Medizinrecht

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  L 10 AL 138/16 NZB

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II § 27
SGB III SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
SGB X SGB X § 50
SGG SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2, § 145 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 4, § 73a, § 177, § 193

 

Leitsatz

1. Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.06.2016 – S 10 AL 30/15 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 338,00 €.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15.10.2012 und 29.10.2014 BAB für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.04.2014, wobei sie Aufwendungen für je zwei Fahrten wöchentlich mit der Bahn zur Berufsschule laut den Angaben der Klägerin zugrunde legte. Der Bruder der Klägerin habe nach deren Angaben kein Einkommen.
Wegen eines Umzugs reichte die Klägerin im Juli 2014 einen Antrag auf Aktualisierung ihrer Ansprüche ein. Sie fahre seit dem zweiten Ausbildungsjahr nur noch einmal wöchentlich zur Berufsschule und seit Februar 2014 nicht mehr mit der Bahn, sondern mit dem eigenen PKW. Ihr Bruder habe am 01.09.2013 eine Berufsausbildung begonnen.
Mit Bescheid vom 16.12.2014 in der Fassung des Bescheides vom 26.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2015 hob die Beklagte nach Anhörung der Klägerin die Bewilligung teilweise für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.04.2014 wegen wesentlicher Änderung auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von zuletzt 338,00 €.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Sie habe alle relevanten Informationen an die Beklagte unverzüglich weitergegeben. Ihren Umzug habe sie gemeldet. Bei der Beantragung von Leistungen für den Bruder der Klägerin im Juni 2013 habe die Mutter der Klägerin die Beklagte unterrichtet, dass sie umgezogen sei. Entsprechende Änderungsvordrucke habe sie jedoch nicht erhalten. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie ab dem zweiten Ausbildungsjahr nur noch einmal pro Woche die Berufsschule besuchen müsse. Wegen eines Antrages gemäß § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei der Jobcenter beizuladen. Die Jahresfrist für die Aufhebung sei abgelaufen gewesen.
Das SG hat mit Urteil vom 10.06.2016 die Klage abgewiesen. Einer Beiladung des Jobcenters habe es nicht bedurft, denn der Antrag gemäß § 27 SGB II habe keine Auswirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit. Eine wesentliche Änderung sei durch die Aufnahme der Ausbildung durch den Bruder und die nur einmal wöchentlichen Berufsschulbesuche – zuletzt ab Februar 2014 mit dem PKW – eingetreten. Dies hätte die Klägerin umgehend mitteilen müssen und sie sei darüber auch belehrt worden. Im Übrigen habe sie auch gewusst bzw. habe sie grob fahrlässig nicht gewusst, dass ihr Anspruch durch die eingetretenen Änderungen teilweise weggefallen sei. Die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bzw. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei daher rechtmäßig, die Jahresfrist sei eingehalten worden. Die Erstattungsforderung stütze sich auf § 50 SGB X. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Vorliegend sind weder für eine grundsätzliche Bedeutung noch für ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte ersichtlich. Dabei ist die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Die Klägerin trägt hierzu zudem nichts vor. Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung des SG beruhen kann, werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht und sind für den Senat nicht erkennbar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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