Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums harter Drogen

Aktenzeichen  B 1 K 19.149

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 10907
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1, § 24 a, § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
FeV § 11 Abs. 7, Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
2. Die Klägerin begehrt, entgegen ihres Klageantrags (das Landratsamt zu verpflichten über den erhobenen Widerspruch zu entscheiden), entsprechend der Auslegung ihrer Klage- und Widerspruchsbegründung nach § 88 VwGO, die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Insbesondere ergibt sich dies daraus, dass das Landratsamt vorgetragen hat, dass die Widerspruchsunterlagen aufgrund der Klageerhebung nicht mehr an die Regierung von Oberfranken weitergeleitet werden. Das primäre Ziel der Klägerin – die Aufhebung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis – kann daher nur noch durch die Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids erreicht werden. Zudem ist die erhobene Klage dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin sich nur gegen die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des Landratsamts vom 25. Juli 2018 wendet. Ziffer 3 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m.w.N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Die Klägerin stellte keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, sodass davon auszugehen ist, dass sie nur die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids begehrt.
3. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig, da insbesondere die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO gegeben sind. Über den fristgerecht eingelegten Widerspruch vom 17. August 2018, der mit Schreiben vom 3. September 2018 begründet wurde, hat das Landratsamt nicht binnen einer angemessenen Frist von drei Monaten entschieden und auch endgültig davon abgesehen die Widerspruchsunterlagen an die Regierung von Oberfranken weiterzuleiten. Ein zureichender Grund für die Verzögerung über die Entscheidung des Widerspruchs wurde vom Landratsamt nicht vorgetragen. Die „Untätigkeitsklage“ nach § 75 VwGO ist keine besondere Klageart, sondern ein Fall der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage mit besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 75 VwGO ändert sich daher nichts an der Klageart und dem Klageziel, es entfällt lediglich das Vorverfahren. Nach Ablauf von drei Monaten nach Erhebung des Widerspruchs steht der erhobenen Anfechtungsklage daher nicht mehr das primär eingelegte und die Klage ausschließende Widerspruchsverfahren entgegen.
Die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des Landratsamts vom 25. Juli 2018 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Die von der Klägerin angeführten Begründungsmängel (falsche Bezeichnung der den Führerschein ausstellenden Behörde und falsche Auflistung der Fahrerlaubnisklassen) sind – unabhängig von ihrer Erheblichkeit für die Rechtmäßigkeit des Bescheids – vom Landratsamt nachträglich mit Schriftsatz vom 27. März 2019 berichtigt und zumindest geheilt worden (Erst-Recht-Schluss aus Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, der eine Heilung bei vollständigem Fehlen einer Begründung zulässt).
b. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei dem Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin die Fahreignung bereits bei einmaliger Einnahme dieser Betäubungsmittel. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums kommt es nicht an. Bei dem Konsum harter Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11; B.v. 25.11.2014 – 11 ZB 14.1040 – juris Rn. 11; B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16).
Laut ärztlichem Befundbericht vom 20. Juli 2016 wurde die der Klägerin am 15. Juli 2016 entnommene Blutprobe positiv auf Amphetamin und Metamphetamin getestet. Zudem gab die Klägerin bei der polizeilichen Vernehmung am 15. Juli 2016 zu, dass sie regelmäßig Crystal konsumiere und dies auch um 8:00 Uhr am 15. Juli 2016 tat. Da bereits der einmalige Konsum harter Drogen die Fahreignung entfallen lässt und die Klägerin zudem unter Drogeneinfluss – unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen oder Fahruntüchtigkeit gegeben waren – im Straßenverkehr unterwegs war, durfte das Landratsamt grundsätzlich von der Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, ohne vorher die Ungeeignetheit durch ein positives Gutachten feststellen zu lassen (§ 11 Abs. 7 FeV). Der Einwand der Klägerin, dass die Drogenfahrt bereits bei Erlass des Bescheids verjährt gewesen sei, greift nicht, da zum einen die fünfjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b. StVG für die durch die Klägerin begangene Ordnungswidrigkeit gilt und zum anderen bereits der einmalige Konsum harter Drogen – unabhängig davon, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist – die Fahreignung ausschließt.
Da zwischen dem Erlass des Entziehungsbescheids vom 25. Juli 2018 und dem vorangegangenen festgestellten Drogenkonsum im Jahr 2016 bereits zwei Jahre vergangen waren, schließt die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV ausnahmsweise aus. Nach Ablauf einer sogenannten verfahrensrechtlichen Einjahresfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr gem. § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen davon ausgehen, dass der Betroffene seine Fahrerlaubnis verloren hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 18; hiergegen und für eine explizite Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV auch nach Ablauf der Verfahrensfrist: VG München, B.v. 2.5.2019 – M 6 S 19.1540 – juris Rn. 31 m.w.N.). Das Landratsamt hat erkannt, dass seit der Drogenfahrt bereits ein längerer Zeitraum vergangen war. Daher hat es die Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 dazu aufgefordert ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Abklärung der Folgen des früheren Betäubungsmittelkonsums sowie der künftigen Abstinenz bis zum 13. Oktober 2017 vorzulegen.
Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Weigert sich der Betroffene ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Abklärung seiner Fahreignung zum angeordneten Termin vorzulegen, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig erfolgte, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig war (so z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn. 13). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, welcher konkrete Anlass der Anordnung zugrunde gelegt wird und ob dieser behördliche Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt (vgl. VG Augsburg, B.v. 25.3.2014 – 7 S 14.306 – juris Rn. 31).
Die Beibringungsanordnung vom 13. Oktober 2017 entspricht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV, insbesondere wurden die Gründe für die Zweifel an der Eignung der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend dargelegt, eine angemessene Frist von zwei Monaten zur Begutachtung gesetzt und auf die Folgen der nichtfristgerechten Einreichung des Gutachtens hingewiesen.
Die Beibringungsanordnung erfolgte auch anlassbezogen. Ein Anlass liegt dann vor, wenn hinreichend konkrete Tatsachen, nicht nur ein vager Verdacht, bestehen, die die im Gutachten gestellte Fragestellung rechtfertigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1064 – juris Rn. 15; B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn.16). Da die Klägerin selbst im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 15. Juli 2016 zugegeben hat, dass sie seit einem Vierteljahr regelmäßig Crystal konsumiere und Amphetamin und Metamphetamin bei der Kontrolle vom 15. Juli 2016 in ihrem Blut nachgewiesen wurden, war die Klägerin bereits durch den Konsum harter Drogen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Mit dem Gutachten zur Abklärung der Folgen des Drogenkonsums sowie der künftigen Abstinenz sollte daher der aktuelle Drogenkonsum der Klägerin abgeklärt werden. Die Beibringungsanordnung beruhte daher auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.
Das von der Klägerin vorgetragene finanzielle Unvermögen zur Beibringung des geforderten Gutachtens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein ausreichender Grund, ein zu Recht gefordertes Gutachten zu verweigern. Denn grundsätzlich sind dem Betroffenen die Gutachterkosten zuzumuten wie allgemein die Kosten, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeuges notwendig sind. Nur unter ganz besonderen Umständen sind Ausnahmen möglich (vgl. BVerwG vom 12.3.1985, NJW 1985, 2490; BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 17). Dazu ist eine lückenlose Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage erforderlich; weiter ist zu verlangen, dass der Betroffene alle Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen, etwa Ratenzahlung/Stundungen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 11 ZB 05.3034). Da von der Klägerin eine Stundung oder Ratenzahlung der Begutachtungskosten nie in Betracht gezogen wurde, bzw. diesbezüglich kein Vortrag der Klägerin erfolgte, greift der Einwand der finanziell schwierigen Situation der Klägerin durch ihre Kleinkinder und ihre Arbeitslosigkeit nicht.
Nachdem die Klägerin das Gutachten, trotz rechtmäßiger Beibringungsanordnung, nicht rechtzeitig vorgelegt hatte, durfte das Landratsamt nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV weiterhin auf die Nichteignung der Klägerin schließen.
Unabhängig davon, ob der oben genannten Rechtsprechung des VG München (B.v. 2.5.2019 – M 6 S 19.1540 – juris Rn. 31 m.w.N.) oder der dargestellten Rechtsprechung des BayVGH gefolgt wird, durfte die Fahrerlaubnisbehörde entweder nach § 11 Abs. 7 FeV oder nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und musste die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend entziehen. Aus diesem Grund ist der Einwand der Klägerin, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht positiv gutachterlich festgestellt worden ist, unerheblich. Auch das Vorbringen, dass die Klägerin seit der Drogenfahrt im Jahr 2016 dreimal in eine Verkehrskontrolle samt negativen Drogentests geraten sei, greift nicht. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV fordert eindeutig zur Abklärung einer möglicherweise noch bestehenden Abhängigkeit die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Gleiches gilt für die Frage, ob der Betroffene, ohne abhängig zu sein, weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Eine nicht mehr bestehende Abhängigkeit bzw. ein nicht mehr bestehender Drogenkonsum können daher gerade nicht durch formlose Drogentests im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle nachgewiesen werden.
c. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Nachdem der Klägerin die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
d. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) beruht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt.
e. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der Klägerin aufzuerlegen. Die Gebühren in Höhe von 150,00 EUR bewegen sich im Gebührenrahmen der Nr. 206 der Anlage 1 zur GebOSt und sind nicht zu beanstanden. Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 4,11 EUR sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von der Klägerin zu tragen.
4. Die Klägerin trägt als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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