Medizinrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Rechtsschutzinteresse, Anordnung, Eilantrag, Verkauf, Kostenentscheidung, Festsetzung, Inanspruchnahme, Erlass, Antragsteller, Infektionsschutzgesetz, Schutz, Vollzug, Verordnung, Eilverfahren, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache

Aktenzeichen  20 NE 21.874

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12837
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragstellerin betreibt ein Modegeschäft in der Stadt L. und beantragt, § 12 Abs. 1 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 307), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der Senat hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. April 2021 auf die mit Inkrafttreten des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zum 23. April 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 18, S. 802 ff.) geänderte Rechtslage hingewiesen; eine Reaktion hierauf ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.
2. Der Eilantrag ist unzulässig, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzinteresse mehr geltend machen kann. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt immer dann, wenn der Antragsteller durch die einstweilige Außervollzugssetzung der Norm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1989 – 4 NB 1.89 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37). Das ist hier der Fall. Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wurde § 28b IfSG in das Infektionsschutzgesetz eingefügt, dessen Abs. 1 auszugsweise folgendermaßen lautet:
„(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
(…)
4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass
a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und 
c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;
abweichend von Halbsatz 1 ist
a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden; (…)“
Mit ihrem Antrag auf Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV, wendet sich die Antragstellerin gegen eine landesrechtliche Bestimmung, die im Hinblick auf die seit dem 10. März 2021 ununterbrochen über dem für § 28b Abs. 1 IfSG maßgeblichen Grenzwert von 100 liegende Sieben-Tage-Inzidenz in der Stadt Landshut die Antragstellerin derzeit nicht selbständig belastet. Selbst wenn der angegriffenen Norm innerhalb des Anwendungsbereichs des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG nach Art. 31 GG überhaupt noch Rechtswirkungen zukommen sollten (ablehnend etwa Huber in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 31 Rn. 21 m.w.N.), hätte die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm keine Auswirkungen auf die sich insofern unmittelbar aus formellem Bundesrecht ergebende Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote. Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz in der Stadt Landshut zudem seit dem 1. Mai 2021 durchgehend über dem Grenzwert von 150 liegt (179,8 am 10. Mai 2021), unterliegt die Antragstellerin auch nicht den weitergehenden Maßgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 12. BayIfSMV. Insofern ist derzeit keine über die Regelungswirkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG hinausgehende Beschwer der Antragstellerin erkennbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Bestimmung mit Ablauf des 2. Juni 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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