Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis nach früherer Alkoholabhängigkeit

Aktenzeichen  B 1 S 19.454

Datum:
4.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41821
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. e, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am …1950 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.
Mit Schreiben der Polizeiinspektion … vom 12.03.2018 erhielt das Landratsamt B… davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 12.03.2018 in den Räumen der Gemeinde A… angetroffen wurde. Beim Aufstehen und auf dem Weg zu seinem Pkw, der vor dem Gebäude geparkt war, habe der Antragsteller Unterstützung durch einen Bekannten gebraucht. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, gab der Antragsteller an, er habe Probleme mit den Beinen. Das lange Sitzen sei auch ein Grund, weshalb er nun so schlecht gehen könne. Der Antragsteller sei sehr schwerfällig gelaufen und habe seine Beine kaum heben können. Auf Nachfrage, wie er sein Fahrzeug trotz Erkrankung führen könne, gab der Antragsteller an, dass er keine Probleme beim Bedienen der Pedale habe und seinen Pkw sicher führen könne. Angaben zu seiner Krankheit machte der Antragsteller nicht. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,0 mg/l.
Mit Schreiben vom 16.04.2018 forderte das Landratsamt B… den Antragsteller auf, ärztliche Atteste seines behandelnden Arztes über die Ursache seiner Gehbehinderung vorzulegen. Der Antragsteller legte daraufhin das ärztliche Attest des Herrn. Dr. med. H… vom 19.04.2018, einen Befundbericht des Herrn. Dr. med. O… … vom 21.03.2018 und einen Befundbericht des Herrn. Dr. med. N… vom 18.12.2017 vor. Der Bericht vom 21.03.2018 enthält den Befund ethyltoxische Polyneuropathie und Leberzirrhose. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine vorbekannte langjährige Polyneuropathie bei anamnestisch bestehendem Alkoholabusus vorläge und eine fortgeschrittene ethyltoxische Polyneuropathie mit massiver Einschränkung des Gangbildes bestehe. Dem Bericht vom 18.12.2017 ist zu entnehmen, dass ein fortgeschrittenes distal symmetrisches Polyneuropathiesyndrom bei Zustand nach chronischem C2H5OH-Abusus bestehe. Auf Grund der chronisch-neurogenen Schädigung sei mit einer wesentlichen Befundänderung nicht zu rechnen.
Mit Schreiben vom 03.05.2018 gab das Landratsamt B… dem Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen mit der die Fragestellung geklärt werden solle, ob sich die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse, welche drei Kriterien nach ICD-10 erfüllt seien und falls die Annahme der Alkoholabhängigkeit bestätigt werde, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe und ob ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden zwölf Monate vorläge. Dem daraufhin vorgelegten Gutachten des TÜV SÜD vom 21.06.2018 lässt sich entnehmen, dass ein Arztbrief des Bezirkskrankenhauses B… vom 07.05.2014 über einen Aufenthalt vom 29.04.2014 bis 09.05.2014 vorgelegen habe. Im Rahmen dieses Arztbriefes wurden die Diagnosen gestellt, dass der Antragsteller an akuter Alkoholintoxikation und einem Alkoholentzugssyndrom bei chronischer Alkoholabhängigkeit und Leberzirrhose leide und der Verdacht auf ein hirnorganisches Syndrom bei Alkoholismus und äthyltoxische Polyneuropathie bestehe. Zudem sei der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits einmal ernsthaft an Gelbsucht erkrankt gewesen.
Im ärztlichen Untersuchungsgespräch, im Rahmen der Erstellung des ärztlichen Gutachtens, gab der Antragsteller u.a. an, er sei … gewesen und habe früher zum Feierabend regelmäßig Rotwein getrunken. Im Jahr 2014, nach der Verrentung im Jahr 2013, habe er dann eine ziemlich intensive Trink-Phase mit einer Flasche Schnaps pro Tag gehabt, die etwa 3 ½ Monate angedauert habe. Er sei im Jahr 2014 freiwillig zum stationären Entzug gegangen, habe jedoch auch danach nicht auf Alkohol verzichtet. Im Jahr 2016 habe er eine Gelbsucht gehabt und sei deshalb 20 Tage stationär behandelt worden. Daran anschließend habe er jedoch komplett auf Alkohol verzichtet, seine Leberwerte seien deshalb in den entsprechenden Normalbereich gesunken.
In der Bewertung der Befunde wird ausgeführt, dass der früher vermehrte Alkoholkonsum zu gravierenden organischen Folgeschäden geführt habe, die das ausreichend sichere Führen von Kraftfahrzeugen, unabhängig von akutem Alkoholeinfluss, erschweren oder ausschließen würden. Es fänden sich zwar aktuell keine alkoholbedingten akuten körperlichen Befunde, die für vermehrten Alkoholkonsum in der jüngeren Vergangenheit sprechen, jedoch seien die Befunde für einen chronischen Alkoholabusus deutlich vorhanden.
Die am Untersuchungstag erhobenen Leberbefunde (GGT, GOT und GPT) wiesen ein unauffälliges Befundmuster auf. Der Aktenlage bzw. den vorliegenden externen Berichten sei zu entnehmen, dass beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde. Der Antragsteller verzichte nach seinen Angaben derzeit zwar auf den Konsum von Alkohol. Dieser Alkoholverzicht könne jedoch noch nicht als hinreichend stabile Abstinenz gewertet werden.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Annahme einer Alkoholabhängigkeit derzeit nicht bestätigten lasse, jedoch gebe es ausgeprägte medizinische Symptome, die eine frühere Alkoholabhängigkeit bestätigen. Eine Entwöhnung habe lediglich vom 29.04.2014 bis 09.05.2014 stattgefunden, eine Nachbehandlung oder -betreuung sei nicht dokumentiert. Ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden zwölf Monate liege nicht vor.
Um eine günstige Entwicklung der Eignungsvoraussetzungen vor einer eventuellen späteren Begutachtung zu unterstützen, werde dem Antragsteller empfohlen, den Beleg der Alkoholabstinenz zu vervollständigen, so dass er bei einer späteren Begutachtung insgesamt mindestens sechs unvorhersehbar angeordnete Urinkontrollen auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) im Verlauf von zwölf Monaten vorweisen könne. Es werde außerdem eine MPU mit Kontrolle der Fahrtüchtigkeit bei deutlicher körperlicher Behinderung empfohlen.
Mit Beibringungsanordnung vom 06.08.2018 gab das Landratsamt B… dem Antragsteller auf, ein kraftfahrtechnisches Gutachten eines technischen Überwachungsvereins (TÜV) zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, mit dem die Fragestellung geklärt werden solle, ob die Bewegungseinschränkungen des Antragstellers aufgrund des vorangegangenen Alkoholismus zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet seien. Das kraftfahrtechnische Eignungsgutachten des TÜV SÜD vom 12.10.2018 kommt zu dem Ergebnis, dass die Bremskraft des Antragstellers ohne Bremskraftverstärker nicht ausreichend sei und er, ohne Verwendung einer Gehilfe, Probleme beim Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs habe. Aus technischer Sicht werden daher verschiedene Auflagen empfohlen. Diese, insbesondere die Beschränkung auf die Führerscheinklassen B/BE, wurden in der Folgezeit vom Landratsamt vorgeschlagen und vom Antragsteller umgesetzt.
Mit weiterer Beibringungsanordnung vom 10.12.2018 gab das Landratsamt B… dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 22.02.2019 beizubringen mit folgender Fragestellung:
„Lässt sich der Alkoholkonsum nach der Entgiftung im Jahr 2014 mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren?“
Auf die Folgen einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 10.01.2019 widersprach der Antragsteller der Beibringungsanordnung. Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 04.02.2019 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 03.04.2019 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens um sechs Monate und informierte das Landratsamt B…, dass bereits zwei Abstinenznachweise für einen Zeitraum von einem halben Jahr vorlägen. Mit Schreiben des Landratsamts vom 09.04.2019 wurde die Fristverlängerung abgelehnt.
Nachdem bis zum 22.02.2019 kein Gutachten vorlegt wurde und der TÜV SÜD am 27.03.2019 lediglich die Fahrerlaubnisunterlagen an das Landratsamt B… zurückgesendet hatte, entzog das Landratsamt B… dem Antragsteller, nach Anhörung, mit Bescheid vom 29.04.2019 die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Ziff. I Satz 1) und verpflichtete den Antragsteller, seinen Führerschein abzugeben (Ziff. I Satz 2). Ziffer II enthält die Sofortvollzugsanordnung, Ziffer III eine Zwangsgeldandrohung.
Zur Begründung des Bescheids wurde u. a. ausgeführt, es stehe nach Prüfung der Gutachten die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen könne nach dem Bestehen einer Alkoholabhängigkeit erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt worden sei und nach Abschluss einer Therapie eine dauerhafte, in der Regel einjährige Abstinenz, mittels Urinkontrolle oder Haaranalyse in einem Kontrollprogramm einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgewiesen werde. Die Fahrerlaubnis sei daher nach § 3 StVG i. V. m. § 46 FeV zu entziehen. Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV i. V. m. Nr. 8.3 der Anlage 4 FeV erfolgt. Die Beibringungsanordnung eines weiteren Gutachtens sei zudem rechtmäßig, da laut Gutachten des TÜV SÜD vom 21.06.2018 und des dort genannten Arztbriefes eine frühere Alkoholabhängigkeit bestätigt werde. Auf Basis dessen sei die Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig ergangen.
Begründet wurde darüber hinaus die in Ziff. II des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehbarkeit. Insbesondere wurde ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse wegen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen vorläge. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 02.05.2019 ab.
Am 14.05.2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 29.04.2019 erheben (Az.: B 1 K 19.455) und zugleich beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts B…vom 29.04.2019, Az. …, wiederherzustellen.
Die Voraussetzungen der Nr. 8 Punkt 4 der Anlage 4 zur FeV lägen nicht vor. Die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers bestehe nicht. Insbesondere sei keine Feststellung hierzu durch das Gutachten des TÜV Süd B… vom 21.06.2018 erfolgt. Es gäbe keine Erkenntnisse dafür, dass der Antragssteller zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich alkoholabhängig gewesen sei. Allein ein in der Vergangenheit liegender Alkoholabusus über einen begrenzten Zeitraum genüge noch nicht, um eine Alkoholabhängigkeit anzunehmen. Die im Gutachten vom 21.06.2018 erhobenen Leberwerte sprächen gegen einen regelmäßigen Alkoholkonsum und erst Recht gegen eine Abhängigkeit. Die diagnostizierte Leberzirrhose sei Folge der Gelbsucht des Antragstellers. Der Rückfall stelle keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit dar. Gegen eine Alkoholabhängigkeit spreche zudem, dass beim Alkoholtest der Polizei am 12.03.2018 ein Ergebnis von 0,0 mg/l festgestellt worden sei. Der Antragsteller sei nie in der Öffentlichkeit oder im Straßenverkehr mit Alkohol aufgefallen. Die Einholung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher auch nicht gerechtfertigt gewesen. Der Antragsteller habe sich zudem äußerst offen und kooperativ verhalten, er habe dadurch gezeigt, dass er nichts zu verbergen habe. Erst durch die von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Atteste sei ein Hinweis auf einen in der Vergangenheit liegenden Alkoholabusus zu den Akten gelangt. Es sei außerdem nicht gerechtfertigt, die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen. Es fehle an einer besonderen Eilbedürftigkeit des Sofortvollzugs, da dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben werden müsse, den Abstinenznachweis zu erbringen. Auch aus den zuletzt erbrachten Abstinenznachweisen sei ersichtlich, dass der Antragsteller seit einem dreiviertel Jahr keinen Alkohol mehr konsumiere und daher keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sei. Zudem sei eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung mit erheblichen Nachteilen für den Antragsteller verbunden. Der Antragsteller sei aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen und seines Wohnsitzes im ländlichen Raum (…) für Besorgungsfahrten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher schlichtweg unverhältnismäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zudem nicht rechtmäßig gewesen, da die Behörde nur den früheren Alkoholabusus, nicht jedoch die Abstinenznachweise berücksichtigt habe und von einer Alkoholabhängigkeit ausgehe.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Tatsachen, die auf eine frühere Alkoholabhängigkeit schließen ließen, seien gegeben. Die Gutachtensaufforderung vom 10.12.2018 sei daher rechtmäßig auf Basis des Gutachtens des TÜV Süd vom 21.06.2018 und der Diagnose aus dem Arztbrief des Bezirkskrankenhauses B… vom 07.05.2014 ergangen. Die gestellte Diagnose der früheren Alkoholabhängigkeit sei zudem glaubhaft und es habe noch kein nachgewiesener Abstinenzzeitraum von zwölf Monaten vorgelegen. Das geforderte Gutachten sei nicht innerhalb der gesetzten Frist, bis zum 22.02.2019, vorgelegt worden, sondern erst am 02.05.2019, nachdem der Bescheid vom 29.04.2019 dem Antragsteller am 30.04.2019 zugestellt wurde, beim Landratsamt B…per Fax eingegangen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher aufgrund der Nichtvorlage des rechtmäßig angeforderten Gutachtens erfolgt.
Da die gesetzliche Frist gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV keine Ausschlussfrist sei, könne zwar auch nach Ablauf der Frist, bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens, ein positives Gutachten berücksichtigt werden, jedoch komme das Gutachten vom 27.03.2019 zu dem negativen Ergebnis, dass sich der Alkoholkonsum des Antragstellers nach der Entgiftung 2014 nicht mit einer langfristigen und ausreichenden stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lasse.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 29.04.2019. Die Auslegung des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), insbesondere die Wortlautauslegung, ergibt, dass der Antragsteller nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, nicht jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 und der Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids, begehrt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
a. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen/anordnen bzw. die Vollziehung des Bescheids aussetzen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
aa. Ziffer 1 des in der Hauptsache angegriffenen Bescheids vom 29.04.2019 ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend begründet gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayVwVfG und wurde zudem mit Antragserwiderung vom 27.05.2019 weiter präzisiert.
bb. Der angegriffene Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (Ziff. 1 Satz 1 des Bescheids), wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV liegt bei Alkoholabhängigkeit Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem muss die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein. Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zu führen.
Das Landratsamt B… hat zu Recht auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, da er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV nicht zum angeordneten Termin vorgelegt hat. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde, gem. § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtenbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (so z.B. BayVGH, B.v. 05.06.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn. 13). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, welcher konkrete Anlass der Anordnung zugrunde gelegt wird und ob dieser behördliche Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt (vgl VG Augsburg, B.v. 25.03.2014 – 7 S 14.306 – juris Rn. 31).
Die Gutachtensaufforderung vom 10.12.2018 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV i. V. m. Nr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur FeV mit der Fragestellung, ob sich der Alkoholkonsum des Antragstellers nach der Entgiftung 2014 mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lasse, erging rechtmäßig. Das Gutachten traf erst am 02.05.2019, nach Ablauf der Beibringungsfrist am 22.02.219, beim Landratsamt B… ein und wurde damit nicht fristgerecht im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorgelegt.
Die Beibringungsanordnung vom 10.12.2018 entspricht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV, insbesondere wurden die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend dargelegt, eine angemessene Frist zur Begutachtung gesetzt und auf die Folgen der nichtfristgerechten Einreichung des Gutachtens hingewiesen.
Die Beibringungsanordnung erfolgte auch anlassbezogen. Ein Anlass liegt dann vor, wenn hinreichende konkrete Tatsachen, nicht nur ein vager Verdacht, bestehen, die die im Gutachten gestellte Fragestellung rechtfertigen. Ausreichend sind insoweit alle Tatsachen, die den nachvollziehbaren Verdacht rechtfertigen, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges vorliegen. Ob die vorhandenen Anknüpfungstatsachen einen solchen Verdacht begründen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die Anforderung der medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird, was ausschließt, bereits jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen (so. BayVGH, B.v. 02.07.2013 – 11 CS 13.1064 – juris Rn. 15; B.v. 05.06.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn.16).
Das Landratsamt B… erließ die Beibringungsanordnung, da eine frühere Alkoholabhängigkeit des Antragstellers bekannt geworden war. Die frühere Alkoholabhängigkeit des Antragstellers ergab sich aus dem vorgelegten Arztbrief des Herrn Dr. med. O… vom 21.03.2018, in dem ein anamnetisch bestehender Alkoholabusus und eine Leberzirrhose, sowie eine ethyltoxische Polyneuropathie attestiert werden. Zudem wurde der Arztbrief von Dr. med. N… vom 18.12.2017 vorgelegt, der einen chronischen C2H5OH-Abusus ausweist. Im daraufhin eingeholten Gutachten des TÜV Süd vom 21.06.2016 wird bescheinigt, dass der Antragsteller im Rahmen der ärztlichen Untersuchung einen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses B… vom 07.05.2014 vorgelegt habe. Der Arztbrief berichtet über einen zehntägigen Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus im Jahr 2014. Im Arztbrief werden als Diagnose die akute Alkoholintoxikation und ein Alkoholentzugssyndrom bei chronischer Alkoholabhängigkeit und der Verdacht auf ein chronisch hirnorganisches Syndrom bei Alkoholismus angeführt. Aus dieser fachlichen Einschätzung des Bezirkskrankenhauses ergibt sich bereits das Vorliegen einer früheren Alkoholabhängigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller hat auch nach dem stationären Entzug nicht auf Alkohol verzichtet. Im Rahmen des ärztlichen Untersuchungsgesprächs gab der Antragsteller an, im Jahr 2014 eine intensive Trink-Phase mit einer Flasche Schnaps pro Tag gehabt zu haben, die 3 ½ Monate angedauert habe und dass er erst seit dem Jahr 2016 auf Alkohol verzichte. Der TÜV Süd kommt auf Basis der vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichte und den Angaben des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass eine frühere Alkoholabhängigkeit bestand, auch wenn zum Zeitpunkt des Gutachtens kein Alkoholmissbrauch in jüngerer Vergangenheit festzustellen war. Weiter wird ausgeführt, dass der Alkoholverzicht seit dem Jahr 2016 nicht als hinreichend stabile Abstinenz gewertet werden kann. Nach der Behandlung im Bezirkskrankenhaus im Jahr 2014 hatte keine Nachbehandlung und Nachbetreuung des Antragstellers stattgefunden, der Antragsteller trank, trotz stationären Entzugs, weiterhin Alkohol und nach seiner Selbstentwöhnung bestand keine nachgewiesene Abstinenzzeit für die zurückliegenden 12 Monate. Auf Basis dieser Tatsachen durfte sich dem Landratsamt B…, nach vernünftiger lebensnaher Einschätzung, die ernsthafte Besorgnis aufdrängen, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr geeignet ist. Es bestand der erhebliche Verdacht, dass keine hinreichende Abstinenz und keine gefestigte alkoholabstinente Lebensweise des Antragstellers und damit keine Fahreignung bzw. Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholismus vorliegen. Zwischen der Erstellung des Gutachtens des TÜV Süd und der Beibringungsanordnung lagen lediglich sechs Monate, sodass die Befunde aus dem Gutachten weiterhin eine erhebliche Tatsachenwirkung entfalteten und damit die Besorgnis der mangelnden Fahreignung tragen. Die vom Antragsteller beigebrachten zwei Abstinenznachweise über einen Zeitraum von sechs Monaten konnten den erhärteten Verdacht des Landratsamts B… nicht entkräften, insbesondere ist hierbei zu beachten, dass Nr. 8.4. der Anlage 4 zur FeV, die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV einen Mangel zur Eignung des Führens eines Kraftfahrzeugs enthält, einen Abstinenznachweis von zwölf Monaten fordert und deshalb zwei Abstinenznachweise über sechs Monate, nicht ausreichend sind.
Die Beibringungsanordnung beruhte daher auf Tatsachen, die den Verdacht einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs richtigerweise begründen durften. Aufgrund dieser Zweifel bestand der Anlass einer Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung der stabilen alkoholabstinenten Lebensweise des Antragstellers.
Die vom Antragsteller am 16.04.2018 vorgelegten Arztberichte und das Gutachten vom 21.06.2018 sind auch, unabhängig davon, ob die Anordnung der Vorlage dieser Unterlagen und die Anordnung zum Beibringen des Gutachtens vom 21.06.2018 nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV rechtmäßig waren, verwertbar, denn der Antragsteller hat diese vorgelegt (so z. B. VGH, B.v. 03.08.2016 – 11 CS 16.1185 – juris Rn. 25). Das Gutachten ist auch nachvollziehbar und in sich schlüssig und trifft, anders als vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, eigene Feststellungen zu einer früheren Alkoholabhängigkeit des Antragstellers. Es stützt sich auf den Arztbrief des Bezirkskrankenhauses B… vom 07.05.2014. An der vom Gutachter gestellten Diagnose einer früheren Alkoholabhängigkeit bestehen keine begründeten Zweifel. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat … (BezO) unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Das Angebot des Bezirkskrankenhauses B… umfasst auch den Bereich der Suchtmedizin (vgl. https://www.…) und verfügt daher über einen hohen Grad an Spezialisierung auf Suchterkrankungen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort über eine Woche stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B.v. 26.09.2016 – 11 CS 16.1649 – juris Rn. 12 ff.; B.v. 27.7.2012 – 11 CS 12.1511 – juris Rn. 27 ff.; B.v. 17.12.2015 – 11 ZB 15.2200 – juris Rn. 20; B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 Rn. 11).
Anders als im Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 03.08.2016 – 11 CS 16.1185, auf den sich der Antragsteller im Verwaltungsverfahren bezog, geht es im vorliegenden Fall um die Anordnung eines Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und nicht um die nochmalige Anordnung eines Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, zur wiederholten Abklärung einer Alkoholabhängigkeit. Bestätigt das ärztliche Gutachten eine frühere Alkoholabhängigkeit, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zu verfahren und durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, ob die vormals bestandene Fahrungeeignetheit noch vorliegt oder ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung wiedererlangt hat.
Nachdem der Antragsteller das Gutachten, trotz rechtmäßiger Beibringungsanordnung, nicht rechtzeitig vorgelegt hatte, durfte das Landratsamt B… nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV entziehen.
Das erst nach Ablauf der dem Antragsteller gesetzten Frist und nach Bescheidserlass vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 27.03.2019 ändert an den Erfolgsaussichten der Klage nichts. Denn auch dieses Gutachten bestätigt die Fahreignungszweifel und weist zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen, die nach festgestellter Alkoholabhängigkeit zu durchlaufen sind (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 24.05.2018) noch nicht absolviert hat.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Ziff. 1 Satz 2 des Bescheids), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar hat sich diese Anordnung nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Ablieferung des Führerscheins erledigt, sondern stellt einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 06.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.02.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist sie als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
cc. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 24.08.2010 – 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 – 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.01.2012 – 10 S 3175/11 – juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs schwerer zu gewichten ist als das private Interesse des Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Dies gilt aufgrund des großen Gefahrenpotentials, das von der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris).
3. Der Antrag ist daher mit der Kostenentscheidung des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).


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