Medizinrecht

Keine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung wegen Erkrankung

Aktenzeichen  M 4 E 18.3951

Datum:
23.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29680
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Eine Abschiebung scheidet aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine ägyptische Staatsangehörige, begehrt eine Duldung. Sie reiste am *. Januar 2018 mit einem Besuchsvisum, gültig für die Schengener Staaten vom … Januar 2018 bis zum … März 2018, über Österreich in die Europäische Union ein.
Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 22. März 2018 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Aufenthaltserlaubnis. Hierfür legte sie ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom … März 2018 vor, wonach sie gestürzt sei und sich Schulter, Rücken und Steißbein geprellt habe. Sie bekomme Injektionen, konservative Behandlung und Krankengymnastik zwei bis drei Mal in der Woche. Sie müsse engmaschig kontrolliert werden und solle daher bis Ende Juni 2018 in Deutschland bleiben. Im Rahmen der Antragstellung gab sie als aktuelle Wohnanschrift in München die Adresse ihres Bruders an, dem sie mit Schreiben vom … März 2018 eine Vollmacht ausstellte, mit dem Inhalt, ihre ausländerrechtlichen Angelegenheiten bei der zuständigen Ausländerbehörde München wahrzunehmen (Bl. … ff., … der Behördenakte).
Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 24. April 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, gültig bis zum 30. Juni 2018.
Nach einem undatierten Aktenvermerk der Antragsgegnerin sprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin am … Juni 2018 bei der Antragsgegnerin unter Vorlage eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin, datiert auf den … Juni 2018, vor (Bl. … und … ff. der Behördenakte). In einem ärztlichen Attest vom … Juni 2018 kam der Facharzt für Allgemeinmedizin, der bereits das erste Attest ausgestellt hatte, zu dem Ergebnis, dass die Behandlung der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen sei. Es bestünden immer noch Schulter- und Rückenschmerzen. Die Patientin müsse auch weiterhin behandelt werden und solle daher bis Ende Dezember 2018 in Deutschland bleiben. Die Antragsgegnerin wies den Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend sei, sondern dass ein entsprechendes Attest eines Facharztes sowie ein Heilplan erforderlich seien.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte im Zeitraum vom … Juli 2018 bis zum … Juli 2018 weitere ärztliche Berichte bzw. Atteste bei der Antragsgegnerin vor (Bl. … der Behördenakte). Nach einem fachärztlichen Bericht eines Facharztes für Orthopädie und Schmerztherapie vom … Juni 2018 sei die Antragstellerin bis auf weiteres nicht belastungsfähig. Sie befinde sich in ambulanter Therapie. Laut Anamnese habe die Antragstellerin seit Jahren Wirbelsäulenbeschwerden (an Brust- und Lendenwirbelsäule) und Schmerzen mit Ausstrahlung. Nach dem klinischen Befund leide sie an Muskelverspannung und Bewegungseinschränkung. Als Therapie gibt der Bericht Infiltration/Injektion, Infusion, Physiotherapie und Schmerzmittel (NSAR) an.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin verschrieb der Antragstellerin mit Rezept vom … Juni 2018 zehn Mal Manuelle Therapie (zwei Mal pro Woche) und zehn Mal Fango (zweimal pro Woche).
Er stellte am *. Juli 2018 ein ärztliches Attest aus, wonach sich die Antragstellerin in seiner ärztlichen Behandlung befinde, die voraussichtlich sechs Monate dauere und zwei Mal wöchentlich stattfinde.
Nach einem weiteren Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin vom *. Juli 2018 würden die Krankheiten und Beschwerden beseitigt oder zumindest gemildert. Dies erfordere einen Therapieplan, Physiotherapie, Fango, Massage, Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung. Diese notwendige Behandlung gebe es am Wohnsitz der Antragstellerin nicht. Eine Ausreise aus Deutschland und eine Behandlung im Heimatland (Ägypten), die ohnehin bisher nichts „gebracht“ habe, könne er nicht befürworten. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin … … Juli 2018 gab der Bevollmächtigte der Antragstellerin an, dass es eine Behandlung am Wohnsitz der Antragstellerin nicht gebe, jedoch in der Hauptstadt.
Mit Attest vom … Juli 2018 kam der Facharzt für Allgemeinmedizin zu dem Ergebnis, dass eine Heilung aufgrund der bisherigen Behandlung bis Ende Dezember 2018 möglich erscheine. Sie sei derzeit „100% reiseunfähig“. Werde die Therapie durch eine unzumutbare Ausreise, die durch eine Flugreise gegeben sei, unterbrochen, werde aus medizinischer Sicht die Patientin zu sehr belastet und verschlechtere sich der bisherige Behandlungszustand.
Nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom … Juli 2018 habe der behandelnde Hausarzt und oben genannte Facharzt für Allgemeinmedizin in einem Telefonat vom selben Tag auf Nachfrage bestätigt, dass eine Behandlung (Physiotherapie etc.) lediglich am Wohnort der Antragstellerin nicht möglich sei, im Heimatland jedoch schon.
Mit Schreiben vom … August 2018 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen für die Begründung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichen würden. Sie bat die Antragstellerin, unverzüglich bis zum 10. August 2018 mit ihrem Pass und der bereits am … Juli 2018 abgelaufenen Fiktion vorzusprechen. Bereits am 27. Juli 2018 habe die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten – erfolglos – dazu aufgefordert, mit dem Pass der Antragstellerin vorzusprechen, um eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellen zu können.
Am 9. August 2018 sprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor. Dieser nahm den Antrag der Antragstellerin auf befristete Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 2018 zurück (vgl. Niederschrift auf Bl. … der Behördenakte). Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Frist zur Ausreise bis zum 14. August 2018 aus.
Die Antragstellerin erhob am 10. August 2018 Klage zur Niederschrift mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern (M 4 K 18.3950). Außerdem beantragte sie:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet, von Abschiebemaßnahmen abzusehen.
Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie alle von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen eingereicht habe, unter anderem, wie verlangt 2.000 EUR für die ärztlichen Behandlungen bezahlt und den Nachweis eingereicht habe. Sie wolle ihre Behandlung abschließen.
Mit Schreiben vom 14. September 2018, bei Gericht eingegangen am 18. September 2018, beantragte die Antragsgegnerin, die Klage abzuweisen sowie den Antrag gemäß § 123 VwGO als unbegründet abzulehnen.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend sei, sondern dass ein entsprechendes Attest eines Facharztes sowie ein Heilplan erforderlich seien. Bei den erfolgten Vorsprachen bei der Antragsgegnerin sei seitens der Antragstellerin unter anderem nachgefragt worden, ob die Antragstellerin arbeiten dürfe, um den im Heimatland arbeitslos gewordenen Ehegatten zu unterstützen. Eine Nachfrage beim Hausarzt zu einem anderen Zeitpunkt habe ergeben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, zu laufen. Nochmalige Telefonate hätten ergeben, dass die weitere Behandlung sehr wohl im Heimatland, wenn auch nicht in der Heimatgemeinde, stattfinden könnte. Die Antragsgegnerin verwies auch auf die am 9. August 2018 erfolgte Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die am 14. August 2018 abgelaufene Grenzübertrittsbescheinigung. Die Antragstellerin halte sich seit 14. August 2018 unerlaubt im Bundesgebiet auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Klageverfahren (M 4 K 18.3950), sowie die Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht.
1.1. Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht vorliegend nicht, denn die Abschiebung ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 – 10 CE 16.838 – juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 05.01.2017 – 10 CE 17.30 – juris Rn. 4).
Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird dabei vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Die Widerlegung der Vermutung kann nach Satz 2 nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese gesetzliche Vermutung hat die Antragstellerin nicht widerlegt.
Das ärztliche Attest vom … März 2018 bescheinigt der Antragstellerin eine Prellung an Schulter, Rücken und Steißbein, weshalb die Antragstellerin unter anderem Krankengymnastik benötige und bis Ende Juni 2018 in Deutschland bleiben solle. Laut ärztlichem Attest vom … Juni 2018 bestehen immer noch Schulter- und Rückenschmerzen. Die Behandlung der Antragstellerin sei noch nicht abgeschlossen sei. Aussagen zu einer Transportunfähigkeit der Antragstellerin werden in diesen Attesten nicht gemacht.
Auch der fachärztliche Bericht vom … Juni 2018 enthält keine Aussage zu einer Transportunfähigkeit der Antragstellerin. Nach dem Bericht sei die Antragstellerin bis auf weiteres nicht belastungsfähig. Sie befinde sich in ambulanter Therapie wegen Wirbelsäulen-Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule. Nach den ärztlichen Attesten … … Juli 2018 und *. Juli 2018 befinde sich die Antragstellerin in ärztlicher Behandlung und seien ein Therapieplan, Physiotherapie, Fango, Massage sowie Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung erforderlich. Entsprechend verschrieb der behandelnde Arzt der Antragstellerin mit Rezept vom … Juni 2018 Manuelle Therapie und Fango. Ausführungen zu einer Transportunfähigkeit fehlen.
Erstmals das Attest vom … Juli 2018 enthält die Aussage, die Antragstellerin sei nicht reisefähig. Werde die Therapie durch eine unzumutbare Ausreise, die durch eine Flugreise gegeben sei, unterbrochen, werde aus medizinischer Sicht die Patientin zu sehr belastet und verschlechtere sich der bisherige Behandlungszustand. Eine Transportunfähigkeit der Antragstellerin im zuvor ausgeführten Sinn ist durch diese Behauptung nicht dargelegt.
Die Antragstellerin hat die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch nicht aufgrund einer vorgebrachten Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne glaubhaft gemacht. Nach Angaben des behandelnden Arztes sowie des bevollmächtigten Bruders sei eine ärztliche Behandlung lediglich am Wohnsitz der Antragstellerin nicht möglich, im Herkunftsland, insbesondere in der Hauptstadt jedoch schon. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin laut fachärztlichem Bericht vom … Juni 2018 bereits seit Jahren unter den Wirbelsäulenbeschwerden leidet. Aus dem ärztlichen Attest vom *. Juli 2018 ergibt sich überdies, dass sich die Antragstellerin bereits in ihrem Herkunftsland ärztlich behandeln ließ. Deshalb ist von einer angemessenen (Weiter-)Behandlung im Herkunftsland auszugehen. Das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) liegt aber ohnehin nur dann vor, wenn – ohne Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat – eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade infolge der Abschiebung zu erwarten wäre. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang. Die Atteste enthalten jedoch keinerlei Aussagen darüber, ob und in welcher Weise sich im Rahmen einer Abschiebung die Erkrankung wesentlich, ja lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Bei der Entscheidung des Gerichts ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nach Aktenlage in der Lage war, mehrmals zur ambulanten Therapie zu gehen sowie bei der Antragsgegnerin vorzusprechen.
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür liegen zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) vor, da die Antragstellerin nach eigenem Vortrag auch in ihrem Herkunftsland ärztlich behandelt werden kann.
1.2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen vorliegen, die ihre weitere vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
2. Nach alledem ist der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs.


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