Medizinrecht

Kein Abschiebungsschutz für einen an AIDS erkrankten Äthiopier

Aktenzeichen  W 3 K 16.30347

Datum:
12.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17850
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

1 Droht dem Ausländer alsbald nach der Rückkehr aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung seiner Krankheit, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben führt, ist ein Abschiebungsverbot gegeben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Als Prognosemaßstab für den Eintritt drohender Gefahren gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dabei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage einzubeziehen. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Besteht beim Kläger ein dauerhafter Bedarf an AIDS-Medikamenten und ärztlicher Betreuung, ist dies zumindest in Addis Abeba regelmäßig gewährleistet. Durch einen dort lebenden Bruder kann er die erforderliche Unterstützung finden. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach erfolgter Teilklagerücknahme lediglich noch das Begehren des Klägers, unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 3. März 2016 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genießt.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96; U.v. 27.4.1998 – 9 C 13/97 – beide: juris). Dasselbe gilt auch dann, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zwar grundsätzlich vorhanden, für den von der Krankheit betroffenen Ausländer im speziellen Fall aber aus finanziellen oder persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02; U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – beide: juris).
Bei Gefahren in einem Land, denen die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welche der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wird Abschiebungsschutz allerdings ausschließlich durch die generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Diese grundlegende Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben auch die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung der §§ 60 und 60a AufenthG zu respektieren (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris).
HIV/Aids ist eine in Äthiopien weitverbreitete Krankheit. Es handelt sich um eine Epidemie. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt in einem Urteil vom 6. März 2007 (- 9 B 06.30708 – juris, Rn. 20) aus, dass die Zahl der HIV/Aids-Infizierten ohne Behandlungsmöglichkeit die Größenordnung einer ganzen Bevölkerungsgruppe erreiche. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einzelne Mitglieder der Bevölkerungsgruppe sei somit nach Satz 2 der Vorschrift (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG) für einzelne Mitglieder ausgeschlossen. Eine politische Ermessensentscheidung nach § 60a AufenthG für HIVinfizierte finanzschwache Äthiopier gebe es in Bayern nicht. Wenn somit dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz zustehe, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden dürfe, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung gebieten, ist § 60 Abs. 7 Satz 2 (jetzt Abs. 7 Satz 5) AufenthG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Eine extreme Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung liegt dann vor, wenn der betroffene Ausländer sehenden Auges alsbald nach der Abschiebung in sein Heimatland dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt wäre (BVerwGE, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris).
Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) nachgezeichnet. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine Änderung der vom Bundesverwaltungsgericht bisher gestellten Anforderungen an das Vorliegen einer krankheitsbedingten erheblichen Gefahr ist mit dieser Neuregelung erkennbar nicht verbunden (OVG Lüneburg, B.v. 19.8.2016 – 8 ME 87/16 – juris Rn. 4).
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers zumindest aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris Rn. 15).
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogene Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Nicht erforderlich ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aber, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG aber auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Als Prognosemaßstab für den Eintritt der drohenden Gefahren gilt grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (OVG Lüneburg, B.v. 19.8.2016 – 8 ME 87/16 – juris Rn. 7).
Hieran gemessen ist nach derzeitiger Sachlage keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers bei einer Rückkehr nach Äthiopien festzustellen.
Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger unter einer HIV-Erkrankung leidet.
Der Internist Dr. L. S. bescheinigt im Attest vom 22. November 2012, dass eine kontinuierliche antiretrovirale Behandlung lebensnotwendig ist, welche voraussichtlich im Dezember 2012 begonnen werden wird. Sollte die Therapie unterbrochen werden, ist innerhalb von Monaten mit tödlichen Komplikationen wie Lungenentzündung, Hirnhautentzündung oder ähnlichem im Rahmen der sich dann rasch reduzierenden Immunleistung zu rechnen.
Aus dem Arztbrief des Klinikums Würzburg Mitte GgmbH vom 7. Februar 2018 ergibt sich, dass beim Kläger seit März 2013 eine antiretrovirale Therapie durchgeführt wird und dass hierunter eine stabile immunbiologische und nerologische Situation vorliegt. Nach dieser Bescheinigung ist der Kläger weiterhin subjektiv erheblich beeinträchtigt durch verschiedene Schmerzen in verschiedenen Körperteilen. Bezüglich der HIV-Infektion liegt weiterhin eine formal stabile virologische/immunologische Situation vor. Dennoch besteht eine Kombination aus mehreren subjektiv ausgesprochenen beeinträchtigenden Beschwerden. „Hier ist guter Rat teuer“. Bis zum Termin beim Neurologen und Ophtalmologen ist keine Therapieänderung veranlasst.
Nach dem ärztlichen Attest des Klinikums Mitte GgmbH vom 12. Februar 2018 benötigt der Kläger eine regelmäßige ärztliche Betreuung. Insbesondere bezüglich der zugrunde liegenden HIV-Infektion ist eine konsequente Behandlung erforderlich. Eine Therapieunterbrechung bringt für ihn das unmittelbare Risiko gravierender Komplikationen (HIVassozziierte opportunistische Infektion, erhöhtes Krebsrisiko) mit sich. Nach Einschätzung dieses Arztbriefs ist eine angemessene Versorgung des Klägers in seinem Heimatland sicher höchst problematisch.
Auf die Anregung des Gerichts, weitere Unterlagen vorzulegen, aus denen sich Art und Ausmaß der aktuell erforderlichen medizinischen Behandlung ergibt, erfolgte keine Reaktion.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. März 2018 (Stand: Februar 2018) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien ergibt sich, dass es in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen gibt. Die medizinische Behandlung, die grundsätzlich direkt zu bezahlen ist, erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, aber auch Immunsystemschwächen können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente gegebenenfalls nicht verfügbar sind. Durch die negative Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den größeren Städten.
Aus einer Auskunft des Deutschen Instituts für Ärztliche Mission e.V. vom 7. November 2013 an das Verwaltungsgericht Ansbach ergibt sich, dass im Rahmen der HIV-Therapie eingesetzte Medikamente in Äthiopien verfügbar sind. Am ehesten ist das „volle Programm“ wohl in der Hauptstadt Addis Abeba erhältlich. Die Behandlung und die Untersuchungen in staatlichen Kliniken erfolgen kostenfrei, nicht jedoch in privaten Kliniken. Nicht eingerechnet sind aber die Kosten für die Behandlung opportunistischer Infekte. Die Kosten hierfür sind vom Betroffenen selbst zu tragen. Ein weiterer oft unterschätzter Kostenfaktor ist nach dieser Auskunft für den Betroffenen in einem Flächenland die Transportkosten zum Behandlungszentrum, sofern er nicht zentrumsnah wohnt. Zudem entstehen Mehrkosten für den Nahrungsbedarf bei aufgrund der Behandlung gesteigerten Appetits. Das äthiopische Gesundheitsministerium gibt vor, dass sich die Erforderlichkeit einer ART wie in Europa bemisst.
Nach dem Bericht der D-A-C-H Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010 vom Mai 2010 wird HIV/AIDS in Äthiopien gratis behandelt, antiretrovirale Medikamente sind kostenlos erhältlich.
Aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Oktober 2008, Äthiopien: Behandlung von HIV/AIDS und einem Kropf, ergibt sich, dass es trotz der relativ schlechten generellen medizinischen Lage begrenzten Zugang zu kostenlosen HIV-Behandlungsprogrammen für Personen mit HIV/AIDS gibt. Die kostenfreie ART-Behandlung wurde im Januar 2005 lanciert und die Gesundheitseinrichtungen begannen mit der Verteilung von ART im März 2005. Es wurden 260 ART-Verteilungszentren geschaffen. Im Dezember 2007 wurden über 122.000 Patienten in diesen Zentren behandelt. Trotzdem erhalten nur 34% der HIV-Infizierten ARV. 90% der Behandelten zahlen pro Monat zwischen 30,00 US-Dollar und 90,00 US-Dollar, die restlichen 10% erhalten die Behandlung kostenlos. Patienten, die eine schriftliche Bestätigung ihrer Gemeinde vorweisen konnten, erhielten auch kostenlose Behandlung. Allerdings sind die notwendigen Laboruntersuchungen nicht kostenfrei.
Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass die vorgelegten Bescheinigungen lediglich von einem dauerhaften Bedarf an entsprechenden Medikamenten und regelmäßiger ärztlicher Betreuung ausgehen. Dies ist gemäß den genannten zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen zumindest in Addis Abeba regelmäßig gewährleistet. Die Spekulation des Klinikums Würzburg Mitte GgmbH im Attest vom 12. Februar 2018, eine angemessene Versorgung in Äthiopien sei sicher höchst problematisch, ist in dieser Form rein spekulativ und nicht belegt. Den ärztlichen Unterlagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass bei einer Behandlung der HIV-Erkrankung nach Standards, wie sie in Äthiopien vorhanden sind, für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte. Weitere Sachaufklärung war hier nicht veranlasst.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger diese Behandlung auch erlangen kann. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung als eine Persönlichkeit dargestellt, die nicht akutem körperlichem Verfall ausgesetzt ist. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Akten, dass der Kläger in der Gemeinschaftsunterkunft Reinigungsdienste übernommen hat. Hieraus ergibt sich, dass er arbeitsfähig ist. Die vom Klinikum Würzburg Mitte GgmbH im Attest vom 7. Februar 2018 lediglich als subjektiv eingeschätzten allgemeinen verschiedenen Beschwerden waren für diese Reinigungsdienste offensichtlich nicht hinderlich.
Darüber hinaus hat der Kläger bereits in den Anhörungen vor dem Bundesamt angegeben, dass in Äthiopien drei Brüder leben, von denen einer den unehelichen Sohn des Klägers betreut. Einer dieser Brüder lebt in Addis Abeba, wo der Kläger die erforderliche ärztliche und medikamentöse Versorgung erhalten kann. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger dort die erforderliche Unterstützung findet. Zwar hat der Kläger behauptet, der in Addis Abeba lebende Bruder sei an HIV erkrankt; selbst wenn das Gericht dies als wahr unterstellt, muss trotzdem davon ausgegangen werden, dass er dort dennoch Unterstützung bei Wohnungs- und Arbeitssuche erhalten kann. Allerdings hält das Gericht die Behauptung des Klägers, dieser Bruder sei an HIV erkrankt; für eine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich daraus, dass er auch bezüglich seiner beiden anderen in Urgessa lebenden Brüder behauptet hat, diese seien krank, einer sei im Kopf krank, der andere sei verrückt. Hiervon hat der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nichts berichtet und er konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Einzelheiten zu diesen angeblichen Erkrankungen darstellen. Vielmehr hinterließ er den Eindruck, dass er sich in dieser Hinsicht entsprechend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat in dem Wissen, dass es auf diese Fragen ankommt.
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse und Erwägungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger – notfalls mit Unterstützung seines in Addis Abeba lebenden Bruders – dort die notwendige medikamentöse und ärztliche Behandlung erlangen kann und hierbei insbesondere an dem hierfür vorgesehenen medizinischen Programm für die Behandlung von HIV partizipieren kann. Damit besteht für den Kläger bei einer Abschiebung nach Äthiopien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben aufgrund seiner HIV-Erkrankung. Damit erweist sich Ziffer 4 des Bescheides vom 3. März 2016 als rechtmäßig; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Auch Ziffer 5 und Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides sind nicht zu beanstanden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


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