Medizinrecht

Kein Abschiebungsverbot nach Jordanien

Aktenzeichen  M 27 K 18.31869

Datum:
18.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 37338
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 34
AufenthG § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Kriminelles Unrecht im  Einzelfall rechtfertigt nicht die Annahme einer asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr oder eines ernsthaften Schadens. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch findet in Jordanien keine Gruppenverfolgung von Palästinensern statt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine rezidivierende depressive Störung ist in Jordanien behandelbar und die Behandlung ist dort zu erlangen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Soweit die Staatsangehörigkeit tatsächlich ungeklärt sein sollte, kann auch noch im Verfahren der Abschiebung geklärt werden, welcher Staat zur Übernahme bereit bzw. verpflichtet ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung  oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2021 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite durch den Einzelrichter entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend hierzu wird ausgeführt:
1. Ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungs- oder Lebensschicksal, welches die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) rechtfertigen würde, ist aus dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar.
Abzustellen ist insoweit – wie das Bundesamt ausführlich und zutreffend ausgeführt hat – auf das Haschemitische Königreich Jordanien. Denn der Kläger ist zwar in Katar geboren, er hat allerdings selbst angegeben, einen jordanischen Pass besessen zu haben sowie beim Bundesamt eine jordanische Geburtsurkunde vorgelegt. Daher geht das Gericht von einer jordanischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus. Auch nach den zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid stellt es sich als äußerst plausibel dar, dass der Kläger im Besitz der jordanischen Staatsangehörigkeit ist (vgl. S. 4 des Bescheids). Soweit der Kläger meint, er besitze nicht die jordanische Staatsangehörigkeit, kann er diese Behauptung nicht hinreichend substantiieren. Auch soweit er behauptet, er habe einen jordanischen Pass mit einem „P“ für Palästinenser ohne Nationalnummer besessen, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache allein zu seinen Lasten, weil er den Pass nach eigenen Angaben vorsätzlich vernichtet hat. Im Übrigen wäre nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) AsylG bzw. Art. 2 lit. f) und n) RL 2011/95 selbst dann auf das Zielland Jordanien abzustellen, wenn es sich bei dem Kläger um einen staatenlosen Palästinenser handeln würde, da dieser dort bis zu seiner Ausreise für 22 Jahre gelebt und damit seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in Jordanien hatte; auch diese Ausführungen des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat jedoch keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr dargelegt, die über eine gesellschaftliche Diskriminierung in Jordanien hinausgeht. Selbst wenn es sich im Einzelfall um kriminelles Unrecht handeln sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr oder eines ernsthaften Schadens. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Handlungen von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgegangen sind. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, in Zypern und in Deutschland mit denselben Ausgrenzungen konfrontiert zu sein, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nach der Überzeugung des Gerichts hier nicht von einer spezifisch zielstaatsbezogenen Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Auch findet nach den Erkenntnissen des Gerichts in Jordanien keine Gruppenverfolgung von Palästinensern statt.
2. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die allgemeine Situation in Jordanien oder aufgrund besonderer individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, insbesondere ist schon nicht ersichtlich, dass durch die behaupteten Verfolgungshandlungen in Form gesellschaftlicher Diskriminierungen das notwendige Mindestmaß an Schwere, das § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK voraussetzt (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174 (Paposhvili/Belgien); ferner EuGH, U.v. 16.2.2017 – 7 C-578/16 – juris Rn. 68; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris Rn. 9), erreicht wäre.
Ein Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus einer dem Kläger bei seiner Rückkehr etwaig drohenden allgemeinen Situation der Gewalt. Zwar kommt es sowohl an der syrisch-jordanischen als auch irakisch-jordanischen Grenze, die militärisches Sperrgebiet sind, zu Zwischenfällen bzw. vereinzelten Auseinandersetzungen und es besteht im Land die Gefahr von Terroranschlägen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 3). Allerdings lässt dies nicht den Schluss auf einen bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu. Im Übrigen bestünde, selbst wenn man von einem bewaffneten Konflikt ausginge, in der Heimatstadt Amman, wo auch noch die Mutter des Klägers lebt, keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine ausnahmsweise Feststellung eines Abschiebungsverbotes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung. Aufgrund der vom Bundesamt dargestellten und hinreichend gewürdigten allgemeinen Verhältnisse in Jordanien sowie der individuellen Umstände des Klägers (vgl. S. 9 ff. des Bescheids) ist trotz der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Jordanien (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 20) nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr nach Jordanien den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bringen würde. Denn dieser verfügt mit seinem abgeschlossenen Abitur über eine gute Schulbildung sowie auch über Arbeitserfahrung als Friseur (unter anderem) in Jordanien. Es dürfte ihm daher gelingen, auf dem jordanischen Arbeitsmarkt ein existenzsicherndes Auskommen zu erwirtschaften, zumal er keine Unterhaltslasten trägt. Unabhängig hiervon verfügt er mit seiner in Jordanien lebenden Mutter auch über eine Anlaufstelle und einen Kontakt in das Zielland. In einer Gesamtschau der persönlichen Umstände ist bei einer Rückkehr nach Jordanien prognostisch keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu erwarten.
Daran ändern selbst die vorgelegten fachärztlichen Atteste vom 25. August 2016, 27. Februar 2018, 15. Dezember 2019 sowie 9. November 2021 nichts, welche zuletzt von der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2) sowie einer Somatisierungsstörung (F 45.0) ausgehen. Die drei älteren Atteste vom 25. August 2016, 27. Februar 2018 und 15. Dezember 2019 sind bereits aufgrund des Zeitablaufs von knapp zwei Jahren oder länger schon nicht mehr geeignet, eine relevante Erkrankung oder Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu begründen (zu einem 8 Monate alten Attest vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 53). Zudem erfüllen alle vier vorgelegten Atteste schon formal nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. In den Attesten vom 25. August 2016, vom 9. November 2021 sowie vom 15. Dezember 2019 fehlt gänzlich die Angabe der Methode der Tatsachenerhebung. In dem Attest vom 27. Februar 2018 heißt es dazu lediglich, die Diagnose stütze sich auf wiederholte ärztliche Explorationen und Verlaufsbeobachtungen, was allerdings den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG in dieser Pauschalität nicht genügt. Auch die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage diese fachärztliche Beurteilung erfolgt ist, ergibt sich aus den vorgelegten Attesten nicht mit der für das Gericht zur Beurteilung notwendigen Klarheit. Denn hierfür sind etwa Angaben darüber erforderlich, seit wann und wie häufig sich der Patient in fachärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde auch bestätigt wurden. Es wird in den Attesten vom 25. August 2016 und vom 27. Februar 2018 lediglich mitgeteilt, der Kläger befinde sich seit „8/2015“ in ambulant psychiatrischer Behandlung, in dem Attest vom 9. November 2021 heißt es hingegen sogar – widersprüchlich -, der Kläger befinde sich seit „12.01.2017“ in der ambulant psychiatrischen Behandlung. Auch zur Häufigkeit der Behandlung verhält sich allein, und das auch nur unzureichend, das erste Attest vom 25. August 2016, wonach sich der Kläger „fortlaufend“ in Behandlung befinde, konkrete Angaben zur Behandlungshäufigkeit ergeben sich daraus aber nicht; das Attest vom 15. Dezember 2019 enthält zur Dauer und Häufigkeit der Behandlung überhaupt keine Angaben. Auch ergibt sich aus den Attesten nicht ansatzweise, von welcher Behandlungsbedürftigkeit die Ärzte in Zukunft ausgehen (z.B. lebenslange Therapie). Es kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger vorgebrachten psychischen Erkrankungen zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen.
Der Kläger hat überdies auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines gesundheitsbedingten Abschiebungsverbotes. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht schon aufgrund seiner persönlichen gesundheitlichen Situation und ebenso nicht aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, zumal der im Bundesgebiet aufhältige Kläger hier einen Anspruch auf eine COVID-19-Schutzimpfung hat. Anzumerken ist weiter, dass Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen, was auch der Gesetzgeber ausdrücklich in § 60a Abs. 2c AufenthG klargestellt hat. Denn eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt allein bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, welche sich durch die Abschiebung unmittelbar wesentlich verschlechtern würden. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien hat der Gesetzgeber in § 60a Abs. 2c AufenthG verfahrenstechnische Vorgaben für ärztliche Atteste im Hinblick auf die hinreichende Substantiierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt. Diese Anforderungen können die vorgelegten Atteste aber – wie bereits oben dargelegt – nicht erfüllen, sodass nicht von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen hat das Gericht – wie mit dem Klägerbevollmächtigten bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert – nicht. Auch mit Blick auf das angeführte Suizidrisiko handelt es lediglich um eine latente Gefahr, weil ein solches nur „nicht ausgeschlossen“ werden könne. Somit könnte diese Gefahr zwar irgendwann innerhalb der nächsten Jahre zum Tragen kommen, muss aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits alsbald nach der Rückkehr des Klägers eintreten. Dies wäre aber Voraussetzung der anzustellenden Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8; s. auch VG Berlin, U.v. 21.6.2021 – VG 6 K 869.17 A – juris).
Unabhängig davon geht das Gericht davon aus, dass die beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen in Jordanien auch behandelbar sind und eine solche Behandlung für den Kläger auch zu erlangen ist. Soweit dieser unter Bezugnahme auf mehrere Urteile (VG Würzburg, U.v. 19.2.2016 – W 2 K 13.30028; VG München, U.v. 9.12.2016 – M 17 K 15.31483) und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. November 2015 vorträgt, dass in Jordanien psychiatrische Erkrankungen zwar grundsätzlich behandelbar seien, aber von der freiwilligen Krankenversicherung nicht bezahlt würden, stellt sich diese Sachlage nach aktuellen Erkenntnissen differenzierter dar. Das jordanische Gesundheitssystem besteht aus drei Sektoren: Dem öffentlichen Sektor, welcher das Gesundheitsministerium, die Royal Medical Services, Universitätsklinika sowie auch unabhängige Institutionen umfasst, dem privaten Sektor, der aus privaten Krankenhäusern, Kliniken und privaten Diagnose- und Behandlungszentren besteht sowie dem gemeinnützigen bzw. internationalen Sektor, zu welchem Krankenhäuser und Zentren gehören, die lokalen und internationalen Wohltätigkeitsorganisationen und internationalen Organisationen wie z.B. dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen angeschlossen sind (vgl. WHO, Joint Collaboration Programme 2016-2017 – Achievement Report, Stand 2020, S. 16, abrufbar unter: https://applications.emro.who.int/docs/WHOEMJOR001E-eng.pdf; The Hashemite Kingdom of Jordan, The Higher Health Council: The National Strategy for Health Sector in Jordan 2015- 2019, S. 23, abrufbar unter: https://jordankmportal.com/resources/jordan-national-health-sector-strategy-2015-2019). Zwar sind die psychiatrischen Behandlungskosten im privaten Sektor von der dort zum Tragen kommenden freiwilligen Krankenversicherung nicht mit abgedeckt, die Behandlungskosten für Personen mit staatlicher Krankenversicherung werden jedoch vollständig übernommen. In Kliniken des „Nationalen Zentrums für psychische Gesundheit“ des Gesundheitsministeriums, die landesweit verteilt sind, werden zudem allen Bürgern ambulante therapeutische Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Jordanien: Behandelbarkeit von Depression und Panikstörung vom 19.5.2019, S. 1; vgl. ferner The Hashemite Kingdom of Jordan, The Higher Health Council: The National Strategy for Health Sector in Jordan 2015- 2019, S. 41 f., aaO). Hinzu kommt, dass aktuelle Entwicklungen zeigen, dass die jordanische Regierung bereits erhebliche und kostenintensive Maßnahmen ergriffen hat, um die Qualität der Gesundheitsversorgung in den Bereichen Versicherung, Arzneimittel, Zuverlässigkeit, elektronische Gesundheitsaufzeichnung, Qualitätskontrolle sowie in der primären und sekundären Gesundheitsversorgung weiter zu verbessern (vgl. Bertelsmann Stiftung, Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index 2020 Country Report Jordan, S. 24). Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass auch bisher schon der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern gut ist, auch wenn die Krankenpflege nicht immer europäischem Niveau entspricht; dies ist allerdings, ebenso wie vereinzelt auftretende Versorgungsengpässe oder ein Stadt-Land-Gefälle, im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 AufenthG unbeachtlich. Auch Medikamente sind ausreichend erhältlich, sodass die dem Kläger zuletzt verordneten Präparate Venlafaxin 225 mg/d sowie Quetiapin bzw. gleichwertige Alternativen ebenfalls zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 21).
3. Aus den vorgenannten Gründen war das Gericht auch nicht verpflichtet, dem in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2021 bedingt gestellten Beweisantrag zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nachzukommen. Denn es ist zwar Aufgabe des erkennenden Gerichts zu überprüfen, ob die ärztlichen Bescheinigungen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit allerdings nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – Rn. 8), zumal zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages, welcher das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zum Gegenstand hat, regelmäßig auch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251 – juris Rn. 15). Diese Substantiierungsanforderungen sind indes vom Kläger nicht erfüllt worden.
4. Daher ist auch die vom Bundesamt gem. § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Im Hinblick auf das in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kommende Unverständnis des Klägers darüber, nach Jordanien abgeschoben zu werden, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass der Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung insoweit keine Bindungswirkung zukommt (vgl. Zimmerer in BeckOK-MigR, Stand 15.10.2021, § 59 AufenthG Rn. 14; Kluth in BeckOK-AuslR, Stand 1.7.2021, § 59 AufenthG Rn. 29). Sollte – wie der Kläger meint, wovon das Gericht aber wie dargelegt nicht überzeugt ist – die Staatsangehörigkeit tatsächlich ungeklärt sein, kann auch noch im Verfahren der Abschiebung geklärt werden, welcher Staat zur Übernahme bereit bzw. verpflichtet ist (vgl. Kluth in BeckOK-AuslR, Stand 1.7.2021, § 59 AufenthG Rn. 30; zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 22.11.2016 – 10 CS 16.2215, juris Rn. 9). Derzeit besteht aber kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger jordanischer Staatsangehöriger ist, wie das Bundesamt im Bescheid sehr ausführlich dargelegt hat. Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, freiwillig in sein Geburtsland Katar zu auszureisen, wenn er eine Abschiebung in das Land seiner Staatsangehörigkeit vermeiden möchte.
5. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG, die zugleich als Anordnung dieses Verbotes zu verstehen ist (zuletzt etwa BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris Rn. 25), nicht rechtmäßig sein könnte, liegen ebenfalls nicht vor.
6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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