Medizinrecht

Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schuldgelände

Aktenzeichen  20 CE 20.2185

Datum:
26.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28369
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
7. BayIfSMV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände (§ 18 Abs. 2 S. 1 7. BaylfSMV) ist voraussichtlich rechtmäßig. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Visiere sind bereits nach dem Wortsinn keine Mund-Nasen-Bedeckungen, weil sie lediglich vor dem Gesicht getragen werden und weder Mund noch Nase bedecken. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Will eine Person aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit werden, muss sie die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzen, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 E 20.1301 2020-09-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen ihre Anträge weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände der von ihnen besuchten Grundschule befreit sind und ihnen der Besuch der Grundschule ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. das Tragen eines Visiers gestattet wird.
Die sieben (Antragstellerin zu 1.) und neun (Antragstellerin zu 2.) Jahre alten Antragstellerinnen besuchen die Klassenstufen zwei und vier an der Grundschule. Am 11. September 2020 ließen sie – vertreten durch ihre Mutter – beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16. September 2020 ab. Die Antragstellerinnen seien nicht aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit. Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV seien bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Die Antragstellerinnen hätten jedenfalls keine gesundheitlichen Gründe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, die ihnen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar machen würden. Insbesondere genügten hierfür nicht die vorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. G. vom 2. September 2020 (betreffend die Antragstellerin zu 2)) bzw. 7. September 2020 (betreffend die Antragstellerin zu 1)). Mit diesen werde den Antragstellerinnen jeweils nur pauschal bescheinigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Masken tragen könnten. Dabei enthielten die Atteste jeweils nur diesen einen Satz und keinerlei Begründung, aufgrund welcher gesundheitlicher Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Antragstellerinnen nicht möglich bzw. zumutbar sein soll. Es fehle an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes. Ein derartiges Attest sei nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend. Im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen unterlägen diese einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht müsse ebenso wie die Schulleitung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu überprüfen. Für eine Glaubhaftmachung bedürfe es somit – wie auch in anderen Rechtsgebieten – ärztlicher Bescheinigungen, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthielten, um dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen, zumal die Antragstellerinnen die Verbesserung ihrer rechtlichen Position begehrten. Ein Anordnungsanspruch liege auch in Bezug auf die Teilnahme der Antragstellerinnen am Präsenzunterricht in der Volksschule K. ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers nicht vor. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Form eines derivativen Teilhabeanspruchs. Dies gelte auch hinsichtlich der im Raum stehenden Nutzung eines Visiers. Im Übrigen sei das Angebot des Tragens eines Visiers ein Kompromissvorschlag als milderes Mittel, das den Belangen beider Seiten gerecht werden könne, zumal sich aus den ärztlichen Attesten nicht ergebe, dass die Antragstellerinnen kein Visier tragen könnten.
Mit ihrer Beschwerde beantragen die Antragstellerinnen:
Der Beschluss des VG Würzburg vom 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – wird aufgehoben. Den Antragstellerinnen ist im Wege der einstweiligen Anordnung der Schulbesuch ohne das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. eines Visiers zu gestatten.
Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Mittel der Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Gründe ein Attest sein müsse, aus dem sich die gesundheitlichen Gründe ergäben. Aus der Verordnung des Antragsgegners gehe dies nicht hervor. Eine Schule könne aber nur das Verlangen, was der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgebe. An das Mittel der Glaubhaftmachung würden keine strengen Anforderungen gestellt. Glaubhaft gemacht sei eine Behauptung – hier das Vorliegen gesundheitlicher Gründe – wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sie zutreffe. Mit der Vorlage eines Attestes eines Arztes, der zur Ausstellung einer solchen Urkunde berechtigt und berufen sei, seien diese Anforderungen bereits erfüllt. Wenn man weitere Mittel der Glaubhaftmachung unter diesen Begriff subsumieren wolle, genüge sogar die Versicherung (an Eides statt), wobei dieses vom Betroffenen selbst erteilte Zeugnis sogar den Anforderungen des Vollbeweises genügen würde. Der Verordnungsgeber habe sich jedoch offenbar bewusst dazu entschieden, keine strengeren Anforderungen an den Nachweis der Befreiungstatbestände zu stellen. Dafür, den Antragstellerinnen die Beweislast für die Aussagekraft des Attests aufzuerlegen, gebe es keine rechtliche Grundlage. Eine Rechtsverordnung könne ferner dem Arzt keine Befugnis einräumen, seine auf Parlamentsgesetz beruhende Schweigepflicht zu brechen. Ferner übergehe das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise die ernstzunehmenden datenschutzrechtlichen Bedenken. Denn überdies verlangten die Schulen oftmals die Einsichtnahme in die Atteste und sogar den Verbleib einer Kopie in der Schulakte. All diese Datenerhebungen, inkl. Nachweis der dem Attest zugrundeliegenden Erkrankungen, widersprächen dem Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 DS-GVO. Zudem sei hier der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Schließlich weisen die Antragstellerinnen noch darauf hin, dass die Maskenpflicht gegen elementare Vorgaben des Arbeitsschutzrechts verstoße.
Die Landesanwaltschaft verteidigt mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. September 2020 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 aufgefordert, bis spätestens 21. Oktober 2020 aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2020 nahmen die Antragstellerinnen zur gesundheitlichen Gefährdung durch die Maskentragpflicht Stellung. Gleichzeitig legten sie erneut die ärztlichen Atteste vom 2. und 7. September 2020 vor und wiesen darauf hin, dass sich an den Grundlagen des Attestierten seit dem Ausstellungsdatum nichts geändert hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Akteninhalt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach Prüfung der geltend gemachten und dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erweisen sich die Anträge der Antragstellerinnen als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit die Antragstellerinnen beantragen, ihnen den Schulbesuch ohne das Tragen eines Visieres zu gestatten, ist bereits aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich, dass ihnen eine entsprechende Verpflichtung auferlegt worden ist. Visiere sind bereits nach dem Wortsinn keine Mund-Nasen-Bedeckungen, weil sie lediglich vor dem Gesicht getragen werden und weder Mund noch Nase bedecken. Damit kann die Verpflichtung, ein Visier zu tragen, nicht auf § 18 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 7. BayIfSMV gestützt werden. Die Antragstellerinnen haben insoweit keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 und § 294 ZPO).
2. Soweit die Antragstellerinnen beantragen, ihnen den Schulbesuch ohne das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu gestatten, ist ihr Antrag jedenfalls unbegründet. In der Sache behaupten die Antragstellerinnen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht verpflichtet seien, in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies ist der Streitgegenstand des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens. Soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen der Verordnung an sich wenden wollten, wäre ihr Begehren nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verfolgen, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (B.v. 18.6.2020 – 20 CE 20.1388 – NVwZ 2020, 1130).
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senates war die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände (§ 16 Abs. 2 Satz 1 6. BaylfSMV, inzwischen § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BaylfSMV) voraussichtlich rechtmäßig (BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 20 NE 20.1981 – BeckRS 2020, 21962; B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.1999 – BeckRS 2020, 21 902; B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.2001 – BeckRS 2020, 22906). Ob dies auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 25 Satz 2 Nr. 1, 7. BayIfSMV gilt, hat der Senat noch nicht entschieden. Dies ist, wie aufgezeigt, auch nicht Streitgegenstand dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände der Volksschule K. aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Nachdem die Antragstellerinnen nicht vortragen, eine Behinderung zu haben, verbleibt lediglich die Möglichkeit, dass es ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, der Maskenpflicht nachzukommen, welches sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 7. BayIfSMV glaubhaft machen müssen, was ihnen nicht gelungen ist.
aa) Dies folgt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senates bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen trotz Aufforderung durch das Gericht keine aktuellen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt haben. Allein der Verweis darauf, dass sich die Grundlagen der Atteste nicht geändert hätten, ist für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend, zumal die vorgelegten Atteste keine Befundtatsachen enthalten. Bereits deswegen haben die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
bb) Darüber hinaus sind die von den Antragstellerinnen vorgelegten Atteste dem Grunde nach nicht geeignet, einen entsprechenden Befreiungsgrund von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung glaubhaft zu machen. Hierfür ist vielmehr die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, erforderlich (ähnlich OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris).
Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist nunmehr die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände Maskenpflicht. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) befreit sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 7. BayIfSMV). Hierbei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris Rn. 12). Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die Maskenpflicht dient dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Schule im Grundsatz berechtigt, die in einem solchen Attest enthaltenen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers zu verarbeiten. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 85 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit §§ 1 und 18 7. BayIfSMV. Der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung) ist hierbei zu beachten (vgl. Bayerischer Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD), Aktuelle Kurz-Information 33: Befreiung von der Maskenpflicht an bayerischen öffentlichen Schulen https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki33.html).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Auffangstreitwerts nicht angebracht erscheint.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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