Medizinrecht

Medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholmißbrauch, Fahrerlaubnisbehörde, Ärztliches Gutachten, Blutalkoholkonzentration, Fahreignungsseminar, Alkoholabhängigkeit, Alkoholisierung, Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisrecht, Fahrerlaubnisentziehung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sofortvollzug, Verwaltungsgerichte, Trunkenheitsfahrt, Fehlendes Trennungsvermögen, Antragstellers, Befähigung zum Richteramt, Antragsgegner, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  AN 10 S 20.01575

Datum:
6.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43385
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 13 S. 1 Nr. 2a

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Abgabeverpflichtung seines Führerscheins.
Nach Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 18. November 2019 wurde der Antragsteller u.a. wie folgt auffällig:
Am 11. Februar 2018 wurde der Polizeiinspektion … gemeldet, dass der Antragsteller im Freizeitbad … volltrunken im Restaurant saß und sich aggressiv verhielt. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,36 mg/l.
Nach weiterem Vermerk der Polizeiinspektion schlief der Antragsteller am 3. März 2019 stark alkoholisiert in der Bar … ein, konnte sich nicht mehr selbstständig auf den Beinen halten und fiel mehrmals um.
Weiterhin wurde bekannt, dass der Antragsteller am 29. Juni 2019 das Freibad in … besuchte und zahlreiche alkoholische Getränke zu sich nahm. Bei Schließung des Freibades und Verlassen des Grundstückes beleidigte er den örtlichen Bademeister, im weiteren Verlauf auf dem Parkplatz einen weiteren Geschädigten. Er lehnte sich aufgrund seiner Alkoholisierung mehrfach unabsichtlich an einen geparkten VW-Bus an. Bei Eintreffen der Polizeistreife hielt der Antragsteller sich im Bereich einer Bushaltestelle auf. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,39 mg/l. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten machte der Antragsteller trotz der hohen Alkoholisierung einen nur leicht angetrunkenen Eindruck.
Am 28. Juli 2019 fuhr der Antragsteller mit seinem Pkw zur Polizeiinspektion …, um den Diebstahl seiner Geldbörse zu melden. Dabei konnte ein starker Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,56 mg/l, die durchgeführte Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille.
Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2020 aufgefordert, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, das der Klärung der Frage dienen sollte, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit bestätigen lässt, welche drei Kriterien nach ICD-10 im vorliegenden Einzelfall erfüllt sind, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen und gegebenenfalls ob bereits eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden hat.
Das Gutachten der … GmbH vom 27. März 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit nicht bestätigen lässt. Es ist jedoch ebenfalls eine erhebliche Bagatellisierungstendenz zu erheben und von einer unzureichenden Offenheit auszugehen. Die Gutachterin führt im Rahmen der Bewertung der Befunde aus, dass beim Antragsteller nach Anlage 4 gem. Ziffer 8.1 bis 8.4 nach seinen Angaben kein Alkoholproblem vorliegt. Die Aktenlage lässt auf einen Alkoholüberkonsum und eine mangelnde Steuerungsfähigkeit schließen. Dieser Ansicht stellt sich der Antragsteller entgegen und bagatellisiert alle Vorkommnisse. Er schilderte seine Trinkgewohnheiten als unauffällig und normal. Die Abfrage der ICD-10 Kriterien konnte entsprechend auch keine sichere Erkenntnislage begründen. Nach den eingeräumten Angaben ist keine Alkoholabhängigkeit vorliegend. Es wird kein verändertes Trinkverhalten geschildert, da es dafür auch keinen Anlass geben würde. Eine Abstinenz wird ebenfalls nicht angestrebt. In der Blutuntersuchung zeigten sich jedoch Leberwerterhöhungen. Die GGT gilt als sensibler Indikator für eine alkoholtoxisch bedingte Leberzellschädigung. Unter Alkoholkarenz kann sich die GGT-Erhöhung in einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu zwei Monaten vollständig zur Norm zurückbilden, sofern keine irreparable Schädigung der Leber eingetreten ist. Das ebenfalls bestimmte CDT wies auf einen mäßigen Alkoholkonsum hin, wie auch anamnestisch angegeben wurde. Diese Befundlage weist auf einen problematischen Alkoholkonsum hin. Andere Ursachen für die Leberschädigung wurden nicht angegeben. Sicher ist aus der Befundlage eine Abstinenzpflicht abzuleiten, ungeachtet der Konsumangaben, alleine schon wegen des Leberschadens. Weitere Hinweise für einen derzeit noch bestehenden, erhöhten Alkoholkonsum oder alkoholbedingte eignungseinschränkende Folgeschäden fanden sich bei der körperlichen Untersuchung nicht.
Diesen Sachverhalt nahm der Antragsgegner zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 9. April 2020 bis spätestens 9. Juni 2020 zur Klärung seiner Fahreignung aufzufordern durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Es bestünden Eignungszweifel, da zwar das ärztliche Gutachten keine Alkoholabhängigkeit bestätigt hat, aber Tatsachen vorliegen, die die Annahme vom Alkoholmissbrauch begründen, da der Antragsteller am 28. Juli 2019 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille geführt hat. Es sollten folgende Fragen geklärt werden:
„Kann Herr … trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Klassen A1, B, L und M) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass Herr … ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird?“
Der Antragsteller erklärte sich am 5. Mai 2020 mit einer Begutachtung durch die TÜV … GmbH einverstanden. Ein Gutachten gelangte nicht zur Akte.
Auf das Anhörungsschreiben vom 6. Juli 2020 teilte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 20. Juli 2020 mit, dass der Entzug der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig wäre. Der Antragsteller habe bereits im Oktober 2019 seine Verhaltensänderung nachgewiesen, da er freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilgenommen hat. Die schwankenden Leberwerte im ärztlichen Gutachten seien medizinisch auf die Entfernung der Gallenblase im Februar 2016 zurückzuführen. Die Erhöhung der Werte GPT und GGT würden deshalb keinesfalls die Rückschlüsse aus dem ärztlichen Gutachten auf eine alkoholtoxisch bedingte Leberzellschädigung zulassen. Die Ärztin beziehe den sich im Gutachten befindlichen Befund einer Cholezystektomie in ihre abschließende Bewertung der Befunde gar nicht erst mit ein. Die Erhöhung der GGT sei zwar ein Indikator einer Leber-Gallen-Erkrankung, jedoch nur dann hinweisend auf eine Leberschädigung, wenn leberspezifische Enzyme wie ALT und GLDH ebenfalls erhöht sind. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass die Gallenblase entfernt worden sei. Der CDT-Wert von 1,6% liege auch nur in dem Bereich eines möglichen Konsums. Am Untersuchungstag hätten die GOT und das CDT im Normbereich gelegen, bei dem Laborauszug Dr. … vom 26. Februar 2020 alle vier Werte. Die Aussage der Ärztin, dass das ebenfalls bestimmte CDT auf einen mäßigen Alkoholkonsum und damit diese Befundlage auf einen problematischen Alkoholkonsum hinweise, sei schon unschlüssig. Es sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, wie die Ärztin zu der Diagnose eines Leberschadens und damit einer Abstinenzpflicht komme. Die Befunde der Hausärztin würden darüber nichts aussagen und einen Rückschluss aus den vorliegenden zwei Blutwerten verbiete sich, zumal die Werte vom 26. Februar 2020 im Normbereich liegen würden. Tatsächlich liege bei dem Antragsteller auch kein Leberschaden vor. Nachdem ausdrücklich keine weiteren Hinweise für einen derzeit bestehenden erhöhten Alkoholkonsum nach dem ärztlichen Gutachten vorliegen, sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Es würden mildere Mittel in Form von Auflagen (ggf. Abstinenznachweise) zur Verfügung stehen, um den Alkoholmissbrauch auszuschließen. Insbesondere sei der Antragsteller nach der Teilnahme am Fahreignungsseminar im Oktober 2019 nicht mehr auffällig geworden, schon gar nicht im Zusammenhang mit Alkohol.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2020, zugestellt am 31. Juli 2020, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge aller Klassen (Ziffer 1) und verpflichtete den Antragsteller unter Androhung von Zwangsgeld (Ziffer 3), den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Ziffer 2). Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt.
Der Antragsteller gab seinen Führerschein mit Schreiben vom 3. August 2020 ab.
Der Bevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 14. August 2020 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille rechtfertige noch keine Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, was sich aus der speziellen Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV ergebe. Die Vorfälle vom 11. Februar 2018, vom 3. März 2019 und vom 29. Juni 2019 habe die Fahrerlaubnisbehörde nicht in ihre Beurteilung mit einbezogen. Die genannten Vorfälle würden gegen eine hohe Alkoholgewöhnung sprechen, weil der Antragsteller jeweils eindeutige Anzeichen der Alkoholisierung gezeigt und unkontrolliert gehandelt habe. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller freiwillig und zeitnah nach der Alkoholfahrt vom 28. Juli 2019 ein individuelles Fahreignungsseminar nach § 42 FeV zur Aufarbeitung der alkoholbedingten Verkehrszuwiderhandlungen durchgeführt habe und seitdem nicht mehr im Zusammenhang mit Alkohol auffällig geworden sei. Die Gutachtensaufforderung vom 9. April 2020 sei deshalb ungeeignet und unverhältnismäßig. Zudem sei der Antragsteller als Geschäftsführer eines Autohauses zur Berufsausübung auf seine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen.
Mit Schreiben vom 14. August 2020 stellte der Antragsteller zudem einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wiederholte im Wesentlichen die Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahren und der Anhörung und führte hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergänzend aus, dass die Güterabwägung nicht lediglich formelhaft oder mit einer lapidaren Begründung erfolgen dürfe. Die Interessenabwägung ergebe, dass kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung und erst recht kein überwiegendes dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei.
Der Antragsteller ließ beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. August 2020 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, verbunden mit der Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung der verfügten Ablieferungspflicht des Führerscheins gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner keinerlei Ermessensspielraum gehabt habe und die Alkoholauffälligkeiten vor der Fahrt der Anordnung zu entnehmen gewesen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gerichtsakte sowie die von dem Antragsgegner vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller begehrt nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablieferungspflicht seines Führerscheins gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO verbunden mit der Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung der verfügten Ablieferungspflicht des Führerscheins gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der Antrag wird weiter dahingehend ausgelegt, dass er sich nicht auf die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, da der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben hat und die Verpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheids insoweit schon erfüllt ist.
Der so verstandene Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Juli 2020 entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in ausreichender Form begründet wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ausführt, dass Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestünden und zu befürchten sei, dass der Betroffene den Straßenverkehr gefährden werde. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Antragsteller alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehme und durch sein Verhalten sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Das Interesse der Allgemeinheit und die Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehen, seien stärker zu gewichten als die Belange des Antragstellers, weiterhin ein Kraftfahrzeug zu führen. Da es sich beim Fahrerlaubnisrecht um einen besonderen Teil des Sicherheitsrechts handelt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass es für die Anordnungsbehörde ausreicht, die typische Interessenlage dieser Fallgruppe aufzuzeigen und auszuführen, dass im Falle möglicherweise ungeeigneter Fahrzeugführer ein Ausschluss an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr wegen der davon ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich anzuordnen ist. Auch bezüglich der Abgabe des Führerscheins wurde der Sofortvollzug hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Insoweit wurde in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass bei Nichtabgabe des Führerscheins die nicht auszuschließende Gefahr des Missbrauchs durch dessen Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen bestehe.
2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Übrigen (materiell) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erhebliche Bedeutung. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat von dem Antragsteller zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten in dem vorgeschriebenen Umfang gefordert. Nachdem der Antragsteller ein Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen.
Die Nichteignung ist Tatbestandsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 1 StVG. Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Ein Ermessensspielraum kommt der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen dann schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Auf die Ungeeignetheit darf geschlossen werden, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, d.h. insbesondere verhältnismäßig und anlassbezogen im Sinne von § 11 Abs. 6 FeV ist (so grundsätzlich BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01, juris).
So liegt der Fall hier.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu Recht ein Gutachten im Sinne des § 11 FeV angeordnet. Der Antragsteller hat das geforderte Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. In der Gutachtensanforderung ist der Antragsteller, wie nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gefordert, darauf hingewiesen worden, dass bei nicht fristgerechter Beibringung des geforderten Gutachtens von einer Nichteignung ausgegangen werden darf.
Formelle Mängel gegen die Gutachtensanforderung gemäß § 11 Abs. 6 FeV sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Gutachtensanforderung ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig, insbesondere ist die Fragestellung anlassbezogen und verhältnismäßig (zu diesem Erfordernis, BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01, juris).
In der Gutachtensanordnung ist danach gefragt, ob der Antragsteller trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen kann und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Der Antragsgegner stützt die Gutachtensanforderung auf § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen (Alt. 1) oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Alt. 2). Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6/12 – juris = NZV 2013, 462 Rn. 17).
Dabei kann die Gutachtensanordnung vorliegend nach summarischer Prüfung nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 1 FeV gestützt werden. Hierfür muss ein nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV eingeholtes ärztliches Gutachten ausdrücklich ergeben, dass bei dem Betroffenen zwar keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, aber Anzeichen für Alkoholmissbrauch gegeben sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 19). Das Gutachten der … GmbH vom 27. März 2020 stellt zwar ausdrücklich fest, dass sich die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei dem Antragsteller nicht bestätigen lässt und führt weiter aus, dass die Aktenlage auf einen Alkoholüberkonsum und eine mangelnde Steuerungsfähigkeit des Antragstellers schließen lässt. Die Gutachterin stützt ihre Bewertung u.a. auf die in der Blutuntersuchung gezeigten Leberwerterhöhungen (insb. GGT 178 U/L). Dabei weist nach Auffassung der Gutachterin die Befundlage auf einen problematischen Alkoholkonsum hin. Das ärztliche Gutachten der … GmbH vom 27. März 2020 setzt sich jedoch entsprechend des Gutachtensauftrages nur mit der Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers in Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit auseinander und enthält daher keine Feststellungen, ob Anzeichen für ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss vorliegen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, die schwankenden Leberwerte seien medizinisch auf die Entfernung der Gallenblase im Februar 2016 zurückzuführen, kann dies dahinstehen. Ob die Ursache der nachgewiesenen (deutlich) erhöhten Leberwerte auf ein Alkoholproblem des Antragstellers, eine Erkrankung oder die Entfernung der Gallenblase zurückzuführen ist, ist vorliegend unerheblich. Denn deutlich erhöhte Leberwerte können keinen Alkoholmissbrauch i.S.v. Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV indizieren, da erhöhte Werte allein noch nichts über die Fähigkeit sagen, Fahren und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen zu können (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 19 hinsichtlich eines erhöhten CDT-Wertes).
Allerdings sind sonstige Tatsachen, die die Annahme eines derartigen Alkoholmissbrauchs begründen, vorhanden, so dass § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Hierfür müssen Tatsachen feststehen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese können der Fahrerlaubnisbehörde etwa durch Mitteilungen der Polizei bekannt werden. Diese Alternative setzt nicht voraus, dass ein ärztliches Gutachten mit Hinweisen auf Alkoholmissbrauch vorliegt. Nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn und Zweck als Auffangtatbestand werden von dieser Alternative diejenigen Fälle erfasst, in denen kein ärztliches Gutachten vorliegt und sich der Hinweis auf Alkoholmissbrauch aus sonstigen Umständen ergibt (VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 – 10 S 1266/13 – NJW 2014, 484, 485).
Es müssten also im Fall des Antragstellers Tatsachen die Annahme begründen, dass er das Trinken und das Fahren nicht hinreichend sicher trennen kann. Die Fahrerlaubnisbehörde hat solche Tatsachen darin erblickt, dass der Antragsteller am 28. Juli 2019 eine Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille unternommen hat. Dieser Umstand ist per se jedoch – wie der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt – nicht ausreichend, um die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechtfertigen. Vielmehr kann eine Gutachtensanforderung nur dann auf § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV gestützt werden kann, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2b und c FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfasst der Verordnungsgeber verschiedene Lebenssachverhalte, die je selbständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichten. Diese Tatbestände stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zu Grunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Das gilt namentlich für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2b und c FeV. Lag die Blutalkoholkonzentration, mit der ein Fahrzeug geführt wurde, unter 1,6 Promille und wurde keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, so ist nach diesen Bestimmungen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist nicht anders als im Rahmen eines Regelbeispielskatalogs bei der Auslegung des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV zu beachten. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genügt ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen (BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 3 C 24/15 – juris Rn. 16).
Auch starke Alkoholgewöhnung allein genügt nicht, um die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen; es müssen weitere Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen hinzutreten (vgl. OVG Bremen, U.v. 13.8.2020 – 2 B 143/20 – juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6/12 – NZV 2013, 462 Rn. 17). Zwar geben die Feststellungen der schweren Alkoholisierungen des Antragstellers Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dass der Antragsteller alkoholgewöhnt ist, legen die mehrfachen starken Alkoholisierungen (1,36 mg/l am 11. Februar 218, 1,39 mg/l am 29. Juni 2019) nahe, wobei die Polizeibeamten in ihrem Bericht des Vorfalls am 29. Juni 2019 ausführten, dass der Antragsteller trotz der hohen Alkoholisierung nur einen leicht angetrunkenen Eindruck machte. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass der Antragsteller regelmäßig in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt. Dies bestätigt das Gutachten der … GmbH vom 27. März 2020 insoweit, als es nach Aktenlage auf einen Alkoholüberkonsum des Antragstellers schließt.
Allerdings lassen sich den in der Gutachtensanordnung vom 9. April 2020 bezeichneten Umständen in ihrer Gesamtschau hinreichend konkrete Anhaltspunkte entnehmen, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag. Nach der Rechtsprechung liegt Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bei Alkoholauffälligkeiten, welche nicht in Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stehen, dann vor, wenn weitere Umstände hinzukommen, die Zweifel rechtfertigen, ob der Betroffene Trinken und Fahren sicher trennen kann. Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung z.B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 2.12.2011 – 11 B 11.246- SVR, 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2012 – 11 CS 12.2173), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2008 – 11 C 08.2341) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093).
So liegt der Fall hier.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass ein alkoholbedingtes, gegenüber Dritten – insbesondere in der Öffentlichkeit – gezeigtes aggressives Verhalten eine „sonstige Tatsache“ im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV darstellen kann, welche den Verdacht von Alkoholmissbrauch begründet und Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch die Fahrerlaubnisbehörde bietet (BayVGH, B.v. 6.12.2012 – 11 CS 12.2173 – juris Rn. 22; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.1.2012 – 11 CS 11.3011 – juris Rn. 24), ist die Gutachtensanordnung vom 9. April 2020 rechtmäßig. Vorliegend besteht aufgrund des aggressiven Verhaltens des Antragstellers unter Alkoholeinfluss die Besorgnis, dass er nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen wird. Bei dem Antragsteller sind Anzeichen hierfür zu erkennen, weil er ausweislich der Darstellung des Sachverhalts im Polizeibericht vom 16. Februar 2018 nach erheblichem Alkoholkonsum (Atemalkoholkonzentration von 1,36 mg/l) im Restaurant des Freizeitbades Palm Beach aggressiv war und aufgrund der Alkoholisierung in Gewahrsam genommen werden musste. Hinzu kommt der Vorfall vom 29. Juni 2019, bei dem der Antragsteller ausweislich des polizeilichen Berichts vom 30. Juli 2019 sowohl den Bademeister des Freibades … als auch die gerufenen Polizeibeamten in stark alkoholisiertem Zustand (Atemalkoholkonzentration von 1,39 mg/l) beleidigte sowie einen Bekannten des Bademeisters verbal bedrohte. Dieses ausfällige und aggressive Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller bei erheblicher Alkoholisierung zu Kontrollverlust neigt. Ein derartiger Kontrollverlust lässt es durchaus als möglich erscheinen, dass der Antragsteller in erheblich alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt, wie er dies bereits einmal am 28. Juli 2019 getan hat. Dieser Schluss scheint auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der … GmbH vom 27. März 2020 gerechtfertigt zu sein. Die Gutachterin hat aufgrund der Aktenlage auf einen Alkoholüberkonsum und eine mangelnde Steuerungsfähigkeit des Antragstellers geschlossen. Es erscheint auch gerechtfertigt, die Trunkenheitsfahrt vom 28. Juli 2019 bei der Ermittlung der Verdachtsmomente, die für einen möglichen zukünftigen Alkoholmissbrauch des Antragstellers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn sprechen, trotz der zwischenzeitlichen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 42 FeV im September und Oktober 2019 miteinzubeziehen. Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen. Mit der vorgelegten Teilnahmebescheinigung wird jedoch nicht dargelegt, ob sich der Antragsteller mit der Trunkenheitsfahrt eingehend auseinandergesetzt hat und die Alkoholproblematik bewältigt hat. Vielmehr enthält das Gutachten der … GmbH vom 27. März 2020 Hinweise darauf, dass der Antragsteller den von der Gutachterin dargelegten Alkoholüberkonsum und die mangelnde Steuerungsfähigkeit nicht wahrnimmt, da er alle Vorkommnisse bagatellisiert und seine Trinkgewohnheiten als unauffällig und normal schildert. Insofern hält die Gutachterin als Ergebnis fest, dass eine erhebliche Bagatellisierungstendenz zu erheben ist und von einer unzureichenden Offenheit des Antragstellers auszugehen ist.
Diese Umstände rechtfertigen es in ihrer Gesamtheit, der Frage nach dem Trennungsvermögen des Antragstellers durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens näher nachzugehen. Die Fahrerlaubnisbehörde war deshalb nach § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV gehalten, den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern, das die Frage des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs klären sollte.
Die Gutachtensanordnung ist auch auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt. Für den Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens eine Rechtsgrundlage angibt, muss diese zutreffen. Wird eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, kann die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung im Laufe des Verfahrens nicht von der Behörde oder dem Gericht auf eine andere, eigentlich zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Fall der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens kann dann nicht auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden (BayVGH, B.v. 16.8.2012 – 11 CS 12.1624 – juris). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine Norm schlicht falsch bezeichnet wird, die Voraussetzungen der beiden Vorschriften aber identisch sind und die Nennung der falschen Norm den Betreffenden nicht in seiner Rechtsposition der Rechtsverteidigung beeinträchtigen kann (BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 11 ZB 12.1449; VG Würzburg, B.v. 7.1.2014 – W 6 S 13.1240; VG Trier, U.v. 14.2.2017 – jeweils juris). Die Fahrerlaubnisbehörde nennt als Rechtsgrundlage lediglich § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV und differenziert nicht nach dessen Alternativen. § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV ist als zutreffende Rechtsgrundlage mithin umfasst.
Im Übrigen ist unerheblich, dass die Fahrerlaubnisbehörde die beiden Alternativen des § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV insofern vermengt, als auch das Gutachten herangezogen wird, soweit dieses keine Alkoholabhängigkeit bestätigt. Auch soweit sich der Antragsgegner im Rahmen der Subsumtion auf die Nennung der Trunkenheitsfahrt beschränkt, steht dies nicht entgegen. Denn in der Gutachtensanordnung vom 9. April 2020 sind alle relevanten Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und deren Berücksichtigung zum Vorliegen des § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV führt, enthalten.
Die Gutachtensanforderung vom 9. April 2020 war deshalb nach § 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV rechtmäßig. Da der Antragsteller das von ihm aus diesen Gründen zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Der Fahrerlaubnisbehörde war für diese Entscheidung keinerlei Ermessen eingeräumt. Billigkeitserwägungen wie das Angewiesensein auf den Führerschein – auch zur Berufsausübung – können nicht entgegengebracht werden. Steht die Nichteignung fest, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgte, hat dies zur Folge, dass die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ablieferungsverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV ebenfalls rechtmäßig ist. Mit Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis und der Führerschein ist abzuliefern.
Der Antrag war daher abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Jahres 2013.


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