Medizinrecht

Klimacamp, Gemeingebrauch, Hilfsmittel, funktional Zusammenhang, Übernachtung, Zelt, Fahrradwerkstatt, Lebensmittelzubereitung, Lebensmittellagerung

Aktenzeichen  AN 4 S 21.01807

Datum:
27.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35012
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG 8
BayVersG 15 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2021 gegen die Ziffer 2.4.5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. September 2021 wird angeordnet.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu vier Fünfteln und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.
4. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist aktueller Veranstalter des „Klimacamps“ in …, das seit dem 3. September 2020 durchgängig auf dem … Platz in … stattfindet.
1. Der Antragsteller zeigte am 31. August 2021 die Verlängerung der Versammlung mit dem Thema „Klimakrise“ ab 1. September 2021 ohne Nennung eines Endzeitpunktes auf dem … Platz an.
Mit Bescheid vom 2. September 2021 bestätigte die Antragsgegnerin die Versammlung vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 auf dem … Platz und ab 1. November 2021 auf einer noch abzustimmenden Fläche. Der Bescheid enthält unter anderem folgende Auflagen:
2.1.4 Zur nächtlichen Bewachung ist das Nächtigen (Schlafen) von höchstens vier Personen zulässig.
2.4.3 Es dürfen keine Gegenstände aufgestellt oder aufgebaut werden, die zur Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln dienen (z.B. Küchenzelt, Kocher, Kühlschrank). Bereits hierfür aufgebaute Aufbauten und aufgestellte Gegenstände sind zu entfernen.
2.4.4 Zur Information und für Gespräche mit Versammlungsteilnehmern ist einer der vorhandenen Aufbauten (Café-Zelt oder Jurte) zulässig. Der andere Aufbau ist zu entfernen.
2.4.5 Ansonsten sind als Kundgebungsmittel und infrastrukturelle Einrichtungen ausschließlich folgende Gegenstände (wie am 18.08. festgestellt, abzüglich der in 2.4.3 und 2.4.4 genannten Aufbauten) zu verwenden:
1 Jurte oder 1 „Cafe-Pavillon“, 1 Dixie-Toilette, 3 Hochbeete, ein Fahrradparkplatz, Torbogen „Klimacamp“, mehrere Plakataufsteller, 2-fach-Pavillon als Infostand, Nebeneingang in Form eines Torbogens, 1 Büro-Pavillon, 1 Abstell-Pavillon mit Regalen, Bühne, Blumentöpfe, Begrenzungen aus Holz/Paletten
Es darf ohne vorherige Rücksprache keine Ausweitung erfolgen.
2.5.3 Im Rahmen des Programmteils „Fahrradwerkstatt: Hilfe zur Selbsthilfe“ dürfen keine Fahrradreparaturen durchgeführt werden.
Zur Begründung der Ziffer 2.1.4 wurde ausgeführt, dass die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) jedermann gestattet sei. Kein Gemeingebrauch sei es, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutze (Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Das Campieren und Nächtigen auf Straßen sei kein Gemeingebrauch und von der Versammlungsfreiheit nur umfasst, wenn es zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sei. Das Übernachten diene laut Versammlungsanmelder vor allem der Bewachung des Camps zum Schutz vor Beschädigungen durch Passanten. Die Bewachung könne zwar zur Sicherung der Versammlung anerkannt werden, bei der Größe und Lage seien hierfür aber nicht mehr als vier Personen erforderlich. Soweit die Anmelder angeben würden, dass nachts Personen an oder durch das Klimacamp kommen und die Versammlungsteilnehmer anpöbeln würden, hätten die Anmelder durch den Standort und die große und auffällige Ausgestaltung ihrer Versammlung dies bewusst in Kauf genommen. Bei Übergriffen und Bedrohungen könne jederzeit die Polizeiinspektion-Mitte gerufen werden. Für die Durchführung des Klimacamps als Dauerversammlung sei das Vorhandensein von mehr Übernachtungsmöglichkeiten nicht zur dauerhaften Meinungskundgabe erforderlich. In der Nachtzeit wirke die Meinungskundgabe nach Angabe der Anmelder vor allem durch die physische Präsenz. Insoweit könnten sich die Versammlungsteilnehmer abwechseln, was auch geschehe. Das Versammlungsziel werde durch die physische Präsenz und Anwesenheit von mindestens zwei Personen durchgehend vermittelt. Während eines nächtlichen Austauschs über das Versammlungsanliegen mit Passanten oder anderen Versammlungsteilnehmern sei der Veranstalter nicht an die Begrenzung auf vier Personen gebunden. Ein solcher aktiver Meinungsaustausch erfolge aber nicht im Schlafen.
Bezogen auf die Ziffern 2.4.3, 2.4.4 und 2.4.5 wurde zunächst darauf hingewiesen, dass Campieren und damit typischerweise verbundene Handlungen wie das Zubereiten von Lebensmitteln vom Gemeingebrauch nicht umfasst seien. Infrastrukturelle Einrichtungen und Teile eines Programms unterfielen der Versammlungsfreiheit nur dann, wenn die Gegenstände, Hilfsmittel und Programmteile zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig seien. Dies sei vor allem dann gegeben, wenn es sich dabei um inhaltsbezogene Bestandteile der Versammlung handele, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung nicht möglich sei.
Das Zubereiten von Speisen und Getränken sei für den Erhalt der physischen Versammlungsfähigkeit nicht erforderlich. Dies sei auch durch nicht zubereitete und erwärmte Speisen und Getränke über einen unbegrenzten Zeitraum möglich. Zubereitete und warme Lebensmittel könnten bei dem ständigen Austausch von Versammlungsteilnehmern und der Innenstadtlage jederzeit mitgebracht oder geholt werden. Da das Klimacamp in mehreren Schichten von vielen verschiedenen Personen aufrechterhalten werde, sei es nicht erforderlich, Dinge dort abzuspülen oder Essensvorräte von dort zu beziehen. Der Meinungsaustausch sei auch ohne vor Ort zubereitete Speisen und Getränke möglich. Soweit bestimmte Anbau-, Ernte- und Herstellungsbedingungen von Lebensmitteln Versammlungsinhalte seien, müssten die Lebensmittel nicht aufbereitet und gelagert werden, sondern könnten die Bedingungen in gleichem Maße ohne Zubereitung vermittelt werden. Auch eine Vorratshaltung von Lebensmitteln sei weder funktional, symbolisch und konzeptionell erforderlich. Bei der Innenstadtlage und einem ständigen Austausch von Versammlungsteilnehmern könnten Speisen und Getränke in ausreichendem Maße neu besorgt werden.
Beide Zelte dienten für Gespräche und Darstellung von Informationsangeboten. Zwar sei bei einer Dauerversammlung auch ein gewisser Wetterschutz für die Versammlungsteilnehmer erforderlich, dies beinhalte aber nicht, dass es mehrere und für alle Teilnehmer ausreichende Zelte oder Pavillons geben müsse. Im Klimacamp würden sich überwiegend weniger als zehn Personen ständig aufhalten. Hinzu kämen wechselnde Passanten und Versammlungsteilnehmer. Wer an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnehme, müsse damit rechnen, Wetterverhältnissen ausgesetzt zu sein, sodass überdachte Versammlungsflächen nur für regelmäßig ständig anwesende Versammlungsteilnehmer erforderlich seien. Passanten und kurzzeitige Versammlungsteilnehmer könnten auch ohne Überdachungen an der Versammlung teilnehmen. Die vorhandene Jurte und sonstige Pavillons seien ausreichend groß für die regelmäßig anwesenden Versammlungsteilnehmer. Außerdem sei es jederzeit möglich, bei schlechtem Wetter nach Hause zu gehen oder andere Unterstellmöglichkeiten aufzusuchen. Da die Versammlungsinhalte jederzeit wiederholt werden könnten, werde durch eine Schlechtwetterphase die Vermittlung von Versammlungsinhalten nicht verhindert.
Um eine unkontrollierte Ausdehnung des Camps auf neue Aufbauten zu verhindern, dürften die Aufbauten nicht ohne vorherige Rücksprache über den Stand 18. August 2021 hinaus ausgeweitet werden.
Ziffer 2.5.3 wurde dahingehend begründet, dass der Charakter einer Versammlung durchgängig zu wahren sei. Zum Schutz des Versammlungsbegriffs sei sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit erkennbar sei, dass es sich um eine Zusammenkunft zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungskundgabe gerichteten Erörterung oder Kundgebung handele. Der Programmteil „Fahrradwerkstatt: Hilfe zur Selbsthilfe“, in dem jeden Montag von 17 bis 19 Uhr die Reparatur von Fahrrädern vor- und durchgeführt werde, sei funktional, symbolisch und konzeptionell nicht zur kollektiven Meinungskundgabe erforderlich. Die Anliegen besserer Fahrradwege oder der Verkehrswende könnten in gleicher Weise auch ohne Vorführungen und Anleitungen zur Reparatur von Fahrrädern vermittelt werden. Der Erhalt der Funktionstüchtigkeit eines Fahrrads, um mit ihm die Fahrradwege nutzen und die Verkehrswende unterstützen zu können, unterliege der rein persönlichen Verantwortung und Vorsorge von Versammlungsteilnehmern. In der Gesamtbetrachtung auch unter Bezugnahme auf die vielfältig gewählten Kundgebungsmittel entstehe der Eindruck, dass hier nicht der Versammlungsgedanke und der Protest im Vordergrund stünden, sondern dass aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters und unter Berücksichtigung der Außendarstellung und Wahrnehmbarkeit, das Camp als „Aktivitäts- bzw. Freizeitzentrum“ auf öffentlichem Grund durchgeführt werden solle. Durch die Radwerkstatt solle der Aufenthalt für Interessierte attraktiver gestaltet werden. Diese Aktion sei versammlungsunspezifisch und diene der bloßen Unterhaltung der Teilnehmer. Ein kommunikativer Nutzen, der das Reparieren eines Fahrrades beinhalte, könne in Zusammenhang mit der konkreten Versammlung nicht erkannt werden. Die Radwerkstatt könne beliebig außerhalb einer Versammlung durchgeführt werden und müsse nicht im Rahmen einer Versammlung stattfinden.
2. Der Antragsteller ließ am 4. Oktober 2021 Klage gegen bestimmte Auflagen des Bescheides erheben und beantragt am 7. Oktober 2021 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes noch,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2021 gegen die Ziffern 2.1.4, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5 und 2.5.3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. September 2021 wiederherzustellen.
Der ursprünglich ebenfalls gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2.9 des Bescheides (örtliche Verlegung des Klimacamps ab 1. November 2021 bis 24. Dezember 2021) wurde, nachdem die Antragsgegnerin am 15. Oktober 2021 den Beginn der Ortsverlegung auf den 25. November 2021 verschoben hatte, von den Beteiligten am 21. Oktober 2021 übereinstimmend für erledigt erklärt und unter dem Aktenzeichen AN 4 S 21.01890 eingestellt.
Zur Antragsbegründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass Art. 8 Abs. 1 GG auch das Selbstbestimmungsrecht über Anlass, Ort und sonstige Modalitäten der Versammlung beinhalte. In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben Art. 8 Abs. 1 GG auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasse, sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht abschließend geklärt (B.v. 28.6.2017 – 1 BvR 1387/17 – juris Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes schütze Art. 8 Abs. 1 GG infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung, sofern sie funktional-spezifisch versammlungsbezogen seien und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung hätten (U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 60 f.) bzw. ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukomme und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufwiesen (B.v. 20.4.2012 – 10 CS 12.845 – juris Rn. 18; B.v. 12.4.2012 – 10 CS 12.767 – juris Rn. 10). Als geschützter Teil der Versammlung sei eine Infrastruktureinrichtung auch dann anzusehen, wenn sie sowohl kommunikativen wie auch nicht-kommunikativen Zwecken diene (BayVGH, B.v. 20.4.2012 – 10 CS 12.845 – juris Rn. 18).
Hinsichtlich Ziffer 2.1.4 führte der Bevollmächtigte aus, dass das Übernachten von Personen im Klimacamp vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst sei. Bei Dauermahnwachen seien auch Ruhepausen geschützt. Sie seien zur Gewährleistung einer effektiven Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer erforderlich. Eine Demonstration über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts ziehe zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen und Schlafen der einzelnen Demonstrationsteilnehmer nach sich, sodass auch „Ruhepausen“ von Art. 8 GG geschützt würden, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 12.4.2012 – 10 CS 12.767 – juris Rn. 12). Ein kundgabeneutrales Übernachten sei von der Versammlungsfreiheit geschützt, wenn es den Übernachtenden darum gehe, an den im Camp angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen (OVG NW, B.v. 16.6.2020 – 15 A 313818 – juris Rn. 62 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.6.2019 – OVG 1 S 54.19 – juris Rn. 5). Vorliegend würden einzelne Teilnehmende über längere Zeiträume an der Versammlung teilnehmen, sodass deren Ruhepausen und Übernachtungen von der Versammlungsfreiheit geschützt seien.
Weiter sei das Übernachten nicht kundgabeneutral, sondern symbolischer Teil der Meinungskundgabe. Der Antragsteller bestimme das Wie der Verwirklichung des Versammlungsziels. Auch im gemeinsamen Übernachten könne die für eine geschützte Versammlung typische gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen liegen (HessVGH, B.v. 11.9.2020 – 2 B 2254/20 – juris Rn. 22). Ausgehend vom angemeldeten Thema, der öffentlichen Selbstbeschreibung als „Dauermahnwache für Klimaschutz und Klimagerechtigkeit“ sowie der Forderung “Wir bleiben, bis ihr handelt!“ diene die dauerhafte körperliche Anwesenheit von Teilnehmenden einschließlich des Übernachtens der körperlichen Sichtbarmachung von Überzeugungen (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – juris Rn. 9). Für die konzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung der Übernachtung vor Ort mit der Versammlung spreche hier die örtliche Nähe zum Rathaus der Antragsgegnerin. Die dauerhafte körperliche Anwesenheit von Demonstranten sei spezieller Ausdruck des Protestes gegen das dauerhaft unzureichende Handeln der Verantwortlichen der Antragsgegnerin.
Ein wesentliches Element des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters sei die Festlegung der Teilnehmerzahl. Nur gravierende, mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit könnten zu einer Begrenzung der Teilnehmerzahl führen, wobei der Eingriff so gering wie irgend möglich ausfallen müsse (VGH BW, B.v. 30.5.2020 – 1 S 1651/20 – juris Rn. 5; B.v. 16.5.2020 – 1 S 1541/20 – juris Rn. 4). Nach der vom Antragsteller zu bestimmenden Wirkungsabsicht mache es einen Unterschied, ob zwei Personen vor Ort schliefen oder eine größere Gruppe vor Ort sei und hierdurch ihre Überzeugung gemeinsam körperlich wahrnehmbar mache. Zusätzlich diene das Übernachten der Sicherung der Versammlung. In der Vergangenheit sei es mehrfach zu Vorfällen mit betrunkenen Personen im Camp gekommen. Die nächtliche Anwesenheit mehrerer Teilnehmer sei zum Selbstschutz der Teilnehmer und zum Schutz vor Beschädigungen und Diebstahl notwendig. Die theoretische Möglichkeit, in einer konkreten Bedrohungssituation die Polizei rufen zu können, sei zur Gefahrenabwehr offensichtlich nicht gleich geeignet.
Die Auflage breche zudem ohne ausreichende Begründung mit der bisherigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, nach der bis zu zwölf Teilnehmende nachts als zulässig erachtet worden seien.
Zur Ziffer 2.4.3 wurde ausgeführt, dass durch die vegetarische und vegane sowie nachhaltige Ernährungsweise ein direkter Bezug zum Anliegen „Klimaschutz“ bestehe. Ohne Feldküche müssten sich die Teilnehmenden auch mit Essen „to go“ eindecken, wobei Verpackungsmüll entstünde, der den Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz gerade entgegenstehe (VG München, B.v. 6.9.2021 – 13 SE 21.4681 – BeckRS 2021, 25135 Rn. 75). Das Klimacamp fordere konkret, dass … „Zero-Waste-Stadt“ werden solle, sowie nachhaltige Ernährung in städtischen Einrichtungen. Anbau-, Ernte- und Herstellungsbedingungen von Lebensmitteln seien Versammlungsinhalte. Teil der beabsichtigten Meinungskundgabe sei der Austausch und das Sammeln von Erfahrungen vor Ort. Der Zusammenhang von Ernährung und Klimaschutz sei hinlänglich bekannt. Das Zubereiten nachhaltiger vegetarischer und veganer Speisen vor Ort solle auch dazu dienen, Erfahrungen und Wissen zu nachhaltigen Ernährungsweisen zu vermitteln. Weiter solle Verpackungsmüll vermieden werden, der bei der Versorgung zum Mitnehmen im Umfeld entstünde. Eine Sicherstellung der Verpflegung auch ohne Zubereitungsmöglichkeiten im Camp sei nicht gewährleistet, da sich ein Großteil der Versammlungsteilnehmer vegan ernähre und es schwer bis unmöglich sei, sich in der herkömmlichen Gastronomie und im Einzelhandelt vor Ort entsprechend zu versorgen. Sicherheitsbedenken seien nicht ersichtlich und würden nicht vorgebracht.
Bezüglich Ziffer 2.4.4 trug der Bevollmächtigte vor, dass beide Zelte funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt würden. Beide Zelte dienten für Gespräche und Darstellung von Informationsangeboten und nicht allein dem Wetterschutz der Teilnehmenden. Das größere Gruppenzelt („Jurte“) ermögliche die Herstellung eines dunklen Raums und sei damit für Bildprojektion mittels Beamer und Leinwand geeignet. Es werde zur Vermittlung der Inhalte an größere Menschengruppen genutzt, ohne dass hierfür das Drucken von Infoblättern oder das Beschriften von Flipcharts erforderlich werde. In dem Zelt mit der Bezeichnung „Café“ befänden sich Sitzgelegenheiten, die als Schlafplatz genutzt werden könnten, sowie technische Einrichtungen (z.B. Strom, Beleuchtung, Arbeitstische für Treffen von Arbeitsgruppen). Die Aufbauten seien zum Schutz der dort befindlichen Technik vor Niederschlag erforderlich. Zwei Aufbauten seien notwendig, da häufig mehrere thematisch unterschiedliche Gespräche usw. parallel stattfänden. Zudem würden die Aufbauten funktional für die Meinungskundgabe und den Meinungsaustausch genutzt, da ein längeres Verbleiben von Menschen bei schlechter Witterung nur wahrscheinlich sei, wenn diese vor der Witterung geschützt seien. Wenn die Teilnehmenden und Passanten bei schlechtem Wetter nach Hause gingen oder andere Unterstellmöglichkeiten aufsuchten, sei eine Meinungskundgabe und -erörterung nicht mehr möglich.
Die Ziffer 2.4.5 müsse aus denselben Gründen wie Ziffer 2.4.3 und 2.4.4 angefochten werden.
Die Auflage 2.5.3 sei rechtswidrig, da das Vor- und Durchführen von Fahrradreparaturen funktional und symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe und -erörterung erforderlich sei. Es vermittle Kenntnisse und positive Erfahrungen in der selbstständigen Unterhaltung von Fahrrädern. Reparaturen verringerten den Anfall von Müll und hätten unmittelbaren Bezug zur Forderung „… soll ‚Zero Waste-Stadt‘ werden“. Die Fahrradreparaturen seien geeigneter Anlass und Gelegenheit, um mit Dritten über die Verkehrswende, die Aufteilung des öffentlichen Raums und verwandte Themen zu reden. Der enge funktionale Zusammenhang u.a. zu den Forderungen „autofreie Innenstadt bis Ende 2020“, „durchgehendes Radwegenetz bis 2026“ und „Begegnungsplätze statt Parkplätze“ liege auf der Hand.
3. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 der Antrag wird abgelehnt.
Hinsichtlich der Ausführung des Antragstellers zu Ziffer 2.1.4 erschließe sich der Antragsgegnerin nicht, wie die schlafenden Personen sich untereinander gegenseitig des Versammlungsziels während dieser Phase vergewissern könnten. Unbenommen hiervon sei trotz der Beschränkung die dauerhafte Präsenz weniger Personen, um den symbolischen Gehalt einer ununterbrochenen Versammlung zu gewährleisten, weiterhin möglich. Andererseits werde so eine etwaige Lärmentwicklung für das Umfeld, welches ein allgemeines Wohngebiet darstelle, reduziert.
Zu Ziffer 2.4.3 sei ergänzend auszuführen, dass sich dem Programm des Klimacamps nicht entnehmen lasse und auch in der Antragsschrift nicht konkretisiert worden sei, im Rahmen welcher Versammlungsinhalte die Zubereitung nachhaltiger vegetarischer und veganer Speisen kommunikativer Inhalt sein solle. Bei einer so lange laufenden Versammlung müsse konkreter und substantiierter dargelegt werden, weshalb solche infrastrukturellen Bestandteile über einen Zeitraum von über einem Jahr konzeptionell notwendig seien. Gegenüber der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zur Feldküche für ein fünftätiges Protestcamp auf der Theresienwiese seien hier Örtlichkeit und Dauer der Versammlung nicht vergleichbar. Bei der deutlich geringeren Frequentierung des Klimacamps am … Platz und der zentralen innenstädtischen Lage stelle sich diese Infrastruktur als nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedecktes Komfortelement dar.
Bezüglich Ziffer 2.4.4 lasse die bisherige Nutzung durch selten mehr als zehn Personen im Klimacamp gleichzeitig die Annahme zu, dass der Umfang der Aufbauten nicht mehr als durch die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt anzusehen sei. Der Umfang der Aufbauten bei einer Versammlung, die über einen sehr langen Zeitraum den öffentlichen Raum in Anspruch nehme, müsse sich in dem für die Nutzung notwendigen Rahmen halten. Der vorgebrachte Aspekt paralleler Veranstaltungen in beiden Zelten könne dem Programm des Klimacamps nicht entnommen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsse über eine vorrangige Entzerrung der Programmpunkte durch den Antragsteller nachgedacht werden, um die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Nach eigener Darstellung des Klimacamps (Bl. 313 Behördenakte) sei teilweise von einer Teilnehmerzahl von 70 Personen pro Woche auszugehen. Die Antragsgegnerin habe eine Abwägung mit den konkurrierenden Interessen am Gemeingebrauch der Fläche am … Platz durch Dritte vorzunehmen. Daher sei die Beschränkung geboten und angemessen. Sobald und soweit wie hier die Nutzung der Aufbauten nur eine sehr geringe Intensität und Frequenz für die Vermittlung versammlungsrechtlicher Inhalte zukomme, entfalle aus Sicht der Antragsgegnerin der ggf. anfänglich noch bestehende Schutz durch die Versammlungsfreiheit. Die nach den Maßgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – BeckRS 2015, 56136 Rn. 60) durchgeführte objektive Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass nach dem Verlauf der Versammlung und dem aktuellen Vorbringen des Antragstellers nicht mehr von einem funktionalen Zusammenhang der beiden parallel aufgestellten Aufbauten zum Versammlungszweck auszugehen sei. Aufgrund der geringen Nutzungsfrequenz und -intensität sei die notwendige Zweckbindung jedenfalls insofern entfallen.
Ziffer 2.4.5 habe keinen weiteren einschränkenden Regelungsgehalt, sondern stelle die Folge der in den Ziffern 2.4.3 und 2.4.4 erfolgten Beschränkungen dar.
Hinsichtlich der Untersagung von Fahrradreparaturen in Ziffer 2.5.3 führte die Antragsgegnerin aus, dass die Fahrradwerkstatt nach eigenen Angaben des Klimacamps (Bl. 319 Behördenakte) in der Woche vom 5. bis 11. Juli 2021 lediglich an einem Wochentag für zwei Stunden betrieben worden sei. Der … Platz sei damit in dieser Woche 166 Stunden auch räumlich (Werkzeug, Fahrradwerkständer) in Anspruch genommen worden, ohne dass insoweit in relevantem Umfang kommunikative Inhalte vermittelt oder dargestellt worden seien. Das Gleiche gelte für die Wochen vom 12. bis 18. Juli 2021, vom 2. bis 31. August 2021 (Bl. 335-338 Behördenakte) und im September 2021 (Bl. 343-346 Behördenakte). Diese Tätigkeit sei damit auch in Relation zur dauerhaften Präsenz der Versammlung nicht mehr vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt.
4. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 erläuterte der Antragstellerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts, wie sich der tägliche Versammlungsbetrieb im letzten Monat dargestellt habe und in welcher Art und Weise die Vermittlung des Versammlungsthemas gegenüber Dritten und unter den Versammlungsteilnehmern erfolge.
Die Antragsgegnerin wies am 21. Oktober 2021 darauf hin, dass bei einer Nachschau festgestellt worden sei, dass der Aufbau des Klimacamps aktuell dem entspreche, der im Bescheid vom November 2020 festgesetzt worden sei. Die Umsetzung der streitgegenständlichen Auflagen sei nicht erkennbar.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 zu Ziffer 2.1.4 ergänzend aus, dass die Regelung zum Lärmschutz nicht geeignet sei. Es sei weder ersichtlich noch werde es von der Antragstellerin begründet, dass von schlafenden Menschen überhaupt eine relevante Lärmentwicklung ausgehe. Im Übrigen sei die Regelung auch nicht erforderlich, da der Lärmschutz auch durch eine Regelung zur Begrenzung der Schallentwicklung erreicht werden könne. Zu Ziffer 2.4.3 wurde vorgetragen, dass die Ernährung durch gespendete vegane bzw. vegetarische Lebensmittel erfolge, die andernfalls weggeworfen würden. Die gemeinsame Zubereitung sei Anlass und Gelegenheit, Dritten die klimabezogenen Auswirkungen der Ernährung zu vermitteln und eine klimaschonende Ernährungsform zu erproben und vorzuleben. Soweit die Antragsgegnerin zu Ziffer 2.4.4 vortrage, dass selten mehr als zehn Personen im Klimacamp gleichzeitig anwesend seien, sei dies nicht zutreffend. Besuche des Ordnungsamts oder der Polizei vor Ort seien dem Antragsteller nicht bekannt, sodass unklar bleibe, woraus die Antragsgegnerin diese Information ableite. Im Onlinekalender seien nicht alle Veranstaltungen aufgeführt. Tatsächlich komme es regelmäßig zu Nutzungskonflikten. Trotz paralleler Nutzung von Jurte und Cafézelt sei es teilweise erforderlich gewesen, Treffen oder Veranstaltungen abzusagen. Schließlich bewirke die Untersagung eines der beiden Zelte keine Reduktion der Versammlungsfläche, die sich aus Ziffer 1 i.V.m. der Anlage zum Bescheid ergebe. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit könne also nicht mit dem Schutz des straßenrechtlichen Allgemeingebrauchs begründet werden, da die Regelung insoweit nicht geeignet sei. Auch Ziffer 2.5.3 betreffe nicht die Größe der Versammlungsfläche. Außerdem gebe es keinen Teil der Versammlungsfläche, der allein für Fahrradreparaturen genutzt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
A.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache nur hinsichtlich Ziffer 2.4.5 des Bescheides Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kraft Gesetzes – wie vorliegend gemäß Art. 25 BayVersG – entfällt, diese ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abwägt. Wesentliches – aber nicht alleiniges – Kriterium für die Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als voraussichtlich rechtmäßig und das Hauptsacheverfahren damit als voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, dem der Gesetzgeber in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO generell den Vorrang eingeräumt hat, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (vgl. zu allem BayVGH, B.v. 23.2.2012 – 14 CS 11.2837 – juris Rn. 38; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146, 152 f., 158 f.). Bei offenen Erfolgsaussichten muss eine reine Interessenabwägung erfolgen (BVerwG, B.v. 29.4.1974 – IV C 21.74 – juris Rn. 8 f.; B.v. 17.5.2004 – 1 VR 1/04 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 9; Gersdorf in BeckOK, VwGO, 58. Ed., Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 187, 191; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93).
2. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2.4.5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. September 2021 beantragt ist. Insofern wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, da diese Versammlungsbeschränkung voraussichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinem Versammlungsrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bezüglich der Ziffern 2.1.4, 2.4.3, 2.4.4 und 2.5.3 des Bescheides überwiegt hingegen das öffentliche Vollziehungsinteresse, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage insofern voraussichtlich erfolglos bleiben wird und besondere Umstände, die ein Abweichen von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im vorliegenden Fall rechtfertigen können, nicht ersichtlich sind.
a) Bei dem seit 3. September 2020 auf dem … Platz in … stattfindenden Klimacamp handelt es sich seinem Gesamtgepräge nach um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.
aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 17). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind („gemischte Versammlung“), so ist entscheidend, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (BVerfG, B.v. 12.7.2001 – 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 – juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23.06 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – juris Rn. 60; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 46). Bei der Frage, welches Gesamtgepräge einer Veranstaltung zukommt, ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beteiligten berechtigt sind, selbst darüber zu bestimmen, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen. Die rechtliche Einordnung dieses Verhaltens als Versammlung aber steht den dazu berufenen Gerichten zu (BVerfG, B.v. 12.7.2001 – 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 47).
Die Beurteilung, ob eine „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten. Im zweiten Schritt der Gesamtschau sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten. In einem dritten Schritt sind die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elementen andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23.06 – juris Rn. 17 f.).
bb) Das Klimacamp in … ist überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet.
Zweck des Klimacamps ist es nach seiner eigenen Darstellung, durch eine Dauermahnwache auf „die katastrophale Bedrohung durch den von Menschen verursachten Klimawandel“ hinzuweisen und „ein entschlossenes Handeln von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft“ zu fordern. Die Antragsgegnerin wird demzufolge aufgefordert, ihren Teil des Pariser Abkommens einzuhalten und zwölf Forderungen nachzukommen, u.a. sofortiger Ausbaustopp des …, durchgehendes Radwegenetz bis 2026 und Klimaneutralität kommunaler Einrichtungen und Eigenbetriebe bis 2030 (* …, abgerufen am 27. Oktober 2021). Die Information der Öffentlichkeit über den Klimawandel und das Einfordern eines politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umdenkens gehören unzweifelhaft zur öffentlichen Meinungsbildung.
In Verfolgung dieses Anliegens kommen die Teilnehmer des Klimacamps am Infostand, der täglich bis zu zwölf Stunden besetzt ist, und auf der restlichen Versammlungsfläche nach unbestrittener Aussage mit Passanten ins Gespräch und informieren diese über die Klimapolitik der Antragsgegnerin und Klimagerechtigkeit im Allgemeinen. Vormittags machen die Teilnehmer oft mittels Megaphon auf sich und ihre politischen Themen aufmerksam. Auch Transparente, Infotafeln mit Erklärungen zur Klimakrise und den Forderungen sowie am Infostand ausgelegte Flyer weisen auf das Versammlungsthema hin. Regelmäßig kommen auch größere Gruppen (z.B. Schulklassen, Reisegruppen) ins Camp und begeben sich mit den Teilnehmern in Diskussionen und hören deren Vorträge an. Am Nachmittag finden häufig organisierte Programmpunkte statt, so z.B. während der letzten Wochen Treffen zum Thema „Wir wollen Feminismus und Klimagerechtigkeit“ (16.09., 23.09., 30.09., 07.10.) und „… soll ZeroWasteStadt werden! Offenes Netzwerktreffen mit Workshop und Brainstorming/Bürgerbeteiligung“ (23.09.). Abends entwickeln sich oft spontane Gespräche der Teilnehmer über politische Strategien, fachliches Wissen zur Klimakrise und politische Entwicklungen. Über diese aktive Kommunikation der Teilnehmer untereinander und mit unbeteiligten Dritten über die Themen Klimakrise und Klimagerechtigkeit hinaus erfolgt die Einflussnahme auf die öffentliche Meinung auch durch die dauerhafte Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer im Klimacamp.
cc) Der Einordnung als Versammlung steht nicht entgegen, dass das Klimacamp einige Aktionen anbietet bzw. anbieten möchte, die keinen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsthema aufweisen.
Bis zur Untersagung durch Ziffer 2.5.3 des streitgegenständlichen Bescheides fand jede Woche Montag die Aktion „Wir wollen bessere Fahrradwege! Fahrradwerkstatt – Hilfe zur Selbsthilfe“ statt. An diesem Programmpunkt möchten die Veranstalter auch weiter festhalten, weshalb die Ziffer 2.5.3 des Bescheides angefochten wurde. Diese Aktion steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum Versammlungsthema (siehe hierzu unten). Eine „Gesprächsrunde für Männer“ fand am 16.09., 23.09., 30.09. und 07.10. statt. Nach Angabe des Antragstellers dient die Runde Männern dazu, sich mit feministischen Inhalten auseinanderzusetzen und ihre Privilegien, eigenen Verhaltensweisen und Gruppendynamiken zu reflektieren. Diese Veranstaltung weist keinen Bezug zum Thema Klimakrise auf. Dieser zuvor wöchentlich am Donnerstag stattgefundene Programmpunkt findet sich zwar im aktuellen Kalender des Klimacamps für November (* …, abgerufen am 27. Oktober 2021) nicht mehr, jedoch hat der Antragsteller auch nicht vorgebracht, von den bisher regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen langfristig Abstand nehmen zu wollen. Auch der versammlungsspezifische Bezug der am 1. Oktober 2021 erfolgten Filmvorführung „Ella“ erschließt sich dem Gericht nicht.
In der Gesamtbetrachtung haben diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum Versammlungsthema stehenden Aktionen aber weder zeitlich noch inhaltlich eine solche Bedeutung, dass sie die oben genannten Elemente der Meinungskundgabe überwögen.
dd) Weiter ist die Versammlungseigenschaft des Klimacamps auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Versammlungsteilnehmer auf der Versammlungsfläche auch ruhen oder schlafen und zu diesem Zweck Pavillons und Zelte errichtet haben.
In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen vom Schutzgehalt der Versammlungsfreiheit umfasst ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht abschließend geklärt (BVerfG, B.v. 30.8.2020 -1 BvQ 94/20 – juris Rn. 13; B.v. 28.6.2017 – 1 BvR 1387/17 – juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – juris Rn. 8). Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt insofern darauf ab, ob den Gegenständen und Hilfsmitteln, die in eine Versammlung eingebracht werden sollen, eine funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie für die konkrete kollektive Meinungskundgabe als wesensnotwendig anzusehen sind (OVG Bremen, B.v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – juris Rn. 8; OVG Saarl, B.v. 26.3.2021 – 2 B 84/21 – juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.8.2020 – OVG 1 S 99/20 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 60). Eine funktionale Bedeutung ist anzunehmen, wenn ohne den Gegenstand oder das Hilfsmittel die Verwirklichung des Versammlungszwecks nicht oder nur teilweise zu realisieren wäre (Kniesel in Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 174). Nicht von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist die Errichtung von Zelten und Einrichtungen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, die anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen (BVerfG, B.v. 28.6.2017 – 1 BvR 1387/17 – juris Rn. 29; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.6.2019 – OVG 1 S 54.19 – juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 5.7.2017 – 4 Bs 148/17 – juris Rn. 51).
Im konkreten Fall dienen die im Klimacamp aufgestellten Pavillons und Zelte, in denen die Teilnehmer sich ausruhen und schlafen, nicht lediglich der organisatorischen Durchführung der Versammlung, sondern sind Teil der Meinungskundgabe. Nach dem Motto „Wir bleiben, bis ihr handelt!“ (* …*) und der Versammlungsanzeige vom 31. August 2021 (Bl. 279 Behördenakte) soll die Versammlung „weiter fortgesetzt werden, bis die nötige[n] politische[n] Maßnahmen getroffen wurden“. Die beabsichtigte ununterbrochene und fortdauernde Anwesenheit von Versammlungsteilnehmern im Klimacamp, Tag und Nacht durch alle Jahreszeiten hindurch und bei jeglichem Wetter, ist aufgrund der Außergewöhnlichkeit dieser Aktion hinsichtlich ihrer Außenwirkung ein geeignetes Mittel, um die fortwährende Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für die Anliegen des Klimacamps zu sichern und diesem besonderen Nachdruck zu verleihen. Durch den dauernden Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zum Rathaus der Antragsgegnerin sollen die aus Sicht der Teilnehmer des Klimacamps verantwortlichen Entscheidungsträger der Antragsgegnerin fortwährend mit dem Thema Klimakrise und den konkreten Forderungen des Klimacamps an die Antragsgegnerin konfrontiert werden. Damit erscheint es der Kammer durchaus nachvollziehbar, dass die dauerhafte auch nächtliche Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer in Rathausnähe für die Vermittlung ihres Anliegens erforderlich ist. Wird aber über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts demonstriert, zieht dies zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen oder auch Schlafen der einzelnen Versammlungsteilnehmer nach sich, sodass auch derartige „Ruhepausen“ von Art. 8 GG geschützt werden, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 62; B.v. 2.7.2012 – 10 CS 12.1419 – juris Rn. 27; B.v. 12.4.2012 – 10 CS 12.767 – juris Rn. 12). Eine dauerhafte Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer am Versammlungsort wäre ohne die Möglichkeit, sich zum Schutz vor ungünstigen Witterungsbedingungen und zum Ausruhen und Schlafen in die Pavillons und Zelte begeben zu können, schon rein faktisch nicht gewährleistet (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 49).
ee) Schließlich ändert auch der Umstand, dass das Klimacamp auf dem … Platz in … bereits seit über einem Jahr durchgeführt wird und zumindest laut Versammlungsanzeige vom 31. August 2021 auch weiterhin auf unbestimmte Dauer angelegt ist, nichts an der Versammlungsqualität (vgl. OVG NW, B.v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – juris Rn. 66; VG Augsburg, U.v. 6.11.2020 – Au 8 K 20.1179 – juris Rn. 38).
Die Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist an keine zeitliche Höchstgrenze geknüpft (Gusy in von Mangoldt/Klein/Stark, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 8 Rn. 21; Depenhauer in Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 8 Rn. 79; VG Augsburg, U.v. 6.11.2020 – Au 8 K 20.1179 – juris Rn. 38). In der Literatur gibt es Stimmen, die eine intendierte Dauerhaftigkeit eher als ein Merkmal einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 GG als einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG sehen (Gusy in von Mangoldt/Klein/Stark, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 8 Rn. 21) und in einer auf Dauer angelegten Veranstaltung bei Vorliegen eines organisierten Verhaltens keine Versammlung, sondern eine Vereinigung erblicken (Dürig-Friedl in dies./Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, Einl. Rn. 27; Patz/Rode, LKV 2010, 114/114). Doch selbst wenn der auf Dauer angelegte Protest durch eine gewisse zeitliche und organisatorische Stabilität zum Entstehen einer Vereinigung geführt haben sollte, schließt dies nicht aus, dass sich die Mitglieder der Vereinigung untereinander und mit Personen, die dem Zusammenschluss nicht angehören, weiter versammeln. In diesem Fall besteht der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG neben demjenigen des Art. 9 Abs. 1 GG (Kniesel in Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 342; Höfling in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 8 Rn. 84; Kloepfer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2009, VII, § 164 Rn. 119).
Die Dauer der Versammlung und der damit einhergehenden Inanspruchnahme öffentlichen Raums zu Lasten der Allgemeinheit spielt jedoch durchaus im Rahmen der Rechtfertigung von Beschränkungen der Versammlung eine Rolle.
b) Auch wenn das Klimacamp in seiner Gesamtheit von der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist, sind Beschränkungen der Versammlung rechtlich zulässig.
Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6; B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 18). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 63). Dass die Versammlung zumindest teilweise in Zelten bzw. Pavillons stattfindet, ändert nichts an der Bewertung, dass mangels Abgeschlossenheit nach außen von einer Versammlung unter freiem Himmel auszugehen ist.
Nach Art. 15 Abs. 1 Alt. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie des Bestandes der Einrichtungen und der Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 – BVerfGE 69, 315 – juris Rn. 77; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 53; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, Rn. 131). Die Beschränkungen müssen der Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, erforderlich und geeignet sein, die Gefahren zu verhindern, denen sie begegnen sollen und sich auf das zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unbedingt notwendige Maß unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränken (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 53).
Zur objektiven Rechtsordnung, deren Unverletzlichkeit Teil der öffentlichen Sicherheit ist, gehört auch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG i.d.F. d. Bek. vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), ist die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) jedermann gestattet. Bei der Durchführung einer Versammlung kommt es grundsätzlich immer zu einem Konflikt zwischen dem Gemeingebrauch, der durch die Versammlungsveranstalter und -teilnehmer ausgeübt wird, und dem Gemeingebrauch der übrigen Allgemeinheit. Beiden Personengruppen ist es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gestattet, die Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr zu nutzen, wobei unter Verkehr sowohl der Fortbewegungsverkehr als auch der kommunikative Verkehr zu verstehen ist (Wiget in Zeitler, BayStrWG, 30. EL März 2020, Art. 14 Rn. 38). Im Normalfall einer wenige Stunden oder Tage dauernden Versammlung hat in der Regel die Benutzung der öffentlichen Fläche durch die Versammlung zu Versammlungszwecken gegenüber der Benutzung genau derselben Fläche durch die übrige Allgemeinheit zur Fortbewegung und Kommunikation den Vorrang, da die Inanspruchnahme der Fläche durch die Versammlung durch die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG besonders geschützt ist. Mit zunehmender Dauer der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze durch die Versammlung kommt dem Gemeingebrauch der Allgemeinheit an diesen öffentlichen Flächen jedoch wieder größeres Gewicht zu. Dies kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass der Gemeingebrauch der Allgemeinheit gegenüber dem Gemeingebrauch der Versammlung überwiegt. Sollte die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass für die gesamte oder zumindest einen Teil der von der Versammlung in Anspruch genommenen öffentlichen Fläche der Gemeingebrauch der Allgemeinheit gegenüber dem Gemeingebrauch der Versammlung überwiegt, würde die weitere Ausübung des Gemeingebrauchs durch die Versammlung eine unzulässige Beschränkung des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit darstellen. Selbst wenn man den Gemeingebrauch nicht als subjektives öffentliches Recht begreift, was umstritten ist (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, 30. EL März 2020, Art. 14 Rn. 6 f), enthält Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG eine objektive Gewährleistung des Gemeingebrauchs und wird die ungestörte Teilnahme am Gemeingebrauch durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 2 Rn.143), sodass die Versammlungsbehörde bei einer unmittelbaren Gefährdung des Gemeingebrauchs gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG eine Versammlung beschränken kann.
Im Übrigen kommt es mit einer zunehmenden zeitlichen oder örtlichen Verfestigung der Versammlung verstärkt zu Überschneidungen zwischen den Zwecken einer kollektiven Meinungskundgabe mit Formen einer individuellen Lebensgestaltung, also etwa einem „Wohnen im Zelt“, was wiederum eindeutige und praktisch handhabbare Abgrenzungskriterien bedingt, um die Reichweite des Versammlungsgrundrechts und die damit einhergehende Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums nicht nach Belieben ausufern zu lassen (OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.8.2012 – OVG 1 S 108.12 – juris Rn. 7).
c) Ausgehend von dem bereits Gesagten ist die Beschränkung in Ziffer 2.4.5, nach der als Kundgebungsmittel und infrastrukturelle Einrichtungen ausschließlich die nachfolgend aufgezählten Gegenstände (wie am 18. August 2021 festgestellt, abzüglich der in 2.4.3 und 2.4.4 genannten Aufbauten) zu verwenden sind und ohne vorherige Rücksprache keine Ausweitung erfolgen darf, voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. Insofern wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben und überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Der Satz „Es darf ohne vorherige Rücksprache keine Ausweitung erfolgen“ ist dahingehend auszulegen, dass mit „vorheriger Rücksprache“ die vorherige Besprechung über die beabsichtigte Ausweitung der Kundgebungsmittel und infrastrukturellen Einrichtungen und mit „Ausweitung“ die Nachverdichtung innerhalb der zugewiesenen Versammlungsfläche gemeint ist.
Eine Rücksprache ist eine Besprechung über Fragen und Angelegenheiten, die noch nicht geklärt sind (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ruecksprache). Dem Wortlaut nach ist die Verwendung neuer Kundgebungsmittel und infrastruktureller Einrichtungen somit bereits dann zulässig, wenn vorher ein Gespräch zwischen den Beteiligten hierüber stattgefunden hat. Eine ausdrückliche Erlaubnis der Antragsgegnerin ist hingegen nicht erforderlich. Aus der Begründung auf Seite 14 des Bescheides ergibt sich nichts anderes. Hiernach soll eine unkontrollierte Ausdehnung des Camps auf neue Aufbauten verhindert werden. Auch eine vorherige Besprechung stellt eine Art Kontrolle dar. Die vorherige Information der Antragsgegnerin über geplante neue Aufbauten ermöglicht es dieser, zeitnah zu reagieren und aus ihrer Sicht unzulässige Aufbauten zu untersagen.
Unter „Ausweitung“ ist lediglich die Nachverdichtung der Kundgebungsmittel und infrastrukturellen Einrichtungen innerhalb der zugewiesenen Versammlungsfläche zu verstehen und nicht die räumliche Ausdehnung über die Versammlungsfläche hinaus. In Ziffer 2.3.1 wird dem Klimacamp eine genau bezeichnete Fläche zugewiesen und verfügt, dass außerhalb dieser Fläche keine Aufbauten stehen dürfen. Damit wird eine Ausdehnung von Aufbauten auf Flächen jenseits der zugewiesenen Versammlungsfläche bereits durch Ziffer 2.3.1 untersagt.
Ausgehend von dieser Auslegung regelt Ziffer 2.4.5 mithin, dass andere „Kundgebungsmittel und infrastrukturellen Einrichtungen“ als die abschließend aufgezählten (diverse Zelte und Pavillons, Dixie-Toilette, Hochbeete, Fahrradparkplatz, Torbögen, Plakataufsteller, Bühne, Blumentöpfe, Begrenzungen aus Holz/Paletten) ohne vorheriges Gespräch mit der Antragsgegnerin auf der Versammlungsfläche nicht verwendet werden dürfen. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Regelung alle „Kundgebungsmittel“ und damit auch die nicht aufgezählten kleineren Kundgebungsmittel, die sich ausweislich der Bilder in der Behördenakte (Bl. 267-269) und der Darstellung des Antragstellers im Klimacamp befinden (z.B. Tische, Stühle, Beleuchtung, Decken, Kissen, Landkarte, Beamer). Alle diese Gegenstände dürften folglich nicht mehr verwendet werden. Eine Auslegung dahingehend, dass die Antragsgegnerin nur eine bestimmte Gruppe von Gegenständen erfassen wollte, ist nicht möglich, da sich in der abschließenden Aufzählung im Bescheidstenor sowohl größere stationäre Gegenstände (z.B. Zelte, Hochbeete, Bühne) als auch kleinere mobile Gegenstände (z.B. Plakataufsteller, Blumentöpfe) finden. Die aufgezählten Gegenstände lassen sich keiner homogenen Gruppe mit einheitlicher Merkmalsbeschreibung zuordnen. Der Antragsteller wird damit praktisch zum Ausräumen aller nicht im Beschlusstenor aufgezählten Gegenstände aus dem Klimacamp verpflichtet, unabhängig davon, ob diese in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fallen oder nicht. Auch wenn dies von der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, lässt die Regelung auch unter Heranziehung der dreizeiligen Begründung keine weniger einschneidende Auslegung zu.
Die Regelung der Ziffer 2.4.5 greift in das Recht des Antragstellers auf freie Wahl der Kundgebungsmittel ein, welches in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fällt (Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, Rn. 198; Müller in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht in Bayern, 16. Ed. Stand: 15.03.2021, Art. 15 BayVersG, Rn. 137). Dieser Eingriff ist nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin kein Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nennt, das bei Verwendung anderer als der aufgezählten Kundgebungsmittel unmittelbar gefährdet wäre. Selbst wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestünde, wäre die Beschränkung in der vorliegenden Reichweite und Pauschalität unverhältnismäßig. Insofern muss nicht geklärt werden, ob es vorliegend rechtlich zulässig ist, die Verwendung neuer Kundgebungsmittel von einer vorherigen Anzeige gegenüber der Antragsgegnerin abhängig zu machen, auch wenn eine solche Anzeige von Kundgebungsmitteln zumindest im Rahmen des Art. 13 BayVersG nicht vorgesehen ist.
d) Die Beschränkungen in Ziffer 2.1.4, 2.4.3, 2.4.4 und 2.5.3 des Bescheides vom 2. September 2021 sind hingegen voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Besondere Umstände, die ein Abweichen von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im vorliegenden Fall rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Mithin fällt die Interessenabwägung insoweit zulasten des Antragstellers aus.
aa) Soweit nach Ziffer 2.1.4 zur nächtlichen Bewachung das Nächtigen (Schlafen) von höchstens vier Personen zulässig ist, erweist sich diese Regelung voraussichtlich als rechtmäßig.
Diese Regelung ist unter Einbeziehung der Begründung auf Seite 10 und 11 des Bescheides dahingehend zu verstehen, dass die Zahl der Personen, die sich nachts ausschließlich zum Zweck der Bewachung des Klimacamps dort aufhalten, auf vier beschränkt wird. Nicht geregelt wird hingegen, wie viele Personen sich nachts im Klimacamp aufhalten dürfen, die das Camp nicht oder zumindest nicht ausschließlich bewachen, sondern nur oder zumindest auch ihre Meinung über den Klimawandel kundgeben. Soweit diese Meinungskundgabe nachts durch aktiven Meinungsaustausch mit Passanten oder anderen Versammlungsteilnehmern erfolgt, stellt die Antragsgegnerin im zweiten Absatz auf Seite 11 selbst fest, dass der Veranstalter insoweit nicht an die Begrenzung auf vier Personen gebunden ist. Die Meinungskundgabe kann aber auch, wie vom Antragsteller vorgebracht und von der Antragsgegnerin im letzten Absatz auf Seite 10 anerkannt, durch bloße physische Präsenz erfolgen (Gusy in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 8 Rn. 30). Die Antragsgegnerin führt im ersten Absatz auf Seite 11 sodann weiter aus, dass die Anzahl der nächtigenden Versammlungsteilnehmer auch nicht zur Meinungskundgabe nachts oder zur Durchsetzung eines Versammlungsziels erforderlich sei und dieses durch die physische Präsenz und Anwesenheit von mindestens zwei Personen durchgehend vermittelt werde. Sollte die Antragsgegnerin hiermit auch eine Beschränkung der Zahl der nächtlichen passiven Versammlungsteilnehmer beabsichtigt haben, die durch ihre bloße physische Anwesenheit ihre Meinung kundtun, spiegelt sich eine solche Beschränkung im Bescheidstenor nicht wieder. Dort wird auf die Anwesenheit zum bloßen Bewachen abgestellt, nicht aber auf die Anwesenheit zur Meinungskundgabe.
Diese Auslegung der Ziffer 2.1.4 zugrunde gelegt, erweist sich die Beschränkung der Zahl der Personen, die zum reinen Überwachen nachts im Klimacamp schlafen dürfen, als rechtmäßig.
Auch wenn das bloße Bewachen der Infrastruktur und Kundgebungsmittel des Klimacamps nicht unmittelbar der Meinungskundgabe dient, sondern „nur“ die weitere Durchführung der Versammlung sicherstellen soll, fällt diese Tätigkeit zumindest in den Randbereich des Schutzes nach Art. 8 Abs. 1 GG. Damit obliegt es aber grundsätzlich dem Veranstalter, zu bestimmen, wie viele Personen nachts zur Bewachung des Camps anwesend sein sollen. Eine Beschränkung der Zahl der nächtlichen Bewacher ist gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG nur gerechtfertigt, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beim Nächtigen von mehr als vier Bewachern unmittelbar gefährdet ist. Erforderlich ist somit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Nicht auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 BayVersG werden demgegenüber behördliche Maßgaben erlassen, die nicht eine Abwehr konkret bevorstehender unmittelbarer Gefahren bezwecken, sondern Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – juris Rn. 19 zu § 15 Abs. 1 VersG).
Die von der Antragsgegnerin erstmals in der Antragserwiderung genannte Begründung, dass durch die Beschränkung eine etwaige Lärmentwicklung für das Umfeld reduziert würde, reicht hierfür nicht aus. Zwar kann die Versammlungsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 OwiG (unzulässiger Lärm) zulasten der Anwohner der … Platzes und damit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zum Einschreiten berechtigt sein. Die Formulierung „etwaige“ deutet aber darauf hin, dass insoweit keine konkret bevorstehende unmittelbare Gefahr für die Nachtruhe der Anwohner besteht, sondern einer potentiellen Gefahr vorgebeugt werden soll. Es werden keine konkreten Lärmbeschwerden von Nachbarn genannt, solche finden sich auch nicht in der Behördenakte. Insofern genügt die Begründung nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG an die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit.
Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch das Nächtigen von mehr als vier Personen auf dem … Platz zum bloßen Bewachen des Camps besteht jedoch in der dadurch drohenden Beeinträchtigung des der Allgemeinheit zustehende Gemeingebrauchs am … Platz. Wie bereits oben ausgeführt, kommt dem Gemeingebrauch der Allgemeinheit gegenüber dem (kommunikativen) Gemeingebrauch der Versammlung mit zunehmender Dauer der Versammlung wieder eine größere Bedeutung zu. Das Klimacamp benutzt die ihm zugewiesene Fläche des … Platzes seit über einem Jahr zu Versammlungszwecken. Nach einer solchen Versammlungsdauer muss die konkrete Inanspruchnahme des öffentlichen Raums durch das Klimacamp auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass zur bloßen Bewachung des Klimacamps – und allein diese wird von Ziffer 2.1.4 erfasst – die Anwesenheit von vier Personen ausreicht. Die Bewacher können im Fall eines konkreten Übergriffs auf das Camp die Polizei verständigen. Hierzu haben sie sogar eine Direktwahlnummer erhalten. Der Antragsteller führt zwar aus, dass es schon mehrfach zu Vorfällen mit betrunkenen Personen gekommen sei, die die Versammlungsteilnehmer angepöbelt und das Camp durchstöbert hätten. Dass in diesen Fällen eine effektive Gefahrenabwehr durch ein Hinzurufen der Polizei nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht.
Der Antragsteller hält der Ziffer 2.1.4 entgegen, dass die Antragsgegnerin ohne ausreichende Begründung von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis abweichen würde, nach der bis zu zwölf Teilnehmer im Nachtzeitraum als zulässig erachtet worden seien. Falls vorliegend überhaupt von einer ständigen Verwaltungspraxis gesprochen werden kann, liegt zumindest eine Begründung für eine Abweichung hiervon vor. In den Bescheiden vom 7. Dezember 2020 (Bl. 119 ff. Behördenakte), 29. Dezember 2020 (Bl. 137 ff. Behördenakte) und 26. Februar 2021 (Bl. 157 ff. Behördenakte) erfolgte die Beschränkung der Zahl der Personen im Camp zur Nachtzeit aus Gründen des Infektionsschutzes. Die nunmehrige Beschränkung in Ziffer 2.1.4 wird aber nicht auf den Infektionsschutz, sondern den konkurrierenden Gemeingebrauch gestützt.
bb) Die Anordnung in Ziffer 2.4.3, nach der keine Gegenstände aufgestellt oder aufgebaut werden dürfen, die zur Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln dienen (z.B. Küchenzelt, Kocher, Kühlschrank) und hierfür bereits aufgebaute Aufbauten und aufgestellte Gegenstände zu entfernen sind, ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig.
Liegt wie hier nach dem Gesamtgepräge eine Versammlung vor, fallen grundsätzlich sämtliche Bestandteile oder Elemente dieser Versammlung in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 58). Wie bereits oben ausgeführt nehmen allerdings nur solche Gegenstände und Hilfsmittel, die in eine Versammlung eingebracht werden sollen, am Schutz der Versammlungsfreiheit teil, denen eine funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und die für die konkrete kollektive Meinungskundgabe als wesensnotwendig anzusehen sind (OVG Bremen, B.v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – juris Rn. 8; OVG Saarl, B.v. 26.3.2021 – 2 B 84/21 – juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.8.2020 – OVG 1 S 99/20 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 60). Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder Zelten, sofern sie funktional versammlungsspezifisch eingesetzt werden (OVG Saarl, B.v. 26.3.2021 – 2 B 84/21 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 60), nicht jedoch solche infrastrukturellen Begleitaktivitäten, die über die eigene Versammlungsaktivität hinausgehen, ohne für diese notwendig zu sein (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 60). Ob bestimmte infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Behörde nach einem objektiven Maßstab auf Grundlage des Vorbringens der Veranstalter zu beurteilen (OVG Bremen, B.v. 4.5.2021 – 1 B 215/21 – juris Rn. 8; OVG Saarl, B.v. 26.3.2021 – 2 B 84/21 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 16.6.2020 – 15 A 3138/18 – juris Rn. 58; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 61).
Soweit die Aufbauten und Gegenstände, in denen Lebensmittel gelagert und zubereitet werden (z.B. Küchenzelt, Kocher, Kühlschrank), der bloßen Versorgung der anwesenden Versammlungsteilnehmer mit Essen dienen, fallen sie nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, da die Versorgung der Versammlungsteilnehmer des Klimacamps mit vor Ort zubereitetem Essen weder funktional noch symbolisch noch konzeptionell für das Versammlungsthema „Klimakrise“ von wesentlicher Bedeutung und erforderlich ist. Die Versammlung ist darauf ausgelegt, dass Versammlungsteilnehmer Tag und Nacht über Wochen und Monate auf dem … Platz anwesend sind und in Form eines Dauerprotestes ihrem Anliegen Geltung verschaffen. Unzweifelhaft bedürfen solche Versammlungsteilnehmer, die sich über längere Zeit, eventuell sogar mehrere Tage oder Wochen am Stück, im Camp aufhalten, der Versorgung mit Essen. Nicht erforderlich für die Vermittlung des Versammlungsanliegens in Form eines Dauerprotestes ist es jedoch, dass das Essen für die dauerhaft anwesenden Teilnehmer unmittelbar vor Ort zubereitet wird und damit einhergehend auch die Lebensmittel vor Ort vorgehalten werden. Eine Versorgung der Versammlungsteilnehmer mit Essen ist auch dadurch möglich, dass sich jeder Teilnehmer selbst für die Dauer seines Aufenthalts Essen von zu Hause mitbringt oder, sollte ein längerer Aufenthalt ohne zwischenzeitliche Rückkehr in die Wohnung geplant sein, der Veranstalter oder andere Versammlungsteilnehmer das zubereitete Essen für mehrere Teilnehmer von außerhalb in das Camp mitbringen und nach dem Verzehr die Transportbehältnisse wieder mitnehmen. Auf diese Art und Weise stellen sich auch nicht die vom Antragsteller vorgebrachten Probleme des Anfalls von Verpackungsmüll bei Essen zum Mitnehmen und der angeblich nicht gewährleisteten vegetarischen und veganen Versorgung durch Einzelhandel und Restaurants in der Umgebung des Camps.
In der Antragsschrift wird sodann ein Zusammenhang zwischen der Zubereitung von Essen vor Ort und den konkreten Forderungen des Klimacamps „… soll ‚Zero Waste-Stadt‘ werden“, „nachhaltige Ernährung in städtischen Einrichtungen“ sowie „Anbau-, Ernte und Herstellungsbedingungen von Lebensmitteln“ angeführt. Zumindest was die Anbau- und Erntebedingungen von Lebensmitteln betrifft, bezieht sich dieser Themenkomplex auf die Produktion von Lebensmitteln und damit auf eine Stufe vor der eigentlichen Verarbeitung der Lebensmittel, sodass nicht ersichtlich wird, wie durch ein Kochen vor Ort diese Themen vermittelt werden können. Der Kammer erschließt sich auch nicht, wie ein Lagern und Zubereiten von Lebensmitteln im Camp für die Versammlungsteilnehmer und interessierte Dritte zu der geforderten Umstellung der Ernährung in den Einrichtungen der Antragsgegnerin führen soll.
Letztlich kann offenbleiben, ob ein ausreichender funktionaler, symbolischer oder konzeptioneller Zusammenhang zwischen der Vermittlung eines Teils der zahlreichen Anliegen des Klimacamps und der Vorhaltung und Zubereitung von Lebensmitteln vor Ort besteht, denn selbst wenn dies der Fall wäre und diese Aktivitäten damit von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt wären, wäre die Anordnung der Entfernung von Aufbauten und Gegenständen, die der Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln dienen, nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG gerechtfertigt. Wie bei Ziffer 2.1.4 besteht die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Beeinträchtigung des der Allgemeinheit zustehenden Gemeingebrauchs am … Platz. Nach einer Nutzungsdauer von über einem Jahr muss die konkrete Inanspruchnahme des … Platzes durch das Klimacamp auf das zur Vermittlung des Versammlungsthemas erforderliche Maß beschränkt werden. Die Anordnung der Entfernung der Gegenstände und Aufbauten, die zur Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln dienen, ist geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Zwar wird hier zunächst aufgrund der Zuweisung einer festen Versammlungsfläche in Ziffer 2.3.1 durch die Untersagung in Ziffer 2.4.3 die Nutzung des … Platzes durch das Klimacamp nicht quantitativ beschränkt, jedoch kann in der Folge durch das Freiwerden von Flächen innerhalb des Klimacamps die zugewiesene Versammlungsfläche reduziert werden. Ein anderes gleich wirksames milderes Mittel zum Schutz des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit ist nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist auch angemessen. Die oben genannten Anliegen der Versammlung bezüglich Lebensmittelproduktion und Ernährung können immer noch auf andere Weise vermittelt werden, z.B. durch Gespräche. Bei dem Themenkomplex Lebensmittelproduktion und nachhaltige Ernährung handelt es sich nur um einen von mehreren Lebensbereichen, auf die sich die zwölf Forderungen des Klimacamps an die Antragsgegnerin („Was fordern wir?“ …, abgerufen am 27. Oktober 2021) beziehen. Die Forderungen betreffen daneben die Bereiche Fortbewegung und Verkehr (z.B. autofreie Innenstadt bis 2020, durchgehendes Radwegenetz bis 2026), Berücksichtigung der Klimaauswirkungen bei Investitionen (keine klimaschädlichen Wertanlagen), Vermeidung von Abfall (* … soll Zero Waste-Stadt werden), Beteiligung der Bürger (repräsentative Bürger:innenversammlungen mit Vorschlagsrecht) und Energie (* …: 100% erneuerbare Energien bis 2025, verpflichtende Ausstattung mit PV oder Begrünung bei Neubauten).
cc) Ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig wird sich Ziffer 2.4.4 erweisen, nach der zur Information und für Gespräche mit Versammlungsteilnehmern einer der vorhandenen Aufbauten (Café-Zelt oder Jurte) zulässig und der andere Aufbau zu entfernen ist.
Café-Zelt und Jurte dienen nach übereinstimmenden Angaben von Antragsteller (S. 13 der Antragsschrift) und Antragsgegnerin (S. 13 des Bescheides) zur Durchführung von Gesprächen und zur Darstellung von Informationsangeboten. Der Antragsteller führt hier ergänzend aus, dass in der Jurte mittels Beamer und Leinwand Bildprojektionen erfolgen und größere Menschengruppen Inhalte zu Klimakrise und Klimapolitik vermittelt würden und sich im Cafézelt Sitzgelegenheiten und technische Einrichtungen (z.B. Strom, Beleuchtung, Tische für Arbeitsgruppentreffen) befänden. Die Aufbauten seien zum Schutz der Technik vor Niederschlag erforderlich.
Soweit die Zelte dazu dienen, Versammlungsteilnehmern Sitzgelegenheiten und/oder Witterungsschutz während Gesprächen, Diskussionen und Vorträgen zu bieten sowie die Technik bzw. Hilfsmittel (z.B. Beamer, Strom, Beleuchtung) vor Niederschlägen zu schützen, unterfällt ihre Errichtung nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Insofern dient das Aufstellen der Zelte lediglich der möglichst optimalen und bequemen Durchführung der Versammlung und sind die Zelte nicht wesensnotwendiger Bestandteil der Versammlung (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2012 – 10 CS 12.1419 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.8.2012 – OVG 1 S108.12 – juris Rn. 9 f.). Die Schaffung einer möglichst komfortablen Infrastruktur für eine länger dauernde Versammlung auf öffentlichen Flächen wird nicht in besonderer Weise durch das Versammlungsgrundrecht geschützt (BayVGH, B.v. 2.7.2012 – 10 CS 12.1419 – juris Rn. 24). Der Wunsch von Versammlungsteilnehmern, an der Versammlung möglichst lang und bequem teilnehmen zu können, ist vom Schutzbereich des Art. 8 GG nicht umfasst (OVG Hamburg, B.v. 22.6.2017 – 4 Bs 125/17 – juris Rn. 36). Witterungsbedingte Erschwernisse bei einer Versammlung unter freiem Himmel liegen in der Natur dieser Versammlungsform und sind von den Teilnehmern grundsätzlich hinzunehmen (BayVGH, B.v. 2.7.2012 – 10 CS 12.1419 – juris Rn. 26; Peters/Janz, Treckerdemos und Klimastreik: Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts, GSZ 2020, 19/21). An dieser Stelle geht es nicht um den Witterungsschutz für solche Versammlungsteilnehmer, die sich dauerhaft im Camp aufhalten und sich zur Aufrechterhaltung ihrer dauerhaften Versammlungsfähigkeit an einem witterungsgeschützten Ort ausruhen bzw. schlafen legen müssen. Dies kann in den Bereichen erfolgen, die dafür vorgesehen sind.
Der Jurte kommt daneben nach dem Vortrag des Antragstellers eine besondere Funktion bei der Vermittlung der Versammlungsinhalte zu, da sich in diesem Zelt ein dunkler Raum herstellen lasse, in dem mittels Beamer Inhalte zu Klimakrise und Klimapolitik vermittelt würden. Die Wahl der konkreten Kundgebungsmittel steht grundsätzlich dem Veranstalter zu. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Jurte für die konkret gewählte Form der Vermittlung der Versammlungsinhalte mittel Beamer funktional notwendig sein und damit in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fallen. Dies kann letztlich aber dahinstehen, denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde Ziffer 2.4.4 insofern keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG begründen, da der Abbau nur eines Zeltes verlangt wird. Bei Abbau des Cafézelt kann die Jurte stehen bleiben.
Selbst wenn beiden Zelte für das Versammlungsthema eine funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung zukommen würde und sie damit in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fielen, wäre die Anordnung des Abbaus eines der beiden Zelte voraussichtlich gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG gerechtfertigt. Auch hier besteht die Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit durch eine nicht (mehr) erforderliche Nutzung des … Platzes durch das Klimacamp. Die Antragsgegnerin führt im Bescheid (Seite 13) und der Antragserwiderung (Seite 4) aus, dass überwiegend nicht mehr als zehn Teilnehmer gleichzeitig ständig im Camp anwesend sind. Der Antragsteller bestreitet diese Angabe pauschal ohne eine konkrete Zahl von Teilnehmern zu nennen, die aus seiner Sicht gleichzeitig ständig im Camp anwesend sind. Dieses pauschale Bestreiten ist nicht geeignet, die von Polizei und Ordnungsamt festgestellten Zahlen zu erschüttern. Selbst wenn man von der gleichzeitigen Anwesenheit doppelt so vieler Teilnehmer ausgeht, die sich alle gleichzeitig an einem Gespräch, einer Diskussion oder ähnlichen in einem Zelt beteiligen wollen, reicht aber die Jurte hierfür vollkommen aus (grünes Zelt Bl. 268 f. Behördenakte). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass häufig mehrere unterschiedliche Gespräche usw. parallel stattfänden, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, Gespräche usw. unterschiedlichen Inhalts nacheinander und nicht parallel stattfinden zu lassen. Dies dürfte angesichts des Umstandes, dass die Versammlung rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche stattfindet organisatorisch keine Schwierigkeiten bereiten. Um nach über einem Jahr die Inanspruchnahme des öffentlichen Platzes zum Schutz des Gemeingebrauchs der Allgemeinheit auf das erforderliche Maß zu beschränken, ist die damit einhergehende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Veranstalters gerechtfertigt.
dd) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen Ziffer 2.5.3, die besagt, dass im Rahmen des Programmteils „Fahrradwerkstatt: Hilfe zur Selbsthilfe“ keine Fahrradreparaturen durchgeführt werden dürfen.
Das Vor- und Durchführen von Fahrradreparaturen durch Veranstalter und Teilnehmer des Klimacamps fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, da es keinen hinreichenden funktionalen oder symbolischen oder konzeptionellen Bezug zum Versammlungsthema aufweist. Richtig ist, dass das Klimacamp auch für verkehrsbezogene Änderungen eintritt und unter anderem folgende Forderungen an die Antragsgegnerin hat: „Autofreie Innenstadt bis Ende 2020“, „durchgehendes Radwegenetz bis 2026“ und „Begegnungsplätze statt Parkplätze“ (* …, abgerufen am 27. Oktober 2021). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Fahrradreparaturen hervorragender Anlass und Gelegenheit seien, um mit Dritten über verkehrs-, fahrrad- und klimabezogene Themen ins Gespräch zu kommen, reicht dies für die Begründung eines hinreichenden Zusammenhangs zum Versammlungsthema nicht aus. Im Vordergrund steht die Erbringung einer kostenlosen Dienstleistung in Form einer Fahrradreparatur und nicht die Kundgabe einer Meinung. Für den objektiven Betrachter ist primärer Zweck der Fahrradwerkstatt die Reparatur kaputter Fahrräder. Der Meinungsaustausch über verkehrs- und klimabezogene Themen ist ein vom Veranstalter zwar gewünschter Nebeneffekt, aber eben doch nur ein Nebeneffekt.
Ebenfalls nicht ausreichend für die Herstellung eines hinreichenden Bezuges der Fahrradreparatur zu dem Versammlungsthema „… soll ‚Zero Waste-Stadt‘ werden“ ist der Vortrag des Antragstellers, dass durch die Reparatur von Fahrrädern der Anfall von Müll verringert werde. Das bloße Vorleben einer bestimmten Lebensweise ist für eine Versammlung nicht ausreichend. Für die Eröffnung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit reicht es nicht, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen Tätigkeit durch irgendeinen beliebigen Zweck verbunden sind (hier den Zweck, Müll zu vermeiden). Vielmehr muss ihre Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (OVG Hamburg, B.v. 22.6.2017 – 4 Bs 125/17 – juris Rn. 42).
Da die Fahrradreparatur nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt, nimmt sie auch nicht an der Erlaubnisfreiheit des Versammlungsgeschehens teil (vgl. zur Erlaubnisfreiheit BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris Rn. 58 f.). Die Reparatur einer Vielzahl von Fahrrädern auf einem öffentlichen Platz geht über den Gemeingebrauch hinaus und bedarf damit einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Diese Sondernutzungserlaubnis liegt nicht vor, sodass die Antragsgegnerin zu Recht die Fahrradreparatur untersagt hat.
Überdies und ohne dass es darauf entscheidend ankommt, wäre, selbst wenn die Fahrradreparatur in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fallen würde, eine Untersagung derselben gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG zum Schutz der Gewerbetreibenden, die mit Fahrradreparaturen ihren Lebensunterhalt verdienen, vor einer dauerhaften Konkurrenz durch das Klimacamp gerechtfertigt.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller obsiegt lediglich hinsichtlich einer von fünf angegriffenen Beschränkungen des Bescheides, sodass er vier Fünftel der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
C.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Empfehlung Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da die vorliegende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, wurde der Empfehlung in Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 folgend der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben.


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