Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit

Aktenzeichen  11 B 16.1755

Datum:
16.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1
FeV FeV § 13 S. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Eine taugliche Begutachtung zur Frage der Alkoholabhängigkeit setzt eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten voraus. (redaktioneller Leitsatz)
2 Fehlt eine solche, genügen sonstige Indizien (hier u.a. Selbsteinschätzung, dass die Betroffene die Menge des Alkoholkonsums nicht beschränken und daher nur eine totale Abstinenz erfolgreich sein könne) nicht, um eine Alkoholabhängigkeit zu bejahen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 K 16.709 2016-05-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2016 und der Bescheid des Landratsamts Dachau vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 14. Januar 2016 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 ergibt sich nicht, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt alkoholabhängig war. Damit steht aber nicht fest, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf.
Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2, insoweit identisch mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand 2.11.2009 Abschnitt 3.11.2), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a und BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 Rn. 19) soll gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 (Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10) die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).
Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 – 11 CS 14.1868 – juris Rn. 16).
1.1 Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen.
Solche Tatsachen lagen hier im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung vor. Zwar erlaubt allein die am 17. Februar 2015 bei der Klägerin festgestellte Atemalkoholkonzentration von 1,26 mg/l noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit. Ohne Berücksichtigung weiterer Umstände sprechen erst BAK-Werte ab 3,0 ‰ nach medizinischen Erkenntnissen für eine entsprechende Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie, DGVP, und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, DGVM, 3. Aufl. 2013 – Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 11 CS 17.420 – juris Rn. 16; B.v. 2.9.2016 – 11 ZB 16.1359 – juris Rn. 21; B.v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1064 – juris Rn. 14).
Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit der Klägerin begründeten, ergaben sich jedoch in der Zusammenschau des am 17. Februar 2015 festgestellten Atemalkoholwerts mit den Trunkenheitsfahrten der Klägerin in den Jahren 1999 und 2005 (BAK-Werte von 2,04 und 1,14 ‰) und den Feststellungen in den Gutachten des T … vom 6. September 2000 und der A* … GmbH vom 21. November 2006, aus denen sich ein langjähriger erheblicher Alkoholmissbrauch in medizinischer (und fahrerlaubnisrechtlicher) Hinsicht der Klägerin ergibt.
Die Taten aus den Jahren 1999 und 2005 waren sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 17. April 2015 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. Januar 2016 noch verwertbar, da sie noch im Fahreignungsregister eingetragen waren. Weil der Klägerin erst am 27. November 2006 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, lief die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. erst mit der Wiedererteilung an (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Auch die Tat von 1999 war noch verwertbar, da die Tilgung dieser Tat wegen der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2005 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung (weiterhin anwendbar gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG) gehemmt war. Der Umstand, dass die beiden Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 1999 und 2005 inzwischen durch Ablauf der Zehn-Jahres-Frist am 27. November 2016 aus dem Fahreignungsregister getilgt sind, ändert nichts daran, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zu Recht zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert hat.
1.2 Aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des D … ergibt sich jedoch eine Alkoholabhängigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht.
Die im Gutachten wiedergegebenen körperlichen Untersuchungsbefunde der Klägerin einschließlich eines aktuellen Laborbefunds ergaben ebenso wie drei vorgelegte Fremdbefunde aus den Jahren 2011, 2013 und 2014 (von drei verschiedenen Ärzten) keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch. Insbesondere die Laborwerte waren jeweils deutlich im Normbereich.
Das Gutachten gibt die Aussagen der Klägerin in der Exploration wieder, wonach sie seit „Ende 20“ vermehrt Alkohol getrunken habe (ca. ab 2002). Mit „Anfang 30“, etwa in der Zeit, als ihre Tochter geboren worden sei, habe der Alkoholkonsum auf täglich 1 Liter Bier und am Wochenende auf 2 bis 2,5 Liter Bier zugenommen. Sie habe schnell realisiert, dass sie ein Alkoholproblem habe und sich an den Pfarrer gewandt. Durch wöchentliche Gespräche über ca. ein Jahr hinweg habe sie es geschafft, von 2006 bis 2009 abstinent zu leben. 2009 habe sie im Rahmen einer Beziehungskrise einen Rückfall gehabt. Sie sei in ihr altes Alkoholkonsummuster zurückgefallen. 2012 habe sie nach einer Selbstentgiftung eine Therapie (zwei Jahre) bei einer Psychologin angefangen. Zuletzt sei sie vor zwei Wochen bei der Psychologin gewesen. Ein erneuter Rückfall mit einer unbekannten Menge an Bier und Schnaps habe sich am 17. Februar 2015 bei einem Faschingsumzug ereignet. Seither habe sie auf Alkohol verzichtet.
Das Gutachten zitiert ein ärztlich-psychotherapeutisches Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach sich die Klägerin seit Januar 2012 zur Therapie eines depressiven Syndroms in regelmäßiger psychotherapeutisch-psychosoma-tischer Behandlung befinde. Ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung habe durch die erfolgreiche Behandlung aufgegeben werden können. An den Angaben bezüglich eines gelegentlichen, verantwortungsbewussten Alkoholkonsums bestehe aus Sicht der Therapeutin kein Zweifel.
Die Gutachterin des D … kommt sodann zur zusammenfassenden Befundwürdigung, wonach bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren eine Alkoholabhängigkeitserkrankung bestehe, in deren Verlauf es zu mehreren erfolglosen Abstinenzversuchen gekommen sei. Vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit) hätten eruiert werden können: Craving, Kontrollverlust, Toleranzsteigerung, anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen (Trinken während der Schwangerschaft). Die gegenwärtige Abstinenz der Klägerin sei nicht durch objektive Befunde belegt (Abstinenzkontrollprogramm). Laut den Begutachtungsleitlinien seien bei einer Alkoholabhängigkeitserkrankung nach einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung eine stabile Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr sowie eine regelmäßig psychologische Betreuung zu fordern. Das sei derzeit bei der Klägerin nicht gegeben.
Damit genügt das Gutachten des D … nicht den Anforderungen der ICD-10 zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit. Eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten der Klägerin hat im Rahmen der Untersuchung des D … nicht stattgefunden. Das Gutachten führt hierzu lediglich aus, die Klägerin habe angegeben, seit dem 17. Februar 2015 auf Alkohol zu verzichten. Das Vorliegen der Kriterien nach ICD-10 zu Alkoholabhängigkeit im letzten Jahr vor der Untersuchung wird im Gutachten nicht dargelegt.
Das Gutachten unterstellt, dass die Klägerin seit ca. zehn Jahren alkoholabhängig sei. Es stützt sich dabei auf die Angaben der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten von ca. 2002 bis zum 3. Juni 2005 und nach dem Rückfall ab 2009 (bis 2012), was allerdings nicht ausgeführt wird. Das Vorliegen der vier Kriterien der Sucht (Abhängigkeit), die hätten eruiert werden können, wird offensichtlich für den Zeitraum vor dem 3. Juni 2005 angenommen, was sich schon daraus ergibt, dass das Kriterium „anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen“ aus dem Alkoholkonsum der Klägerin während ihrer Schwangerschaft im Jahr 2005 hergeleitet wird.
Eine solche nachträgliche Diagnose des Bestehens eine Alkoholabhängigkeit für einen Zeitraum von ca. zehn Jahren vor der Untersuchung kann hier nicht gestellt werden. Jedenfalls ergibt sich eine solche aus dem Gutachten des D … nicht mit der erforderlichen Sicherheit, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Alkoholabhängigkeit nach den Kriterien der ICD-10 bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vorlag.
Nach den Beurteilungskriterien (a.a.O. – Kriterium A 1.2 N, S. 97, 119) ist z.B. die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchttherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde. Das ist hier jedoch ausdrücklich nicht der Fall. Das gilt auch für das Kriterium A 1.2 N, wonach eine Alkoholabhängigkeit als noch vorliegend angenommen werden kann, wenn sich frühere, nicht sicher belegte Diagnosen verifizieren lassen. Eine solche frühere, nicht sicher belegte Diagnose liegt hier ebenfalls nicht vor.
Allein aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration zu ihrem Trinkverhalten im Zeitraum von ca. 2002 bis 3. Juni 2005 lassen sich nicht mindestens drei Kriterien der ICD-10 feststellen.
Zwar kann das Vorliegen des Kriteriums Nr. 6 (anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen) für das Jahr 2005 angenommen werden, als die Klägerin trotz ihrer bestehenden Schwangerschaft erheblichen Alkoholmissbrauch betrieb (1,14 ‰ am 3.6.2005). Auch kann das Kriterium Nr. 2, eine verminderte Kontrollfähigkeit hinsichtlich des Beginns, der Beendigung und Menge des Konsums aus den Schilderungen der Klägerin in der Exploration des D … sowie der A … GmbH laut Gutachten vom 21. November 2006 nicht ausgeschlossen werden. Allein die Eigeneinschätzung der Klägerin im Untersuchungsgespräch mit der untersuchenden Ärztin der A … GmbH, sie könne mit Alkohol nicht umgehen, es sei ihr nicht möglich, Alkohol in geringen Mengen zu konsumieren, sie habe dann keine Kontrolle darüber, dürfte aber wohl nicht reichen. Dafür sprechen auch nicht die angegebenen Trinkmengen.
Für das Vorliegen des Kriteriums Nr. 1 (Craving, ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren) im Zeitraum 2002 bis 2005 ergeben sich weder aus dem Untersuchungsgespräch des D … noch der A*… GmbH im November 2006 ausreichende Feststellungen. Die Klägerin schildert in ihren Untersuchungen exzessiven Alkoholkonsum hauptsächlich an den Wochenenden bzw. in Krisenzeiten.
Auch das Vorliegen des Kriteriums Nr. 4 ist für diesen Zeitraum nicht ausreichend belegt. Weder aus den Schilderungen der Klägerin noch aus den gemessenen Blutalkoholwerten ergibt sich, dass zunehmend höhere Dosen der psychotropen Substanz erforderlich seien, um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen hervorzurufen. Die Trunkenheitsfahrt im Jahr 1999 mit einer BAK von 2,04 ‰ und das Erreichen einer AAK von 1,26 mg/l im Jahr 2015 bei einem Faschingsumzug reichen dafür schon wegen des zeitlichen Abstands nicht aus.
Für das Vorliegen weiterer Kriterien (Nr. 3 körperliches Entzugssyndrom) und Nr. 5 (fortschreitende Vernachlässigung anderer Dinge) gibt es keine Anhaltspunkte.
1.3 Aus dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 ergibt sich die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit bei der Klägerin (zum damaligen Zeitpunkt) nicht. Vielmehr ist aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht alkoholabhängig war. Wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorliegt, das das Alkoholtrinkverhalten der zu begutachtenden Person zum Gegenstand hat und das zwar einen „stark missbräuchlichen“ bzw. „übermäßigen“ Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum hinweg bestätigt, aber keinerlei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit äußert, kann im Nachhinein, fast neun Jahre später, die Diagnose Alkoholabhängigkeit für diesen Zeitraum nicht gestellt werden, wenn sich keine wesentlich neuen Tatsachen ergeben oder die Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht überzeugend dargelegt wird. Aus den Schilderungen der Klägerin zu ihrem Trinkverhalten zwischen 2002 und 2005 im Rahmen der Untersuchung durch den D* … ergeben sich jedenfalls keine Abweichungen, die das Alkoholtrinkverhalten der Klägerin für diesen Zeitraum exzessiver erscheinen ließen. Das Gutachten der A … GmbH stellt aufgrund der Schilderungen der Klägerin ihre massive Trinkfestigkeit aufgrund stark missbräuchlichen Alkoholkonsums über einen längeren Zeitraum fest (ausgeprägter Alkoholkonsum mit exzessiven Alkoholmengen). Die Abgrenzung eines längeren (medizinischen) Alkoholmissbrauchs von einer Alkoholabhängigkeit mag im Einzelfall schwierig sein. Die Einschätzung der A … GmbH, wonach im Jahr 2005 und davor lediglich ein medizinischer Alkoholmissbrauch bei der Klägerin vorlag, wird jedoch auch durch keine neuen fachlichen Einschätzungen durch den D* … infrage gestellt. Das Gutachten der A … GmbH wird in dem Gutachten des D … vom 27. Mai 2015 nicht erwähnt.
1.4 Aus der Selbsteinschätzung der Klägerin bei der Exploration der A … GmbH, wonach sie die Menge des Alkoholkonsums nicht beschränken und daher nur eine totale Abstinenz erfolgreich sein könne, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin, wenn sie diese Abstinenz nicht einhält, alkoholabhängig sein soll.
Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (a.a.O. Nr. 3.13.1) ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Diese Frage ist jedoch nur für das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch (Fähigkeit, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr hinreichend sicher zu trennen) relevant (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) und ggf. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV).
1.5 Auch aus dem in der Exploration beim D … von der Klägerin geschilderten „Rückfall in alte Konsumgewohnheiten“ in den Jahren 2009 bis 2012 lässt sich eine Alkoholabhängigkeit nicht herleiten. Diese (alten) Konsumgewohnheiten sind in dem Gutachten der A … GmbH vom 21. November 2006 als Alkoholmissbrauch eingestuft worden. Die Klägerin offenbarte im Übrigen diesen „Rückfall“ aus eigenem Entschluss; aus den Akten ergaben sich dafür keine Hinweise.
Es gibt daher auch keinen Grund, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln, wonach es ihr gelungen sei, mithilfe von wöchentlichen Gesprächen über ein Jahr hinweg beim Pfarrer in den Jahren 2006 bis 2009 abstinent zu leben. Das Gutachten des D … würdigt das ebenso wie das dort zitierte ärztlich-psychotherapeutische Attest der Psychologin der Klägerin vom 5. Mai 2015, wonach ein vor Therapiebeginn betriebener schädlicher Alkoholkonsum zur psychischen Stabilisierung durch die erfolgreiche Behandlung habe aufgegeben werden können, nicht.
Aus den mehrfachen Versuchen der Klägerin im Laufe der Jahre, ihren exzessiven Alkoholkonsum einzuschränken oder zu beenden, kann nicht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Gleiches gilt für die Therapie der Klägerin, zumal nach dem im Gutachten des D … zitierten ärztlichen Attest ein depressives Syndrom behandelt wird.
Eine weitere Aufklärung hinsichtlich einer „bei der Klägerin seit ca. zehn Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitserkrankung“ durch eine Befragung der untersuchenden Ärztin als sachverständige Zeugin ist nicht möglich. Für eine Erläuterung des Gutachtens des D … vom 27. Mai 2015 fehlt es an einer ausreichenden Tatsachenbasis, da der D … die aktuellen Trinkgewohnheiten der Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt und davor nicht erfragt und das Vorliegen der Kriterien der ICD-10 auch für den maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend dargelegt hat.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarfs für die rechtsunkundige Klägerin notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.


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