Medizinrecht

Beweislast und -würdigung bei Geschäftsunfähigkeit

Aktenzeichen  8 U 175/17

Datum:
12.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40958
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 130 Nr. 5, § 522 Abs. 2, § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2
BGB § 104 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Zweifel iSd § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH BeckRS 2014, 14141). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine krankhafte Störung iSd § 104 Nr. 2 BGB muss die freie Willensbestimmung ausschließen, so dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH BeckRS 1984, 31071102). (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einem Volljährigen ist die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen und ihr Fehlen die Ausnahme; wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat ihre Voraussetzungen zu beweisen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

12 O 216/15 2017-10-12 Berichtigungsbeschluss LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.10.2017, Az.: 12 O 216/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Der Senat beabsichtigt außerdem, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 8.000,00 Euro festzusetzen.
III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis spätestens 05.02.2018 Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe

I.
Die Klägerin, Miterbin ihrer am xx.xx.2013 verstorbenen Mutter A., begehrt Räumung und Herausgabe von zwei landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Grundstücken an die Erbengemeinschaft sowie Bewilligung der Löschung der Eintragung des Beklagten als Eigentümer.
A. hatte mit notariellem Vertrag vom 26.01.2012 die Auflassung der Grundstücke an den Beklagten, ihren Schwiegersohn, erklärt. Dieser wurde mittlerweile als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Auflassungserklärung sei nichtig, weil die am xx.xx.1927 geborene A. am 26.01.2012 bereits wegen fortgesetzter Demenz absolut geschäftsunfähig gewesen sei. Der Beklagte bestreitet dies und geht von einer seinerzeitigen Geschäftsfähigkeit seiner Schwiegermutter aus.
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Endurteil vom 27.09.2017 der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei die Beweisführung gelungen, dass die Erblasserin am 26.01.20912 absolut geschäftsunfähig war. Dies ergebe sich insbesondere aus den glaubhaften, schlüssigen und gehaltvollen Angaben des Zeugen Dr. B., des Hausarztes der Erblasserin im Zeitraum 2005 bis 2012, sowie den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. D. Die Angaben der Notarin Dr. E. seien zur Beurteilung des Zustands der Erblasserin hingegen wenig ergiebig gewesen und die der Zeugen G., Ehefrau des Beklagten, H., Tochter des Beklagten, sowie K., Schwester der Klägerin, unglaubwürdig. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Endurteil (Bl. 360 – 369 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses, seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten am 12.10.2017 zugestellte Endurteil hat der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2017, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 08.11.2017, Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit Anwaltsschriftsatz vom 09.01.2018, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 10.01.2018, begründet.
Der Beklagte hält an seinem Klageabweisungsantrag fest und begehrt die Aufhebung des erstinstanzlichen urteils. Er rügt im Wesentlichen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Der Arzt Dr. B. habe sich anders geäußert, als der gerichtlich beauftragte Sachverständige dies wahrgenommen und seiner Begutachtung zugrunde gelegt habe. Das ärztliche Attest des Zeugen Dr. B. vom 23.04.2014 sei übersehen und nicht berücksichtigt worden. Die Aussage der Notarin Dr. E. sei auch nicht unergiebig gewesen und die Angaben der Zeugen G. und H. nicht unglaubwürdig. Der Beklagte habe zunächst davon ausgehen dürfen, dass seine Ehefrau und seine Tochter für glaubwürdig gehalten würden und die Klage schon deshalb abgewiesen werde. Nachdem dies wider Erwarten nicht der Fall gewesen ist und er Kenntnis von dem der Klage stattgebenden urteil erhalten habe, habe sich der Beklagte nach weiteren Zeugen für seine Behauptungen umgesehen. Angaben über die geistige Beweglichkeit seiner Schwiegermutter in Bestätigung seiner Behauptungen könnten auch L., M. und O. machen. Der Berufungsführer beantragt die Vernehmung dieser Zeugen. Dass die Erblasserin um den Jahreswechsel 2011 auf 2012 nicht geistesabwesend gewesen sei, ergebe sich zudem aus am 14.11.2011, 24.12.2011 und 08.04.2012 aufgenommenen Fotos. Nach weiterer Beweisaufnahme sei ein weiteres Sachverständigengutachten zu erholen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens und der in der Berufungsinstanz konkret gestellten Anträge wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 09.01.2018 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils. Das erstinstanzliche Verfahren weist zudem keinen für die angefochtene Entscheidung erheblichen Verfahrensfehler auf. Die neu vorgebrachten Verteidigungsmittel sind nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO fehlt.
Im Einzelnen:
1. Die erhobene Einwendung fehlerhafter Beweiswürdigung ist nicht durchgreifend:
Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind. Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 03.06.2014 – VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 Tz. 10 m.w.N.).
Unter Anlegung dieses Maßstabs hat der Senat keine Zweifel im vorbezeichneten Sinne. Das Landgericht ist vielmehr auf der Basis fehlerfreier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass A. am 26.01.2012 geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB war.
a) Die Berufung rügt, das Gericht habe sich nicht ausreichend mit dem ärztlichen Attest des Zeugen Dr. B. vom 23.04.2014 befasst. Das Gegenteil ist der Fall. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.06.2016 wurde Dr. B. zu seinen Beobachtungen und Feststellungen bezüglich seiner Patientin sowie zu den Umständen der Erstellung des Attests befragt. Er bekundete, seit 2011 sei eine wirklich sinnvolle Unterhaltung mit der A. nicht mehr möglich gewesen, sei sie zu ihrer Person desorientiert gewesen und habe auf seine Veranlassung hin Memantine Axura, ein starkes Medikament für Demenzkranke, erhalten. Auslöser für die Verschreibung sei gewesen, dass die Alltagskompetenz gestört gewesen sei und situative Alltagsprobleme wie etwa der Weg ins Schlafzimmer oder das Nichterkennen nahestehender Personen vorlag (Sitzungsniederschrift Seite 3). Auf Vorhalt seines schriftlichen Attestes aus dem Jahr 2014 bestätigte und präzisierte er seine zuvor gemachten Angaben. Er habe, nachdem sich schon lange zuvor eine deutliche Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten gezeigt hätten, am 21.12.2011 eine schwere Alzheimererkrankung mit Altersdemenz diagnostiziert und das habe dazu geführt, dass er das Medikament Axura verschrieben habe. Er blieb auch dabei, dass seines Erachtens ab (spätestens) jenem Zeitpunkt für A. eine Geschäftsfähigkeit nicht mehr angenommen werden könne (vgl. Sitzungsniederschrift, dort Seite 4).
Der Senat vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht der Ansicht des Beklagten anzuschließen, in dem Attest vom 23.04.2014 habe der Zeuge Dr. B. seine gerichtliche Aussage relativiert und richtig gestellt (Berufungsbegründung, Seite 4 oben). Der Inhalt eines zeitlich vorausgehenden Attests kann den Inhalt einer Zeugenaussage nicht relativieren oder gar korrigieren. Das Landgericht hat insoweit zutreffend die Chronologie beachtet.
Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht und / oder der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Zeugenangaben des Dr. B. missverstanden oder falsch interpretiert haben könnten. Die vom Hausarzt festgestellten Befunde führen auch nachvollziehbar und überzeugend zu dem von dem Sachverständigen dargelegten Ergebnis, dass (spätestens) ab Dezember 2011 eine schwere psychische Beeinträchtigung vorgelegen hat, die aus forensisch psychiatrischer Sicht retrospektiv zweifelsfrei eine Geschäftsunfähigkeit der Patientin belegt (schriftliches Gutachten, Seite 21).
b) Zutreffend gelangt das Landgericht auch zum Nachweis der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB.
Geschäftsunfähig sind Volljährige, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Der Betroffene muss danach an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden. Gleichgültig ist, unter welchen medizinischen Begriff die Störung fällt. § 104 Nr. 2 BGB umfasst nicht nur Geisteskrankheit, sondern auch Geistesschwäche (vgl. RGZ 130, 71; RGZ 162, 228; BGH WM 1965, 895). Die krankhafte Störung darf nicht vorübergehender Natur sein.
§ 104 Nr. 2 BGB setzt einen Dauerzustand voraus. Die krankhafte Störung muss die freie Willensbestimmung ausschließen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. RGZ 130, 71; BGH NJW 1970, 681; BGH FamRZ 1984, 1003; BayObLG NJW 1992, 2101). Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen nicht, ebenso wenig das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen (vgl. BGH NJW 1961, 261). Dagegen kann die übermäßig krankhafte Beherrschung durch den Willen anderer die Anwendung von § 104 Nr. 2 BGB rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1064). Nach allgemeiner Auffassung ist bei einem Volljährigen die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen. Ihr Fehlen ist die Ausnahme. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat daher ihre Voraussetzungen zu beweisen (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 104 Rn. 8).
Das Landgericht Aschaffenburg ist ersichtlich von diesem Maßstab ausgegangen; insbesondere auch der Beweisbelastung der Klägerseite. Das Beweisergebnis ist nicht zu beanstanden. Frau A. war im Januar 2012 nicht mehr in der Lage, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH NJW 96, 918 m.w.N.).
2. Erstmals in der Berufungsinstanz hat der Beklagte als weitere Zeugen L., M. und O. zum Beweis benannt, dass die verstorbene A. in der Zeit um den Jahreswechsel 2011 auf 2012 geistig beweglich, interessiert und keineswegs dement gewesen sei. Er behauptet, dies ergebe sich auch aus – ebenso erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten – Lichtbildern. Bei diesen Beweismitteln handelt es sich um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO, denen die Zulassungsvoraussetzungen fehlen. Der Berufungsführer hat seine fehlende Nachlässigkeit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Frage der Geschäftsfähigkeit der A. war von Prozessbeginn an die zentrale Frage (vgl. nur Klageschrift v. 21.05.2015), die Klägerin stützte hierauf ihren streitgegenständlichen Anspruch. Die Frage der Geschäftsfähigkeit war schließlich nicht nur Gegenstand des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 24.02.2016 (Bl. 168 d.A.), sondern auch der nachfolgenden Beweisaufnahme. Der Beklagte hatte also seit Rechtshängigkeit nicht nur Anlass, sondern auch ausreichend Zeit, Beweismittel zu der zentralen Frage des Rechtsstreits zu benennen. Angesichts der offenen Beweisfrage bestand für den Beklagten auch kein Anlass, auf einen für ihn günstigen Prozessausgang zu vertrauen und entgegen § 130 Ziff. 5 ZPO die notwendigen Beweismittel nicht bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen zu benennen. Auch hat das Erstgericht nicht zu erkennen gegeben, dass von einer unschlüssigen Darlegung oder von einem fehlenden Nachweis der von der Klägerin behaupteten Geschäftsunfähigkeit auszugehen sei.
III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ZPO), weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO), weil dies nur dann der Fall ist, wenn es zu vermeiden gilt, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
IV.
Die beabsichtigte Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).


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