiatrische Erkrankung im Hinblick auf die verordneten Psychopharmaka wahrscheinlicher sei als die vom Kläger geltend gemachte Verordnung bzw. Einnahme der Medikamente, um Krankheiten und Haftunfähigkeit vorzutäuschen. Bestätigte stationäre Aufenthalte seit seiner Inhaftierung im Jahr 2015 streite er ab. Aufgrund fehlender Offenheit und Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung seiner Fahreignung komme die Gutachterin daher zu dem Ergebnis, dass diese nicht vorliege. Anders gewendet habe der Kläger nicht nachweisen können, dass er fahrgeeignet sei, was zu seinen Lasten gehe. Auch das ursprüngliche Gutachtensergebnis sei schlüssig. Nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien könne der Gutachter eine nicht ausreichende Mitwirkung und die daraus resultierenden Einschränkungen bei der Befunderhebung und im Erkenntnisgewinn darlegen. Dies könne dazu führen, dass die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen dürfe. Da die Gutachterin die Frage habe offenlassen müssen, ob die anzunehmende psychische Erkrankung des Klägers zum Eignungsausschluss führe, wäre der Beklagte auch gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt gewesen, auf eine fehlende Fahreignung zu schließen. Die Ablehnung des Erteilungsantrags wegen erwiesener Nichteignung wie auch wegen fehlender Mitwirkung sei jeweils eine gebundene Entscheidung, weshalb auch eine Auswechslung der Rechtsgrundlage zulässig wäre.
Zur Begründung seiner Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt, verweist der Kläger auf unangekündigte Drogentests durch die Caritas …österreich vom 20. und 27. Januar 2022. Die Caritas in W. könne bestätigen, dass auch alle vorherigen Tests negativ gewesen seien. Es sei nicht richtig, dass sich die Erforderlichkeit der Begutachtung aus der Aktenlage und einem fachärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2014 ergebe. Dessen Ergebnis laute vielmehr, dass der Kläger bei derselben Medikamentation wie heute als geeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr und damit als fahrtüchtig, sogar für Lkw und Busse, anzusehen sei. Er sei trotz Vorliegens einer Erkrankung (fragl. Schlaganfall im Jahr 2012 und 2013 mit implantiertem Herzmonitor), die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (= FE-Klasse BE, C1E, CE79, D) gerecht zu werden. Dasselbe gelte trotz des Vorliegens einer Erkrankung (psychosomatische Anfälle, Konversionsstörung, nicht ausgeschlossene Epilepsie), die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle. Vor diesem Hintergrund sei wenig verständlich, wieso dem Kläger für das Verfahren nicht einmal Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Zumindest hätte die Prüfung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen, ggf. – sofern erforderlich – mit weiterer Begutachtung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2022 ließ der Kläger mitteilen, er sei seit dem 1. Februar 2022 in W* … (Österreich) wohnhaft. Die Anmeldung habe erst zum 4. März 2022 erfolgen können. Der Bewährungshelferin beim Landgericht Regensburg sei stets bekannt gewesen, wo er wohnhaft gewesen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE79, L und M weiterverfolgt, ist unbegründet.
Auch wenn das Abhilfeverfahren gemäß § 148 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weil das Verwaltungsgericht vor Eingang der Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 über die Nichtabhilfe entschieden hat, sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen davon ab, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 148 Rn. 5, 8a), weil er die Auffassung teilt, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 11 C 20.1135 – juris Rn. 10 f.).
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 28 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; B.v. 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14).
Hieran gemessen sind die Erfolgsaussichten nicht offen. Denn der Beklagte kann dem Kläger schon deshalb keine Fahrerlaubnis erteilen, weil dieser zumindest seit 1. Februar 2022 nicht mehr im Bundesgebiet wohnt. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO), kommt es auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers nicht an.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2021 (BGBl I S. 850), und § 7 Abs. 1 Satz 1 FeV darf eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Nach den Angaben des Klägers ist dies seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr der Fall. Aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Caritas …österreich, Wohnbetreuung für Haftentlassene, ergibt sich, dass schon im Januar 2022 unangekündigte Multi-Drogenscreenings stattgefunden haben, der Kläger also bereits zu diesem Zeitpunkt vor Ort jederzeit erreichbar gewesen sein muss. Der Meldebestätigung der Stadt W* … ist zu entnehmen, dass er bereits am 7. Dezember 2021 dort seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.
Der nachträgliche Wegfall des Wohnsitzes im Inland ist zu berücksichtigen, weil für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – DAR 2021, 527 = juris Rn. 12; U.v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 – DAR 2017, 282 = juris Rn. 12).
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch wegen nicht nachgewiesener Fahreignung zu Recht abgelehnt. Auf die Gründe (S. 14 Rn. 50 ff.) wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die unauffälligen Drogentests stehen der negativen Bewertung der Fahreignungsgutachterin offensichtlich nicht entgegen, da bei Medikamentenmissbrauch im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erst nach Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz wiederhergestellt ist, was jeweils nachzuweisen ist, und die Gutachterin die Fahreignungszweifel im Hinblick auf psychische und physische Erkrankungen wegen der fehlenden Offenheit und Mitwirkung des Klägers nicht ausräumen konnte.
Zu den weiteren Einwänden im Beschwerdeverfahren ist ergänzend anzumerken, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob die Begutachtung zu Recht angeordnet worden ist, nachdem der Kläger das negative Fahreignungsgutachten vorgelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 – 11 CS 21.1837 – juris Rn. 16; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 26 jeweils m.w.N.). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht entgegen der klägerischen Darstellung auf Seite 5 des Beschlusses nicht ausgeführt, dass sich die Erforderlichkeit einer Begutachtung aus dem Fahreignungsgutachten vom 17. September 2014 ergebe. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine Darstellung der Rechtsansicht des Landratsamts. Diese ist freilich nicht zu beanstanden, weil sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Anamnese und Bewertung der Befunde in jenem Gutachten (2014) durchaus Fahreignungszweifel ergeben. Auf Seite 9 des Gutachtens heißt es, bei vorliegender unbehandelter psychischer Erkrankung, die über zwei Jahre immer wieder zu Synkopen geführt habe, und weiter nicht ausgeschlossen und derzeit ebenfalls unbehandelter Epilepsie könne der Zustand des Klägers als nicht ausreichend stabil angesehen werden, um den Anforderungen zur Teilnahme am Straßenverkehr gewachsen zu sein. Angesichts der Dauer und Schwere der Erkrankung wurde die Notwendigkeit einer nervenärztlichen Behandlung gesehen. Wie auch das Staatsministerium des Innern dem Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 (Bl. 408 ff. d.A.) bereits dargelegt hat, steht das Ergebnis dieses Gutachtens (Bl. 352 d.A.), das er nie im Original vorgelegt hat, „in krassem Widerspruch“ zur Anamnese und Bewertung der Befunde.
Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz – Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 66,- EUR jedoch entbehrlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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