Medizinrecht

Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO, Antragsauslegung, Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden (* Hellipbücherei), Öffentlich-rechtliches Hausrecht

Aktenzeichen  AN 18 S 22.01299

Datum:
20.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12022
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
IfSG § 28a Abs. 7 und 8

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Bereich der öffentlichen Gebäude der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist wohnhaft in der Stadt … und Mutter dreier Kinder. Am 10. Mai 2022 um 14.30 Uhr betrat sie die …bücherei … in der … straße …, wobei sie von einer Angestellten im Eingangsbereich auf die geltende FFP2-Maskenpflicht in allen städtischen Gebäuden der Stadt … hingewiesen wurde. Als diesbezügliche Rechtsgrundlage wurde ihr das Hausrecht der Antragsgegnerin genannt.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tage eingegangen, begehrte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage, in allen geschlossenen öffentlichen Gebäuden der Stadt … eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen zu müssen, anzuordnen.
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie sei Mutter von drei schulpflichtigen Kindern und darauf angewiesen, kostengünstig Materialien auszuleihen, die den schulischen Erfolg sowie generell die Bildung ihrer Kinder sicherstellen und fördern würden. Viele Monate mit Distanzunterricht, Quarantäne von Lehrkräften und Schulausfall hätten das Erreichen der Lernziele ihrer Kinder auf das Negativste beeinflusst. Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen der letzten Wochen für Lebensmittel, Kraftstoffe, Strom und Warmwasser sei sie noch mehr darauf angewiesen, ortsnah, also ohne weite Anreisewege, ein breites Angebot an Lesestoff, so, wie es gerade die …bücherei … anbiete, mit vertretbarem Aufwand für ihre Kinder zu beschaffen. Die Auflage, eine MNB in Gebäuden der Antragsgegnerin zu tragen, empfinde sie als rechtswidrig, weshalb sie ihr nicht nachkommen wolle und werde. Die Maskenpflicht empfinde sie als ungerechtfertigte Einschränkung ihrer körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 GG. Gleichzeitig behindere diese sie konkret in der Erziehung und Bildung ihrer Kinder, ebenfalls ansonsten garantierte Grundrechte nach Art. 6 GG. Die Antragsgegnerin verfüge über keine Rechtsgrundlage, diese Zugangsbeschränkung bzw. Auflage Bürgern oder Kunden aufzuerlegen. Das derzeit geltende Infektionsschutzgesetz ermögliche das Bescheiden einer Pflicht zum Tragen einer MNB als sogenannte Basisschutzmaßnahme nur in bestimmten Szenarien. Öffentliche Gebäude wie eine Bibliothek oder ein Amt seien keine Orte, in denen eine Pflicht zum Tragen einer MNB Zugangsberechtigten auferlegt werden könne. Gleichzeitig sei die Stadt auch kein sogenannter Hotspot. Damit entfalle auch diese theoretische Rechtsgrundlage. Der Bund mit dem IfSG sowie das Land Bayern, welches eben keinen Hotspot beschlossen habe, verträten somit die Position, dass es gerechtfertigt sei, sich in öffentlichen Gebäuden ohne eine MNB aufhalten zu können. Das VG Gießen habe zudem in einem Beschluss vom 2. Mai 2022 – Az. 3 L 793/22.GI – einen Studenten von der Pflicht, eine MNB zu tragen, entbunden, weil hierfür keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Auch im Gebäude des Gymnasiums … in …, das der Sohn der Antragstellerin bald besuchen werde, herrsche keine Maskenpflicht. Es sei für sie rational nicht erklärbar, wie in stark frequentierten Gebäuden, die ausdrücklich nicht unter die Ermächtigung des § 28a Abs. 7 IfSG fallen, in derselben Stadt unterschiedliche sogenannte Infektionsschutzmaßnahmen gelten könnten. Tatsächlich herrsche nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin sogar in den großen Bahnhöfen in … und … keine Pflicht zum Tragen einer MNB, sofern man sich nicht im Gleisbereich aufhalte. In den deutschen Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben, welche bekanntlich von allen Bevölkerungsteilen, auch den sogenannten Risikogruppen, regelmäßig besucht würden, existiere keine Pflicht zum Tragen einer MNB. Das Freiwilligkeitsprinzip komme dort, ohne dass dies von staatlicher Seite öffentlich widerlegt worden wäre, erfolgreich zum Einsatz. Auch der in Hamburg für mehrere Wochen geltende Hotspot habe nicht dazu geführt, dass die Stadt sich im Vergleich zum Rest Deutschlands bezüglich der von Regierungsseite bemühten Kennzahlen wie beispielsweise der 7-Tage-Inzidenz besser dargestellt habe.
Die Stadt … verweise zur Rechtfertigung der hier angegriffenen Maßnahme auf ein vermeintliches Hausrecht. Dieses könne in der gegebenen Situation nicht zur Anwendung gebracht werden. Zum einen seien öffentliche Gebäude generell für alle Teile der Bevölkerung mit vertretbaren Öffnungszeiten begehbar. Die dort zur Anwendung gebrachten operativen Prozesse müssten so gestaltet sein, dass Bürger und Kunden ihr Anliegen so unkompliziert wie möglich vorbringen bzw. erledigen könnten. Bürger schenkten der jeweiligen Kommune Vertrauen, auch in Form von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, damit die selbige im demokratischen Prozess für notwendig erachtete Leistungen ohne Ansehen der Person anbiete und erbringe. Eine Abkehr von diesem Prinzip, während dabei sogar Grundrechte eingeschränkt würden, könne, nur mittels einer sehr gut begründeten Rechtsgrundlage erfolgen. Das Hausrecht werde diesem Anspruch an eine solche gerade nicht gerecht. Es sei zudem zu berücksichtigen, warum es in den vergangenen zwei Jahren unzählige Bundesgesetze und Landesverordnungen mit vielen Paragraphen und langen Begründungen gegeben habe, wenn doch die „einzige“ Rechtsgrundlage, die nötig gewesen wäre, das jeweilige Hausrecht hätte sein können. Die Antragsgegnerin erkläre auch nicht, warum speziell die konkrete Maßnahme des Tragens einer MNB in der derzeitigen Situation gerade innerhalb öffentlicher Gebäude und besonders in einer Bibliothek zum merklichen Eindämmen eines zu erwartenden Krankheitsgeschehens dienen könne. Wenn es wirklich eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems gäbe oder eine neue, gefährlichere Virusvariante am Horizont erschiene, dann könne die Hotspot-Regelung zum Einsatz gebracht werden. Bayerische Regierungspolitiker würden hingegen seit Wochen häufig und regelmäßig Volksfeste und Bierzelte in vielen Städten besuchen und sich dabei auf Fotos öffentlichkeitswirksam ablichten lassen, während sie eng umstellt seien, ohne dass einer der Anwesenden dabei eine MNB trage.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei – unabhängig von der Frage, ob er statthaft und im Übrigen zulässig sei – jedenfalls unbegründet. In der Referentensitzung des Oberbürgermeisters mit den Referatsleiterinnen und Referatsleitern vom 29. März 2022 sei in Anbetracht der weiterhin hohen Inzidenzen in der Stadt … (laut RKI 7-Tage-Inzidenz 2253,9 – Bundesdurchschnitt 1854,5) entschieden worden, dass Besucher von städtischen Gebäuden nach Auslaufen der sich aus der 15. BayIfSMV ergebenden Maskenpflicht (zum 2. April 2022) auch weiterhin auf Basis des Hausrechts zum Schutz von Besuchern und Beschäftigten zum Tragen einer Maske verpflichtet würden. In der Referentensitzung vom 26. April 2022 sei angesichts der nach wie vor hohen Inzidenz (798,6) beschlossen worden, dass an der Maskenpflicht im Monat Mai 2022 festgehalten werde und Ende des Monats eine erneute Bewertung erfolge. Das Hausrecht sei für die einzelnen Gebäude vom Herrn Oberbürgermeister jeweils auf den/die zuständige/n Referenten/Referentin delegiert worden. In Anbetracht der in den letzten Wochen kontinuierlich sinkenden Inzidenzen habe die Referentenrunde in der Sitzung vom 16. Mai 2022 festgelegt, dass die FFP2-Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte in städtischen Gebäuden sowie bei Gremiensitzungen ab 30. Mai 2022 aufgehoben werde. Das Tragen einer FFP2-Maske oder mindestens eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes werde allerdings weiterhin empfohlen. Auch das Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 3. Mai 2022, mit dem das Maskenschutzkonzept für staatliche Behörden aufgehoben und das Tragen einer FFP2-Maske grundsätzlich nur noch empfohlen wird sowie das voraussichtliche Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 25. Mai 2022 zeige, dass verpflichtende Schutzmaßnahmen zunehmend durch Empfehlungen abgelöst würden. Sollte die Corona-ArbSchV verlängert werden, bleibe die Anordnung einer Maskenpflicht auf der Grundlage einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung vorbehalten.
Der Antrag stelle sich zumindest als unbegründet dar, da die Antragsgegnerin die Anordnung der Maskenpflicht auf Basis des ihr zustehenden Hausrechts habe anordnen können und die Maßnahme auch ansonsten verhältnismäßig und damit rechtmäßig sei. Das behördliche Hausrecht für öffentlich zugängliche Gebäude umfasse als Annex zur Sachkompetenz der Behörde die Befugnis, zur Verwirklichung des Widmungszwecks und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen. Allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber es momentan nicht für erforderlich erachte, den Ländern mittels einer bundeseinheitlichen Regelung die Möglichkeit zu geben, generell eine Maskenpflicht in Innenräumen (über § 28a Abs. 7 und 8 IfSG hinaus) anzuordnen, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass deshalb derartige Maßnahmen im Rahmen der Hausrechtausübung pauschal unzulässig wären. Für eine Intention des Gesetzgebers, das Hausrecht der öffentlichen Hand mit einem derart umfassenden Verbot einzuschränken, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Maßnahme verhältnismäßig sei. Der Hausrechtsinhaber sei somit nicht auf die Vorgaben der aktuell gültigen 16. BaylfSMV beschränkt, sondern könne auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage darüber hinausgehen, solange er sich im allgemeinen Rahmen von Willkürfreiheit und dem Sachlichkeitsgebot bewege. Auch aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des VG Gießen ergebe sich nichts anderes, da das Gericht die Frage, ob eine entsprechende Maskenpflicht inhaltlich auf das Hausrecht hätte gestützt werden können, ausdrücklich offengelassen habe. Die Anordnung der Maskenpflicht erfolge, um den Gesundheitsschutz von Besuchern und Beschäftigten sicherzustellen und somit auch die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes für die Bevölkerung zu gewährleisten. Hierbei sei einerseits das weiterhin hohe Infektionsgeschehen zu beachten. Weiterhin sei zu bedenken, dass auf den Begegnungsflächen und in den Diensträumen der Verwaltungsgebäude ein gebotener Mindestabstand oft nicht eingehalten werden könne. Insbesondere sei hierbei ein enger Kontakt zwischen Besuchern und Beschäftigten oft zwingend nötig. Insoweit diene die Maskenpflicht dem Gesundheitsschutz sämtlicher Besucher, insbesondere derer, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf hätten. Der Verweis auf die Möglichkeit, freiwillig eine Maske zu tragen, ändere hier nichts. Denn wenn sich infektiöse Personen im unmittelbaren Umfeld befänden, sei auch in diesem Fall das Risiko einer Ansteckung höher, als wenn sämtliche Personen Maske tragen würden. Daher wäre auch eine reine Empfehlung zum Maskentragen kein gleich effektives Mittel. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass ein Behördenbesuch für die Bürger in vielen Fällen eine alternativlose Pflicht darstelle. Somit sei eine Vergleichbarkeit der Situation etwa mit einem freiwilligen Gastronomiebesuch nicht gegeben. Darüber hinaus diene die Verpflichtung zum Maskentragen auch gerade dem Schutz der Beschäftigten. Hierbei gehe es nicht nur um die Schutzpflichten des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, sondern gerade auch darum, den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Angesichts der extremen Infektiosität der Omikron-Variante und der weiterhin bestehenden Quarantäne-Vorschriften im Falle einer Infektion, bestehe ein hohes Risiko, dass zeitgleich große Teile der Belegschaft erkranken bzw. sich in Isolation begeben müssten. Dies hätte zur Folge, dass wesentliche Dienstleistungen für die Bürger über einen längeren Zeitraum nur stark eingeschränkt oder überhaupt nicht angeboten werden könnten. Im Vergleich zum Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Behördenbesuchern sowie der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, sei die Verpflichtung beim Besuch eines städtischen Gebäudes eine Maske zu tragen, kein unangemessener Eingriff. Diese Pflicht stelle sich als deutlicher weniger intensiv dar, als etwa 2G/3G-Beschränkungen. Sofern ausnahmsweise aus medizinischen Gründen das Tragen der Maske nicht zumutbar sei, werde darüber hinaus im Einzelfall eine Möglichkeit eröffnet, den Besuch des Gebäudes trotzdem zu ermöglichen, so dass der Zugang zur Verwaltung somit auch in keinem Fall unzumutbar erschwert werde. Auch für Kinder und Jugendliche bestünden Ausnahmen, sodass auch für Eltern mit Kindern der Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen zumutbar gewährleistet sei. Die Maskenpflicht stelle sich somit auch aufgrund der Ausnahmemöglichkeiten und der sehr begrenzten zeitlichen Geltungsdauer als verhältnismäßig dar. Die Ausführungen der Antragstellerin, die beispielhaft andere Bereiche aufzähle, in denen keine Verpflichtung zum Maskentragen mehr bestehe, seien oft schon nicht mit der Situation eines öffentlichen städtischen Gebäudes vergleichbar und änderten auch ansonsten nichts daran, dass es in der Befugnis des Hausrechtsinhabers liege, eine entsprechende Regelung für seine Gebäude zu treffen, sofern diese nicht auf willkürlichen bzw. sachfremden Erwägungen basiere.
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 sie halte auch im Hinblick auf den Entfall der Maskenpflicht zum 30. Mai 2022 an ihrem Eilantrag fest. Sie sei generell an der Klärung der Frage interessiert, ob die Antragsgegnerin eine gültige Rechtsgrundlage bemühe, wenn sie das Tragen einer MNB für ihre Bürger zur Pflicht mache, wenn diese städtische Gebäude betreten wollten. Auch wenn die Antragsgegnerin erkläre, sie würde die Maskenpflicht zum 30. Mai 2022 aufheben mit der Begründung, dass bestimmte lokale Kennzahlen dies nun erlauben würden, so bestehe der Grund zur Sorge, dass sie in Zukunft erneut rechtswidrige vergleichbare Maßnahmen einführen werde. Gäbe es bereits heute keine Maskenpflicht mehr, hätte die Antragstellerin umgehend Materialien für ihre drei Kinder gesichtet und ausgeliehen, bzw. würde dies zusätzlich während der kommenden Woche tun, eben weil dies für ihren schulischen Erfolg notwendig sei. Ihre Einschränkung und somit ihre Betroffenheit bestehe fort an jedem Tag bis zum 30. Mai 2022. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, in denen diese sich aufgrund der 7-Tage-Inzidenz besorgt zeige und eine weiterhin ernste Pandemielage zu erkennen glaube, werde im Alltag in Deutschland seit Wochen von Millionen Menschen empirisch widerlegt, in Ländern ohne sogenannte Corona-Maßnahmen bereits seit Monaten und Jahren. Auch dort gäbe es öffentliche Gebäude und auch dort herrsche keine Maskenpflicht. Im Klinikum … befinde sich kein einziger Patient mit einem positiven Corona-Test auf der Intensivstation. Der angrenzende … Landkreis, welcher ebenfalls die medizinische Infrastruktur der Antragsgegnerin in großem Maße nutze, sehe keine Pflicht zum Tragen einer MNB in öffentlichen Gebäude als notwendig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Sofern die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage, in allen geschlossenen öffentlichen Gebäuden der Stadt … eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, anzuordnen, ist ihr Begehren interessen- und sachgerecht auszulegen. Der gestellte Antrag wird entsprechend dem aus dem sonstigen Sach- und Rechtsvortrag hervorgehenden Begehren gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend verstanden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der Antragstellerin den Zutritt zur …bücherei …, insbesondere der … in der … straße …, … …, ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom Typ FFP2 zu ermöglichen. Da die Antragstellerin in Bezug auf „alle geschlossenen öffentlichen Gebäude der Stadt …“ keine weitere Konkretisierung vorgenommen und keinerlei bevorstehende Termine oder Besuchsabsichten vorgetragen hat, wurde ihr Antrag mangels Bestimmtheit – auch im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags und damit im wohlverstanden Interesse der Antragstellerin, die andernfalls entsprechende Kosten zu tragen hätte – lediglich als auf die …bücherei … bezogen ausgelegt. Dieser Rechtsschutz ist sinnvollerweise mit einer (vorläufigen) Feststellung im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen, da in der Hauptsache wohl eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zu erheben wäre. Als solcher Antrag wird ihr Begehren daher sachgerecht ausgelegt.
Dem entsprechend verstandenen Antrag begegnen bereits Zweifel hinsichtlich seiner Zulässigkeit (1.), er bleibt aber jedenfalls in der Sache ohne Erfolg (2.).
1. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Satz 2). Ein in diesem Sinne streitiges Rechtsverhältnis besteht zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin dazu befugt ist, den Zutritt zur …bücherei … im Rahmen des ihr an den öffentlichen Gebäuden der Stadt … zustehenden Hausrechts im Interesse einer wirksamen Pandemiebekämpfung und zum Schutz von Besuchern und Beschäftigten vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom Typ FFP2 abhängig zu machen.
Soweit die Antragstellerin ausführt, sie sei an der generellen Klärung der streitgegenständlichen Frage interessiert und habe Sorge, die Antragsgegnerin werde in Zukunft erneut rechtswidrige Maßnahmen anordnen, bestehen, auch im Hinblick auf möglichen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrags. Diese können vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
2. Der Antrag erweist sich in der Sache als unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit (Anordnungsgrund) wie auch das Bestehen eines Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 51, 53; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 294 Rn. 24). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5, 7).
Gemessen an diesen Voraussetzungen dringt die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durch:
a) Es bestehen bereits Zweifel an der ausreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. In ihrer Antragserwiderung vom 16. Mai 2022 teilte die Antragsgegnerin mit, dass in Anbetracht der in den letzten Wochen kontinuierlich sinkenden Inzidenzen die Referentenrunde in der Sitzung vom 16. Mai 2022 beschlossen habe, die FFP2-Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte in städtischen Gebäuden zum 30. Mai 2022 aufzuheben. Auf Nachfrage des Gerichts nahm die Antragstellerin allerdings weiterhin keine Konkretisierung ihrer Besuchsabsichten im Zeitraum bis zum 30. Mai 2022 vor. Soweit sie diesbezüglich vorträgt, sie sei generell an der Klärung der streitgegenständlichen Frage interessiert und es bestehe Grund zur Sorge, dass die Antragsgegnerin in Zukunft erneut rechtswidrig vergleichbare Maßnahmen einführen werde, liegt darin kein geeigneter Anordnungsgrund. Auch die Ausführungen der Antragstellerin, sie würde ohne die Maskenpflicht umgehend die Bücherei besuchen und sei daher an jedem Tag bis zum 30. Mai 2022 betroffen, da das Ausleihen von Büchern für den schulischen Erfolg ihrer Kinder notwendig sei, können die Zweifel an der Glaubhaftmachung einer konkreten Eilbedürftigkeit nicht gänzlich ausräumen.
b) Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch hinsichtlich eines beschränkungslosen Zutritts zur …bücherei glaubhaft gemacht wurde. Insoweit ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom Typ FFP2 im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Hausrechts der Antragsgegnerin nach erforderlicher, aber insoweit auch ausreichender, summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage der angeordneten Maskenpflicht ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Antragsgegnerin. Das Hausrecht beruht dabei als notwendiger (gewohnheitsrechtlicher) Annex auf der Zuweisung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe (vgl. etwa BSG, B.v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R – juris Rn. 16; OVG Hamburg, B.v. 17.10.2013 – 3 So 119/13 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 5.5.2017 – 15 A 3048/15 – juris Rn. 52; VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 – 3 B 132/20 – juris Rn. 10). Es beinhaltet insbesondere die Befugnis, die Zweckbestimmung eines im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäudes zu wahren, Störungen des Dienstbetriebs abzuwehren und die Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher zu gewährleisten. So können insbesondere Anordnungen über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen zu bzw. in den Räumen eines öffentlichen Gebäudes getroffen werden. Diese Befugnis ist indessen durch die allgemeinen Regeln über den pflichtgemäßen Ermessensgebrauch durch Verwaltungsbehörden beschränkt (vgl. OVG SH, B.v. 16.3.2000 – 2 M 1/00 – juris Rn. 21; VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 – 3 B 132/20 – juris Rn. 10). Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Einzelfälle, auf welche bei der Ausübung des Hausrechts reagiert werden muss, ist ein hohes Maß an Flexibilität erforderlich und ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Die Entscheidungen der Behörde im Rahmen dieses Ermessensspielraums unterliegen nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat seine Prüfung darauf zu beschränken, festzustellen, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.9.2017 – 5 C 13.16 – juris Rn. 11; vgl. zum Ganzen VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 – 3 B 132/20 – juris Rn. 11).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, gegen welche die Antragstellerin sich wendet, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war befugt, die streitgegenständliche Maskenpflicht anzuordnen (aa), diese durfte auch über die Vorgaben des derzeit geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hinausgehen (bb) und erweist sich zudem im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraums als verhältnismäßig (cc).
aa) Gemäß Ziffer 1 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Geschäftsanweisung zur Ausübung des Hausrechts der Stadt … steht das Hausrecht in den Dienststellen und sonstigen Liegenschaften der Stadt … grundsätzlich dem Oberbürgermeister zu. Es kann nach Ziffer 2. f) auf die Leitung des jeweils zuständigen Referats delegiert, bzw. durch diese an geeignete Personen weiterdelegiert werden, um unmittelbar, jederzeit und rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleiten zu können. Vorliegend wurde die Aufrechterhaltung der Maskenpflicht auf Grundlage des Hausrechts in der Referentensitzung des Oberbürgermeisters mit den Referatsleiterinnen und Referatsleitern vom 29. März 2022 und vom 26. April 2022, und damit durch den für die Ausübung des Hausrechts zuständigen Personenkreis, entschieden. Die von der Antragstellerin benannte Angestellte im Eingangsbereich der …bücherei war als geeignete Person im Sinne der Geschäftsanweisung befugt zur Durchsetzung des Hausrechts.
bb) Der streitgegenständlichen Anordnung stehen auch nicht die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes entgegen. Zwar endete mit Ablauf des 25. November 2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und mit Ablauf des 19. März 2022 auch die Befristung der weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen des § 28a Abs. 1 IfSG. Damit können gemäß § 28a Abs. 7 Nr. 1 IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in (1) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist, (2) Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, und (3) Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Diese Regelung hat der bayerische Verordnungsgeber durch § 2 der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 1. April 2022 umgesetzt. Zudem kann nach § 28a Abs. 8 Nr. 1 IfSG ebenso unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 lfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, über den Absatz 7 hinaus auch die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Die Anordnung der Maskenpflicht in den öffentlichen Gebäuden der Stadt … fällt zwar nicht unter die nach § 28a Abs. 7 Nr. 1 IfSG möglichen notwendigen Schutzmaßnahmen, auch hat der bayerische Gesetzgeber nach § 28a Abs. 8 IfSG keine konkrete Gefahr für eine Gebietskörperschaft festgestellt. Daraus lässt sich allerdings keine Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts auf die im Infektionsschutzgesetz oder der 16. BayIfSMV genannten Maßnahmen ableiten. Diesbezüglich ist bereits zu berücksichtigen, dass keines der beiden Regelungswerke an die kreisfreie Stadt als Behörde der Unterstufe adressiert ist. Das Hausrecht kann damit über die Vorgaben des IfSG und der BayIfSMV hinausgehen, sofern es sich in den gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens hält (so auch VG München, B.v. 22.03.2021 – M 30 E 21.1308).
cc) Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Anordnung. Sie erweist sich insbesondere im Rahmen der summarischen Prüfung als verhältnismäßig. Der mit der Anordnung verfolgte Zweck, den Gesundheitsschutz von Besuchern und Beschäftigten sicherzustellen und somit auch die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs für die Bevölkerung zu gewährleisten, stellt sich als legitim dar. Zur Erreichung dieser legitimen Ziele ist die ergriffene Maßnahme geeignet, da sie diese zumindest fördert. Das Robert Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber nach § 4 IfSG im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht einräumt, empfiehlt weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen in der Öffentlichkeit als einen wichtigen Baustein, um die Übertragung von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen vor dem Auftreten oder vor der Erkennung erster Krankheitszeichen und damit unbemerkt erfolgt. Das Maskentragen zeige dann die höchste Wirkung, d.h. eine Verringerung des Infektionsrisikos, wenn möglichst alle Personen im Raum eine medizinische Maske tragen (kollektiver Fremdschutz). Dadurch würden auch Personen geschützt, welche Risikogruppen angehören. Dieser Effekt sei wissenschaftlich belegt (vgl. zum Ganzen Infektionsschutzmaßnahmen (Stand: 4.5.2022), abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, zuletzt abgerufen am 19.05.2022). Auch gemäß den Hinweisen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken) müssen FFP2-Masken mindestens 94% der Testaerosole filtern. Sie böten daher nachweislich einen wirksamen Schutz (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html, zuletzt abgerufen am 19.05.2022). Diesbezüglich hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt, dass die Maskenpflicht als Bestandteil des jeweils zugrunde liegenden Gesamtkonzepts der BayIfSMV zum Schutz vor einer ungehinderten Ausbreitung bzw. zur Kontrolle des Infektionsgeschehens voraussichtlich geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2020 – 20 NE 20.2349; B.v. 7.9.2020 – 20 NE 20.1981 – juris [Unterricht an weiterführenden Schulen]; B.v. 26.6.2020 – 20 NE 20.1423 – juris [Gottesdienst]; B.v. 19.6.2020 – 20 NE 20.1337 – juris [öffentliche Verkehrsmittel, Groß- und Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, Arztpraxen, Gastronomie], B.v. 5.5.2020 – 20 NE 20.926 – juris [Einzelhandel, öffentliche Verkehrsmittel]). Die Anordnung ist auch erforderlich, insbesondere sind mildere und gleich effektive Mittel weder ersichtlich, noch von der Antragstellerin vorgetragen. Insbesondere wäre eine freiwillige Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht gleich effektiv, da das Maskentragen dann die höchste Wirkung zeigt, wenn möglichst alle Personen im Raum eine medizinische Maske tragen (kollektiver Fremdschutz). Zudem stellt sich die Maskenpflicht auch als angemessen dar, sie ist insbesondere nicht willkürlich und steht nicht außer Verhältnis zum erstrebten Zweck (so auch VG Gießen, B.v. 16.05.2022 – 3 L 998/22.GI). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass es sich bei der …bücherei um geschlossene Räumlichkeiten handelt, die im Laufe des Tages von einer Vielzahl unterschiedlicher Besuchern frequentiert werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch vulnerable Personengruppen, die sich möglicherweise nicht impfen lassen können, weil sie unter einer schweren Erkrankung leiden und die Impfung kontraindiziert ist, unter den Besuchern oder Beschäftigten sein können. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die schnelle Übertragbarkeit, insbesondere der Omikron-Variante, die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs unter Vermeidung von Infektionen und damit verbundenen Isolationsanordnungen sicherzustellen. Die seitens der Antragstellerin angeführte 7-Tages-Inzidenz bewegt sich im Gebiet der Antragsgegnerin zudem noch immer im mittleren dreistelligen Bereich (Stand 19. Mai 2022: 419,6) und oberhalb des Bundesdurchschnitts (383,2). Demgegenüber steht, dass im Verhältnis zum verfolgten Schutz kein unangemessen intensiver Eingriff in die Rechte der Antragstellerin besteht. Dabei wird nicht verkannt, dass die Antragstellerin vorträgt, sie sei auf den Zutritt zur Bücherei, auch im Interesse ihrer Kinder, angewiesen. Nichtsdestotrotz verletzt die Anordnung die Antragstellerin nicht wie vorgetragen in ihrem Recht auf Erziehung ihrer Kinder aus Art. 6 GG. Vielmehr steht es der Antragstellerin weiterhin jederzeit frei, die …bücherei unter Beachtung der Maskenpflicht zu besuchen und dort Bücher für ihre Kinder auszuleihen. Ein Zugang ist damit entgegen dem Vortrag der Antragstellerin für alle Teile der Bevölkerung und ohne Ansehen der Person möglich. Zudem muss die Antragstellerin die Mund-Nasen-Bedeckung jeweils nur zeitweise für den Besuch der …bücherei tragen, damit verbundene Gefahren für die Gesundheit der Antragstellerin sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass durch die Antragsgegnerin im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung gemacht werden, sofern das Tragen einer Maske ausnahmsweise aus medizinischen Gründen unzumutbar ist.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der …bücherei der Antragsgegnerin als geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen in einer durch das Gericht nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt hat. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach dessen Nr. 1.5 beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½. Allerdings kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hiervon wurde vorliegend Gebrauch gemacht.


Ähnliche Artikel


Nach oben