Medizinrecht

Merkzeichen RF, Zurückverweisung, Widerspruchsbescheid, mündliche Verhandlung, Rundfunkbeitragstaatsvertrag

Aktenzeichen  L 18 SB 139/18

Datum:
14.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31987
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1
SGB IX § 152 Abs. 4
SGG § 103 S. 1 1. Halbsatz
SGG § 126
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein behinderter Mensch wegen einer mit einem Einzel-GdB von 50 bewerteten seelischen Störung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, stellt ein (Termins-)Gutachten eines Facharztes für Chirurgie kein geeignetes Beweismittel dar.

Verfahrensgang

S 13 SB 44/18 2018-08-08 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. August 2018 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat konnte nach Ausübung seines Ermessens trotz Nichterscheinens der Klägerin zum Termin vom 14.11.2018 aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung (zum Begriff Keller in Meyer-Ladewig, Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 126 Rn 4; Aussprung in Roos / Wahrendorf, SGG, § 126 Rn 26) entscheiden. Die Klägerin war ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Falle ihres Ausbleibens hingewiesen worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Das Begehren der Klägerin ist im Sinne des oben genannten Antrags der Klägerin auszulegen (§ 123 SGG). Streitgegenstand ist mit Blick auf das Schreiben der Klägerin vom 21.08.2017 und das im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren eindeutig formulierte Rechtsschutzziel nur die Zuerkennung des Merkzeichens RF.
Die mit diesem Ziel geführte Berufung ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet. Verfahrensgegenständlich sind die Bescheide vom 04.12.2017 und vom 05.01.2018 (Widerspruchsbescheid), mit denen der Beklagte die Zuerkennung des Merkzeichens RF abgelehnt hat.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und zurückzuverweisen, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (dazu unter 1.) und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (dazu unter 2.).
1. Das Verfahren vor dem SG leidet an einem wesentlichen Mangel, denn das SG hat § 126 SGG und – mit Blick auf die Zurückverweisung vor allem – § 103 S. 1 1. Halbsatz SGG verletzt.
Das SG konnte nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr verfahrensfehlerfrei nach Lage der Akten (§ 126 SGG) entscheiden. Gemäß § 126 SGG kann das Gericht, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen. Zur mündlichen Verhandlung vom 08.08.2018 ist zwar für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. Die Ladung enthielt auch den Hinweis, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann. Der Übergang in das schriftliche Verfahren ist als Ausnahme vom Grundsatz der Mündlichkeit (§ 124 Abs. 1 SGG) aber nur möglich, solange die mündliche Verhandlung noch nicht eröffnet wurde (Keller, a.a.O., § 126 Rn 3 m.w.N.). Das Protokoll enthält aber den Vermerk: „Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung“. Der Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 126 SGG war mithin wegen der erfolgten Eröffnung der mündlichen Verhandlung unzulässig.
Vor allem hat das SG aber auch § 103 S. 1 1. Halbsatz SGG verletzt. Nach dieser Vorschrift erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Eine ausreichende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ist durch das SG nicht erfolgt. Das SG hätte sich vor dem Hintergrund der für die Zuerkennung des Merkzeichens RF geltenden Maßgaben (dazu unter a.) gedrängt fühlen müssen, ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet, gegebenenfalls nach Hausbesuch oder nach Aktenlage, einzuholen (dazu unter b.). Das Gutachten des S stellt kein geeignetes Beweismittel dar (dazu unter c.).
a. Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens RF ist § 152 Abs. 1, 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der Fassung vom 23.12.2016, gültig ab 01.01.2018 (der im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1, 4 SGB IX entspricht) i.V.m. den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) in der Fassung der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 07.06.2011 (Bayer. GVBl. S. 258). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel sind gemäß § 4 Abs. 2 RdFunkBeitrStVtr erfüllt bei blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RdFunkBeitrStVtr), hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RdFunkBeitrStVtr), und bei behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr).
In Betracht kommt vorliegend nur die dritte, letztgenannte Alternative. Um dem Zweck der Ermäßigung der Rundfunkgebühren zu genügen, ist eine enge Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr geboten (BSG vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96 juris Rn 11 m.w.N.). § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr setzt daher – neben einem GdB von mindestens 80 – voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, dh allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein (vgl. BSG vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96 m.w.N.; LSG Bayern vom 11.10.2016, L 15 SB 207/15 juris Rn 46). Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, und / oder mit Hilfe einer Begleitperson (vgl. BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89). Ein Ausschluss aus anderen als behinderungsbedingten Gründen begründet das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF nicht (vgl. BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; LSG Bayern, a.a.O.).
b. Ob die Klägerin ein behinderter Mensch ist, der wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, d.h. ob ein behinderungsbedingter ständiger, allgemeiner und umfassender Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen gegeben ist, lässt sich aufgrund des nicht aufgeklärten medizinischen Sachverhalts nicht beurteilen. Aufgrund der im Bescheid vom 09.01.2006 genannten Behinderung „seelische Störung“ und der vorliegenden Atteste hätte sich das SG gedrängt fühlen müssen, ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet, gegebenenfalls nach Hausbesuch oder nach Aktenlage, einzuholen. Im Bescheid vom 09.01.2006 war für die seelische Störung ein Einzel-GdB von 50 ausgewiesen, der auch in nachfolgenden Bescheiden bzw. versorgungsärztlichen Stellungnahmen immer wieder bestätigt worden ist. Die Atteste des Arztes für Neurologie und Nervenheilkunde Sch vom 08.10.2014 und der Allgemeinärztin G vom 01.10.2014 nennen Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die eine Zuerkennung des Merkzeichens RF als möglich erscheinen lassen. Sch führt aus, die Klägerin leide an einer ausgeprägten depressiven Störung und Angststörung. Diese Symptome seien derart stark ausgeprägt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, das Haus zu verlassen. Ein erheblicher sozialer Rückzug bestehe. Insbesondere sei es ihr unmöglich, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Dort würde sie in erhebliche Panik geraten. G beschreibt eine soziale Phobie, die Klägerin könne nicht unter Menschen gehen, weil ihr Menschenansammlungen Angst machen würden. Sie sei deshalb viel alleine zu Hause, könne an den üblichen kulturellen Veranstaltungen nicht teilnehmen.
c. Das Gutachten des Chirurgen S stellt kein geeignetes Beweismittel dar. Mit Blick auf die vorgenannten Arztberichte hätte sich das SG gedrängt fühlen müssen, ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet, gegebenenfalls nach Hausbesuch oder nach Aktenlage, einzuholen. Im Gutachten des S sind im Übrigen keine Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt zu finden, auf die eine rechtliche Bewertung in Bezug auf das Merkzeichen RF gestützt werden könnte. Das Gutachten beschränkt sich auf die Darstellung der vorliegenden Befundberichte und die Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF. Eine substantiierte Darstellung – und gegebenenfalls Würdigung – des konkreten medizinischen Sachverhalts, insbesondere unter Einbeziehung der festgestellten Behinderung „seelische Störung“ sowie der Atteste des Sch und der G und unter Berücksichtigung der für die Zuerkennung des Merkzeichens RF zu beachtenden Maßgaben, enthält das Gutachten nicht. Zur Sache stellt es lediglich die nicht weiter begründeten Behauptungen auf, die „Bedingungen (für das Merkzeichen RF) sind nicht erfüllt“ und „Derartige Behinderungen liegen auf Dauer nicht vor“. Bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes – insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet – wird das SG insbesondere zu fragen haben, ob – auch unter Berücksichtigung der Atteste des Sch und der G und des Ausmaßes der seelischen Störung – eine Verhinderung der Klägerin an der Teilnahme von Veranstaltungen wie z.B. Kinobesuchen sowie Theater- und Opernaufführungen gegeben ist, ob also Gesundheitsstörungen vorliegen, die eine Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne der oben dargestellten Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulassen.
Bei seiner Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll zwar in der Regel vermieden werden (Keller a.a.O. Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält es der Senat jedoch vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Berufung der Klägerin erst seit 03.09.2018 und somit seit relativ kurzer Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist. Der Klägerin entsteht durch die Zurückverweisung somit kein wesentlicher zeitlicher Nachteil. Auch ist der Rechtsstreit aus den genannten Gründen nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zunächst der medizinische Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären, um abschließend prüfen zu können, ob (nunmehr) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF vorliegen. Hinzu kommt, dass das SG – wie offensichtlich auch der Beklagte – in rechtsirriger Weise davon ausgehen, dass die im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.12.2017 erfolgte Entscheidung über die Zuerkennung des Merkzeichens RF nach Maßgabe des § 48 SGB X erfolgen musste. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass in den Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der mit dem genannten Bescheid erfolgten Ablehnung des Merkzeichens RF handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 10.12.2014 eine – der materiellen Bestandskraft fähige – Feststellung nur insoweit getroffen, als er den mit Antrag vom Januar 2014 geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des Merkzeichens RF auf der Grundlage des § 69 SGB IX SchwbG in Verbindung mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nach dem maßgeblichen Sach- und Rechtsstand vom 21.02.2015 (Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2015 und Ende dieses Verwaltungsverfahrens) beurteilt und abgelehnt hat. Eine solche Ablehnung schließt (wie die Ablehnung eines Antrags auf eine Sozialleistung) das Verwaltungsverfahren ab, entfaltet jedoch keine Wirkung für die Zukunft, hat also keine Dauerwirkung (vgl. BSG vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R juris Rn 19 f; Schütze in von Wulffen, SGB X 7. Aufl. 2010 § 48 Rn 3, § 45 Rn 65). Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.12.2017, in dem der mit Antrag vom August 2017 geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF abgelehnt worden ist, hat daher – entgegen der im Urteil des SG vom 08.08.2018 anklingenden Ansicht – ohne Bindung an die Bescheide vom 10.12.2014 und 18.02.2015 zu erfolgen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte zu Recht den neuen, auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF gerichteten Antrag vom August 2017 zurückweisen durfte, musste das SG daher nicht nur tatsächliche Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin treffen, sondern auch eine neue inhaltliche Prüfung anstellen, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nunmehr vorlagen. Der neue, im August 2017 gestellte Antrag war für die Zeit nach Abschluss des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens (Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2015) sowohl vom Beklagten als auch vom SG unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen. Selbstverständlich war das SG nicht gehindert, die tatsächliche Feststellung zu treffen, dass sich die Sachlage seit Erlass des Bescheides vom 18.02.2015 nicht geändert habe. Den damit festgestellten Sachverhalt hatte es aber ohne rechtliche Bindung an den Inhalt dieses Bescheides rechtlich neu zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BSG vom 20.10.1999, B 9 SB 4/98 R juris Rn 19 f; vom 10.05.1994, 9 BV 140/93; vom 30.01.1985, 1 RJ 2/84). Ob dies geschehen ist, lässt sich den Gründen des Urteils des SG nicht eindeutig entnehmen. Das SG spricht zwar auch von einer Neufeststellung. Die oben zitierte Wendung des SG-Urteils, es sei keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gem. § 48 SGB X eingetreten, spricht allerdings dafür, dass das SG von einer Bindung an den Inhalt der früheren Bescheide ausgegangen ist, zumal das SG zur Begründung auf den Umstand verweist, dass die ärztliche Bescheinigung des Sch aus dem Jahre 2014 datiere und dem Beklagten bereits vor Erlass des Bescheides vom 10.12.2014 vorgelegen habe, mit dem das Merkzeichen bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei.
Insgesamt fällt für den Senat der Umstand, dass der Klägerin durch eine Zurückverweisung an das SG eine Instanz zurückgegeben wird, wesentlich stärker ins Gewicht als die durch die Zurückverweisung eintretende kurze zeitliche Verzögerung im gerichtlichen Verfahren.
2. Es ist beim gegenwärtigen Sachstand auch davon auszugehen, dass aufgrund der Verletzung des § 103 SGG eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Denn die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF hat, kann nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entschieden werden. Das SG wird durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nach § 103, 106 SGG, gegebenenfalls nach Einholung aktueller Befunde behandelnder Ärzte, weiteren Beweis zu erheben haben. Dabei stellt schon allein die Einholung eines weiteren Gutachtens eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme dar, da sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. u.a. Senatsurteil vom 10.08.017, L 17 U 400/16 juris Rn 32; LSG Berlin-Brandenburg v. 09.03.2017 – L 13 SB 273/16, juris Rn. 21, u. v. 14.01.2016 – L 27 R 824/15, juris Rn. 14; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 27.08.2014 – L 5 U 6/14, juris Rn. 82; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn3a).
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht gegeben.


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