Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens (Depression mit Suizidalität, Herzerkrankung) – einstweiliger Rechtsschutz

Aktenzeichen  11 CS 20.2627, 11 C 20.2628

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5831
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FeV Anl. 4 Nr. 4, Nr. 7

 

Leitsatz

1. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens darf nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Angaben des Betroffenen zum eigenen Gesundheitszustand sind, sofern sie nicht erkennbar nicht ernst gemeint sind, nicht mit bloßen Mutmaßungen und unbelegten Behauptungen gleichzusetzen, die die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nicht rechtfertigen könnten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die die Anordnung eines Gutachtens begründenden Zweifeln an der Fahreignung eines Betroffenen können nachträglich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nur dann vollständig ausgeräumt werden (vgl. dazu BayVGH BeckRS 2018, 6901 Rn. 15), wenn keine Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 44189 Rn. 13). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 S 20.199 2020-10-12 VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Verfahren 11 CS 20.2627 und 11 C 20.2628 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
IV. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
V. Der Streitwert wird unter Änderung der Nummer IV. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12. Oktober 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 8. Januar 1970 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), die den Fahrerlaubnisklassen A 79, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L und T entspricht, sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Ende Januar 2020 teilte das Amtsgericht Kelheim dem Landratsamt Kelheim mit, dass der Antragsteller akut suizidal sei. Sein Bevollmächtigter hatte im Rahmen eines Räumungsschutzantrags ausgeführt, der Antragsteller leide unter schweren Depressionen und sehe eine Selbsttötung als einzige Alternative zum drohenden Wohnungsverlust. Außerdem sei er schwer herzkrank. Bereits kleinere Aufregungen seien geeignet, sein Leben zu gefährden. Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt bat das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2020 um die Vorlage von Attesten bzw. Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte zu seinem Gesundheitszustand.
Nachdem der Antragsteller hierauf nicht reagiert hatte, forderte das Landratsamt ihn mit Schreiben vom 10. März 2020 auf, bis 31. Mai 2020 ein ärztliches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle zu Erkrankungen der Nr. 4 und 7 der Anlage 4 zur FeV beizubringen.
Nach einem Aktenvermerk vom 17. März 2020 teilte ein Mitarbeiter des Sozialamts im Landratsamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, nach dem ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten des Bezirkskrankenhauses zur Erlangung einer Betreuung liege weder akute Suizidalität noch eine Herzerkrankung vor. Es laufe derzeit ein Betreuungsverfahren. Seit 20. Mai 2020 ist für den Antragsteller ein amtlicher Betreuer bestellt, dem auch die Vertretung gegenüber Behörden obliegt.
Nach Anhörung des Betreuers entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Juni 2020 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Am 6. Juli 2020 legte der Betreuer des Antragstellers Widerspruch ein, dem ein psychiatrisches Gutachten vom 10. Februar 2020 beigefügt war, wonach keine akute Suizidalität bestehe. Der Antragsteller wirke niedergeschlagen, nachdenklich und erkennbar belastet. Der innere Antrieb sei fast aufgehoben. Es bestehe ein greifbares Überforderungsgefühl. Die Eigenmotivation fehle. Die Freudfähigkeit sei deutlich vermindert. Es bestehe eine Perspektivlosigkeit und phasenhafte Lebensüberdrüssigkeit, die sich an seiner unsicheren Situation orientiere. Es bestünden Ängste vor Obdachlosigkeit und damit verbundenem Verlust seiner Lebensgrundlage, phasenweise situationsbelastet Todesgedanken. Testpsychologisch habe sich eine mittelschwere depressive Symptomatik (mit 18 von 17 bis 24 Punkten) ergeben, die erhebliche reaktive Anteile aufweise. Es bestehe eine deutliche Befindlichkeitsstörung. Der konkrete Verlust seines jetzigen gewohnten Umfelds durch eine Zwangsräumung würde jedoch ohne vorherige psychiatrische Behandlung die Gefahr einer Selbsttötung mit hoher Wahrscheinlichkeit herbeiführen. Der Antragsteller habe sich in den letzten fünf Jahren ein Kleingewerbe aufgebaut und sei derzeit außerstande, seinen Maschinenpark und sein Werkzeug anderweitig unterzubringen. Er setze deren Wegfall dem Verlust seiner Lebensgrundlage gleich. Somatisch bestehe eine arterielle Hypertonie. Konkrete Hinweise auf eine schwere Herzerkrankung lägen nicht vor. Bis 2011 habe der Antragsteller an einer Herzrhythmusstörung gelitten.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 verlängerte das Landratsamt die Beibringungsfrist bis zum 21. August 2020.
Am 10. Juli 2020 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Zur Begründung machte er geltend, der Sachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass er weder an einer schweren Depression leide noch eine Suizidgefahr und eine Herzerkrankung bestehe. Die Einschaltung der Ordnungsbehörden sei medizinisch derzeit nicht indiziert. Der Antragsteller verfüge über eine geringe Rente, die bei weitem nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs ausreiche. Er betreibe daher zusätzlich ein Kleingewerbe zur Erbringung von Dienstleistungen rund um Haus und Garten und verwende hierzu eigene Maschinen. Es sei völlig unmöglich, diese Tätigkeiten unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verrichten. Die Tätigkeitsorte verteilten sich über den ganzen Landkreis. Der Schluss auf eine fehlende Fahreignung des Antragstellers sei nicht zulässig, da die Gutachtensanordnung rechtswidrig sei. Sie stütze sich lediglich auf streitigen Parteivortrag im Rahmen eines Zivilprozesses. Dabei handele es sich naturgemäß nicht um anknüpfungsfähige Tatsachen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die auszugsweise Weitergabe von Schriftsätzen im Zivilprozess an die Führerscheinstelle zulässig sei und hieraus ein Verwertungsverbot resultiere. Jedenfalls dürfe das im Auftrag des Amtsgerichts Kelheim gefertigte ärztliche Gutachten nicht ignoriert werden. Danach sei bereits das Vorliegen einer schweren Depression, der Suizidgefahr und einer Herzerkrankung widerlegt. Die Ausführungen zur sofortigen Vollziehung würden auf bereits widerlegte Vermutungen gestützt und seien daher ermessensfehlerhaft.
Am 1. August 2020 stellte die Polizei den Führerschein des Antragstellers sicher.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei unzulässig, soweit er die Zwangsgeldandrohung betreffe, und im Übrigen unbegründet. Das Landratsamt habe das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Die Gutachtensanordnung erweise sich als rechtmäßig. Es hätten hinreichende Tatsachen vorgelegen, die Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers hätten begründen können. Das Landratsamt habe von der Richtigkeit der Angaben in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten, einem offiziellen Schreiben, an das Amtsgericht Kelheim ausgehen dürfen. An seinem eigenen Parteivortrag müsse sich der Antragsteller festhalten lassen. Ein wie auch immer geartetes Verwertungsverbot ergebe sich daraus nicht. Der Prozessbevollmächtigte unterliege, ebenso wie der Beteiligte selbst, der Wahrheitspflicht bezüglich der tatsächlichen Umstände. Diese verbiete ein Vorbringen wider besseres Wissen. Bei stärkeren Zweifeln an der Richtigkeit der Informationen hätte es dem Prozessvertreter oblegen, auf die Aufklärung der Zweifel zu dringen. Die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hätten auch im noch offenen Widerspruchsverfahren nicht ausgeräumt werden können. Unabhängig davon, dass es sich bei dem psychiatrischen Fachgutachter nicht um einen Arzt einer Begutachtungsstelle handle, könne das Gutachten inhaltlich die Zweifel an seiner Fahreignung nicht beseitigen, da es hierzu schon keine Stellung nehme. Darüber hinaus bestätige es eine psychische Erkrankung und schließe Herz- und Gefäßerkrankungen nicht vollständig aus. Inwiefern diese Erkrankungen Einfluss auf die Fahreignung des Antragstellers haben könnten, habe durch das angeordnete Gutachten gerade geklärt werden sollen. Die Anordnung des Gutachtens sei auch verhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei hier, dass weder eine Herz- und Gefäßerkrankung noch eine psychische Störung per se zum Wegfall der Fahreignung führe. Nach den Begutachtungsleitlinien sei bei solchen Erkrankungen die Einschätzung der Fahreignung unter Berücksichtigung der Therapietreue des Fahrzeugführers stets individuell vorzunehmen. Bei Herzrhythmusstörungen könne die Fahreignung nach erfolgreicher Behandlung wieder gegeben sein, wenn entsprechende kardiologische Untersuchungen vorlägen. Bei Hypertonie hänge sie von der genauen Symptomatik sowie von den genauen Blutdruckwerten ab. Bei psychischen Erkrankungen hänge sie je nach deren Art von verschiedenen Faktoren (Art, Schwere oder Prognose hinsichtlich des Grundleidens) ab. Der Antragsteller habe auf das Schreiben vom 31. Januar 2020 nicht reagiert, obwohl zu diesem Zeitpunkt das im Nachgang vorgelegte psychiatrische Gutachten bereits erstellt gewesen sei. Das Landratsamt habe erst nach Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist ein Fahreignungsgutachten angefordert. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche Nachteile infolge des Verlusts der Fahrerlaubnis, hier die vorgetragene existenzielle Bedrohung des Antragstellers aufgrund seiner Selbstständigkeit, hätten keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordere.
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, machte der Antragsteller geltend, das Landratsamt habe den schriftsätzlichen Vortrag des Bevollmächtigten im Zivilverfahren nicht ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Bei der Behauptung, der Antragsteller leide an schweren Depressionen, sehe eine Selbsttötung als einzige Alternative zum Wohnungsverlust und sei schwer herzkrank, handele es sich nicht um eine Tatsache, sondern um Parteivortrag von medizinischen Laien im Rahmen eines Zivilprozesses, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung gestellt worden sei. Der Schriftsatz datiere auf den Tag vor dem Weihnachtswochenende. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorgaben sei eine Rücksprache und/oder Auskunftserteilung mit den behandelnden Ärzten nicht möglich gewesen. Unverständlich sei, woraus das Verwaltungsgericht folgere, dass der Bevollmächtigte stärkere Zweifel an der Richtigkeit der Informationen hätte haben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei ein Prozessbevollmächtigter nicht verpflichtet, Darstellungen seines Mandanten auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren, bevor er sie sich zu eigen mache. Die Wahrheitspflicht verbiete ein Vorbringen wider besseres Wissen, welches positive Kenntnis der Unwahrheit voraussetze. Das Landratsamt hätte den Parteivortrag zunächst hinreichend würdigen, als Aussagen von Nichtmedizinern auslegen und anschließend im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2020 bewerten müssen. Aus diesem gehe klar hervor, dass der Antragsteller weder an einer schweren Depression leide noch herzkrank sei. Eine fahreignungsrelevante Erkrankung sei damit widerlegt. Zumindest hätte das Landratsamt vor der Anordnung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens weitere Aufklärungsmaßnahmen treffen müssen. Es erschließe sich nicht, weshalb das Gericht darauf hinweise, dass der Antragsteller die Gelegenheit zur Vorlage von Attesten nicht wahrgenommen habe, obwohl das psychiatrische Gutachten am 31. Januar 2020 bereits erstellt gewesen sei. Am 3. März 2020 habe der Antragsteller mit dem Leiter der Betreuungsbehörde gesprochen. Zu seiner Verwunderung habe diesem das Gutachten bereits vorgelegen, wohingegen er es erst mit Schreiben des Betreuungsgerichts vom 21. April 2020 erhalten habe. Der Antragsteller habe erwarten können, dass das Gutachten der Führerscheinstelle zur Kenntnis gebracht werde, nachdem es anderen Abteilungen des Landratsamtes offensichtlich vorgelegen habe. Nachdem der Antragsteller Grundsicherung im Alter beziehe, dürfte dem Landratsamt auch seine finanzielle Situation bekannt sein, insbesondere, dass die Kosten seiner Wohnung über dem anerkannten Bedarf lägen. Die Differenz bezahle der Antragsteller aus seinem Regelsatz. Es liege auf der Hand, dass die Beibringung des ärztlichen Gutachtens damit eine unmögliche Leistung darstelle. Im Hinblick hierauf und auf das vorliegende psychiatrische Gutachten hätte es zunächst einer weiteren Aufklärung bedurft. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe lägen vor.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch die zum Teil am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19).
Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 21.1.2021, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13).
Ungeachtet der Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage das Amtsgericht Kelheim der Fahrerlaubnisbehörde die durch den Vollstreckungsschutzantrag bekannt gewordene Erkrankungen des Antragstellers mitgeteilt hat, durfte das Landratsamt dessen Vortrag zum Anlass nehmen, zu seinem Gesundheitszustand zu ermitteln, und bei mangelnder Mitwirkung auch ein Fahreignungsgutachten zu fordern. Selbst wenn Erkenntnisse unrechtmäßig erlangt worden sind, führt dies im Sicherheitsrecht regelmäßig nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 11 CS 20.1203 – juris Rn. 20; B.v. 5.12.2019 – 11 CS 19.2070 – juris Rn. 14 f. m.w.N.; B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 19).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind Angaben des Betroffenen zum eigenen Gesundheitszustand, sofern sie nicht erkennbar nicht ernst gemeint sind, nicht mit bloßen Mutmaßungen und unbelegten Behauptungen gleichzusetzen, die die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nicht rechtfertigen könnten. Auch für die ärztliche Anamnese sind die Angaben des Patienten regelmäßig von zentraler Bedeutung, insbesondere wenn es – wie hier auch – um augenscheinlich nicht feststellbare psychische Befindlichkeiten und Suizidalität geht, und daher Ausgangspunkt der Diagnosestellung. Es ging nicht darum, wie der Antragsteller geltend macht, ob sein Bevollmächtigter verpflichtet war, seine Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, bevor er sie bei Gericht vorträgt. Werden wie hier Suizidgedanken geäußert, handelt es sich um eine Tatsache und zugleich um einen Hinweis auf eine Suizidgefahr. Auch die Äußerung des Antragstellers, an schweren Depressionen und einer schweren Herzkrankheit zu leiden, war ein ernst zu nehmender Hinweis auf eine fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung, solange nichts dafür sprach, dass es sich lediglich um interessegeleiteten Vortrag ohne realen Hintergrund handelte. Derartige Befindlichkeiten oder Krankheitsbilder kann auch ein medizinischer Laie bei sich selbst feststellen und ansatzweise einordnen. Sie dürften den Betroffenen regelmäßig – auch ohne genaue Diagnose – veranlassen, einen Arzt aufzusuchen, um eben eine fachliche Diagnose zu erhalten. In dem übermittelten Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 finden sich keinerlei entkräftende Hinweise, die gegen den Wahrheitsgehalt des Vortrags im Räumungsschutzverfahren sprachen. Vielmehr hing der Erfolg des Vollstreckungsschutzantrags davon ab, dass schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen drohten und ein ärztlicher Gutachter dies bestätigen würde. Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter haben entsprechende Beweisangebote gemacht und waren somit offensichtlich davon überzeugt, dass sich die Angaben des Antragstellers belegen lassen würden. Auch das Amtsgericht hatte keine Zweifel hieran, da es diese Informationen zum Schutz des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt hat.
Außerdem hat das Landratsamt dem Umstand, dass es sich um Vortrag eines medizinischen Laien in einem von einem möglicherweise starken Eigeninteresse geleiteten Vollstreckungsschutzverfahren handelte, dadurch Rechnung getragen, dass es mit Schreiben vom 31. Januar 2020 zunächst nur um die Vorlage von ärztlichen Attesten bzw. Bescheinigungen zu den geltend gemachten Erkrankungen binnen Monatsfrist gebeten hat, um deren Art und Schwere durch möglichst wenig belastende Mittel zu klären. Am Ende dieses Schreibens hat es die Bedeutung der Vorabklärung durch ärztliche Atteste im fahreignungsrechtlichen Verfahren erläutert und eine weitere mündliche Erläuterung angeboten. Obwohl der Antragsteller damit über die Folgen einer etwaigen Nichtmitwirkung informiert war, hat er dennoch nichts unternommen. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht geltend, dass es ihm zumindest zumutbar gewesen wäre, der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, dass er im Februar 2020 psychiatrisch begutachtet worden ist und ein Gutachten alsbald erstellt wird. Aus datenschutzrechtlichen Gründen konnte der Antragsteller entgegen seiner Ansicht nicht erwarten, dass die Betreuungsbehörde oder das Sozialamt ein psychiatrisches Gutachten, den Sozialleistungsbezug oder sonstige persönliche Daten der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt. Ohne Mitteilung durch den Betroffenen dürfte der Betreuungsbehörde oder dem Sozialamt schon die Anhängigkeit eines fahreignungsrechtlichen Verfahrens und damit auch ein Mitteilungsbedarf regelmäßig nicht bekannt sein. Im Übrigen war das später vorgelegte psychiatrische Gutachten, was die Angabe einer schweren Herzerkrankung anbetrifft, ohnehin nicht geeignet, die hieraus resultierenden Fahreignungsbedenken zu entkräften. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren behördlichen Aufklärungsmaßnahmen unterhalb der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens – ohne Mitwirkung des Antragstellers – Erfolg versprochen hätten.
Erst nach Ablauf der gesetzten Frist Ende Februar 2020 hat das Landratsamt am 10. März 2020 eine Gutachtensanordnung erlassen. Dieses Vorgehen entsprach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der Antragsteller Erkrankungen vorgetragen hatte, die in vielen Fällen – wie sich hier aus Nr. 4 und Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV und deren Untergliederungen ergibt – nicht zum Wegfall der Fahreignung führen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 19; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 24).
Der Antragsteller hat die Zweifel an seiner Fahreignung bisher auch nicht nachträglich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vollständig ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2018 – 11 CS 18.153 – juris Rn. 15). Dies würde voraussetzen, dass keine Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2019 – 11 ZB 19.1178 – juris Rn. 18; B.v. 18.3.2019 – 11 CS 19.387 – juris Rn. 13; B.v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – ZfSch 2016, 295 Rn. 13).
Zu der Herzerkrankung liefert das psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2020 keine belastbaren medizinischen Erkenntnisse. Unter den somatischen Feststellungen wird das Vorliegen einer „Herzerkrankung“ (versehen mit einem Fragezeichen) in Frage gestellt und weiter ausgeführt, der Antragsteller habe bis 2011 an einer Herzrhythmusstörung gelitten, jahrelang das Medikament Rytmonorm eingenommen und leide an arterieller Hypertonie. Diese Feststellungen beruhen aber offenbar allein auf den Angaben des Antragstellers. Das Gutachten lässt nicht erkennen, dass der Gutachter den Antragsteller auch körperlich, insbesondere kardiologisch untersucht hat. Ansonsten ist lediglich bekannt, dass der Antragsteller Medikamente zur Regulation (Ramipiril) und zur Senkung (Amlodipin) des Blutdrucks einnimmt, nichts hingegen über das Ausmaß der bei ihm vorliegenden Hypertonie (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 11 CS 18.1809 – juris Rn. 15 zur Fahreignungsrelevanz einer Hypotonie). Einen Untersuchungsbericht eines Facharztes, der die Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen und zur Aufhebung der Gutachtensanordnung führen könnte, oder das von dem Mitarbeiter des Sozialamts erwähnte Gutachten des Bezirkskrankenhauses aus dem Betreuungsverfahren, das angeblich eine Herzerkrankung ausschließt, hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt.
Allerdings genügt das psychiatrische Gutachten entgegen der Meinung des Antragsgegners, um die Hinweise auf eine fahreignungsrelevante Depression und Suizidgefahr zu entkräften. Nach den psychiatrischen Ausführungen, die auf einer immerhin zweistündigen Exploration beruhen, die auch von Begutachtungsstellen regelmäßig nicht überschritten werden, besteht keine akute Suizidalität, sondern eine eher niederschwellig angesiedelte mittelschwere depressive Symptomatik mit erheblichen reaktiven Anteilen und eine deutliche Befindlichkeitsstörung. Damit werden die Anforderungen, bei denen eine Depression Zweifel an der Fahreignung begründet, namentlich ein sehr schweres Krankheitsbild und eine sehr schwere depressive Phase im Sinne der Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV, aber auch eine psychotische Ursache der Depression verneint (vgl. dazu Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 28.10.2019 [Vkbl S. 775]). Aus dem Gutachten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dieses nur niederschwellig-mittelschwere Krankheitsbild der Behandlung mit Psychopharmaka geschuldet ist und unbehandelt ein sehr schweres Krankheitsbild gegeben wäre. Der Antragsteller hat keine Symptomatik geschildert, die hierauf hindeutet, sondern trägt vor, dass auch der behandelnde Hausarzt, der ihm diese Medikamente verschreibt, eine leichte bis mittelschwere Depression diagnostiziert habe. Eine Suizidgefahr sieht der Gutachter lediglich im Falle einer Zwangsräumung, die offensichtlich nicht stattgefunden hat und auch nicht unmittelbar droht, weil der Antragsteller mittlerweile einen schriftlichen Mietvertrag hat und unverändert unter derselben Anschrift wohnt.
Die Frage, ob die regelmäßige Einnahme von Psychopharmaka Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründet, sollte nach der Gutachtensanordnung nicht Gegenstand des Untersuchungsauftrags sein. Sie wäre nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen, wonach die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht unter das erforderliche Maß beeinträchtigen darf. Insoweit ist allerdings entgegen der Darstellung des Antragsgegners keine „umfangreiche Einnahme von Psychopharmaka“ bekannt. Dem Antragsteller wurde die Einnahme von Citalopram morgens und von Mirtazepin abends verschrieben, wobei es sich morgens um eine normale Tagesdosis unterhalb der Höchstdosis und abends um die geringst vorgesehene Tagesdosis handelt (vgl. https://www.gesundheitsdoc.com/citalopram; https://www.omneda.de/Medikament/Citalopram-neuraxpharm; https://www.praktischarzt.de/medikamente/mirtazapin). Die abendliche Gabe von sedierenden Antidepressiva wie Mirtazepin hat bei entsprechenden Tests keine Auffälligkeit gezeigt; unter selektiven Serotoninwiederaufnahmehemmern (SSRIs), zu denen auch Citalopram gehört (vgl. https://www.omneda. de/Medikament/Citalopram-neuraxpharm), sowie Mirtazapin hat sich sogar eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Fahrern gezeigt (vgl. Laux/Brunnauer in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 3. Aufl. 2018, S. 238). Bromazepan gehört zwar zu den Diazepinen, denen bei der medikamentösen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit höchste Relevanz zukommt (vgl. Laux/Brunnauer, a.a.O. S. 237). Dieses Medikament wurde dem Antragsteller jedoch nicht zur regelmäßigen Einnahme, sondern lediglich für den Bedarfsfall, höchstens dreimal im Monat, verschrieben. Für einen Medikamentenmissbrauch gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO), waren auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
3. Auch im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren 11 CS 20.2627 beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach sind für die Klassen BE und C1E jeweils 5.000,- EUR (Nr. 46.3 und 46.5) anzusetzen. Eine vor dem 1. April 1980 erteilte Fahrerlaubnisklasse A1 wirkt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts streitwerterhöhend aus, da sie nach Abschnitt A I Nr. 17 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV – im Gegensatz zu der nach dem 31. März 1980 und vor dem 1. Januar 1989 erteilten Klasse A1 gemäß Abschnitt A I Nr. 18 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV – nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen ist und daher nach Abschnitt B I lfd. Nr. 128 der Anlage 9 zur FeV zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg berechtigt. Somit ist nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs zusätzlich ein Streitwert von 2.500,- EUR anzusetzen. (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 – 11 CS 14.2202 – juris Rn. 7). Der nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Antragsverfahren zu halbierende Gesamtstreitwert von 12.500,- EUR ergibt einen Streitwert von 6.250,- EUR. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Im Verfahren 11 C 20.2628 ist eine Streitwertfestsetzung im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR nicht erforderlich.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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