Medizinrecht

Bestimmung der angemessenen Größe eines selbstgenutzten Eigenheimes

Aktenzeichen  L 16 AS 226/15

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
II. BV II. BV § 44 Abs. 3. Nr. 1
II. WoBauG II. WoBauG § 39 Abs. 1 S. 1
SGB II SGB II § 11 Abs. 3 S. 3, § 12 Abs. 3 Nr. 4

 

Leitsatz

1. Bei der Feststellung der angemessenen Größe eines selbstgenutzten Hauses gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist kein pauschaler Abschlag von 10% gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) vorzunehmen. Die II. BV dient der Wohnungsbauförderung und hat daher eine andere Zielsetzung als das SGB II. (amtlicher Leitsatz)
2 Die Orientierung an den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes samt Ausführungsvorschriften ist bei der Prüfung, ob Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vorliegt, insoweit sachgerecht, als es um die Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche geht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, soweit das Urteil den Leistungszeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 betrifft.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Landshut hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Streitgegenstand sind die vom Kläger für die Zeit von Mai bis Oktober 2013 begehrten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 18.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2013 die Gewährung von Leistungen in diesem Zeitraum abgelehnt. Da die Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab November 2013 Gegenstand des Bescheids des Beklagten vom 30.10.2013 sind, endet der hier streitige Zeitraum am 31.10.2013.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinn des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt zwar nicht aus seinem Einkommen, aber ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern konnte. Sein Hausgrundstück kann nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als sog. Schonvermögen unberücksichtigt bleiben. Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung oder eine besondere Härte für den Betroffenen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II liegt nicht vor.
Die dem Antragsteller zugeflossene Erbschaft ist nach Ablauf des Verteilzeitraums von sechs Monaten nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Die Einwände des Beklagten hält der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für unbegründet. Nach Ablauf des sechsmonatigen Verteilzeitraums sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II verbliebene Geldbeträge als Vermögen einzuordnen (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II 3. Auflage 2013, § 11 Rn. 37). Der sechsmonatige Verteilzeitraum war nach Erhalt der letzten Zahlung aus der Erbschaft am 23.03.2012 Ende September 2012 abgelaufen. Im Übrigen nahm der Kläger mit der letzten Rate von 5.305,74 € am 26.03.2012 eine Kredittilgung in Höhe von 4000 € vor, so dass er in diesem Umfang ohnehin nicht mehr über bereite Geldmittel verfügte.
Der Kläger ist seit Dezember 2011 Alleineigentümer des von ihm im Herbst 2011 zu einem Kaufpreis von 85.000 € erworbenen Hausgrundstücks. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe des Kaufs des Hauses zum streitgegenständlichen Zeitraum bestehen keine Bedenken, den Wert des Hausgrundstücks mit (mindestens) 85.000 € anzusetzen. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Belastung des Grundstücks im streitgegenständlichen Zeitraum mit Grundschulden in Höhe von 53.000 € (45.000 € und 8.000 €) hatte der Kläger damit Vermögen, das die Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 SGB II (insgesamt 8.550 €) überstieg, ohne dass auf das weitere Vermögen des Klägers (Kraftfahrzeug, Sparbuch) einzugehen wäre.
Das Eigenheim des Klägers kann nicht als sog. Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt bleiben. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Der Kläger nutzt das erworbene Anwesen selbst. Das auf dem Grundstück stehende Haus ist mit einer Wohnfläche von etwas mehr als 100 qm nicht mehr von angemessener Größe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der Richtwert für ein Haus, das von ein bis zwei Personen bewohnt wird, bei 90 qm. Bei diesen Gegebenheiten kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob das Grundstück mit einer Größe von 987 qm von angemessener Größe ist.
Die Angemessenheit des Hausgrundstücks ist anders als im Fall des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) allein nach der Größe zu beurteilen, wie sich klar aus dem Gesetz ergibt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Juris Rn. 14 ff.). Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Größe im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung § 39 Abs. 1 Satz 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG), wonach mit öffentlichen Mitteln nur der Bau von angemessen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert wird: 1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130 qm, 2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200 qm, 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen 120 qm, 4. andere Wohnungen in der Regel 90 qm. Überschreitungen von 20 qm waren möglich, wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich war (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 II. WobauG). Auch nach dem Außerkrafttreten des II. WoBauG und Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes zum 01.01.2002, wonach nunmehr die Bestimmung der angemessenen Größe in erheblich voneinander abweichenden Ausführungsgesetzen der Länder erfolgt, bleibt es bei der Orientierung an § 39 Abs. 1 II. WoBauG, um einen bundeseinheitlichen Vollzug des Bundesgesetzes sicherzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Juris Rn. 19 ff.). Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgt ausgehend von § 39 Abs. 1 II. WoBauG eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person. Bei der Belegung einer Eigentumswohnung mit bis zu zwei Personen wurde die Grenze typisierend auf 80 qm festgesetzt. Dabei handelt es sich nicht um „quasi normative Größen“, vielmehr bleibt Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall. Die Werte orientieren sich am Durchschnittsfall und bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Juris Rn. 22; Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, Juris Rn. 26, 27; Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R; Juris Rn. 25; Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R, Juris Rn. 19; Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 90/12 R, Juris Rn. 30 ff.). Für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers ergibt sich also ein Richtwert bzw. Grenzwert von 90 qm, von dem die Beteiligten auch zutreffend ausgegangen sind.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht hat das Haus des Klägers eine Wohnfläche von 103,48 qm. Der Senat hat keine Bedenken, sich bei seiner Entscheidung auf das nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen Dipl.Ing. S. vom 13.03.2014 zu stützen. Sie hat das Gutachten auf der Grundlage der §§ 42 bis 44 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) gefertigt. Bisher ist nicht geklärt (vgl. die Hinweise in BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, Juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007, 5 B 206/07, Juris) und kann hier auch offen bleiben, ob für die Wohnflächenberechnung auf die inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung oder auf die seit 01.01.2004 geltende Wohnflächenverordnung abzustellen ist. Bis auf § 44 Abs. 3 II. BV unterscheiden sich die Regelungen nicht nennenswert. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 II. BV kann zur Ermittlung der Wohnfläche bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der Wohnung abgezogen werden. Diese in der späteren Wohnflächenverordnung nicht mehr enthaltene Regelung ist mit der gesetzlichen Zielsetzung der Wohnungsbauförderung zu erklären und führt zu einer Wohnflächenberechnung, die von der tatsächlichen Wohnfläche – „ermittelte Wohnfläche“ – abweicht. Die Orientierung an den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes samt Ausführungsvorschriften ist aber bei der Prüfung, ob Schonvermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II vorliegt, nur insoweit sachgerecht, als es um die Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche geht. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, dass bei nicht abgeschlossenen Wohnungen die Verkehrsflächen zur Wohnfläche zählen würden. Dieser Umstand wird nämlich ausreichend dadurch berücksichtigt, dass im Unterschied zu einem Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt in einer Eigentumswohnung bei einem Einfamilienhaus nicht von einem Grenzwert von 80 qm Wohnfläche, sondern von einem Grenzwert von 90 qm ausgegangen wird. Die Sachverständige hat daher zutreffend die tatsächliche Wohnfläche des Hauses ermittelt und einen Abschlag von 10% nicht vorgenommen.
Offen bleiben kann, ob der Kläger zu Recht geltend macht, dass entgegen den Feststellungen der Sachverständigen der „Flur 2“ mit einer Fläche von 3,58 qm (3,93 qm ./. 0,35) nicht der Wohnfläche zugerechnet werden kann, weil er den Haustechnikraum und den Heizungsraum verbindet und mit diesen nicht zur Wohnfläche zählenden Räumen einen eigenen Trakt im Haus bildet. Denn auch bei dieser Betrachtungsweise würde die Wohnfläche des Hauses noch 99,90 qm betragen (103,48 qm ./. 3,58 qm), d. h. immer noch deutlich über dem Richtwert von 90 qm liegen.
Richtig ist, dass es sich beim Richtwert von 90 qm Wohnfläche nicht um eine normative Größe handelt. Vielmehr bleibt Spielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall. Hier sind aber keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Situation hinweisen würden und eine Abweichung des Grenzwerts von 90 qm noch oben rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass das Haus vom Kläger allein bewohnt wird, spricht eher dafür, den Richtwert von 90 qm als Obergrenze anzusehen. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BSG vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) und auf die dort vom Bundessozialgericht für nicht schädlich gehaltene Wohnfläche von 91,89 qm beruft, ist festzustellen, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall das Hausgrundstück von zwei Personen bewohnt wurde.
Auch § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II kann nicht zugunsten des Klägers angewendet werden. Danach sind Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Grundstücks ist zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich. Für die insoweit notwendige Prognose ist auf den Zeitraum abzustellen, für den die Leistungen bewilligt werden (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R, Juris Rn. 23; vgl. auch § 12 Abs. 4 SGB II), hier also auf den Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2013. Nachdem der Kläger das Haus im Herbst 2011 für 85.000 € gekauft hatte, ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nur eineinhalb Jahre später unwahrscheinlich.
Eine besondere Härte im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II liegt ebenfalls nicht vor. Eine besondere Härte im Sinn dieser Regelung erfordert außergewöhnliche Umstände (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R). Ein Sachverhalt, der geeignet sein könnte, ernstlich eine besondere Härte in Betracht zu ziehen, ist nicht geltend gemacht worden und nach dem aktenkundigen Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Der vom Kläger behauptete Beratungsfehler des Beklagte bezüglich der Frage, welche legalen Investitionsmöglichkeiten er als Empfänger von Arbeitslosengeld II im Fall einer Erbschaft habe, kommt von vornherein nicht als besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II in Betracht.
Der Beklagte hat nicht die Aufgabe, Leistungsbezieher bezüglich der Verwendung von Einkommen und Vermögen zu beraten oder Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, Juris Rn. 32). Soweit eine Behörde einer – hier nicht bestehenden – Beratungspflicht nicht nachgekommen ist, gelten die anerkannten Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dabei ist generell zu beachten, dass die Beratung (von Sozialleistungsträgern) nicht dem Zweck dient, auf die günstigste Lebensgestaltung hinzuweisen, sondern sich darauf beschränkt, eine (versicherungs- oder leistungsrechtlich) möglichst günstige Reaktion auf tatsächliche Lebensverhältnisse aufzuzeigen. Dementsprechend kann ein Beratungsfehler bei Vorliegen aller Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dazu führen, dass beispielsweise ein unterbliebener Antrag als gestellt gilt. Nicht herstellbar ist aber ein tatsächliches Verhalten (z. B. Arbeitslosmeldung) und ebenso wenig eine tatsächliche Situation, die dann als besondere Härte bewertet werden könnte.
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.02.2007 (B 7a AL 22/06 R) ist nicht geeignet, sein Vorbringen zu stützen. Diese Entscheidung basiert auf der Anwendung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen kann. Eine unbillige Härte im Sinn dieser Vorschrift liegt danach immer vor, wenn die verspätete Antragstellung Folge einer fehlerhaften Beratung durch das Arbeitsamt ist, wozu eine unterbliebene Beratung gehört. Schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III und des hier maßgeblichen § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.02.2007 für die vorliegende Fallkonstellation nicht weiterführend.
Der Beklagte bestreitet im Übrigen, den Kläger jemals beraten zu haben. Ein substantiiertes Vorbringen des Klägers zu dieser (Falsch-) Beratung liegt nicht vor.
Auch der Hilfsantrag auf Zulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Senat kann Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.


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