Medizinrecht

Erfolgloser Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung wegen Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl

Aktenzeichen  Au 9 E 20.1239

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19402
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, § 154 Abs. 1
BayIfSMV § 5 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einer Bewirtung von bis zu 150 Gästen im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in ihrem Stadel mit Wintergarten nicht entgegensteht.
Die Antragstellerin betreibt einen gastronomischen Betrieb (Landgasthof), zu dem neben einem Restaurant ein Hotel und ein 200 m² großer Stadel gehört, an den ein sogenannter Wintergarten angebaut ist. Bei dem „Wintergarten“ handelt es sich um ein in Holzbauweise errichtetes, überdachtes Gebäude, mit großen Glasfronten an den Seiten, in denen sich Doppelflügel-Glastüren befinden, die ins Freie führen. Der Stadel (mit angeschlossenem Wintergarten) wird zur Ausrichtung privater und geschäftlicher Feiern genutzt. Die Räumlichkeiten sind für 80 bis 180 Personen vorgesehen. Der sonstige Restaurantbetrieb erfolgt getrennt von der Nutzung des Stadels.
Am 19. Juni 2020 wurde durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) erlassen, die nach den Änderungsverordnungen vom 24. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 362), 30. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 374), 7. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 387) und 14. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403) auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
§ 5 Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbot
(1) Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung und vorbehaltlich des Abs. 2 sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(2) Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 gilt § 13, wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet; die Teilnehmergrenzen nach Satz 1 gelten auch insoweit.
Die Antragstellerin beantragte beim zuständigen Landratsamt die Genehmigung einer Veranstaltung von bis zu 150 Personen, wobei die Bestuhlung von 50 Personen ausschließlich im Wintergarten stattfinden soll. Das Landratsamt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Juli 2020 mit, dass eine Veranstaltung von 150 Personen in den Räumen der Antragstellerin von der derzeitigen Rechtslage nicht gedeckt sei. Die in § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV getroffenen Regelungen seien nicht kumulativ anwendbar. Die Höchstgrenzen würden jeweils für eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen bzw. einer Veranstaltung unter freiem Himmel festgelegt.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV vom 19. Juni 2020 dem Betrieb der * der Antragstellerin soweit bis zu 150 Gäste im Stadel und Wintergarten platziert werden, nicht entgegensteht.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach Ansicht der Antragstellerin sei nach derzeit geltender Rechtslage eine Veranstaltung im Außenbereich mit bis zu 200 Personen denkbar. Die von der Verordnung vorgesehene Begrenzung auf 100 Personen sei lediglich auf komplett geschlossene Räume anzuwenden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Wintergarten auf allen Seiten geöffnet werden könne und über eigene Zugangsmöglichkeiten verfüge. Der Wintergarten unterscheide sich vom Stadel, bei dem es sich unzweifelhaft um einen geschlossenen Raum handle, dadurch, dass eine komplette, ständige Durchlüftung möglich sei, weil alle Seiten geöffnet werden könnten. Eine Veranstaltung im Innenbereich mit 100 Personen und einer Veranstaltung im Außenbereich mit 200 Personen sei von der Verordnung gedeckt. Vorliegend werde jedoch nur eine Veranstaltung von bis zu 150 Personen beantragt. Durch die Bestuhlung von 50 Personen ausschließlich im Wintergarten würde den Intentionen des Infektionsschutzgesetzes Rechnung getragen werden. Die Nutzungsbeschränkung auf 100 Personen stelle einen ganz erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin dar. Zahlreiche Anfragen würden sich im Bereich zwischen 100 und 150 Personen bewegen, die derzeit wegen der Gefahr eines Bußgeldbescheides storniert bzw. abgesagt würden. Hierdurch ergebe sich ein Umsatzverlust, weil geleistete Anzahlungen zurückerstattet werden müssten. Da zwischen den Beteiligten streitig sei, ob die Antragstellerin die Veranstaltungsräume mit einer entsprechenden Bestuhlung betreiben dürfe, liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Die Interpretation der maßgeblichen Vorschrift ergebe, dass die geplante Veranstaltung vom Wortlaut gedeckt sei. Eine abweichende Interpretation wäre unverhältnismäßig und würde gegen das Gleichheitsgebot verstoßen. Die allgemeinen Hygienevorschriften würden stets eingehalten. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr zu beseitigende wirtschaftliche Nachteile drohen würden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die in § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV getroffenen Regelungen seien nicht kumulativ anwendbar. Es sei unrealistisch, dass bei der beantragten Durchführung ausgeschlossen werden könne, dass sich im Innenbereich (Stadel) nicht mehr als die zulässigen 100 Personen aufhalten. Es sei nicht relevant, dass Stadel und Wintergarten eigene Eingänge hätten und vom übrigen Restaurantbetrieb getrennt seien. Im Falle eines Regenereignisses müssten die Fenster des Wintergartens geschlossen werden, sodass die geltend gemachte Außenbereichseigenschaft des Wintergartens nicht mehr gegeben wäre. Der Wintergarten sei nicht als Veranstaltungsort „unter freiem Himmel“ einzuschätzen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf den von den Beteiligten gewechselten Schriftverkehr verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV in der derzeit geltenden Fassung steht der Durchführung von Veranstaltungen mit 150 Personen im Stadel mit angeschlossenem Wintergarten im Betrieb der Antragstellerin entgegen.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV vom 19. Juni 2020 dem Betrieb der * der Antragstellerin nicht entgegensteht, soweit bis zu 150 Gäste in Stadel und Wintergarten platziert werden, ist einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugänglich.
(1) Die auf bloße Feststellung gerichtete einstweilige Anordnung ist vorliegend ausnahmsweise statthaft, da sich die Frage der Zulässigkeit der Bewirtung von 150 Personen im Rahmen des gastronomischen Betriebs der Antragstellerin im Zusammenhang mit geschlossenen Veranstaltungen unmittelbar nach der 6. BayIfSMV vom 19. Juni 2020 beurteilt, ohne dass hierzu eine behördliche Zulassungsentscheidung vorgesehen wäre. Es liegt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da unter den Beteiligten streitig ist, ob § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV der von der Antragstellerin beabsichtigten Durchführung der geplanten Veranstaltung im Zusammenhang mit privaten oder betrieblichen Feiern entgegensteht.
(2) Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Fall, dass die von ihr ins Auge gefasste Veranstaltung nicht von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV gedeckt ist, handelt es sich um eine unzulässige Veranstaltung im Sinn von § 5 Abs. 1 der 6. BayIfSMV. Die Durchführung einer nach § 5 Abs. 1 der 6. BayIfSMV untersagten Veranstaltung ist nach § 22 Nr. 5 der 6. BayIfSMV bußgeldbewehrt. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung die Räumlichkeiten für private Feiern zu vermieten und Bedienpersonal zur Verfügung zu stellen, und erst gegen eine etwaige spätere behördliche Untersagungsverfügung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
b) Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der hier gestellte Antrag nach § 123 VwGO auch nicht durch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO in einem eventuellen Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung selbst ausgeschlossen. Zum einen richtet sich der Antrag nicht auf die Unwirksamkeitserklärung bzw. die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Rechtsnorm. Die Wirksamkeit der streitentscheidenden Norm, über deren Auslegung Streit besteht, wird gerade nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sind beide Rechtsschutzmöglichkeiten gleichwertig und stehen zueinander in keinem Stufenverhältnis (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 17).
2. Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist für einen Erfolg des Antrags, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen kann.
b) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV der von ihr geplanten Vermietung ihrer Räumlichkeiten für private Feiern mit einer Zahl von 150 Personen nicht entgegensteht.
(1) § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 der 6. BayIfSMV begrenzt bei Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) auf 100 Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder 200 Teilnehmer unter freiem Himmel. Bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Art der Veranstaltung handelt es sich um eine Feier mit einem geschlossenen Personenkreis, für die in § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV in geschlossenen Räumen eine Höchstteilnehmerzahl von 100 Personen vorgesehen ist, so dass die von der Antragstellerin geplante Personenzahl von 150 Personen innerhalb geschlossener Räume von der Verordnung nicht gedeckt ist.
(2) Eine Veranstaltung, die unter Einbeziehung des an den Stadel angebauten Wintergartens durchgeführt wird, hat nicht zur Folge, dass zusätzlich die Personenhöchstzahl von 200 Personen für Veranstaltungen „unter freiem Himmel“ (§ 5 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. der 6. BayIfSMV) gilt.
Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten sind der Stadel und der Wintergarten als bauliche Einheit zu qualifizieren, die einer Aufspaltung in einen Innen- und Außenbereich nicht zugänglich ist. Wie sich der im Internet frei zugänglichen Fotogalerie hinsichtlich der baulichen Situation des Stadels und des sogenannten Wintergartens entnehmen lässt, ist der „Wintergarten“ ein in Holzbauweise errichtetes Gebäude, um das der Stadel erweitert wurde. Beide Räume sind lediglich durch das ehemalige Scheunentor abgetrennt. Der Wintergarten selbst stellt einen geschlossenen, vollständig umbauten Raum dar, auch wenn sich in den Seitenwänden große Glasflügeltüren befinden. Allein die Tatsache, dass Flügeltüren eine großzügige Öffnung ins Freie ermöglichen und dass ein Gebäude gut durchlüftet werden kann, führt nicht dazu, dass die in diesem Raum stattfindende Feier als Veranstaltung „unter freiem Himmel“ zu qualifizieren ist. Dass unter den Begriff „freier Himmel“ kein vollständig umbauter Raum zählt, versteht sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von selbst. Ein Aufenthalt unter freiem Himmel wäre jedoch Voraussetzung für eine Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl auf über 100 Personen.
Darüber hinaus lässt die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV geregelte Beschränkung der Personenzahl nach dem eindeutigen Wortlaut eine Aufspaltung ein und derselben Veranstaltung in eine Feier, die in einem geschlossenen Raum stattfindet, und in eine Feier unter freiem Himmel nicht zu. Eine Auslegung in diesem Sinn würde dem Zweck der Verordnung (Reduzierung von aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreichen, sich nahestehenden Personen) entgegenlaufen. Gerade bei der „geschlossenen Gesellschaften“ innenwohnenden Vertrautheit und Nähe der Gäste ist es lebensfremd, anzunehmen, dass sich die Gäste für die gesamte Dauer der Veranstaltung konsequent und gleichmäßig auf die verschiedenen Bereiche verteilen. Auch die Annahme, bei einer gesonderten Bestuhlung im Wintergarten würde die zulässige Teilnehmerzahl im Stadel selbst eingehalten, ist bei einer „geschlossenen Gesellschaft“, die anlässlich eines feierlichen, geselligen Anlasses zusammenkommt, realitätsfern.
(3) Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV geregelte Beschränkung von sogenannten „geschlossenen Veranstaltungen“ bzw. „geschlossenen Gesellschaften“ ist aller Voraussicht nach auch rechtmäßig (BayVGH, B.v. 16.7.2020 – 20 NE 20.1500 – noch nicht veröffentlicht). Die aus § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der 6. BayIfSMV folgende Teilnehmerbegrenzung bei geschlossenen Veranstaltungen verstößt weder gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin als Veranstalterin (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Soweit die Teilnehmerbegrenzung in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin eingreift, ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zum einen ist die Einschätzung des Verordnungsgebers nachvollziehbar, dass eine geschlossene Veranstaltung im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV ein spezifisch hohes Infektionsrisiko begründet. Geschlossene Veranstaltungen sind typischerweise in besonderem Maße auf zwischenmenschliche Interaktion und Kommunikation aller Teilnehmer angelegt und sind durch Geselligkeit und Ausgelassenheit gekennzeichnet. Es kommt typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (BayVGH, B.v. 8.6.2020 – 20 NE 20.1316 – juris Rn. 30 ff.; vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 – Vf. 34-VII-20 – juris Rn. 12). Gerade bei Veranstaltungen mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis gibt es kein im Vergleich zur Teilnehmerbegrenzung gleich effektives, die Veranstalter und Teilnehmer weniger belastendes Mittel, diesem spezifischen Infektionsrisiko zu begegnen. Die zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmerzahl reduziert die Anzahl möglicher Kontakte von vornherein. Die Einhaltung von Abstandsvorschriften und Maskengebot ist im Zusammenhang geschlossener, geselliger Veranstaltungen lebensfern. Außerdem bleiben mit Veranstaltungen innerhalb der zulässigen Teilnehmerzahl für die Antragstellerin beachtliche Betätigungsmöglichkeiten.
Einen Sachverhalt, der die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG begründen kann, hat die Antragstellerin bereits nicht aufgezeigt. Das Vorbringen hierzu erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Im Übrigen verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung; solche bedürfen allerdings der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Sollte die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes auf die unterschiedliche Behandlung des regulären Betriebs einer Gastronomie nach § 13 der 6. BayIfSMV abzielen, für die keine absolute Obergrenze für Gäste gilt, begründet ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß. Die persönliche Verbundenheit bei Veranstaltungen im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, die regelmäßig zu einer gegenüber der sonstigen Gastronomie stark erhöhten Mobilität der Teilnehmer führt, ist mit einem größeren Infektionsrisiko bei steigender Teilnehmerzahl verbunden. Die Ungleichbehandlung von rein gastronomischer Bewirtung und von Veranstaltungen bzw. „geschlossenen Gesellschaften“ beruht daher auf sachlichen Gründen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 – 20 NE 20.1500 – Rn. 29).
Da § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 der 6. BayIfSMV der von der Antragstellerin geplanten Vermietung ihrer Räumlichkeiten für private Feiern mit einer Zahl von 150 Personen entgegensteht, war der Antrag abzulehnen.
3. Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat vorliegend den in der Hauptsache gebotenen Streitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) für sachdienlich erachtet, da sich das gerichtliche Verfahren auf den Eilrechtsschutz beschränkt.


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