Medizinrecht

Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge im bisherigen Bundesbeihilferecht

Aktenzeichen  5 C 2/12

Datum:
8.11.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 2 BBhV
§ 6 Abs 1 S 1 BBhV
§ 22 Abs 1 S 1 BBhV
§ 7 Abs 2 BBhV
§ 78 BBG
§ 80 Abs 4 BBG
§ 35 SGB 5
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

Das bis zum Ablauf des 19. September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge beschränkte.

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 8. September 2011, Az: 1 A 2556/10, Urteilvorgehend VG Wiesbaden, 18. November 2010, Az: 8 K 1276/09.WI, Urteil

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel.
2
Der Kläger ist Versorgungsempfänger mit einem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 v.H. Im März 2009 beantragte er bei der Beklagten Beihilfe unter anderem für die in diesem Monat erfolgte Beschaffung der ärztlich verordneten Medikamente “Sortis 20 mg 100 Filmtabl.”, “Norvasc 5 mg 100 Tbl.”, “Dytide H 90 Tbl.” und “Concor COR 5 mg 100 Filmtabl.” mit einem Apothekenverkaufspreis in Höhe von 160,80 €, 54,60 €, 16,78 € und 22,04 €.
3
Mit Bescheid vom 26. März 2009 erkannte die Beklagte unter Berücksichtigung der Eigenanteile einen Betrag von 74,06 € als beihilfefähig an. Dabei ging sie davon aus, dass Aufwendungen für die genannten Medikamente nur bis zur Höhe von Festbeträgen von 36,03 €, 14,89 €, 15,83 € und 14,32 € beihilfefähig seien.
4
Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Beihilfe ohne Beschränkung auf Festbeträge zu gewähren.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Beschränkung der Beihilfe für Medikamente auf Festbeträge fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 22 Abs. 3 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bewirke keine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln, sondern sehe vor, dass das Bundesministerium des Innern in Verwaltungsvorschriften Festbeträge als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel festlege. Eine solche Festlegung sei in der Verwaltungsvorschrift nicht erfolgt. Nummer 22.3.1 und 22.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (VwV-BBhV) beinhalte ebenso wie die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 BBhV lediglich einen Regelungsauftrag in Bezug auf die Festsetzung von Festbeträgen als Obergrenze für die Gewährung von Beihilfeleistungen. Dieser Auftrag werde aber durch die Verweisung auf die für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden §§ 35, 35a SGB V nicht erfüllt. Die Übertragung der Festsetzungsbefugnis auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen begegne ihrerseits erheblichen rechtlichen Bedenken. Jedenfalls seien die genannten Verwaltungsvorschriften bereits aufgrund ihres Rechtscharakters nicht geeignet, Beihilfeleistungen zu begrenzen. Verwaltungsvorschriften könnten den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern, sondern lediglich konkretisieren und lenken.
6
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBhV. Die Vorschrift sei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) gedeckt und erlaube die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Sie stelle in Verbindung mit der dazu ergangenen Nr. 22.3 VwV-BBhV eine hinreichende Grundlage für die Beschränkung auf Festbeträge dar.
7
Der Kläger verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
8
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass Festbeträge generell nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstießen.


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