Medizinrecht

Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe – nachgeheiratete Witwe

Aktenzeichen  M 12 K 17.236

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53493
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 35 Abs. 2 Nr. 1, Art. 38
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
SGB VI § 46 Abs. 2a

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom … August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Wird ein Witwengeld nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG nicht gewährt, weil die Ehe – wie vorliegend – erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz bereits erreicht hatte (sog. nachgeheiratete Witwe), so erhält die Witwe nach Art. 38 BayBeamtVG einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, auf den Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen sind, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Witwengeld keine sonstigen Gründe entgegenstehen, insbesondere der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach Maßgabe von Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG widerlegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 13.1644 – juris Rn. 5 m.w.N.).
a) Nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG besteht ein Anspruch auf Witwengeld nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe. „Besondere Umstände“, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 – 2 C 21.14 – juris Rn. 15-23 zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BeamtVG; ebenso BSG, U.v. 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R – BSGE 103, 99 zu dem inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI; vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht naheliegt, sind etwa gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war.
Musste im Zeitpunkt der Heirat hingegen wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Tod des Beamten gerechnet werden, liegt das Motiv einer Versorgungsehe nahe.
Die Vermutung einer Versorgungsehe kann jedoch widerlegt werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände müssen umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG a.a.O. juris Rn. 19).
Das Gericht muss die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, U.v. 28.01.2016 – 2 C 21.14 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 3 ZB 16.840 – juris Rn. 5). Hierbei entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und ist dabei im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Dabei bedarf die richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer streitigen Behauptung nicht der absoluten Sicherheit. Ausreichend ist die persönliche Gewissheit des Richters, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit, nicht aber die rein gedankliche Möglichkeit der Unwahrheit ausschließt. Trotz des höchstpersönlichen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, das heißt sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. BayVGH, B.v. 13.06.2012 – 8 ZB 11.2377 – juris Rn. 12 m.w.N.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 108, Rn. 47 ff.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegt. Im Zeitpunkt der Eheschließung lag beim Verstorbenen eine grundsätzlich lebensbedrohliche Krankheit vor, in deren Folge er verstarb. In der Gesamtschau sind keine „besonderen Umstände“ nachgewiesen, die die gesetzliche Vermutung widerlegen würden.
aa) Der Verstorbene litt bei der Eheschließung an einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung. Bei ihm wurde erstmals im September 2014 ein Astrozytom WHO-Grad III (sog. anaplastisches Astrozytom) diagnostiziert. Anaplastische Astrozytome gehören zu den hochgradig malignen, diffus infiltrierend wachsenden Gehirntumoren, die zu Rezidiven oder einem Upgrade in ein Glioblastom (WHO-Grad IV) neigen und deren Prognose trotz Behandlung als schlecht eingeschätzt wird (vgl. https://www.hirntumorhilfe.de/hirntumor/tumorarten/astrozytom/anaplastischesastrozytom-3/). Anaplastische Astrozytome sowie Glioblastome lassen sich nicht vollständig entfernen (https://www.amboss.com/de/wissen/Astrozytome_und_Oligodendrogliome). Bei der Erkrankung des Klägers kommt hinzu, dass es sich bei ihm um ein anaplastisches Astrozytom mit einem Wildtyp im IDH1- und IDH2-Gen handelte, das eine tendenziell ungünstigere Prognose aufweist (vgl. Arztbrief des Dr. L … vom 15. Oktober 2014). Zudem waren die Befunde im Juli 2015 suspekt auf ein Upgrade in ein Glioblastom. Die behandelnden Ärzte hielten bis Oktober 2015 trotz größenstabilem Tumor eine weitere Fortführung der abgebrochenen Chemotherapie für indiziert, welche der Verstorbene wegen der Nebenwirkungen ablehnte.
Nach dieser Befundlage lag bei der Eheschließung eine grundsätzlich lebensbedrohliche Krankheit vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Tumorprogress nach erfolgter Bestrahlung und der begonnenen Chemotherapie stagnierte und der Zustand des Verstorbenen insgesamt gebessert war. Denn unabhängig von einer nach Behandlung zunächst stabilen Krebserkrankung liegt bei einem anaplastischen Astrozytom, insbesondere, wenn sich Anzeichen für ein Upgrade auf ein Glioblastom finden, eine nicht heilbare und die Lebenserwartung regelmäßig signifikant verkürzende Erkrankung vor, die einer stetigen Kontrolle bedarf. Dafür, dass den Eheleuten die grundsätzliche Schwere des Gehirntumors nicht erkennbar gewesen sein sollte, ist angesichts der in den ärztlichen Berichten angeführten Symptome und der bis Oktober 2015 bestehenden Forderung der behandelnden Ärzte nach einer Fortführung der Chemotherapie nichts ersichtlich. Diese waren auch der Klägerin bekannt, auch wenn sie sich der genauen Tragweite der diagnostizierten Krebserkrankung wohl nicht bewusst war. Die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt allerdings weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 9.10.2013 – 2 A 11261/12 – juris Rn. 24) noch kommt es auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B.v. 8.11.2011 – 3 ZB 08.627 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.2.2014 – 14 ZB 11.452 – juris Rn. 7, BayVGH U.v. 17.7.2019 – 3 B 17.369, BeckRS 2019, 19797 Rn. 33).
Der Verstorbene verstarb auch nicht unvorhergesehen an einer viral bedingten Pneumonie. Diese stand nach den ärztlichen Berichten ersichtlich im Zusammenhang mit dem Krankheitsprogress im Frühjahr 2016 und der im Mai 2016 erneut begonnenen Radiochemotherapie, in deren Verlauf der Verstorbene zunehmend über Atemnot klagte. Der zuletzt behandelnde Internist stellte sodann auch nach Auskunft der Klägerin einen Zusammenhang zwischen der Krebserkrankung und der Lungenentzündung her. Eine im Zusammenhang mit der Behandlung der grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung auftretende Todesursache stellt kein unerwartetes Versterben dar, welches die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt (BayVGH, B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 13.1644 – BeckRS 2016, 48873 Rn. 8).
bb) „Besondere Umstände“, die die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen würden, sind nicht nachgewiesen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.1.2016 – 2 C 21.14 – juris Rn. 17) kann auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein „besonderer Umstand“ sein, sofern die Heirat aus „wirklichkeitsnahen Gründen“ nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit zur „konsequenten“ Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses). Die „neue Formel“ von der aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschobenen Heirat bei auch zwischenzeitlich nicht aufgegebenem Heiratsentschluss (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) zielt auf einen weniger strengen Maßstab (vgl. von der Weiden, a.a.O.; VGH BW, U.v. 15.6.2016 – 4 S 1562/15 – juris Rn. 26). Entscheidungserheblich ist nicht mehr, ob die für die Verschiebung der Hochzeit angeführten Gründe „objektiv“ oder „zwingend“ waren (VGH BW a.a.O. LS).
Heiratsabsichten können aber nur dann die Vermutung der Versorgungsehe nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG widerlegen, wenn sie hinreichend ernsthaft und konkret sind. Eine langjährige Beziehung sowie wiederholte Gespräche bzw. lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (BayVGH, U.v. 17.7.2019 – 3 B 17.369 – juris Rn. 38; vgl. auch LSG BW, U.v. 16.10. 2012 – L 11 R 392/11 – juris Rn. 27; BayLSG, U.v. 20.2.2013 – L 1 R 304/11 – juris Rn. 41 jeweils zu § 46 Abs. 2a SGB VI). Selbst in Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Das Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft reicht daher als solches nicht aus, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, wenn sich die Partner angesichts einer ernsthaften Erkrankung zur Heirat entschließen (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2006 – 14 ZB 04.2400 – juris Rn. 5 und 6; B.v. 24.8.2011 – 14 ZB 09.1067 – juris Rn. 5 und 6 m.w.N.). Auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahren bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Denn die Vorschrift erfasst gerade nicht nur die Fälle, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung nur zu dem Zweck heiratet, dem Ehepartner die Versorgung zu verschaffen, sondern auch die Fälle, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor den Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. BayVGH, B.v.1.12.1998 – 3 B 95.3050 – juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem angeführten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2019 (L 2 R 3931/18 – BeckRS 2019, 26946). Auch dort lag dem als Heiratswunsch bezeichneten besonderen Umstand ein konkret gefasster Hochzeitstermin zugrunde, der aufgrund der Hochzeit der Tochter verschoben wurde (LSG BW a.a.O. Rn. 33).
Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass sie und der Verstorbene seit ihrem Kennenlernen hätten heiraten wollen. Dies sei nach dessen Scheidung wegen der Pflege ihrer Eltern und der Tatsache, dass diese den Verstorbenen abgelehnt hätten, nicht weiter vertiefend geplant worden, man habe erst das Ende der Pflege abwarten wollen. Ein konkreter Entschluss zur Heirat sei nach dem Tod der Mutter der Klägerin – zu einem Zeitpunkt, als beim Verstorbenen bereits das Astrozytom diagnostiziert worden war – gefasst worden. Auch die einvernommenen Zeugen führten übereinstimmend aus, dass zwar seit längerem ein unspezifischer Heiratswunsch bestanden habe, aber keine konkreten Pläne zur Heirat gefasst worden seien. Der Sohn der Klägerin führte aus, er sei vom Verstorbenen zu zwei Terminen auf bestehende Hochzeitswünsche angesprochen worden. Konkrete Termine seien allerdings nicht zur Sprache gekommen. Ein weit in der Zukunft liegender und von einem ungewissen Ereignis abhängender Hochzeitstermin stellt keinen hinreichend ernsthaften und konkreten Heiratsentschluss dar.
(2) Zwar kann sich auch aus dem Zeitpunkt der Eheschließung ein „besonderer Umstand“ ergeben, der gegen eine Versorgungsehe spricht. Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Zustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (BVerwG U.v. 28.1.2016 – 2 C 21.14 – juris Rn. 25).
Zwar wurden die Vorbereitungen für die Eheschließung (etwa die Information über die benötigten Unterlagen) nicht unmittelbar nach der Erstdiagnose der Krebserkrankung des Verstorbenen aufgenommen. Allerdings holte die Klägerin im März 2015 die ersten Informationen über die benötigten Unterlagen ein. Dies steht noch in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstdiagnose. Im April 2015 kam es zu einem Tumorrezidiv mit anschließender Chemotherapie, während dieser Zeit wurden ausweislich der Widerspruchsbegründung bereits die Unterlagen besorgt. Nach Abbruch der Chemotherapie und im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung des Verstorbenen im Juni 2015 und dem Ende einer für die Klägerin belastenden Erbauseinandersetzung mit ihrem Bruder zur gleichen Zeit wurde die Hochzeit zielstrebig – unterbrochen durch einen kurzen Urlaub – vorbereitet. Bereits im Juli 2015 wurde der Hochzeitstermin vereinbart. Die Hochzeit fand dann im Oktober 2015 ohne Gäste statt. Es ist auch nicht so, dass die Eheleute den Abschluss der Behandlung des Verstorbenen abgewartet hätten. Vielmehr fand diese während noch laufender heilpraktischer Behandlung und in Kenntnis der Empfehlungen des behandelnden Neuroonkologen, die Chemotherapie wieder aufzugreifen, statt.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzu lehnen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung – ZPO.


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