Medizinrecht

Eilrechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

Aktenzeichen  B 1 S 19.693

Datum:
14.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42993
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 6 S. 1, § 11 Abs. 6 S. 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die behördliche Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Prüfung der Kraftfahreignung ist nicht selbständig rechtlich anfechtbar, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern nur um eine, der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung wird daher nur inzident gerichtlich geprüft (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 17 f.). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. August 2019 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. Juli 2019 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen 1 und 3.
Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 15. März 2019 erhielt das Landratsamt … (im Folgenden Landratsamt) davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller eine Anzeige wegen Nachstellung und Beleidigung seiner ehemaligen Freundin bei der Polizei eingegangen sei. Nach einem Vorfall vom 17. Januar 2019, bei dem der Antragsteller seine ehemalige Freundin im Toilettenbereich einer Gaststätte bedrängt und auf den Mund geküsst habe, sei der Antragsteller am 28. Februar 2019 durch die ermittelnden Polizeibeamten diesbezüglich in seiner Wohnung aufgesucht worden. Die Gesprächsführung mit dem Betroffenen habe sich als schwierig erwiesen, da der Antragsteller extremen Stimmungsschwankungen unterlegen habe. Es sei deutlich erkennbar gewesen, dass der Antragsteller an einer Parkinsonerkrankung leide, weshalb er auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Seine Körperkontrolle bzw. sein „Muskelschütteln“ sei je nach Emotionszustand ausgeprägt gewesen. Er habe in Bezug auf seine Gangart und seine Reaktionsfähigkeit einen erheblich eingeschränkten Eindruck gemacht. Zusammenfassend sei der Antragsteller aufgrund seines hohen Lebensalters, seiner gesundheitlichen Einschränkung und der einhergehenden, notwendigen Medikamenteneinnahme nur noch bedingt in der Lage, als Kraftfahrzeugführer der Sorgfaltspflicht und dem erforderlichen Reaktionsvermögen entsprechend am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 19. März 2019 wurde der Antragsteller über den Eingang der polizeilichen Mitteilung informiert und um die Vorlage eines vom Arzt zu bescheinigenden Gesundheitsfragebogens bis spätestens 2. April 2019 gebeten. Hierdurch gehe man Bedenken bezüglich möglicher Eignungsmängel des Antragstellers, wegen seines Parkinsonleidens, der damit verbundenen Medikamenteneinnahme, dem Muskelschütteln und seiner eingeschränkten Reaktionsfähigkeit und Gangart, nach. Am 26. März 2019 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Aufgrund einer stationären ärztlichen Behandlung des Antragstellers bat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 2. April 2019 um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 23. April 2019. Am 3. April 2019 stimmte das Landratsamt einer Fristverlängerung bis zum 11. April 2019 zu. Mit Schreiben vom 8. April 2019 ersuchte der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut um eine Fristverlängerung bis zum 23. April 2019, da eine Kommunikation mit dem stationär behandelten Antragsteller nur eingeschränkt und unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Die Fristverlängerung bis zum 23. April 2019 wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. April 2019 gewährt.
Der Ermittlungsakte der Polizeiinspektion … (eingegangen beim Landratsamt am 12. April 2019), insbesondere einer enthaltenen Unfallanzeige vom 14. März 2019, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller am 11. März 2019 ein vor ihm anhaltendes Fahrzeug zu spät erkannt habe und auf dessen Stoßstange aufgefahren sei, wodurch die Beifahrerin des haltenden Fahrzeugs Schmerzen erlitten habe. Laut Unfallbericht sei keine Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit des Antragstellers festgestellt worden. Die Ermittlungen seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Unfall als Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt worden.
Am 26. April 2019 legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes … vom 23. April 2019 vor. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
– Parkinsonsyndrom (ICD-10: G 20.1)
– Polyneuropathie (ICD-10: G 62.9)
– Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2)
– Leichtes dementielles Syndrom (ICD-10: F03)
Der Antragsteller habe bei einem MMST (Mini-Mental-Status-Test) mit 25 Punkten und einem erneuten MMST am 25. März 2019 mit 23 Punkten abgeschnitten, was für eine leichte Demenz spreche. Ein diagnostiziertes Parkinsonsyndrom sei durch medikamentöse Behandlung und stationäre Therapie in der neurologischen Klinik … gut zurückgegangen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration des Antragstellers seien leichtgradig reduziert gewesen. Eine leichte Gedächtnisstörung sei gegeben. Formal bestehe Verlangsamung, sicherlich auch im Rahmen des Parkinsonsyndroms. Die Psychomotorik sei deutlich reduziert, es bestehe eine Antriebsstörung. Der Antragsteller nehme die Medikamente Pantoprazol, Ramipril, Hydrochlorothiazid, Metoprolol, ASS, Epleneron, Eisen, Levodopa, Benserazid, Mirtazapin, Acetylcystein und Weißdorn ein.
Der Zustand des Antragstellers wird wie folgt beurteilt: Es bestehe ein Parkinsonsyndrom sowie eine Polyneuropathie, darüber hinaus sei ein Demenztest auffällig gewesen. Es bestehe daher ein dementielles Syndrom unklarer Ursache. Dies könne auch im Rahmen eines Parkinsonsyndroms als Parkinson plus vorkommen. Es handele sich um eine sehr leichte Demenz, nichtsdestotrotz habe der Antragsteller unterdurchschnittlich abgeschnitten. In Bezug auf die Fahreignung solle bei einem MMST mit 25 Punkten eine Testung am Automaten stattfinden. In Bezug auf das Parkinsonsyndrom werde eine Fahrprobe empfohlen. Sollten sich neurologisch keine Einwände ergeben, die Testung am Automaten und die Fahrprobe keinen negativen Befund aufweisen, sei das sichere Fahren bei bestmöglich eingestelltem Parkinson möglich.
Mit Schreiben vom 26. April 2019 informierte das Landratsamt den Antragsteller darüber, dass nach Bewertung der eingegangenen Unterlagen, zum Zwecke der Klärung von Eignungszweifeln, nunmehr die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens beabsichtigt werde (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV i. V. m. § 14 FeV). Um Mitteilung, ob sich der Antragssteller einer Begutachtung unterziehen werde oder auf seine Fahrerlaubnis verzichte, werde bis zum 30. April 2019 gebeten. Am 30. April 2019 wies der Bevollmächtigte das Landratsamt darauf hin, dass im Schreiben vom 26. April 2019 anstelle des Namens des Antragstellers jeweils der Name des Bevollmächtigten genannt werde und dies nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund des völlig fehlerhaften Inhalts könne die Behörde aus dem Schreiben vom 26. April 2019 keine Rechtsfolgen herleiten. Zudem sei auf Basis des bereits vorgelegten ärztlichen Befundberichtes vom 23. April 2019 durchaus davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte für eine reduzierte Kraftfahreignung bestehen.
Gegen eine Beibringungsaufforderung vom 3. Mai 2019 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 7. Mai 2019 „Widerspruch“, da der Bescheid rechtswidrig sei, denn er beruhe auf der Vorankündigung vom 26. April 2019, in der der Antragsteller unzureichend und falsch bezeichnet worden sei. Zudem habe das Landratsamt eine unangemessene Frist von 3,5 Tagen gesetzt. Der streitgegenständliche Vollzugsbescheid vom 3. Mai 2019 enthalte außerdem ebenfalls eine unzureichende und falsche Parteibezeichnung. Der Bescheid richte sich gegen einen Herrn …, sein Mandant sei jedoch … Aufgrund dieses Fehlers könne keine nachteilige Rechtsfolge für den Antragsteller hergeleitet werden.
Mit erneuter Beibringungsaufforderung vom 7. Mai 2019 hob das Landratsamt das Anordnungsschreiben vom 3. Mai 2019 auf und stornierte die festgesetzten Gebühren. Zudem forderte das Landratsamt den nun richtig bezeichneten Antragsteller zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 21. Juni 2019 gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV i.V.m. Ziffern 6.2, 6.3, 7.3 der Anlage 4 zur FeV auf. Aufgrund der im ärztlichen Bericht vom 23. April 2019 genannten Diagnosen, sei die Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen des Antragstellers durch einen Verkehrsmediziner erforderlich. Durch das Gutachten solle folgende Fragestellung geklärt werden:
„Kann … trotz des Vorliegens einer/dieser Erkrankungen (Parkinsonsyndrom, Polyneuropathie, Anpassungsstörung, leichtes dementielles Syndrom), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellen und unter Berücksichtigung der in den beigefügten ärztlichen Berichten festgestellten Befunde Kraftfahrzeuge das Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 und 2 sicher führen?
Insbesondere ist zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der betroffenen Fahrerlaubnisklasse/n ausreicht.
Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere Voraussetzungen (vgl. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV) möglich ist.“
Die Anordnung enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass mit beigefügter Erklärung bis zum 17. März 2019 mitzuteilen sei, bei welcher Untersuchungsstelle die Begutachtung erfolgen solle. Für weitere Inhalte wird auf die Beibringungsaufforderung vom 7.Mai 2019 verwiesen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 20. Mai 2019 zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2019) auf und legte mit Schreiben vom 31. Mai 2019 „Widerspruch“ gegen die Beibringungsaufforderung vom 7. Mai 2019 ein, da diese aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte für eine reduzierte Kraftfahreignung des Antragstellers rechtswidrig ergangen sei. Es fehle daher an einer rechtlichen Veranlassung zur Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens. Die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 25 EUR sei daher ebenfalls rechtswidrig. In einer E-Mail vom 11. Juni 2019 wies das Landratsamt den Bevollmächtigten darauf hin, dass die Beibringungsaufforderung eine vorbereitende Maßnahme nach § 44 a VwGO sei und gegen diese kein eigenständiger Rechtsbehelf statthaft sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass es sich bei der Beibringungsaufforderung um eine vorbereitende Maßnahme nach § 44 a VwGO handle, wogegen rechtliche Einwände zulässig seien. Die Aufforderung leide unter einem eklatanten formellen Fehler, da der Antragsteller aufgefordert worden sei, die beigefügte Erklärung bis zum 17. März 2019, also zeitlich rückwirkend, abzugeben. Aufgrund des rechtswidrigen „Vollzugsbescheides“ sei daher die Kostenentscheidung rechtswidrig und es könnten keine Mahngebühren in Ansatz gebracht werden. Das Landratsamt räumte daraufhin im Schreiben vom 25. Juni 2019 ein, dass der 17. März 2019 fälschlicherweise genannt worden sei. Dies sei jedoch unerheblich, da eine angemessene Vorlagefrist zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens festgesetzt worden sei. Der Antragsteller solle, da bisher keine Benachrichtigung diesbezüglich stattgefunden habe, bis spätestens 5. Juli 2019 dazu Stellung nehmen, ob er sich einer ärztlichen Begutachtung unterziehen werde. Sollte die gebotene Begutachtung verweigert werden und damit das geforderte Gutachten nicht vorgelegt werden, müsse der Antragsteller mit der kostenpflichtigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen (§ 11 Abs. 8 FeV). Es werde versichert, dass vorerst Mahn- und Vollstreckungshandlungen zurückgestellt werden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte dem Landratsamt mit (Schreiben vom 5. Juli 2019), dass keine rechtliche Veranlassung zur Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens gesehen werde und der vorangegangene „Vollzugsbescheid“ rechtswidrig sei.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juli 2019 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (Ziffer 1). Der Antragsteller habe den am 16. Februar 1960 ausgestellten Führerschein der Klassen 1 und 3 innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt abzuliefern (Ziffer 2). Im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). In Ziffer 4 werden die Ziffern 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt. In Ziffer 4 Satz 2 wird eine Ersatzfrist zur Erfüllung, für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, gesetzt. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, eine Gebühr in Höhe von 250 EUR wurde festgesetzt (Ziffer 5).
Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, die Fahrerlaubnis müsse ihm entzogen werden (§ 46 Abs. 3 FeV, §§ 11 bis 14 FeV). Aufgrund der Mitteilung der Polizei über die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers, den Verkehrsunfall vom 11. März 2019 und dem Arztbrief vom 23. April 2019 hätten erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden. Aufgrund dieser Zweifel sei die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet worden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Nr. 5 FeV). Das im Arztbrief benannte Parkinsonsyndrom könne einen Eignungsmangel nach § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nummer 6.3 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.9.3 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung begründen. Ein solcher Mangel könne sich auch aus der Polyneuropathie nach Nummer 6.2 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.9.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ergeben. Eine Ungeeignetheit aufgrund der leichten Demenz sei im Rahmen der Fahrerlaubnisgruppe 2 nach Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien abzuklären. Die Krankheiten, die in den Anlagen 4 und 5 zur FeV aufgelistet sind, seien nicht abschließend, sodass Zweifel an der Fahreignung auch bezüglich der Anpassungsstörung aufgekommen seien. Der Antragsteller sei Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 1 und 3. Der Antragsteller sei durch den Besitz der Klasse 3 auch berechtigt, Fahrzeuge der Gruppe 2 zu führen. An die Fahreignung seien bezüglich der Gruppe 2 höhere Anforderungen zu stellen. Die Fahreignungszweifel seien durch den Arztbrief vom 23. April 2019 nicht beseitigt worden. Insbesondere habe der behandelnde Arzt weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der Fahreignung gesehen und Testungen am Automaten und eine Fahrprobe empfohlen. Zur Klärung der Eignungszweifel, nach den Vorschriften des § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 5 FeV i.V.m. Ziffern 6.2, 6.3, 7.3 der Anlage 4 zur FeV, sei eine ärztliche Untersuchung notwendig gewesen. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 5. Juli 2019 noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass er sich einer Begutachtung nicht stellen werde. Ein ärztliches Gutachten sei zudem nicht vorgelegt worden, sodass die bestehenden Zweifel an der Fahreignung weiterhin vorhanden seien. Nach § 11 Abs. 8 FeV bestehe daher die Annahme, dass eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege. Die Anordnung des Gutachtens sei anlassbezogen und verhältnismäßig und stützte sich auf Tatsachen, die die Fahreignungszweifel rechtfertigen. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei so bemessen gewesen, dass die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar gewesen sei. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Höhe des Zwangsgeldes von 500 EUR erscheine geboten und erforderlich, um den Pflichtigen mit Nachdruck zur Erfüllung der auferlegten Pflicht anzuhalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der effektive Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern überwiege das Aufschubinteresse des Betroffenen. Die gefahrverhütende Wirkung dieses Bescheides würde ins Leere gehen, wenn der Pflichtige durch die eventuelle Einlegung von Rechtsmitteln weiterhin bedeutende Sachwerte und Rechtsgüter, wie Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könne.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Anfechtungsklage und begehrte die Aufhebung des Bescheids vom 23. Juli 2019. Zudem ersuchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz und beantragte,
Die aufschiebende Wirkung der nachfolgenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Sofortvollziehbarkeitserklärung des Antragsgegners mit Bescheid vom 23.07.2019 ist wiederherzustellen.
Der Antragsgegner habe zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich gesundheitliche Gründe angeführt, aufgrund derer sich der Antragsteller angeblich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Damit seien lediglich die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst, jedoch nicht für deren sofortige Vollziehung dargetan, was nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlich sei. Der Antragsgegner lege weder im Bescheid, noch in der außergerichtlichen Korrespondenz nachvollziehbar dar, dass die Umstände, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen des Kraftfahrzeuges ergeben sollen, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis begründen. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt, weil ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe. Ein genügend konkretisierter Verdacht für die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen und der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, bis zum Ausgang des Hauptverfahrens, sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei keinesfalls gesundheitlich so eingeschränkt, dass dies die sofortige Entziehung rechtfertige.
Zur Klage führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass eine Versöhnung mit der Anzeigeerstatterin stattgefunden habe. Die Anzeige sei von dieser aus einer emotionalen einmaligen Belastung und Verlustängsten heraus gestellt worden. Der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis jahrelang beanstandungslos im Straßenverkehr teilgenommen habe und immer sicher gefahren sei. Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz seien höchst bemerkenswerte Schreiben vom Antragsgegner verfasst worden, die zum Teil mit falscher Namensbenennung und zurückdatierten Fristsetzungen versehen gewesen seien. In der ärztlichen Bescheinigung vom 23. April 2019 sei aus psychiatrischer Sicht attestiert worden, dass beim Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine reduzierte Kraftfahreignung erkennbar seien. Die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens erübrige sich deshalb. Der Antragsteller stehe selbstverständlich dennoch einer vom Gericht angeordneten ärztlichen Begutachtung, falls erforderlich, zur Verfügung. Die Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR sei völlig unverhältnismäßig, da der Antragsteller als Rentner diesen Betrag nicht aufbringen könne.
Mit Schriftsatz 7. August 2019 legte das Landratsamt die Akten vor und beantragte,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, da der Einziehungsbescheid rechtmäßig sei. Das Landratsamt habe bei Nichtbeibringung des angeordneten ärztlichen Gutachtens von der Nichteignung des Antragsstellers auszugehen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten ergebe sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht unmittelbar aus gesundheitlichen Aspekten, sondern wegen der Nichtvorlage des Gutachtens. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers seien zu verwertende Tatsachen und hätten vielmehr zur Anordnung der Beibringung des ärztlichen Gutachtens geführt. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehe. Das Landratsamt habe eine Abwägung vorgenommen, welche ein überwiegendes öffentliches Interesse ergeben habe. Besonders schutzwürdige Belange des Antragstellers seien bis dato nicht ersichtlich gewesen. Die Gefahren, die von möglicherweise ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehen, seien hinreichend bekannt. Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes … vom 23. April 2019, in dem dieser selbst weiteren Klärungsbedarf über eine mögliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gesehen habe, habe das Landratsamt sein Ermessen dergestalt ausgeübt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung trotz bestehender Erkrankungen zu fordern.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten – auch im Verfahren B 1 K 19.694 – Bezug genommen.
II.
1. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2019. Die Auslegung des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), insbesondere die Wortlautauslegung, ergibt, dass der Antragsteller nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides, nicht jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids, begehrt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen/anordnen bzw. die Vollziehung des Bescheids aussetzen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist den vorliegenden Antrag stattzugeben, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wiegt insoweit schwerer als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides.
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zwar den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 – 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. So stellte das Landratsamt zu Recht auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Sicherheit der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer als typische Interessenlage ab.
b. Die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich aber bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt den Antragssteller dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV muss ein Kraftfahrzeugführer, die zur Erteilung der Fahrerlaubnis notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Nach Nr. 6.3. der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.9.3 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung besteht beim Vorliegen einer parkinsonschen Krankheit die Fahreignung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 (Führerscheinklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) nur dann, wenn ein leichter Fall vorliegt und eine erfolgreiche Therapie absolviert worden ist. Die Fahreignung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) wird bei einer diagnostizierten Parkinsonerkrankung hingegen verneint. Nach Nr. 6.2. der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.9.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist eine Fahreignung bei Vorliegen einer Erkrankung der neuromuskulären Peripherie für die Klassen der Gruppe 1 gegeben, wenn die Symptomatik dies zulässt. Eine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 besteht bei diagnostizierter Polyneuropathie jedoch nicht. Eine schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsänderung durch pathologische Alterungsprozesse schließt gemäß Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen aus. Nach den hier einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Nr. 5 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden, wenn Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen, insbesondere wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Fahrerlaubnisbehörde steht dabei kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris Rn. 47 m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht selbständig rechtlich anfechtbar, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt, sondern nur um eine, der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung wird daher nur inzident gerichtlich geprüft (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 17 f.). Daher ist der Schluss auf die Nichteignung nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und der Fahrerlaubnisinhaber auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV in der Gutachtensaufforderung hingewiesen wurde. Die Frist muss zudem so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581, BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris; B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 17; B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn. 13; VG Bayreuth, B.v. 15.8.2018 – B 1 S 18.724 – juris Rn. 30; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 51 f.).
bb. Die Begutachtungsaufforderung erweist sich zwar als materiell rechtmäßig, entspricht jedoch nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Hierbei ist die Beibringungsaufforderung vom 7. Mai 2019 zu betrachten. Nachdem die Aufforderung vom 3. Mai 2019 unter dem Mangel der Falschbezeichnung des Adressaten gelitten hat, konnte diese nicht nachträglich „geheilt“ werden, sondern wurde zu Recht aufgehoben und durch eine neue Aufforderung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 21).
Die Beibringungsanforderung ist materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig.
Ein Anlass liegt dann vor, wenn hinreichende konkrete Tatsachen, nicht nur ein vager Verdacht, bestehen, die die im Gutachten gestellte Fragestellung rechtfertigen. Ausreichend sind insoweit alle Tatsachen, die den nachvollziehbaren Verdacht rechtfertigen, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges vorliegen. Ob die vorhandenen Anknüpfungstatsachen einen solchen Verdacht begründen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die Anforderung der ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird, was ausschließt, bereits jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen (so. BayVGH, B.v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1064 – juris Rn. 15; B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn.16).
Aus der Kurzmitteilung der Polizeiinspektion … vom 15. März 2019 ergibt sich, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Polizeibeamte den Antragsteller in seiner Wohnung aufgesucht haben. Für die ermittelnden Beamten war deutlich erkennbar, dass der Antragsteller an einer Parkinsonerkrankung leidet und auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen ist. Den Beamten war ein Muskelschütteln des Antragstellers aufgefallen. Seine Gangart und seine Reaktionsfähigkeit haben einen erheblich eingeschränkten Eindruck gemacht. Die Polizeibeamten waren daher der Ansicht, dass Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller bestünden. Daraufhin wurde der Antragsteller zur Ausfüllung eines Gesundheitsfragebogens durch einen Arzt aufgefordert. Die Betreibersaufforderung stützt sich auf den daraufhin vorgelegten ärztlichen Bericht von … vom 23. April 2019. Laut dieses Berichts leidet der Antragsteller an einem Parkinsonsyndrom, Polyneuropathie, Anpassungsstörung und einem leichten dementiellen Syndrom. Aufgrund dieser Diagnosen erachtete das Landratsamt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Nummer 5 FeV in Verbindung mit Ziffern 6.2, 6.3, 7.3 der Anlage 4 zur FeV als notwendig. Auf Basis dieses ärztlichen Berichts lagen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fahreignungsmangels beim Antragsteller vor. Der Antragsteller ist im Besitz der alten Fahrzeugklasse 1 (entspricht den heutigen Klassen A, A1, M und L) und der alten Klasse 3 (entspricht den heutigen Klassen B, BE, C1, C1E, S, M und L). Allein das Vorliegen einer Parkinsonerkrankung und einer Polyneuropathie schließen nach den Nummern 6.2 und 6.3 der Anlage 4 zur FeV (Nr. 3.9.2 und 3.9.3 der Begutachtungsleitlinien) die Eignung zum Führen der Fahrzeuge der Gruppe 2 (enthält unter anderem die Klassen C1 und C1E), die teilweise auch vom Antragsteller geführt werden dürfen, aus. Um festzustellen, ob die Parkinsonerkrankung und die Polyneuropathie im Einzelfall einen Eignungsmangel zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1, für die der Antragsteller eine Fahrerlaubnis besitzt, darstellen, war die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig. Im Bericht vom 23. April 2019 teilte der Arzt selbst mit, dass durch eine Fahrprobe aufgrund der Parkinsonerkrankung und einen Test am Automaten wegen der leichten Demenz die Fahreignung des Antragstellers überprüft werden müsse. Bezüglich der festgestellten leichten Demenz musste die Fahreignung des Antragstellers zumindest bezüglich des Führens von Fahrzeugen der Gruppe 2 nach Ziffer 7.3 der Anlage 4 zur FeV (Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien) untersucht werden. Da die Anlage 4 zur FeV laut Nummer 1 der Vorbemerkung nur häufig vorkommende Erkrankungen enthält und nicht abschließend ist, durfte das Landratsamt aufgrund der gestellten Diagnose leichte Demenz und Anpassungsstörung die Fahreignung ebenfalls überprüfen lassen. Ein Eignungsmangel kann sich hierbei aus einer Wechselwirkung bzw. der Gesamtwirkung aller diagnostizierten Erkrankungen ergeben. Die Anpassungsstörung allein würde hingegen keinen Fahreignungsmangel in Form einer der in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV aufgelisteten psychischen Erkrankung begründen. Hierfür fehlen bereits Anhaltspunkte im ärztlichen Bericht vom 23. April 2019. Der Bericht stellt lediglich die Diagnose Anpassungsstörung fest, macht jedoch keine weiteren Ausführungen über die Art und Schwere der Störung und deren Auswirkung auf die Fahreignung des Antragstellers.
Der vom Antragsteller am 26. April 2019 vorgelegte Arztbericht vom 23. April 2019, ist unabhängig davon, ob die Anordnung der Vorlage dieses Berichtes rechtmäßig war, verwertbar, denn der Antragsteller hat diesen vorgelegt (so z. B. BayVGH, B.v. 03.08.2016 – 11 CS 16.1185 – juris Rn. 25). Die Beibringungsaufforderung stützt sich nicht auf das bereits eingestellte Ermittlungsverfahren oder den Auffahrunfall im März 2019, sodass die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Versöhnung mit der ehemaligen Freundin nicht entscheidungserheblich sind. Bereits der ärztliche Bericht vom 23. April 2019 beinhaltet genügend Tatsachen, die erhebliche Zweifel an einer Fahreignung des Antragstellers zulassen und damit einen hinreichenden Anlass zur Aufforderung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bieten.
Die Beibringungsaufforderung war auch verhältnismäßig, da von einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf die alte Fahrerlaubnisklasse 3 abgesehen wurde und zunächst Zweifel am sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 der Anlage 4 zur FeV durch ein Gutachten geklärt werden sollten. Zudem wäre durch das ärztliche Gutachten geprüft worden, ob Beschränkungen und Auflagen, in Form von Kompensationen nach Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV, anstelle einer Fahrerlaubnisentziehung, möglich sind. Die Abklärung, ob Beschränkungen und Auflagen im Einzelfall möglich sind, ist ein milderes Mittel als die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Landratsamt hat daher auch sein Ermessen richtigerweise dahingehend ausgeübt, zunächst ein ärztliches Gutachten einzufordern.
cc. Die Beibringungsaufforderung hat nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entsprochen.
(1) Die gesetzte Frist (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) zur Beibringung des Gutachtens ist zwar ausreichend bemessen. Die Beibringungsaufforderung erging am 7. Mai 2019, die Beibringungsfrist endete am 21. Juni 2019. Dem Antragsteller ist es innerhalb dieser Zeit möglich das Gutachten erstellen zu lassen und vorzulegen. Ein Hinweis auf die Kostentragungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV war in der Aufforderung enthalten. Auf die Möglichkeit, die zu übersendenden Unterlagen einzusehen sowie auf das Verwertungsverbot nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, wurde ebenfalls aufmerksam gemacht. Auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV war der Antragsteller in der Begutachtungsaufforderung hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Soweit der Antragsteller in der außergerichtlichen Korrespondenz darauf hinweist, dass die Beibringungsaufforderung formell rechtswidrig sei, da das Schreiben vom 26. April 2019 eine falsche Parteibezeichnung enthalte, geht dieser Einwand fehl.
Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine Mitteilung, dass die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens beabsichtigt werde und dieses auf Kosten des Antragstellers erstellt werden müsse. Daher werde angefragt, ob ein freiwilliger kostenloser Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewünscht werde. Dieses Schreiben stellt keinen gesetzlich normierten und erforderlichen Verfahrensschritt zum Erlass der Beibringungsaufforderung dar. Sie dient lediglich der Verfahrensvereinfachung und bietet dem Antragssteller die Möglichkeit, durch rechtzeitigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der kostenpflichtigen Gutachtensbeibringung zu entgehen. Die Beibringungsaufforderung basiert daher nicht auf dem Schreiben vom 26. April 2019, sodass der darin begangene Fehler der Falschbezeichnung der Partei die später erlassene Beibringungsaufforderung nicht infiziert.
Das Schreiben stellt auch keine Anhörung im Sinne des Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG dar, da die Beibringungsaufforderung keine Verwaltungsaktqualität aufweist (vgl. oben). Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dieser mangelhafte Verfahrensschritt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beibringungsaufforderung führen, da der Fehler der falschen Parteibezeichnung unerheblich wäre. Nach Art. 46 BayVwVfG (zur Anwendbarkeit auf den Erlass von Beibringungsaufforderungen siehe BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 27 f.), der analog anzuwenden wäre, da keine gesetzlich normierte Verfahrensvorschrift vorliegt, ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Mit Schreiben vom 30. April 2019 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die falsche Parteibezeichnung hingewiesen und kundgetan, dass keine Anhaltspunkte für eine reduzierte Kraftfahreignung des Antragstellers vorliegen würden. Aufgrund dieses Vortrags ist davon auszugehen, dass eine Verzichtserklärung auch bei richtiger Parteibezeichnung nicht abgegeben worden wäre, sodass die Beibringungsaufforderung dennoch erlassen worden wäre.
Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz trug der Bevollmächtigte des Antragstellers darüber hinaus vor, dass die Beibringungsaufforderung formell rechtswidrig wäre, weil sie den Hinweis enthalte, dass bis zum 17. März 2019 mitzuteilen sei, bei welcher Untersuchungsstelle die Begutachtung erfolgen solle. Der Zeitpunkt 17. März 2019 war bei Erlass der Aufforderung am 7. Mai 2019 bereits abgelaufen. Auch aus diesem Einwand begründet sich keine formelle Rechtswidrigkeit der Beibringungsaufforderung.
Die Mitteilungsfrist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und stellt dadurch eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Die Verletzung einer solchen Ordnungsvorschrift bleibt folgenlos, da sie im Gesetz keine rechtliche Grundlage findet (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 24; VGH Hessen, B.v. 26.5.2011 – 2 B 550/11 – juris Rn. 6). Der Charakter der Mitteilungsfrist als Ordnungsvorschrift wird daraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV lediglich normiert hat, dass die Behörde die notwendigen Unterlagen zur Begutachtung an die zuständige Untersuchungsstelle weiterzuleiten hat. Um dies zu ermöglichen, besteht eine Unterrichtungspflicht des Antragsstellers gegenüber der Behörde nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV. Dieser Ablauf ist notwendig, da die Untersuchung allein auf Auftrag des Betroffenen erfolgt und nur eine Rechtsbeziehung zwischen Betroffenen und der untersuchenden Stelle besteht (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV). Für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht hat der Gesetzgeber explizit keine separate Frist gesetzt. Er hat lediglich in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV festgelegt, dass für die Beibringung des Gutachtens selbst eine Fristsetzung erforderlich ist. Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist ebenfalls nur an die gesetzlich normierte Beibringungsfrist geknüpft. Im Umkehrschluss hierzu bleibt die nicht ordnungsgemäße Setzung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Mitteilungsfrist folgenlos. Durch diese Gesetzessystematik wird erkennbar, dass die Mitteilungsfrist lediglich eine Ordnungsfrist ist. Sie dient nur dazu, den Betroffenen anzuhalten seiner Unterrichtungspflicht baldmöglichst nachzukommen, um so frühzeitig ein Rechtsverhältnis zur Begutachtungsstelle herzustellen und trotz einer gewissen zeitlichen Spanne zwischen Unterlagenübersendung und tatsächlicher Gutachtenerstellung die Beibringungsfrist einzuhalten. Für den Betroffen wird jedoch auch ohne diese Hilfsfrist ersichtlich, dass er selbst verpflichtet ist, die Begutachtungsstelle rechtzeitig im Rahmen der Beibringungsfrist aufzusuchen.
Geht man dennoch davon aus, dass die bereits abgelaufene Mitteilungsfrist der Verletzung einer Art Formvorschrift gleichkommt, so wäre dieser Formfehler ebenfalls nach Art. 46 BayVwVfG analog unbeachtlich. Es ist offensichtlich, dass die falsche Mitteilungsfrist die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hätte dennoch stattgefunden, weil sich der Antragssteller auch bei richtiger Fristsetzung nicht hätte untersuchen lassen. Für den Antragsteller war offensichtlich, dass die Mitteilungsfrist fälschlicherweise gesetzt wurde, da die Frist bei Erlass der Beibringungsaufforderung bereits abgelaufen war. Der Antragsteller wusste, durch den Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV, dass nur an die Nichtvorlage des Gutachtens bis zum Ablauf der Beibringungsfrist die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV geknüpft ist. Aus der Gesamtschau aller Hinweise, insbesondere seiner Kostentragungspflicht und der eigenständigen Auswahl der Begutachtungsstelle, konnte der Antragsteller erkennen, dass er selbst dafür verantwortlich ist, ein Rechtsverhältnis zur Begutachtungsstelle zu begründen und das ärztliche Gutachten rechtzeitig der Fahrerlaubnisbehörde beizubringen. Für den Antragssteller ging aus der Gutachtensaufforderung daher hinreichend hervor, dass er die Beibringungsfrist, die angemessen gesetzt wurde, einzuhalten hat und die Mitteilungsfrist lediglich eine Hilfsfrist darstellt, deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung hat. Aus den Schreiben vom 31. Mai 2019 und 21. Juni 2019 geht zudem hervor, dass der Antragsteller und sein Bevollmächtigter keinen Anlass zum Beibringen eines erneuten ärztlichen Gutachtens gesehen haben. Beide entnahmen dem ärztlichen Bericht vom 23. April 2019, dass eine Fahreignung besteht. Die im Bericht laut gewordenen Zweifel an der Fahreignung wurden ignoriert. Da die Fahreignung für die Antragstellerseite nicht in Frage stand und für den Antragsteller ersichtlich war, dass die Einhaltung der Beibringungsfrist maßgeblich ist, ist davon auszugehen, dass auch bei richtiger Mitteilungsfristsetzung keine Weiterleitung der Unterlagen und die Einholung des ärztliches Gutachten erfolgt wäre und die Fahrerlaubnis wegen § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entzogen worden wäre. Der Fehler der Mitteilungsfrist ist daher ebenso unbeachtlich.
(2) Jedoch leidet die Beibringungsaufforderung unter einem teilweisen Begründungsmangel, der die gesamte Aufforderung infiziert und damit formell rechtwidrig werden lässt.
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hat die Behörde den Antragsteller die Gründe, aus denen sich die Zweifel an seiner Eignung ergeben, darzulegen. Diese formellen Anforderungen an den Inhalt der Beibringungsaufforderung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Die Gutachtensanordnung muss daher hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderungsbegründung entnehmen können, welcher konkrete Anlass der Anordnung zugrunde gelegt wird und ob dieser behördliche Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 21; VG Augsburg, B.v. 25.3.2014 – 7 S 14.306 – juris Rn. 31).
Diesen Anforderungen wird die Aufforderung vom 7. Mai 2019 nur teilweise gerecht. Bezüglich der Parkinsonerkrankung, der Polyneuropathie und der leichten Demenz wird durch die Nennung der Tatsache (der Diagnose aus dem ärztlichen Bericht) in Zusammenhang mit der Auflistung der jeweiligen Ziffern der Anlage 4 zur FeV hinreichend bestimmt und nachvollziehbar dargelegt, warum ein Zweifel an der Fahreignung des Antragsstellers besteht. Für den Betroffenen wird dadurch ersichtlich, warum die Klärung der Fahreignung durch ein weiteres Gutachten notwendig ist. Dies gilt hingegen nicht für die Anpassungsstörung. Die Anpassungsstörung wird zwar als Diagnose, die im ärztlichen Bericht genannt wurde, aufgelistet und die Fragestellung zur Klärung der Fahreignungszweifel bezieht sich auch auf die Anpassungsstörung, es wird jedoch überhaupt nicht dargelegt, warum die Anpassungsstörung einen Fahreignungsmangel begründet und daher im Einzelfall Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers diesbezüglich bestehen. Aus der Beibringungsaufforderung geht für den Betroffenen nicht hinreichend bestimmt und nachvollziehbar hervor, ob die Anpassungsstörung für sich allein Zweifel an seiner Fahreignung begründet (wofür jedoch kein Anlass gegeben wäre, vgl. oben) oder sich diese Zweifel aus der Wechselwirkung der Anpassungsstörung, der Demenz, des Parkinsonsyndroms und der Polyneuropathie zueinander ergibt. Es liegt daher ein Begründungsmangel, der auch die Rechtmäßigkeit der Fragestellung infiziert, nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV vor. Der Begründungsmangel konnte auch nicht nachträglich durch eine ausführliche Anhörung oder der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 21).
Der Begründungsmangel bezieht sich zwar nur auf einen Teil der Beibringungsaufforderung, da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV jedoch eine scharfe Sanktion für die Nichtvorlage des Gutachtens vorsieht, setzt er eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, selbst entsprechend rechtlich zu differenzieren, ob er sich aufgrund einer teilweise unbegründeten Aufforderung untersuchen lassen muss. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtensauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellung, denen eine ordnungsgemäße Begründung vorausgeht, in zulässiger Weise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürfen. Denn falls der Gutachter einem solchen Ansinnen nicht nachkommt, kann ein Gutachten, das auch die teilweise unbegründete und daher teilweise rechtswidrige Fragestellung vollumfänglich beantwortet und der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wird, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung insgesamt zu Lasten des Betroffenen verwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2013 – 11 CS 13.22 – juris Rn. 19).
dd. Die Gutachtensaufforderung ist daher insgesamt formell rechtswidrig, sodass das Landratsamt die Fahrerlaubnis nicht wegen der Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entziehen durfte. Das Landratsamt ist dadurch jedoch nicht daran gehindert zeitnah eine weitere Beibringungsaufforderung gegen den Antragsteller zu erlassen. Diese muss jedoch ordnungsgemäß begründet sein, indem bezüglich der Anpassungsstörung auf einen Fahreignungsmangel wegen der Wechselwirkung der verschiedenen Krankheiten zueinander abgestellt wird oder die Überprüfung der Anpassungsstörung generell außen vor gelassen wird.
c. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Ziffer 2) ist ebenfalls erfolgreich. Die Abgabeverpflichtung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Unrecht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, nicht geboten, da keine Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV besteht.
3. Der Antrag ist mit der Kostenentscheidung des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).


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