Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdachts einer psychischen Störung

Aktenzeichen  11 CS 18.153, 11 C 18.154

Datum:
28.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6901
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Angaben über eine psychische Erkrankung, die nicht von Ärzten herrühren (hier: Vermerk von Polizisten, es liege eine psychische Erkrankung mit Fremd- und Eigengefährdung vor), können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor Aufgabe einer Begutachtung dazu führen, dass zunächst die Beibringung von Arztberichten und -unterlagen aufzugeben sein kann. (redaktioneller Leitsatz)
2 Werden mögliche Bedenken gegen die Fahreignung bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgeräumt, ist die Gutachtensanordnung aufzuheben und die Fahrerlaubnis kann nicht entzogen werden. Dies ist der Fall, wenn – bei Verdacht psychischer Erkrankungen – ein Entlassbericht eines Klinikums lediglich eine akute Alkoholintoxikation ohne psychisches Störungsbild attestiert. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 S 17.1115 2017-12-18 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Verfahren 11 CS 18.153 und 11 C 18.154 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Dezember 2017 wird in Ziffer 1, 2 und 4 aufgehoben.
III. Dem Antragsteller wird für die Verfahren AN 10 S 17.1115 und 11 CS 18.153 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S…, G…, beigeordnet.
IV. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 28. September 2016 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller baldmöglichst den Führerschein der Klasse B zurückzugeben oder ihm, falls die Rückgabe nicht möglich ist, ein Ersatzdokument auszustellen.
V. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11 CS 18.153 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der im Jahr 1992 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren. Zugleich begehrt er Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren.
Die Polizeiinspektion Gunzenhausen teilte dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (im Folgenden: Landratsamt) am 2. Juli 2016 mit, der Antragsteller sei nach Art. 1 Abs. 1, 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz im Bezirksklinikum A… untergebracht worden. Er sei vermutlich psychisch krank und es gehe dadurch eine erhebliche Gemein- und Selbstgefährlichkeit hervor. Seine Mutter, bei der er wohne, befinde sich im Auslandsurlaub und weitere Angehörigen seien nicht ermittelbar gewesen. Der Antragsteller sei in einer Gaststätte gewesen und habe dort Bier getrunken. Als er begonnen habe, die anderen Gäste zu belästigen, habe ihn der Gastwirt aus dem Lokal verwiesen. Der Wirt und ein Koch hätten den Antragsteller nach Hause bringen wollen, da er nebenan wohne. Vor dem Lokal sei der Antragsteller durchgedreht und habe geschrien, er bringe sich und andere um. Auch gegenüber der gegen 23.10 Uhr eingetroffenen Streifenbesatzung habe er Suizidgedanken geäußert. Er sei deutlich betrunken gewesen. Ein Atemalkoholtest um 00.25 Uhr habe einen Wert von 2,51 Promille ergeben. Der Antragsteller habe angegeben, er sei bereits wegen psychischer Probleme im Bezirkskrankenhaus A… behandelt worden und müsse deshalb Medikamente einnehmen. Diese habe er aber nicht genommen.
Daraufhin forderte ihn das Landratsamt unter Schilderung des Vorfalls vom 1./2. Juli 2016 auf, bis 8. September 2016 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Es sei zu klären, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, da Hinweise auf Krankheiten nach Abschnitt 7 der Anlage 4 zur FeV gegeben seien.
Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt nach Anhörung mit Bescheid vom 28. September 2016 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 4) auf, unverzügliche den Führerschein vorzulegen (Nr. 2) und erklärte den Bescheid für sofort vollziehbar (Nr. 3). Am 5. Oktober 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.
Über den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden. Am 3. März 2017 legte der Antragsteller einen Bericht des Bezirksklinikums vom 2. Juli 2016 vor. Damit wird eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol in Form einer akuten Intoxikation nach ICD-10 F10.0 diagnostiziert. Es wird ausgeführt, der Antragsteller sei nach seiner Einlieferung sofort eingeschlafen und hätte daher nicht exploriert werden können. Sein Vater leide an Schizophrenie und sei schon öfter behandelt worden. Der Antragsteller habe sich glaubhaft von Suizidalität und Fremdaggression distanziert und sei noch am 2. Juli 2016 nach Hause entlassen worden.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. September 2016 und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 abgelehnt. Es hätten in Form des Polizeiberichts ausreichende Anknüpfungstatsachen vorgelegen, um ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Der Entlassungsbericht sei zwar ebenfalls zu berücksichtigen, die Bedenken könnten damit aber nicht ausgeräumt werden. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es hätten keine ausreichenden Tatsachen vorgelegen, die Bedenken gegen seine körperliche und geistige Eignung begründen würden. Alleine die Tatsache, dass er unter hohem Alkoholeinfluss unsinnige Gedankengänge geäußert habe, könne kein hinreichender Anhaltspunkt für eine psychische Erkrankung sein, die zur Fahrungeeignetheit führe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist begründet, denn der Widerspruch gegen Nummer 1, 2 und 5 des Bescheids vom 28. September 2016 wird voraussichtlich erfolgreich sein.
1. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren für beide Instanzen zu gewähren und Rechtsanwalt S… beizuordnen, da sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach den nachfolgend dargelegten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 und 2 ZPO) und er nach den glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bezahlen.
Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits unmittelbar nach Eingang der Beschwerde vom 9. Januar 2018 und vor Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 12. Januar 2018 entschieden, der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nicht abzuhelfen und sie dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, die angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten, und hat insoweit das Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt (BayVGH, B.v. 11.2.2015 –5 C 15.81 – juris Rn. 4 f.; B.v. 4.5.2015 – 11 C 15.692 – juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 – 11 PA 186.13 – juris Rn. 6). Da der Senat aber ohnehin über die zugleich erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen die mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2017 ebenfalls erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und den für diese Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung entscheiden muss, sieht er davon ab, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 148 Rn. 5, 8a).
2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen. Nach Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei allen Manien und sehr schweren Depressionen und nach Nr. 7.6.1 bei akuten schizophrenen Psychosen keine Fahreignung vor.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
3. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die im vorliegenden Fall bekannt gewordenen Umstände hinreichende Tatsachen darstellen, die Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers begründen. Zutreffend ist der Antragsgegner zwar davon ausgegangen, dass der Polizeibericht hinreichenden Anlass gegeben hat, weitere Ermittlungen anzustellen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wäre es dabei aber wohl erforderlich gewesen, von dem Antragsteller zuerst ärztliche Unterlagen über die Unterbringung im Bezirksklinikum anzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris Rn. 14; B.v. 1.8.2017 – 11 CS 17.1196 – BeckRS 2017, 124709 Rn. 19), denn bei den Polizisten, die den Polizeibericht verfasst hatten, handelte es sich erkennbar nicht um Ärzte und deren Angaben, es liege eine psychische Erkrankung mit Fremd- und Eigengefährdung vor, war nicht medizinisch fundiert.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegte Entlassbericht des Bezirksklinikums A… zu berücksichtigen ist. Werden mögliche Bedenken bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgeräumt, ist die Gutachtensanordnung aufzuheben und die Fahrerlaubnis kann nicht entzogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 –11 CS 16.260 – ZfSch 2016, 295 Rn. 13). Die durch die Schilderung der Vorkommnisse in dem Polizeibericht entstandenen Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers sind durch den Entlassbericht des Bezirksklinikums aber ausgeräumt. Gemäß dem Entlassbericht lag nur eine akute Alkoholintoxikation vor. Weitere Erkrankungen wurden nicht diagnostiziert und es wurde festgestellt, der Antragsteller sei von Suizidalität glaubhaft distanziert. Nur hinsichtlich seines Vaters, aber nicht hinsichtlich des Antragstellers wurde ausgeführt, dass dieser wegen Schizophrenie schon öfter behandelt worden sei. Eine Medikation war nach Ansicht der behandelnden Ärzte weder im Verlauf der Unterbringung noch danach erforderlich und der Antragsteller wurde am 2. Juli 2016 sofort wieder entlassen. Bei einer akuten Alkoholintoxikation handelt es sich nur um eine vorübergehende Störung, die im Allgemeinen innerhalb von mehreren Stunden abklingt. Anhaltspunkte für eine affektive Störung nach ICD-10 F.30-F.39 oder eine schizotype Störung nach ICD-10 F.20-F.29, die nach Nr. 7.5.1 oder 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellen könnten, sind in dem Entlassbericht, der von einem Arzt des Bezirksklinikums verfasst worden ist, nicht festgestellt worden. Nach Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Stand 14.8.2017) liegt eine die Fahreignung ausschließende affektive Störung auch nur bei sehr schweren Depressionen, die z.B. mit depressiv-wahnhaften oder depressiv-stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergehen und bei manischen Phasen vor.
Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen für Psychiatrie errichten, unterhalten und betreiben. Das Angebot des Bezirksklinikums A… umfasst dabei die Bereiche Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (http://www.bezirkskliniken-mfr.de/unsere-standorte/a…/). Dieses Fachkrankenhaus verfügt deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf psychische Erkrankungen und es ist zu erwarten, dass von den spezialisierten Ärzten entsprechende Anhaltspunkte für schwere psychische Erkrankungen, die die Fahreignung ausschließen können, erkannt und dokumentiert werden. Nachdem im Entlassbericht keine Anhaltspunkte für solche schwerwiegenden psychischen Erkrankungen genannt worden sind, kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers begründen und die Gutachtensanforderung rechtsfertigen. Darüber hinaus liegt der Vorfall nun schon über eineinhalb Jahre zurück und es sind bis heute keine weiteren Vorkommnisse bekannt geworden.
4. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 28. September 2016 wiederherzustellen.
5. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren 11 CS 18.153 beruht auf Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14). Im Verfahren 11 C 18.154 ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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