Medizinrecht

Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von überwiegenden Teilen des § 28b IfSG – Drohen eines schweren Nachteils nicht individualisiert dargelegt

Aktenzeichen  1 BvQ 61/21

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210629.1bvq006121
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
EpiBevSchG 4
§ 28b IfSG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
I.
2
Die Antragsteller – eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern – begehren mit einem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 28b IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802) mit Ausnahme der Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 10 IfSG vorläufig außer Vollzug zu setzen.
II.
3
Der Antrag ist abzulehnen.
4
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn – wie hier – der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20). Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).
5
2. Es kann hier dahinstehen, ob die Antragsteller mit ihrem Vorbringen dargelegt haben, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig und offensichtlich unbegründet wäre. Denn die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG strengen Darlegungsanforderungen hinsichtlich der drohenden Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4 ff.; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 – 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 13 ff. und – 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 21 f. und vom 31. Mai 2021 – 1 BvR 794/21 -, Rn. 6) sind nicht erfüllt. Dazu müssten die Antragsteller individualisiert und konkret darlegen, was daraus folgt, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht getroffen wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190/14 -, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 – 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).
6
Hierzu haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Der Verweis auf einen rückwirkend nicht zu beseitigenden Verlust an Lebensqualität, von sozialen Kontakten und einer Beschulung sowie auf die Gefahr einer ständigen Kontrolle der Wohnung und auf die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit genügt den strengen Darlegungsanforderungen bereits in seiner Allgemeinheit nicht. Auf eine – ohnehin einem noch nicht anhängig gemachten Hauptsacheverfahren vorbehaltene – verfassungsrechtliche Beurteilung von § 28b IfSG sowie auf eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2021 – 1 BvR 794/21 -, Rn. 5).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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