Medizinrecht

Kein Anordnungsgrund bei fehlender Notwendigkeit der vorläufigen Gewährung von Wohngeldleistungen aufgrund fehlender Plausibilität der Einkommensverhältnisse

Aktenzeichen  B 4 E 17.648

Datum:
22.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 132466
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
WoGG § 1, § 10
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG kann im Bereich von Geldleistungen von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller infolge unterbliebener Leistungen in wirtschaftliche Not gerät oder seine Unterkunft zu verlieren droht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine vorläufige Gewährung von Wohngeldleistungen kommt nur dann in Betracht, wenn ohne diese Leistungen der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der durch die Wohngeldleistungen finanziert würde, nicht mehr aufgebracht werden kann und deshalb zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist oder wenn durch Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs eine Zwangsversteigerung des Eigenheims durch den Hypothekengläubiger droht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, …, wird abgelehnt.
2. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Leistung von Wohngeld (Lastenzuschuss).
Die … geborene Antragstellerin erhält seit 2001 regelmäßig Leistungen nach dem Wohngeldgesetz für ihr 188 m² Wohnfläche umfassendes Einfamilienhaus. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 14.03.2016 für den Bewilligungszeitraum 01.05.2016 bis 30.04.2017 Wohngeld in Höhe von 110,00 EUR/mtl. bewilligt.
Am 16.04.2017 stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Weiterleistung von Lastenzuschuss für die Zeit ab 01.05.2017.
Mit Schreiben vom 29.03.2017 forderte die Wohngeldstelle die Antragstellerin auf, die lückenlosen Kontoauszüge aus der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2017 sowie diverse andere Unterlagen vorzulegen. Die Antragsgegnerin fertigte eine Gegenüberstellung der erklärten Einnahmen aus 2016 und der aus demselben Jahr stammenden Ausgaben und führte eine Plausibilitätsprüfung durch. Aus der Aufstellung ergeben sich monatliche Einnahmen aus Rente, Geldgeschenken, Wohnungsbauprämie, Wohngeld und Stromgeldrückzahlung in Höhe von 896,87 EUR und Ausgaben in Höhe von 561,04 EUR, die ausschließlich aus den vorgelegten Kontoauszügen hergeleitet werden konnten (Grundbesitzabgaben, Strom-, Wasser-, Heizkosten, Kaminkehrer, Versicherungen, Kfz.-Steuer, Rate für Kfz, Telefon, GEZ, Zeitung, Medikamente, Kontoführungskosten, Spenden, Lose).
Mit Schreiben vom 18.04.2017 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, weitere Nachweise vorzulegen, aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreite.
Mit Bescheid vom 30.05.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Weiterleistung von Lastenzuschuss ab dem 01.05.2017 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, aus den vorgelegten Kontoauszügen für das Kalenderjahr 2016 ergäben sich lediglich Barabhebungen in Höhe von 1.600,00 EUR. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von 133,33 EUR. Aus den Kontoauszügen seien keine Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, sonstige Waren und Dienstleistungen ersichtlich. Auch zusätzliche Aufwendungen für die Unterhaltung des Kraftfahrzeugs (Sprit- und Reparaturkosten) würden nicht über das Konto abgewickelt. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der elementare Lebensunterhalt einschließlich Kfz-Kosten durch einen monatlichen Betrag von 133,33 EUR auch bei einer äußerst sparsamen Haushaltsführung bestritten werden könne. Es sei deshalb davon auszugehen, dass weitere Einkünfte zur Verfügung stünden, die der Wohngeldbehörde nicht angegeben worden seien. Weiter sei festgestellt worden, dass sich der Kontostand trotz geringer Renteneinkünfte erheblich erhöht habe (Stand 31.12.2015: 3.992,05 EUR; Stand 31.12.2016: 6.038,25 EUR). Auch dies verstärke die Annahme, dass weitere Einkünfte zur Sicherstellung des Lebensunterhalts vorhanden sein müssten. Da die Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt worden seien, werde der Antrag auf Wohngeld nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt.
Mit Bescheid vom gleichen Tag nahm die Antragsgegnerin den Bescheid vom 14.03.2016 für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum zurück, setzte den Lastenzuschuss auf 69,00 EUR herab und forderte einen überzahlten Betrag von 492,00 EUR zurück.
Gegen beide der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 31.05.2017 zugestellten Bescheide erhob sie mit Schreiben vom 13.06.2017 Widerspruch. Ihre Bevollmächtigte begründete diese mit Schriftsätzen vom 17.07.2017, in dem sie ausführte, dass Geldgeschenke einer Freundin kein Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes seien. Es handle sich im Übrigen weder um regelmäßige Einkünfte noch bestehe hierauf tatsächlich ein Anspruch. Die Ablehnung der Weiterleistung könne nicht auf die haltlose Unterstellung gestützt werden, es wäre weiteres Einkommen vorhanden. Das sparsame Leben der Antragstellerin könne nicht dazu führen, dass ihr Wohngeld verweigert werde. Es sei auch bereits widersprüchlich, dass mit dem weiteren Bescheid vom 30.05.2016 hinsichtlich des vorangegangenen Bewilligungszeitraums festgestellt werde, dass der Antragstellerin ein Wohngeld in Höhe von 69,00 EUR anstatt 110,00 EUR zustünde. Zumindest in der Höhe von 69,00 EUR wäre der Antragstellerin nunmehr Wohngeld zu gewähren.
Über die Widersprüche, die der Widerspruchsbehörde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.07.2017 vorgelegt wurden, ist bislang nicht entschieden worden.
Mit Telefax vom 17.08.2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth im Wege des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.04.2018 Wohngeld in Höhe von monatlich 100,00 EUR zu zahlen und der Antragstellerin für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre bevollmächtigte Rechtsanwältin beizuordnen.
Zur Antragsbegründung wird ausgeführt, die Antragstellerin erhalte eine Altersrente in Höhe von aktuell 789,56 EUR brutto bzw. 699,95 EUR netto. Eine einstweilige Anordnung sei erforderlich, da die Antragstellerin aufgrund ihres Einkommens und der monatlichen Belastungen für das Haus nicht in der Lage sei, diese Kosten auf Dauer aufzubringen, ohne die finanzielle Unterstützung durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe für den vorausgegangenen Bewilligungszeitraum vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 festgestellt, dass der Antragstellerin entgegen der vorausgegangenen Bewilligung ein Wohngeld in Höhe von 69,00 EUR monatlich statt 110,00 EUR monatlich zustünde. Es verwundere, dass der Antragstellerin für die Vergangenheit ein Wohngeldanspruch zugestanden, jedoch ab 01.05.2017 ein Wohngeldanspruch abgelehnt werde, obwohl sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten. Die Antragstellerin sei auch nicht mehr in der Lage, die Differenz aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Sie habe inzwischen sogar den Vermögensfreibetrag, der ihr bei Gewährung von Grundsicherung zustehen würde, deutlich unterschritten. Zwar sei noch ein gewisses Guthaben vorhanden, jedoch müsse vor dem Winter die Heizung repariert werden. Aus diesem Grunde sei auch der Bausparvertrag gekündigt worden.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach den Ermittlungen der Wohngeldbehörde habe die Antragstellerin im Kalenderjahr 2016 zur Bestreitung des elementaren Lebensunterhalts sowie der Unterhaltung ihres Kraftfahrzeuges lediglich einen Betrag von 1.600,00 EUR zur Verfügung gehabt. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von 133,33 EUR. Gleichzeitig habe sich trotz der geringen Renteneinkünfte der Kontostand von 2015 auf 2016 erheblich erhöht. Weitere Nachweise zu ihren Einkünften habe die Antragstellerin innerhalb der Anhörungsfrist nicht beigebracht, so dass der Antrag auf Lastenzuschuss nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt worden sei. Die Begründung der Antragstellerin, dass sie mit ihren geringen Renteneinkünften die monatlichen Belastungen ohne Unterstützung durch die Wohngeldleistungen nicht aufbringen könne, widerspreche den bisherigen Ermittlungen der Wohngeldbehörde. Nach einer durchgeführten Proberechnung würde sich unter Berücksichtigung der aktuellen Bruttorente in Höhe von 789,56 EUR sowie der privaten Zuwendungen von Frau E. allenfalls ein fiktives Wohngeld in Höhe von 47,00 EUR errechnen.
Die Widerspruchsbehörde legte mit Schreiben vom 28.08.2017 die Wohngeldakten vor.
Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom 12.09.2017 ergänzend aus, die Antragsgegnerin verweigere ohne nachvollziehbare Gründe Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Auch das aus der Proberechnung errechnete Wohngeld in Höhe von 47,00 EUR werde tatsächlich nicht an die Antragstellerin ausgezahlt. Die Antragstellerin verfüge über kein weiteres Einkommen, so dass auch Nachweise hierüber nicht vorgelegt werden könnten. Die Antragstellerin lebe sehr sparsam, sie habe keinen Internetanschluss, keinen Mobilfunkvertrag und sei Nichtraucherin. Die Antragstellerin habe am … Geburtstag gehabt, habe in diesem Jahr jedoch kein Geldgeschenk von Frau E. erhalten.
Die Antragsgegnerin führte hierzu aus, dass eine sparsame Lebensführung der Antragstellerin nicht bestritten werde. Allerdings könne aus den ermittelten Einkünften der elementare Lebensunterhalt nicht finanziert werden. Nachdem ein beträchtliches Guthaben auf dem Girokonto laut den Kontoauszügen bestehe, sei davon auszugehen, dass Wohngeldzahlungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts aktuell nicht erforderlich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil der Antrag aus den nachstehend ausgeführten Gründen (2.) keinen Erfolg hat.
2. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr begehrte vorläufige Regelung notwendig ist. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund.
Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll nicht die Hauptsache vorwegnehmen, d.h. der Antragsteller soll nicht bereits das erhalten, was er im Hauptsacheverfahren erhalten kann, wenn seinem Rechtsbehelf entsprochen wird. Dies gilt insbesondere bei Gewährung von Geldleistungen (Sozialleistungen), bei denen eine Rückforderung zumindest faktisch ausgeschlossen erscheint. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber dann abzusehen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Hauptsache spricht. Im Bereich von Geldleistungen kann eine vorläufige Regelung angezeigt sein, wenn der Antragsteller infolge unterbliebener Leistungen in wirtschaftliche Not gerät oder seine Unterkunft zu verlieren droht (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl., Rn. 14 zu § 123).
Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor.
Wohngeld dient, anders als z.B. Grundsicherungsleistungen, nicht dazu, den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr soll gemäß § 1 WoGG mit Wohngeldleistungen sichergestellt werden, dass der Empfänger mit einem Zuschuss zur Miete oder einem Lastenzuschuss für selbstgenutzten Wohnraum angemessen wohnen kann (BVerfG, B.v.14.11.1969 – 1 BvL 4/69 – BVerfGE 27, 220/ 226 = NJW 1970, 91/91f.). Eine vorläufige Gewährung von Wohngeldleistungen kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ohne diese Leistungen der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der durch die Wohngeldleistungen finanziert würde, nicht mehr aufgebracht werden kann und deshalb zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist oder wenn durch Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs eine Zwangsversteigerung des Eigenheims durch den Hypothekengläubiger droht.
Die Antragstellerin hat ausweislich der Antragsunterlagen und der Wohngeld-Lastenberechnung (§ 10 WoGG, §§ 8ff. WoGV) keine Aufwendungen mehr für den Kapitaldienst für Fremdmittel sondern nur für die reinen Bewirtschaftungskosten (§ 13 WoGV) ihres Hauses. Laut Kontostand vom 12.08.2017 (PKH-Unterlagen) verfügte sie zu diesem Zeitpunkt noch über ein Guthaben von 4.339,21 EUR. Eine notwendige Reparatur der Heizung wurde weder der Sache noch der Höhe nach glaubhaft gemacht. Knapp 3.000 l Heizöl hat die Antragstellerin bereits im Juni 2017 gekauft. Ein drohender Verlust des Wohnraums der Antragstellerin steht damit nicht im Raum. Sollten ihr Mittel für den Lebensunterhalt fehlen, ist sie auf die Beantragung von ergänzenden Grundsicherungsleistungen zu verweisen.
Es ist nach summarischer Prüfung aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Die Antragsgegnerin hat den ablehnenden Bescheid für die Zeit ab 01.05.2017 zu Recht auf die fehlende Plausibilität der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin gestützt. Das Einkommen der Antragstellerin bestand im Jahr 2016 im Wesentlichen aus der monatlichen Rente in Höhe von 688,30 EUR netto, den Zuwendungen von Frau E. mit durchschnittlich 91,66 EUR/mtl. und der Wohnungsbauprämie von 2,06 EUR/mtl. Die Zuwendungen von Frau E. waren bei der Einkommensberechnung für den Bewilligungsbescheid vom 14.03.2016, die zu einem Wohngeld von 110,00 EUR geführt hat, nicht bekannt. Die Neuberechnung mit den Zuwendungen im (Rücknahme) Bescheid vom 30.05.2017 ergab nur noch ein Wohngeld von 69,00 EUR. Die Probeberechnung vom 02.08.2017 mit der seit 01.07.2017 höheren Altersrente von 789,56 EUR brutto und den Zuwendungen weist nur noch ein Wohngeld von 47,00 EUR aus. Laut Angaben der Antragstellerin seien die Zuwendungen zuletzt ausgeblieben.
Zu unterscheiden ist die Wohngeldberechnung anhand der Vorschriften des WoGG und der WoGV mit den dort geregelten Pauschalbeträgen bzw. –abzügen und die Plausibilitätsberechnung anhand der belegten realen Einnahmen und Ausgaben.
Ausgehend von der Einnahmen/Ausgabenaufstellung (Bl. 141 der Beiakte III) hat die Antragstellerin monatliche Fixkosten von 561,04 EUR.
Dem stehen Stand 01.05.2017 Einnahmen von
Netto-Rente 688,30 EUR
Zuwendungen 91,66 EUR
Wobau-Prämie 2,06 EUR
Wohngeld 69,00 EUR
851,02 EUR gegenüber.
Nach dem aktuellen Stand zum 01.07.2017 ergeben sich monatliche Einnahmen von:
Netto-Rente 774,67 EUR
Zuwendungen 0,00 EUR ??
Wobau-Prämie 2,06 EUR
(unterstelltes) Wohngeld 47,00 EUR
823,73 EUR
Rein rechnerisch verbleiben der Antragstellerin nur die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 289,98 EUR bzw. 262,69 EUR, also unter 300,00 EUR monatlich für Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, etc. und laufende Kosten für die Unterhaltung des Kfz (Sprit und Reparaturkosten). Die Beträge liegen beträchtlich unterhalb des Sozialhilferegelsatzes, der das Existenzminimum darstellt, und sind gerade bei der Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs nicht mit sparsamer Lebensführung zu erklären. Die Auswertung der Kontoauszüge aus dem Jahr 2016 durch die Antragsgegnerin hat ergeben, dass keine regelmäßigen Barabhebungen für den Lebensunterhalt getätigt wurden. Die insgesamt vier Abhebungen über 1.600,00 EUR ergeben einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 133,33 EUR, von dem der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Kontostand in diesem Zeitraum nicht verringert, sondern sogar um 2.284,07 EUR erhöht hat. Da die Bausparsumme von 3.542,49 EUR bereits im April 2015 ausgezahlt worden war (vgl. PKH-Unterlagen), kann die Kontoerhöhung nicht darauf zurückgeführt werden.
Da somit Anhaltspunkte für verschwiegene Einnahmen vorliegen, ist ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ohne nachvollziehbare Erklärung, wovon der Lebensunterhalt im Übrigen bestritten wird, nicht wahrscheinlich.
Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
3. Als unterliegender Teil trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 55.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Jahresbetrages des begehrten Wohngelds).


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