Medizinrecht

Fehlende Wahrung der Anspruchsvoraussetzungen und der Ausschlussfrist in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008

Aktenzeichen  33 O 1564/17

Datum:
10.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49946
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AUB 2008 Ziff. 2.1.1.1
VVG § 186
BGB § 242

 

Leitsatz

1. Bei dem nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 geforderten Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall handelt es sich die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzungen (Anschluss an die stRspr des BGH; siehe BeckRS 1978, 30399125; BeckRS 1998, 197). Der Versicherte kann demgemäß nicht damit gehört werden, ihm sei es aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln nicht möglich gewesen, die Fristen zu wahren. (Rn. 19 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Frage, in einem solchen Fall die Nichteinhaltung der dem Entschuldigungsbeweis zugänglichen Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Invalidität innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall entschuldigt ist (hier verneint). (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Invaliditätssumme aus dem Unfall vom 09.02.2011 zu. Da bereits die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Beklagte sich hierauf auch berufen kann (1) und darüber hinaus in der erstmaligen Geltendmachung der Invalidität im Telefonat vom 03.02.2014 bzw. schriftlich am 04.02.2014 keine unverzügliche Nachholung der Geltendmachung nach Wegfall des möglicherweise vorliegenden Entschuldigungsgrundes gesehen werden kann (2).
1) Die Klägerin hat die sie treffende Frist nach Ziffer 2.1.1.1 der AUB hinsichtlich der Feststellung der Invalidität nicht eingehalten.
a) Gemäß Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht worden sein. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nach st. Rspr. des BGH jeweils um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH Urteil vom 28.6.1978 – IV ZR 7/77 – VersR 1978, 1036; BGH Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 348/96 – VersR 1998, 175, 176). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Nichteinhaltung dieser Fristen verschuldet hat. Die Einhaltung dieser Fristen ist gerichtlicherseits auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
An die ärztliche Feststellung sind hierbei keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss sich insbesondere nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern, die Feststellung der Unfallbedingtheit braucht noch nicht einmal richtig zu sein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zugehen, soweit sie nur fristgerecht getroffen worden ist. Die ärztliche Stellungnahme muss sich aber zu den Voraussetzungen der Invalidität verhalten, also dazu Stellung nehmen, ob und in welchem Bereich die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung kausal auf einen Unfall zurückzuführen ist. Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn der Gutachter lediglich Gesundheitsschäden diagnostiziert, aber keine Feststellung zu ihrer Dauerhaftigkeit trifft, oder offen lässt, ob sie auf ein bestimmtes Unfallereignis zurückgehen (vgl. Langheid/Wandt/Dörner VVG, 2. Aufl. 2017, § 178 Rn. 219-220) Vorliegend fehlt es an der ärztlichen Feststellung einer innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetretenen Invalidität innerhalb der 15-Monatsfrist.
Der Vorfall, der nach Angaben der Klägerin zu einer Teilinvalidität geführt hat, hat sich am 09.02.2011 ereignet. Der Eintritt der Invalidität hätte bis zum 09.02.2012 erfolgen müssen, die ärztliche Feststellung der Invalidität hätte spätestens bis zum 09.05.2012 erfolgen müssen. Weder der Arztbrief vom 09.02.2011 (Anlage K3) noch der Arztbrief vom 01.03.2011 (Anlage K8) oder der Arztbrief vom 23.01.2011 (Anlage K9) sprechen von einem – zumindest zu erwartenden – unfallbedingten Dauerschaden. Der Arztbrief vom 23.01.2011 spricht zwar von „deutlich arthrotischen Veränderungen mit Knorpelglatze“, äußert sich aber weder zur Unfallbedingtheit noch dazu, ob hierdurch Dauerschäden zu erwarten sind.
Die Feststellung, dass die Beweglichkeit des rechten Handgelenks endgradig eingeschränkt ist, erfolgte unstreitig erstmals am 30.01.2014 und somit außerhalb der vertraglich festgelegten 15-Monatsfrist. Auch der Arztbrief vom 30.01.2014 (Anlage K5), in dem der Befund der endgradigen Bewegungseinschränkung enthalten ist, äußert sich aber nicht dazu, ob diese Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist bzw. ob dieser Unfall vom 09.02.2011 überhaupt kausal für die endgradige Bewegungseinschränkung gewesen ist. Der Arztbrief vom 25.01.2017 (Anlage K 13), der die 15-Monatsfrist der Ziffer 2.1.1.1 AUB ebenfalls nicht einhält, enthält zwar Angaben zur Unfallkausalität, trifft aber ebenfalls keine Aussage darüber, ob der unfallbedingte bleibende Schaden am rechten Handgelenk innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist.
Auch war keines der ärztlichen Befunde im vorliegenden Fall derart eindeutig, dass auch ohne ausdrückliche Erwähnung von Dauerfolgen auf das Vorliegen einer binnen Jahresfrist eingetretenen unfallbedingten Invalidität geschlossen werden muss. Dies wäre etwa bei der Diagnose einer Querschnittslähmung, bestimmter Gehirnschäden oder unfallbedingter Glied- oder Organverluste gegeben, welche im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, ZfSch 2010, 217 ff.).
b) Soweit die Klägerin argumentiert, ihr sei aufgrund der Schmerzmitteleinnahme die ärztliche Feststellung des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist innerhalb 15 Monaten nach dem Unfallereignis nicht möglich gewesen, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es kommt gerade nicht darauf an, ob die Versäumung der 15-Monatsfrist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität schuldlos erfolgt ist. Der BGH hat in einem Urteil vom 19.11.1997 (BGHZ 137, 174) entschieden, dass die Klausel der hinsichtlich Ziffer 2.1.1.1 inhaltsgleichen AUB 2002, trotz im Einzelfall schwerer Nachteile für den Versicherten, weder intransparent ist noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt und daher nicht gegen §§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt (BGH VersR 2012, 1116).
c) Die Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die fehlende fristgerechte ärztliche Feststellung zu berufen. Ein solcher Fall würde beispielsweise vorliegen, wenn die Beklagte sich auf die Nichteinhaltung der Fristversäumnis berufen würde, obwohl sie die Klägerin entgegen § 186 VVG nach der Meldung des Versicherungsfalles nicht auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen hat.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin nicht nur bei der Zusendung des Unfallprotokolls mit Schreiben vom 11.03.2011 (Anlage B1), sondern erneut im Schreiben vom 01.04.2011 (Anlage B2) und vom 05.04.2011 (Anlage B3) auf die für die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen zu beachtenden Fristen hingewiesen.
2) Außerdem erfolgte die Nachholung der Invaliditätsmitteilung aus Sicht des Gerichts nicht unverzüglich nach Wegfall der die Klägerin möglicherweise entschuldigenden Schmerzmitteleinnahme.
Die 15-Monatsfrist zur Geltendmachung der Invalidität ist zwar eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann (BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 95, 1179, 1180; Senatsurteil vom 27.08.1999 – 10 U 1848/98 – r+s 2000, 129 = VersR 2000, 842 LS). Der Vortrag der Klagepartei genügt nach Ansicht des Gerichts einer die Fristversäumung ausreichenden Entschuldigung nicht.
Nach dem Vortrag der Klagepartei habe die Klägerin im Oktober 2013 die Einnahme der bislang eingenommene Schmerzmittel, dem ärztlichen Rat folgend, reduziert und in den Folgemonaten feststellt, dass mit fortschreitender Reduzierung der Schmerzmittel die Schmerzen in der verunfallten Hand immer stärker und zum Schluss unerträglich geworden seien. Dies sei ein schleichender Prozess gewesen. Die Schmerzen traten zum Teil in Ruhestellung, teilweise bei Drehbewegungen auf. Die Klägerin gab an, sie habe bei den anfänglichen Schmerzen in der Hand nach Reduzierung der Schmerzmittel den Zusammenhang zum Unfallgeschehen vom 09.02.2011 nicht gesehen. Erst ihr Ehemann habe sie auf einen möglichen Zusammenhang aufmerksam gemacht. Als die Schmerzen unerträglich wurden, habe sie sich schließlich am 30.01.2014 in der Praxis … vorgestellt. Hier habe man ihr erstmalig mitgeteilt, dass Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ihr auf Dauer bleiben würden. Dies habe sie daraufhin der Beklagten gemeldet.
Nach Ansicht des Gerichts musste die Klägerin, vor dem Hintergrund der streitgegenständlichen Unfallverletzung an der Hand, bereits bei erstmaligem Auftreten erneuter Schmerzen an der verunfallten Hand nach Schmerzmittelreduktion in Erwägung ziehen, dass diese Schmerzen Folgeerscheinungen aus dem Unfallgeschehen vom 09.02.2011 sind und aufgrund des damaligen Unfalls eine dauerhafte Beeinträchtigung der Hand vorliegen könnte. Dies hätte sie unverzüglich ärztlich abklären lassen müssen und entsprechende Erkenntnisse an die Versicherung melden müssen. Stattdessen erfolgte der Arztbesuch nach eigenem klägerischem Vortrag erst, „als die Schmerzen unerträglich wurden.“
II.
Da ein Anspruch nach obigen Ausführungen bereits nicht gegeben ist, war auch nicht über den Grad der Invalidität durch Erholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben.
III.
In Ermangelung eines Anspruchs gegen die Beklagte schuldet diese der Klägerin auch keine Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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