Medizinrecht

Kein Anspruch auf Ausstellung einer „Genesenenbescheinigung“, Keine Gleichwertigkeit eines Antikörpernachweises mit einem Nukleinsäurenachweis

Aktenzeichen  M 26a E 21.3242

Datum:
6.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18817
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchAusnahmV § 2 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstellung einer Genesenenbescheinigung.
Nachdem der Ehemann der Antragstellerin am … April 2021 im Testzentrum positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden war, wurde für die Antragstellerin als enge Kontaktperson am 17. April 2021 vom Gesundheitsamt telefonisch Quarantäne angeordnet bis einschließlich 30. April 2021. Im entsprechenden Datenblatt vom 17. April 2021 ist vermerkt, dass die Antragstellerin keine Symptome habe und ein Selbstschnelltest mit negativem Ergebnis vorliege. Telefonische Anfragen durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes zum Gesundheitszustand der Antragstellerin erfolgten laut Aufzeichnungen des Antragsgegners am a. … April, b. … April, c. … April, d. … April und am e. … April 2021. In den Aufzeichnungen zu diesen Telefonaten ist Symptomfreiheit der Antragstellerin angegeben. Bei Beendigung der Quarantäne wurde bei der Antragstellerin am 30. April 2021 ein Antigenschnelltest in der Apotheke mit negativem Ergebnis durchgeführt.
Mit E-Mail vom … Mai 2021 beantragte der Ehemann der Antragstellerin, nachdem er für sich eine Genesenenbescheinigung vom Gesundheitsamt erhalten hatte, auch für die Antragstellerin eine solche. Dies wurde mit E-Mail vom … Mai 2021 abgelehnt, weil für die Antragstellerin keine Bestätigung mittels PCR-Test über eine Infektion mit dem Coronavirus vorlag. Mit Schreiben vom … Juni 2021 wurde erneut eine Genesenenbescheinigung beantragt, da die Antragstellerin während der Quarantäne Symptome gehabt habe und ein entsprechender Antikörpertest vom … Mai 2021 (laut ärztlichem Attest vom 31. Mai 2021) vorliege. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom 14. Juni 2021 erneut ab, da weder in der Dokumentation der telefonischen Anfragen durch das Gesundheitsamt Symptome angegeben noch eigene Einträge im Corona-Tagebuch über Symptome vorgenommen worden seien. Eine telefonische Krankschreibung durch den Hausarzt stelle keinen Nachweis für eine Infizierung mit dem Coronavirus dar. Auch ein Antikörpertest sei keine Grundlage für eine Genesenenbescheinigung.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 legte die Antragstellerin hiergegen „Widerspruch“ ein und ersuchte mit Schreiben vom selben Tag, bei Gericht eingegangen am 21. Juni 2021, um einstweiligen Rechtsschutz. Sie beantragt sinngemäß
die Ausstellung einer amtlichen Genesenenbescheinigung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Ehemann als auch die Antragstellerin Symptome gehabt hätten. Bei einem Telefonat am 17. April 2021 sei die Antragstellerin vom Gesundheitsamt dahingehend beraten worden, dass die Antragstellerin bei bereits bestehenden Symptomen die häusliche Isolation nicht mehr zur Testung in einer Teststation verlassen dürfe; dies dürfe sie nur noch in ärztlichen Notfällen oder bei Verschlechterung der Symptome. Die Antragstellerin und ihr Mann seien dann während der Quarantäne fast täglich angerufen und zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden. Dabei hätten sie Erkältungssymptome, Glieder- und Kopfschmerzen mit Geschmacksverlust bis 48 Stunden vor Quarantäneende geschildert.
Durch die Verweigerung der Ausstellung einer Genesenenbescheinigung sei sie von der Teilhabe am öffentlichen Leben weithin ausgeschlossen, eine erste Impfung sei erst in 6 Monaten möglich. Vor allem müsste sie sich, statt als Genesene nur einmal, zweimal impfen lassen.
Auf die geänderte „Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung vom 16. April 2021“, wonach der Absonderungsort ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlassen werden dürfe, um eine geforderte Testung durchführen zu lassen, sei nicht hingewiesen worden, so dass es nicht zu einer PCR-Testung der Antragstellerin gekommen sei. Es werde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus der zweiten Quarantänewoche vorgelegt. Bei Ende der Quarantäne sei zunächst ihr und ihrem Mann mit E-Mail des Landratsamts eine Bestätigung einer Coronavirus-Erkrankung zugeschickt worden, bevor dann die geforderte Genesenenbescheinigung schriftlich abgelehnt worden sei. Jedenfalls in diesem Ausnahmefall, in dem die Unterlassung der PCR-Testung durch das Landratsamt verschuldet worden sei, genüge die Vorlage eines Antikörpertests für die beantragte Ausstellung.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin weder Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises noch auf Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus habe.
Die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-SchAusnahmV seien nicht erfüllt, da eine labordiagnostische Bestätigung einer Infektion mittels Nukleinsäurenachweises nicht vorliege. Die Vorlage eines Antikörpertests sei nach der fachlichen Einschätzung des Robert Koch-Instituts zur Ausstellung einer Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus nicht ausreichend.
Es sei nicht nachvollziehbar, ob der Antragstellerin tatsächlich die Durchführung eines PCR-Tests im Testzentrum telefonisch untersagt wurde. Aufgabe der Mitarbeiter in der Kontaktnachverfolgung sei lediglich die Abfrage des Gesundheitszustandes. Für weitere Anfragen der Betroffenen werde direkt an das Gesundheitsamt mit seinen Fachkräften und Amtsärzten verwiesen. Bei Vorliegen von Symptomen werde immer eine PCR-Testung vom Gesundheitsamt angeordnet. Die Antragstellerin habe jedoch nach den vorliegenden Aufzeichnungen zu keinem Zeitpunkt bei insgesamt 5 Abfragen durch das Gesundheitsamt Symptome angegeben. Auch im Online-Tagebuch habe die Antragstellerin keine Eintragungen über Symptome gemacht. Aufgrund der Symptomfreiheit habe es daher für das Gesundheitsamt keine Gründe gegeben, eine PCR-Testung bei der Antragstellerin zu veranlassen. Auch der Hausarzt habe trotz der angeblich geschilderten Symptome keine PCR-Testung veranlasst. Die Antragstellerin hätte auch ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes eigeninitiativ eine PCR-Testung durchführen lassen können. Die fernmündliche Krankschreibung durch den Hausarzt sei als Nachweis für eine Infektion mit dem Coronavirus nicht geeignet. Der drei Tage nach der Krankschreibung erfolgte negative Antigenschnelltest am 30. April 2021 habe keinen Hinweis auf eine Infektion mit dem Coronavirus ergeben, so wie auch ein bereits am 17. April 2021 selbst durchgeführter Schnelltest.
Im Übrigen sei das Fehlen einer Genesenenbescheinigung kein erheblicher Nachteil für die Antragstellerin. Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Berchtesgadener Land bei 8,5 und stabil unter 50 liege, bestünden keine erheblichen Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben. Sie habe keine Wartezeit von 6 Monaten, um geimpft werden zu können. Es gebe auch in Deutschland zugelassenen Impfstoffe, die insgesamt nur eine Impfung erforderten.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Eine Auslegung der Antragsschrift der Antragstellerin gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt, dass sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die Ausstellung einer behördlichen („amtlichen“) Bestätigung über ihre Immunisierung durch Genesung begehrt. Zwar ist in § 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung durch die zuständigen Behörden nicht vorgesehen, sondern nach der Begründung (BR-Drs. 347/21, Seite 13) ist ein positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum als Genesenenausweis anzusehen (vgl. VG München, B.v. 17.6.2021, 26b E 21.2644 Rn. 23, bislang unveröffentlicht). Im vorliegenden Fall aber, in dem das Gesundheitsamt des Antragsgegners entsprechende amtliche Bestätigungen als Genesenenausweis ausstellt, ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung das zielführende Rechtsschutzbegehren. Für die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin begehre darüber hinaus (hilfsweise) die Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund eines Antikörpernachweises, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr stützt sie ihren Antrag auf Ausstellung eines Genesenennachweises hilfsweise darauf, dass sie einen Antikörpernachweis vorgelegt hat.
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner der Antragstellerin die Ausstellung einer Genesenenbescheinigung verweigert hat.
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
3.1 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus einfachgesetzlichem Recht.
Gemäß der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 384), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 467) (13. BayIfSMV) in Verbindung mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sind verschiedene Erleichterungen und Ausnahmen von den anlässlich der Corona-Pandemie bestehenden Einschränkungen für bestimmte Personengruppen vorgesehen. Zu diesen Gruppen der „Geimpften, Genesenen und Getesteten“ gehören auch genesene Personen, also asymptomatische Personen, die über einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis verfügen, mithin über einen Nachweis über eine vorherige SARS-CoV-2-Infektion, wenn diese Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, vgl. § 4 Nr. 3 der 13. BayIfSMV i.V.m. § 2 Nrn. 4 und 5 SchAusnahmV.
Gemäß § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV ist der Begriff des Genesenennachweises legaldefiniert als „Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“.
Wie aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, ist Grundlage eines Genesenennachweises eine positive Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). An dieser fehlt es hier unstreitig, so dass die Ausstellung eines Genesenennachweises nicht in Betracht kommt.
Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahingehend, dass auch ein Antikörpernachweis zur Ausstellung eines Genesenennachweises genügt, verbietet sich aufgrund des Zwecks der Vorschrift, im Sinne einer Legaldefinition die Voraussetzungen eines Gesenenennachweises klar und rechtssicher zu regeln. Zudem geht der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drs 347/21 S. 13) ausdrücklich davon aus, dass als entsprechender Nachweis nur ein PCR-Test in Frage kommt und die Durchführung eines Antikörpertests nicht ausreicht, um als genesene Person zu gelten. Das in Frage kommende Nachweisverfahren hat der Verordnungsgeber somit ganz bewusst, wie in der Vorschrift formuliert, festgelegt, so dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auch unter Beachtung von Sinn und Zweck der Verordnung seinem Wortlaut entsprechend auszulegen ist.
3.2 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der implizite Vortrag der Antragstellerin, dass ein Antikörpernachweis einer PCR-Testung gleichwertig und gleich zu behandeln sei, greift nicht durch.
Ausweislich der §§ 3 bis 9 SchAusnahmV, auf die punktuell auch die 13. BayIfSMV (etwa § 6 Abs. 2) verweist, stehen nur geimpfte Personen sowie genesene Personen negativ auf SARS-CoV-2 getesteten Personen gleich, die in den Genuss von Ausnahmen von den pandemiebedingten Ge- und Verboten kommen. Als genesen im Sinne dieser Verordnungen gelten dabei, wie bereits oben ausgeführt wurde, nur asymptomatische, mittels Nukleinsäuretestnachweis positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen für den Zeitraum von 28 Tagen bis sechs Monaten nach der erfolgten Testung, vgl. § 2 Nr. 4 i. V. m. Nrn. 1 und 5 SchAusnahmV. Antikörpernachweise gelten hingegen nicht als Genesenennachweise und gewähren somit keine Ausnahmen von den bestehenden pandemiebedingten Ge- und Verboten.
Trifft der Gesetzgeber differenzierende Regelungen wie hier die Unterscheidung zwischen bestimmten Nachweisformen und die Festlegung eines bestimmten Zeitraums, in dem Personen als genesen gelten, bedürfen derartige Regelungen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 – 1 BvR 2880/11 -, juris, Rn. 38 f., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 -, juris, Rn. 76).
Ausweislich der Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drs. 347/21 S. 13) hat sich der Verordnungsgeber bei der Definition, wer eine genesene Person ist, auf den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts bezogen. Die vom Verordnungsgeber getroffene Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung von Antikörpernachweisen nicht zu beanstanden. Das Robert Koch-Institut nimmt nach wie vor an, dass eine PCRbestätigte Infektion notwendig ist, um von einem Schutz gegen COVID-19 auszugehen (Robert Koch-Institut, Durchführung der COVID-19-Impfung (Stand: 25.6.2021), Unterpunkt „Wer gilt als geschü…, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Durchfuehrung_Impfung.html, aufgerufen am 5. Juli 2021).
Durch die 7. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung im Juni 2021 (STIKO: 7. Aktualisierung der COVID-19- Impfempfehlung | Vorgehen am Isolationsende bei SARS-CoV-2 B.1.1.7, S. 5/6) ergeben sich zwar Erleichterungen für den Nachweis einer überstandenen Infektion, worauf die Antragstellerin zurecht hinweist. So kann der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder – nunmehr auch – durch einen spezifischen Infektionsnachweis mittels validierter SARS-CoV-2-Antikörperserologie erfolgen. Ist bei alleinigem spezifischen Antikörpernachweis der Infektionszeitpunkt unbekannt, empfiehlt die STIKO die zeitnahe Verabreichung einer einmaligen Impfstoffdosis. (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html).
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung führt zu den fachlichen Hintergründen dieser differenzierten Einschätzung aus:
„Ein PCR-Test weist eine Infektion mit dem Coronavirus sicher nach. Antikörpertests können einen Hinweis auf eine durchgemachte Erkrankung geben. Die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten sprechen für eine Schutzwirkung von mindestens 6 bis 8 Monaten nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion bei der Mehrzahl der Erkrankten. Der Immunschutz wird durch Antikörper und durch Komponenten der zellulären Immunität vermittelt und kann individuell unterschiedlich sein. Eine Person kann die Erkrankung durchgemacht haben und dennoch keine messbaren Antikörper entwickeln. Umgekehrt kann ein Antikörpernachweis nach Kontakt mit einem anderen Coronavirus als dem SARS-CoV-2-Virus positiv werden, obwohl COVID-19 nicht durchgemacht wurde.
Bisher ist nicht bekannt, wie hoch die Antikörperkonzentration sein muss, um nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion von einem sicheren Schutz ausgehen zu können (sog. serologisches Korrelat für Schutz).
Die Qualität, der auf dem Markt befindlichen Tests für den Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern ist sehr variabel und die Tests unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Spezifität. Im Einzelfall ist bei Verwendung eines Tests guter Qualität eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion möglicherweise zuverlässig nachzuweisen. Allerdings ist aufgrund der Unübersichtlichkeit der vielen unterschiedlichen, verwendeten Tests und des Fehlens eines serologischen Korrelats zurzeit keine pauschale Bewertung von Antikörpertests für den Nachweis eines Immunschutzes möglich. Bei diesen Unsicherheiten ist es geboten, auch diejenigen zu schützen, die möglicherweise trotz positivem Antikörpertest keinen Schutz vor COVID-19 aufgebaut haben. Die STIKO empfiehlt daher derzeit bei einem alleinigen Antikörpernachweis eine vollständige Impfserie.“
(https://www.infektionsschutz.de/mediathek/fragen-antworten.html?tx_sschfaqtool_pi1%5Bfaq%5D=4846& tx_sschfaqtool_pi1%5Baction%5D=list& tx_sschfaqtool_pi1%5Bcontroller%5D=FAQ& cHash=c3b463b2c36affc411e58112a467ad78)
Abgesehen davon, dass vor diesem Hintergrund die neuen Empfehlungen der STIKO, die im Übrigen bislang nur im Rahmen der Impfempfehlung getroffen wurden, nachvollziehbar (noch) keinen Eingang in die SchAusnahmV gefunden haben und der Verordnungsgeber bislang am PCR-Nachweiserfordernis festhält, hat die Antragstellerin ihre Infektion nicht mittels validierter SARS-CoV-2-Antikörperserologie nachgewiesen. Das insoweit vorgelegte ärztliche Attest vom 31. Mai 2021 genügt nicht den Anforderungen an den spezifischen Infektionsnachweis mittels validierter Antikörperserologie. Mit diesem Attest wird lediglich eine Infektion mit dem Coronavirus bestätigt. Offen bleibt aber gerade, aufgrund welchen Testverfahrens das Ergebnis erzielt wurde und ob das zugrundeliegende Testverfahren validiert ist. Damit ist auch eine Bewertung des Testergebnisses nicht möglich, welche aber nach dem Gesagte notwendig wäre, um angesichts der unterschiedlichen Qualität von auf dem Markt befindlichen Antikörpertests eine Gleichwertigkeit des Testergebnisses mit dem eines PCR-Tests festzustellen.
3.3 Schließlich ist für den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auch kein Raum in Hinblick auf die vorgetragene fehlerhafte Sachbehandlung durch den Antragsgegner im konkreten Fall. Der in Literatur und Rechtsprechung entwickelte Folgenbeseitigungsanspruch scheidet schon der Zielsetzung nach aus, da er auf die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs und damit auf Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch den rechtswidrigen Eingriff veränderten Zustandes abzielt (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 30 Rn. 1, 13). Der Vortrag der Antragstellerin zielt demgegenüber auf die Herstellung des rechtlichen Zustandes, der jetzt bestehen würde, wenn sich die Behörde rechtmäßig verhalten hätte. Grundlage hierfür wäre ein Herstellungsanspruch, wie er etwa im Sozialrecht entwickelt wurde (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). Ob dieser im Sozialrecht entwickelte Herstellungsanspruch auf das Verwaltungsrecht und mithin auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, kann aber dahinstehen. Denn ein rechtswidriges Verhalten des Antragsgegners bzw. eine fehlerhafte Beratung durch den Antragsgegner, die für die unterbliebene PCR-Testung kausal war, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. So ist es derzeit nicht als überwiegend wahrscheinlich, sondern als offen anzusehen, ob der Antragstellerin, wie sie vorträgt, tatsächlich die Durchführung eines PCR-Tests im Testzentrum telefonisch untersagt wurde. Dagegen spricht der Vortrag des Antragsgegners, dass Aufgabe der Mitarbeiter in der Kontaktnachverfolgung lediglich die Abfrage des Gesundheitszustandes ist und dass für weitere Anfragen der Betroffenen direkt an das Gesundheitsamt verwiesen werde. Ebenso ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von der Antragstellerin Symptome geschildert worden sind, welche aber durch die Mitarbeiter des Antragsgegners nicht zur Kenntnis genommen wurden mit der Folge, dass eine PCR-Testung der Antragstellerin nicht veranlasst wurde. Dagegen spricht wiederum, dass die Antragstellerin nach den vorliegenden Aufzeichnungen in der Verwaltungsakte bei insgesamt 5 telefonischen Abfragen durch das Gesundheitsamt nie Symptome angegeben hat. Auch im Online-Tagebuch hat die Antragstellerin keine Eintragungen über Symptome gemacht. Schließlich wurde auch vom Hausarzt keine PCR-Testung veranlasst, was unzweifelhaft – nach Zustimmung des Antragsgegners – geschehen wäre, wäre dieser vom Vorliegen einer SARS-CoV- 2-Infektion ausgegangen.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes GKG) i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013.


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