Medizinrecht

Erstattung der Kosten für minderjährigen unbegleiteten Flüchtling

Aktenzeichen  W 3 K 17.1282

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 18889
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII § 42d Abs. 4, § 87
SGB  X § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 42d Abs. 4 S. 1 SGB VIII ist eine Bezifferung vorzunehmen, sofern dies nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (ausnahmsweise) noch nicht möglich ist. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über das vorliegende Verfahren entscheiden.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erstattung von Jugendhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 5.887,44 EUR, die der Kläger für das dritte Quartal 2014 sowie für die Monate Juni, August und Oktober des Jahres 2015 für die Hilfe zur Erziehung des A. H. erbracht hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht (mehr) zu.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich grundsätzlich aus § 42, § 89d Abs. 1 und 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2002 [BGBl. I S. 2022], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 [BGBl. I S. 1368], nachfolgend: SGB VIII a.F., soweit Norm geändert). Das Achte Buch Sozialgesetzbuch wurde mit Wirkung vom 1. November 2015 durch das Gesetz zur Verbesserung und Unterbringung, Versorgung und Betreuung von ausländischen Kindern und Jugendlichen vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert und insbesondere die §§ 42a ff. und § 88a in das Gesetz neu eingefügt und § 89d Abs. 3 aufgehoben (mit Wirkung zum 1. Juli 2017). Das Gesetz enthält in § 42d Abs. 4 und 5 Übergangsregelungen für bis dahin (nach § 42 SGB VIII) erfolgten Inobhutnahmen von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen.
Gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Gemäß § 89d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. wird das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt, wenn die Person im Ausland geboren ist. Nach Art. 52 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 sind für die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII a.F. die Bezirke zuständig; sie handeln hierbei im eigenen Wirkungskreis.
Nach § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dies bedeutet, dass Aufwendungen, die ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erbracht wurden, nicht zu erstatten sind.
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ist im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen nach § 42 SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält (§ 87 SGB VIII a.F.). Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen (§ 87 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII).
Dass die vorstehenden Voraussetzungen sowie die Voraussetzungen für die einzelnen dem A. H. durch den Kläger gewährten Leistungen nach § 27, § 34 SGB VIII und § 40 SGB VIII im streitgegenständlichen Zeitraum vorlagen, bestreitet auch der Beklagte nicht. Insbesondere war der Kläger bei der Inobhutnahme am 20. Februar 2012 gemäß § 87 SGB VIII a.F. für die Inobhutnahme von A. H. örtlich zuständig. Auch für die daran anschließenden Maßnahmen im Rahmen der gewährten Hilfe zur Erziehung war der Kläger gemäß § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII örtlich zuständig. Da mit Schreiben vom 22. Februar 2012 eine unmittelbare Verständigung des Vormundschaftsgerichts erfolgte, wurde auch die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII beachtet.
Der Beklagte wurde durch das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 8. März 2012 gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. als überörtlicher Träger der Jugendhilfe bestimmt und war folglich auch passivlegitimiert.
Somit bestand grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten für die streitgegenständlichen Kosten. Der Erstattungsanspruch des Klägers scheitert aber an § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII.
Nach dieser Regelung ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ab dem 1. August 2016 ausgeschlossen. Fallkosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, mussten deshalb spätestens bis zum 31. Juli 2016 geltend gemacht werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Erstattung der vor dem 1. November 2015 entstandenen Kosten ausgeschlossen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.12.2018 – 12 ZB 18.2462 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Sinn und Zweck des § 42d Abs. 4 SGB VIII ist es, das Altsystem des Abrechnungsverfahrens im Sinne von § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. final zu beenden, zur Abrechnung zu bringen und sämtliche Ansprüche endgültig durchzusetzen (vgl. hierzu Umsetzungshinweise „Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 42d SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen vom 9. Dezember 2015; siehe auch aktualisierte Fassung vom 14. April 2016, JAmt 2016, 302). Die Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist insoweit eine z u s ä t z l i c h e Frist, die selbständig zu den nach der Gesetzeslage bereits bestehenden Ausschlussfristen (§ 111 SGB X) hinzutritt (vgl. Umsetzungshinweise „Kostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 42d SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen vom 9. Dezember 2015; aktualisierte Fassung vom 14. April 2016, JAmt 2016, 302; siehe auch Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42d Rn. 18.1).
§ 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zielt allein darauf ab, die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aus dem „Altverfahren“ nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. durch Setzen einer einheitlichen Frist von „neun Monaten nach Inkrafttreten“ des Gesetzes endgültig auszuschließen (vgl. BT-Drucks. 18/5921, S. 28), indem er einen klaren Übergang zwischen Neu- und Altverfahren normiert, das Abrechnungsverfahren nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. final beendet und noch offene Ansprüche zur endgültigen Abrechnung und Durchsetzung bringt (vgl. VG Mainz, U.v. 3.7.2018 – 1 K 1463/17.MZ – juris, Rn. 31 m.w.N.). Diese Zielsetzung schließt es aus, auf eine konkrete Bezifferung der Kostenforderung zu verzichten, denn ohne Bezifferung ist eine Abrechnung grundsätzlich nicht möglich.
Ein (unbeziffertes) Geltendmachen des Anspruchs durch unbedingtes Einfordern der Leistung kann im Lichte dieses Gesetzeszwecks, das Abrechnungsverfahren nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. final zu beenden, die Ansprüche abzurechnen und endgültig durchzusetzen, nur dann genügen, wenn eine Bezifferung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (ausnahmsweise) noch nicht möglich war (BayVGH, B.v. 17.12.2018 – 12 ZB 18.2462 – juris Rn. 11).
Zur Wahrung dieser neuen zusätzlichen Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genügt es deshalb nicht, auf eine Darlegung der Kostenerstattungsforderung in allen Einzelheiten – namentlich auf deren Bezifferung – zu verzichten (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2018 – 12 ZB 18.2462 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vielmehr war, dem Sinn und Zweck des § 42d Abs. 4 SGB VIII entsprechend, das Altsystem des Abrechnungsverfahrens final zu beenden, bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 gegenüber dem erstattungspflichtigen überörtlichen Träger über den geltend gemachten Anspruch konkret „Rechnung zu legen“, jedenfalls soweit dies bereits rechtlich und tatsächlich möglich war (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2018 – 12 ZB 18.2462 – juris Rn. 9).
Die zusätzliche Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII durch konkrete Rechnungslegung vor Ablauf des 31. Juli 2016 wurde vorliegend nicht gewahrt. Eine bezifferte Anforderung der streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von insgesamt 5.887,44 EUR erfolgte erst mit Schreiben vom 15. Dezember 2016, dem Beklagten am 5. Januar 2017 zugegangen, und somit deutlich nach Ablauf der zusätzlichen Ausschlussfrist zum 31. Juli 2016.
Angesichts des mit der Übergangsregelung des § 42d Abs. 4 SGB VIII verfolgten Zwecks, das Altsystem des Abrechnungsverfahrens im Sinne von § 89d Abs. 3 SGB VIII final zu beenden, sämtliche Ansprüche zur Abrechnung zu bringen und endgültig durchzusetzen, hätte der Kläger die streitgegenständlichen Forderungen vor dem 31. Juli 2016 beim Beklagten konkret beziffert geltend machen müssen. Eine solche konkret bezifferte Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen bei dem Beklagten war dem Kläger auch ohne weiteres vor dem 31. Juli 2016 möglich.
Der Kläger zahlte die Monatsabrechnungen des Therapiezentrums Schaumberger Hof für die Monate Juni 2015 in Höhe von 2.850,60 EUR und August 2015 in Höhe von 2.945,62 EUR seinerseits am 19. Mai 2016. Eine Nachberechnung der Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal 2014 in Höhe von 16,71 EUR für eine Leistung im Rahmen des § 40 SGB VIII an den A. H. wurde von Seiten des Klägers am 11. März 2016 beglichen. Zwei weitere Nachberechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von 26,08 EUR für eine ärztliche Leistung an den A. H. vom 8. Oktober 2015 und in Höhe von 48,43 EUR für eine weitere Leistung an den A. H. aus dem dritten Quartal 2015 wurden am 20. Mai 2016 durch den Kläger beglichen. Unabhängig von dem tatsächlichen Zugang der den einzelnen Beträgen zugrundeliegenden Rechnungen bei dem Kläger war es diesem jedenfalls spätestens mit Begleichung der letzten Rechnung am 20. Mai 2016 möglich, die Kostenerstattungsansprüche konkret zu beziffern und gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Dass der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2013 zugesichert hatte, die Aufwendungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung des A. H. ab dem 14. Mai 2012 solange und soweit die Voraussetzungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vorliegen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erstatten, steht dem nicht entgegen. Zum einen wurde eine Kostenerstattung schon dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zugesichert. Mit Ablauf des 31. Juli 2016 lagen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch im konkreten Fall jedoch nicht mehr vor. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die Zusicherung auf der Grundlage der damaligen Rechtslage erfolgt ist. Die Übergangsregelung des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII begründet demgegenüber neue – selbstständige und zusätzliche – Anforderungen in Gestalt einer Ausschlussfrist, die der Kläger zusätzlich zu beachten hatte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.12.2018 – 12 ZB 18.2462 – juris Rn. 22). Der Beklagte ist nach dem erfolglosen Verstreichen der Ausschlussfrist an diese Zusicherung gemäß § 34 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in maßgeblichen der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 8 Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) – SGB X – nicht mehr gebunden, weil die Geschäftsgrundlage der Zusicherung – der Fortbestand der in § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. getroffenen Regelung – entfallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2018 – 12 ZB 18.2462 – juris Rn. 22).
Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Juni 2016 ergibt sich nichts anderes. Der Beklagte hatte mit dem Schreiben – im Anschluss an sein Schreiben vom 6. Juni 2013 – Kostenerstattung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) für A. H. bis zum 31. Oktober 2015 zugesichert. Unabhängig davon, dass nach Aktenlage erst ab dem 1. Januar 2016 von einer Volljährigkeit des A. H. auszugehen war und demgemäß Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII bis zu diesem Zeitpunkt mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von vornherein nicht hätte geleistet werden können, resultieren die streitgegenständlichen Forderungen aus geleisteter Hilfe zur Erziehung und nicht aus einer Hilfe für junge Volljährige, so dass diese nicht von der insoweit ausdrücklichen Zusicherung umfasst sind.
Da der Kläger die Forderungen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Juli 2016 beim Beklagten geltend gemacht hat, obwohl ihm eine Bezifferung bereits vor diesem Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre, braucht das Gericht der Frage, ob die Kosten überhaupt vor dem 1. November 2015 entstanden sind – wofür einiges spricht – (42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), nicht weiter nachzugehen. Auch auf die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch zugleich auch gemäß § 42d Abs. 4 Satz 2 SGB VIII verjährt wäre, kommt es aus diesem Grund entscheidungserheblich nicht mehr an.
Mangels Wahrung der Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.


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