Medizinrecht

Schimmelpilzkontamination von Akten als Dienstunfall

Aktenzeichen  3 ZB 18.81

Datum:
15.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27383
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1, Abs. 3, Art. 47 Abs. 3 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1, § 98, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5

 

Leitsatz

Zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen einer Bronchialerkrankung und der Schimmelpilzkontamination von Akten. (Rn. 13 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 K 15.1610 2017-10-30 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg für beide Rechtszüge auf jeweils 46.880,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) gestützte Antrag bleibt erfolglos.
1. Die 1962 geborene und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 (Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberpfalz, Versorgungsamt vom 6.9.2013) schwerbehinderte Klägerin ist gelernte Diplom-Ingenieurin (FH), Fachrichtung Architektur, und stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung (1.8.2016) als Technische Amtfrau (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten. Sie beansprucht die Anerkennung eines Ereignisses vom 22. Oktober 2013 als Dienstunfall, der dadurch hervorgerufenen Krankheiten als Dienstunfallfolgen und die Gewährung eines monatlichen Unfallausgleichs seit 23. Oktober 2013. Vom 15. April 1994 bis 30. September 2013 war sie aus familienbezogenen Gründen beurlaubt. Nachdem mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 29. Juni 2013 ihre volle Dienstfähigkeit festgestellt worden war, nahm sie am 1. Oktober 2013 ihren Dienst in Vollzeit am staatlichen Bauamt R. (Bearbeitung von Zuwendungsmaßnahmen, überwiegend Bürotätigkeit) wieder auf. Bis zu ihrer Ruhestandsversetzung leistete sie seither insgesamt an sechs Tagen, zuletzt am 22. Oktober 2013, Dienst. An diesem Tag kam es beim Arbeiten mit „verschimmelten Akten“ zu gesundheitlichen Beschwerden bei der Klägerin. An Diagnosen werden in den ärztlichen Befundberichten u.a. aufgeführt (UA S. 5 f.): Z.n. Schimmelpilzexposition mit pulmonaler Hyperreagibilität, V.a. Fibrose aufgrund einer Alveolitis bei Typ-III-Allergie gegen Schimmelpilze und exogen-allergische Alveolitis (EAA). Gemäß Schadstoffgutachten des umweltanalytischen Labors Dr. M., Sachverständigenbüro für Innenraumschadstoffanalytik, vom 26. Februar 2014 hätten die Schadstoffmessungen der drei Aktengehefte, die sich am 22. Oktober 2013 in den Diensträumen der Klägerin befunden haben sollen, hinsichtlich einer Schimmelpilzsporenbelastung keine Auffälligkeiten (geringe Belastung mit Aspergillus versicolor, Penicillium species) gezeigt, wohingegen das Aktenmaterial des sog. „Garagenlagers“ (in diesem seien die Akten vom 22.10.2013 zwischengelagert worden) in hohem Maße mit Schimmelpilzsporen belastet gewesen sei. Unter Berücksichtigung des arbeitsmedizinischen Fachgutachtens des Dr. L. und des Prof. Dr. D., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität E., vom 26. Februar 2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2015 die Anerkennung des Ereignisses vom 22. Oktober 2013 als Dienstunfall und einer Erkrankung der Atemwege als Berufserkrankung sowie die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ab. Laut Gutachten liege bei der Klägerin keine EAA, sondern eine leicht- bis mittelgradige Obstruktion mit leicht-/mittelgradiger Lungenüberblähung vor. Im Rahmen des Untersuchungsauftrags des Beklagten wurden zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin folgende fachspezifischen Zusatzbegutachtungen durchgeführt: arbeitsmedizinisch-pneumologisches Gutachten der Klinik D. Zentrum für Pneumologie Dr. W. vom 3. März 2015 (dabei wurde am 4./5.2.2015 ein Arbeitsplatzprovokationsversuch bei der Klägerin in Form einer simulierten Aktentätigkeit mit dem „verschimmelten“ Aktenmaterial aus dem Dienstzimmer der Klägerin durchgeführt), arbeitsmedizinisches Fachgutachten des Klinikums der Universität M., Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, Prof. Dr. N. vom 26. März 2015 und Gutachten auf nervenärztlichem und psychosomatischem Fachgebiet Dr. F., Ärztlicher Direktor des Bezirksklinikums W., vom 15. April 2015.
Die gegen den Bescheid vom 18. März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 1. September 2015 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin u.a. mehrere Stellungnahmen des Arztes für Lungen und Bronchialkunde, Allergologie Dr. F. vorlegte (VG-Akte Bl. 68 ff., 104 ff., 152 ff., 205 f.), wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2017 ab, nachdem es den Sachverständigen Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung vernommen hatte. Neben dem Geschehen am 22. Oktober 2013 sei die Klägerin nach eigenem Vortrag in den 90iger Jahren in sanierungsbedürftigen Gebäuden dienstlich Schimmel ausgesetzt gewesen. Zudem seien seit ihrem Dienstantritt am 1. Oktober 2013 schimmlige Akten in ihrem Büro aufbewahrt worden. Diese wochen- bzw. jahrelange Exposition stelle gerade kein „plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares“ Ereignis i.S.d. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG dar. Ferner habe die Klägerin keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis am 22. Oktober 2013 und einer bei ihr diagnostizierten Krankheit nachweisen können. Die stundenlange Exposition an diesem Tag sei für sie weder unfreiwillig noch unausweichlich gewesen, weil sie trotz Geruchsbelästigung wieder in ihr Büro zurückgekehrt sei, ohne die Ursache zu prüfen und die Akten zu entfernen. Die Anerkennung einer Berufserkrankung i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG scheide aus, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, dass bei der Klägerin eine EAA vorliege. Die bei ihr u.a. von Prof. Dr. N. diagnostizierte bronchiale Überempfindlichkeit sei nicht in der enumerativen und abschließenden Aufzählung in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genannt; eine obstruktive Atemwegserkrankung liege nicht vor. Nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung sei die Klägerin der Gefahr solcher Erkrankungen nicht besonders ausgesetzt (gewesen). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
2. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. stützen durfte und keine weitere Beweiserhebung mehr geboten war, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Erstgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. September 2015 rechtmäßig sind und die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses am 22. Oktober 2013 als Dienstunfall i.S.v. Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BayBeamtVG hat. Die Ablehnung der Anerkennung der geltend gemachten Erkrankungen als Dienstunfallfolge und Berufserkrankung sowie die Nichtgewährung eines monatlichen Unfallausgleichs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Oktober 2013 stehen, unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis vorlag (Zulassungsbegründung S. 2) oder die Schädigung für die Klägerin unfreiwillig und unausweichlich gewesen sein könnte (Zulassungsbegründung S. 7).
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass ihre Erkrankungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. Oktober 2013 zurückzuführen sind. Dabei konnte sich das Verwaltungsgericht auf das von dem Beklagten eingeholte Gutachten des Prof. Dr. N. vom 26. März 2015 und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2017 stützen.
Soweit die Klägerin die Richtigkeit des Urteils mit der Begründung in Zweifel zieht, das Verwaltungsgericht habe sich auf ein fehlerhaftes Gutachten gestützt, richtet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 21).
Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Vortrags aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie der bereits in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen und Aufklärungsrügen, mit denen sich der Sachverständige in seinem Gutachten bzw. in der mündlichen Verhandlung und die Erstinstanz in ihrer Entscheidung auseinandergesetzt haben. Das Gutachten des Prof. Dr. N. und seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen stützt, sind weder unvollständig noch widersprüchlich oder sonst mangelhaft. Seine Ausführungen gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch steht die Sachkunde des Gutachters in Zweifel oder bestehen Anhaltspunkte, dass er nicht unparteiisch ist.
Der Sachverständige Prof. Dr. N. nahm in der mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen der behandelnden Ärzte, darunter Dr. F. und Prof. Dr. P., ausführlich Stellung (Protokoll S. 5 ff.) und kam gleichwohl zu dem Schluss, dass weder die maßgeblichen Kriterien für eine EAA bei der Klägerin vorlägen (Protokoll S. 4 ff; UA S. 31 ff.) noch eine obstruktive Atemwegserkrankung (Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV) wahrscheinlich sei (Protokoll S. 12). Es gebe in der Literatur weder (allgemeine) Hinweise darauf, dass eine einmalige Schimmelpilzexposition eine bronchiale Überempfindlichkeit ursächlich auslöse (Protokoll S. 11), noch (konkrete) valide Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin eine bronchiale Überempfindlichkeit bestehe, die auf einen Dienstunfall oder eine Berufserkrankung zurückzuführen sei (Protokoll S. 12). Das Erstgericht analysierte im Detail die partiell abweichenden fachlichen Meinungen der behandelnden Ärzte, stellte nachvollziehbar fest, dass die von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen das Gutachtensergebnis nicht ernsthaft in Frage stellen könnten, und begründete ausführlich seine Überzeugungsbildung unter Heranziehung fachlicher Expertise (UA Bl. 36 ff.).
Der Sachverständige war aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren umfangreich eingeholten fachlichen Erkenntnisgrundlagen und ärztlichen Gutachten in der Lage, auch ohne (erneute) Expositionsermittlung eine überzeugende Einschätzung zur (fehlenden) Kausalität abzugeben. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, dass nur durch eine aktuelle Untersuchung des „verschimmelten“ Aktenmaterials der Klägerin der Kausalitätsnachweis möglich sei, bleibt angesichts der im Verwaltungsverfahren eingeholten Schadstoffgutachten des Dr. M. und des bei der Klägerin durchgeführten arbeitsplatzbezogenen Provokationstests in Form einer simulierten Aktentätigkeit mit dem „verschimmelten“ Aktenmaterial aus dem Dienstzimmer der Klägerin (Gutachten Dr. W vom 3.3.2015) eine unsubstantiierte Behauptung, die das Ergebnis des Gutachtens nicht zu erschüttern vermag (dazu sogleich unter 3.).
Die klägerische Annahme, Prof. Dr. N. hätte die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2017 (erneut) untersuchen müssen, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Sachverständige stützte sein Gutachten vom 26. März 2015 u.a. auf die Ergebnisse der klinischen ambulanten Untersuchung der Klägerin am 4. November 2014 und 7. Januar 2015. Ausweislich des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2017, wurde der Sachverständige zur mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens vom 26. März 2015 und des Gutachtens von Dr. W. vom 3. März 2015 geladen, um zu klären, ob ein Dienstunfall oder eine Berufserkrankung vorliegen. Insofern war eine weitere Untersuchung der Klägerin nicht zwingend erforderlich. Darüber hinaus hat die Klagepartei weder dargelegt, weshalb Jahre nach dem angeblich schädigenden Ereignisses und trotz der umfangreich vorliegenden ärztlichen Gutachten und bereits vorgenommenen klinischen Untersuchung eine weitere Untersuchung der Klägerin hätte vorgenommen werden müssen, noch ist weder vorgetragen noch im Ansatz erkennbar, dass eine solche zu anderen Erkenntnissen des Sachverständigen geführt haben könnte.
3. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO) wurde nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3.1 Die Klägerin macht geltend, der Dienstherr und das Verwaltungsgericht hätten verfahrensfehlerhaft die Aufklärung unterlassen, welche Akten sich am 22. Oktober 2013 im Büro der Klägerin befunden haben. Ohne die hier fehlende Untersuchung der Art, Dauer und Intensität der „einmaligen Exposition“ und Feststellung, welchen konkreten Einwirkungen die Klägerin ausgesetzt gewesen sei, sei es keinem Sachverständigen möglich, eine Berufskrankheit festzustellen oder den Kausalzusammenhang zwischen Exposition und bronchialer Überempfindlichkeit auszuschließen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Zwar hat die Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt die Beiziehung des maßgeblichen Aktenmaterials beantragt und auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ausermittelt sei. Sie hat es aber ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 30. Oktober 2017 unterlassen, auf diese von ihr für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 2 VwGO; stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris; B.v. 7.3.2017 – 8 ZB 15.1005 – juris Rn. 10). Solche wären jedoch erforderlich gewesen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 2). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich dem Erstgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung ohne förmlichen Beweisantrag die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch Untersuchung des maßgeblichen Aktenmaterials, um das Ausmaß der konkreten Schimmelbelastung feststellen zu können, hätte weiter aufdrängen müssen (vgl. UA S. 27 ff.).
Aufklärungsversäumnisse sind nicht ersichtlich. Der Dienstvorgesetzte beachtete Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG, demzufolge er jeden Unfall, der ihm oder ihr gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen hat. Er kam seiner Pflicht zur Heranziehung und Auswertung aller erforderlichen und zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel (Nr. 47.3.1 VV-BayBeamtVG) in ausreichendem Maße nach. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Unfalls am 12. November 2013 (siehe Abschnitt E des Formblatts „Dienstunfalluntersuchung“ – Behördenakte Bl. 23) leitete er eine Dienstunfalluntersuchung nach Art. 47 BayBeamtVG ein (vgl. Stellungnahmen vom 16.12.2013, 28.3.2014, 15.7.2014 und 2.8.2016). Im Zuge dessen wurden drei Aktengehefte des sich am 22. Oktober 2013 im Büro der Klägerin befindlichen „kontaminierten“ Aktenmaterials sowie die Archivräume im Untergeschoss der B.-Straße (sog. „Hausarchiv“) und in der Straßenmeisterei R. M.-Straße (sog. „Garagenlager“) durch das Umweltanalytische Labor Dr. M., Sachverständigenbüro für Innenraumschadstoffanalytik, auf ihre Schimmelpilzsporenkonzentration untersucht. Im Ergebnis zeigten die untersuchten Akten des „Hausarchivs“, darunter auch die drei Aktengehefte (Stellungnahme des Dienstvorgesetzten vom 28.3.2014 und 2.8.2016), keine Auffälligkeiten (geringe Belastung mit Aspergillus versicolor, Penicillium spezies), sodass im Zuge dieser Aktennutzung laut Schadstoffgutachten des Dr. M. keine gesundheitlichen Gefährdungen zu erwarten seien.
Des Weiteren wurde am 4. Februar 2015 ein arbeitsplatzbezogener Provokationstest bei der Klägerin in Form einer simulierten Aktentätigkeit mit dem „verschimmelten“ Aktenmaterial aus dem Dienstzimmer der Klägerin durchgeführt (Gutachten Dr. W. vom 3.3.2015). Dabei wurde dem Gutachter ein Karton des sich am 22. Oktober 2013 im Dienstzimmer der Klägerin befindlichen Aktenmaterials zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe sämtliche Akten durchblättert und ein Aktenstudium vergleichbar mit ihrer Tätigkeit demonstriert. Serielle Messungen seien nach ca. eineinhalbstündiger Arbeitsplatzprovokation mit Bearbeitung der übersandten Akten erfolgt (Gutachten vom 3.3.2015, S. 3 ff.). Prof. Dr. N. berücksichtigte und würdigte die Ergebnisse des Provokationstests in seinem Gutachten vom 26. März 2015 (S. 40 ff.). In der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2017 gab der Sachverständige darüber hinaus an, dass er keine besseren Erkenntnisse hätte gewinnen können, wenn ihm die Akten, denen die Klägerin am 22. Oktober 2013 ausgesetzt war, vorgelegen hätten (Protokoll S. 3 und 5). Sie wären bei der längeren Latenzzeit nicht mehr aussagekräftig gewesen, da sich nicht sicher sagen lasse, wie sich Schimmelpilze entwickeln würden.
Im Hinblick darauf kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Aufklärung bzw. Untersuchung des Dienstunfalls durch das Erstgericht stützen.
Unter Berücksichtigung des Schadstoffgutachtens vom 26. Februar 2014 und des am 4. Februar 2015 durchgeführten arbeitsplatzbezogenen Provokationstests mit Aktenmaterial, das sich am 22. Oktober 2013 in den Diensträumen der Klägerin befunden hat, stellt es keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar, wenn das Erstgericht die Beiziehung und (erneute) Untersuchung des Aktenmaterials ablehnte. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beweiswürdigung nicht unzulässig vorweggenommen werden darf und erst nach Durchführung der Aufklärungsmaßnahmen beurteilt werden kann, ob diese den beabsichtigten Erfolg haben werden (BVerwG, B.v. 22.8.2000 – 2 B 29.00 – juris Rn. 5). Gleichwohl braucht das Gericht aber nicht jedem noch so geringfügigen Zweifel nachgehen und jeden noch so weit entfernt liegenden Umstand aufklären. Es muss für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 35). Mit den ergriffenen Maßnahmen wurde der Aufklärungspflicht Genüge getan. Die klägerische Behauptung, dass nur durch eine (erneute) Vorlage und Untersuchung des Aktenmaterials eine konkrete Gefährdungsbeurteilung möglich sei, wurde durch die Ausführungen des Sachverständigen widerlegt. Eine unzureichende Dokumentation über die für das Schadstoffgutachten und den arbeitsplatzbezogenen Provokationstest verwendeten Akten kann ebenso wenig ernsthafte Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. begründen wie der Einwand, es habe an einer Untersuchung der „Chemikalien“ („türkise Flüssigkeit“) gefehlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Schadstoffgutachten und der Provokationstest fachlich unzutreffend durchgeführt worden seien, liegen nicht vor. Die Vermutung der Klägerin, die Akten seien mit einer „Chemikalie“ bzw. „türkisen Flüssigkeit“ behandelt worden, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Die Angabe konkreter Tatsachen, die es ermöglichen würden, die Verlässlichkeit der aufgestellten Behauptung einzuschätzen, fehlt. Dr. W. stellte in seinem Gutachten vom 3. März 2015 (S. 4) lediglich „offensichtlich und photographisch dokumentierte“ Wasserschäden fest. Eine weitere Belastung wurde nicht festgestellt. Auch Dr. M. führte in seinem Schadstoffgutachten vom 26. Februar 2014 (S. 4) aus, dass die Akten des sog. Hausarchivs (darunter drei Aktengehefte, die sich am 22. Oktober 2013 im Dienstzimmer der Klägerin befanden; Schr. d. Dienstvorgesetzten v. 2.8.2016) keinerlei Spuren eines Schimmelpilzbefalls zeigen und sich in einem optisch einwandfreien Zustand befinden würden. Die in dem sog. Garagenlager ausgelagerten Akten würden an zahlreichen Oberflächen Schimmelpilzbefall zeigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Akten darüber hinaus mit Chemikalien behandelt wurden, sind nicht ersichtlich (UA S. 28 f.). Wenn sich nach Angaben der Klägerin bereits beim Provokationstest am 4. Februar 2015 eine „türkise Flüssigkeit“ an den Akten befunden (Protokoll S. 11) habe, ist nach alledem davon auszugehen, dass damit allenfalls der Schimmelpilzbefall gemeint sein könnte. Unabhängig davon, fanden jedenfalls auch Akten mit „türkiser Flüssigkeit“ im Rahmen des Provokationstests Berücksichtigung.
In der Sache zielt das Begehren auf Beiziehung des „kontaminierten“ Aktenmaterials auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Kausalität des Geschehnisses am 22. Oktober 2013 und der erlittenen Körperschäden ab. Damit dringt die Klägerin jedoch nicht durch (3.2.). Im Übrigen legt die Zulassungsbegründung nicht hinreichend dar, welches mutmaßliche Ergebnis die Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Schließlich aber kommen eine Beiziehung und erneute Untersuchung des Aktenmaterials wegen der Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht in Betracht. Unerreichbar ist ein Beweismittel, wenn alle seiner Bedeutung und seinem Wert angemessenen Versuche des Gerichts, es zu erreichen, fehlgeschlagen sind. Ein solches sog. Beweismittelverbot schränkt die Amtsermittlungspflicht ein (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 50, 74). Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte das staatliche Bauamt am 25. August 2017 mit, dass die zur Begutachtung dem Büro Dr. M. überlassenen Akten dem allgemeinen Dienstbetrieb wieder zugeführt worden seien und es sich nach der „doch recht langen Zeit“ nicht mehr nachvollziehen lasse, welche Akten wo gelagert wurden (VG-Akte Bl. 225). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beklagte, dass die Akten, die sich am 22. Oktober 2013 im Dienstzimmer befunden hätten, „nicht mehr greifbar“ seien (Protokoll S. 13). Der klägerische Einwand, der Verbleib der Akten sei aufklärbar, ist hingegen ohne Substanz. Das Erstgericht war nicht gehalten, sich vom Dienstherrn die Archivaufzeichnungen über den jetzigen Verbleib der Akten vorlegen zu lassen. Denn unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass Archivaufzeichnungen über das maßgebliche Aktenmaterial existieren noch ob sich daraus aufklären lassen könnte, welche Akten sich am 22. Oktober 2013 im Dienstzimmer der Klägerin befunden haben.
In der Zulassungsbegründung wird dem Verwaltungsgericht ferner zu Unrecht unterstellt, es habe die Notwendigkeit weiterer Aufklärung und die Frage der Beweislastumkehr mit einer später im Protokoll berichtigten Begründung („Dauer und Intensität der Exposition spielen keine [statt berichtigt: eine] erhebliche Rolle für die Ausprägung der EAA“) verneint (Schr. v. 28.3.2018). Dabei wird übersehen, dass das Erstgericht die Frage der Beweislastumkehr ausdrücklich offengelassen hat und die Ablehnung weiterer Aufklärung in erster Linie mit der Unerreichbarkeit und Ungeeignetheit des maßgeblichen Aktenmaterials begründete (vgl. insbes. UA S. 27).
Prof. Dr. N. setzte sich mit seinen Ausführungen nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Leitfaden „Verdacht auf Berufskrankheit? Von der Diagnose bis zum Gutachten – darauf kommt es im Berufskrankheiten-Verfahren an!“ (S. 32). Weder fehlte eine amtliche Expositionsermittlung noch hielt sie der Sachverständige für unzureichend, um eine gutachterliche Aussage treffen zu können (Protokoll S. 11).
Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht insoweit verletzt, als der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass sich aus einer unfallartigen, einmaligen Einwirkung sog. RADS (Asthma nach Inhalationstrauma) eine bronchiale Überempfindlichkeit entwickeln könnte. Aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung bestand seitens des Gerichts keine Notwendigkeit, die Aussage des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Weder die Prägnanz noch der für die Klägerin nachteilige Inhalt der Aussage führen zu einer weiteren Aufklärungspflicht des Gerichts. Abgesehen davon hätte es der Klagepartei jederzeit offen gestanden, in der mündlichen Verhandlung – auch zu diesem Thema – sachdienliche Fragen an den Sachverständigen zu richten (§ 97 Satz 2 VwGO). Soweit sie dies unterlassen hat, begab sich die Klagepartei ihrer prozessualen Möglichkeiten.
Mangels Entscheidungserheblichkeit bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung, ob es der Sachverständige verkannt habe, dass auf Seiten der Klägerin ein „Aufgabezwang“ als Voraussetzung für eine belastbare Aussage über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE; Protokoll S. 11) mit der Ruhestandsversetzung vorgelegen habe. Denn die Aussage des Sachverständigen erfolgte unter der hypothetischen Annahme („unterstellt“), die bronchiale Überempfindlichkeit sei Dienstunfall- oder Berufskrankheitenfolge. Im Übrigen stellte der Sachverständige einen „Aufgabezwang“ nicht ausdrücklich in Abrede, sondern stellte lediglich fest, dass Voraussetzung, um überhaupt zu einer belastbaren Äußerung zu kommen, zunächst ein „Aufgabezwang“ und ein „durchgeführter Therapieversuch“ wäre.
3.2 Soweit die Klägerin in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Antrag vom 16. April 2015 auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Aufklärung der Widersprüche zu den Ausführungen des behandelnden Ärzte Dr. F. und Prof. Dr. P. verfahrensfehlerhaft übergangen, dringt sie damit nicht durch. Dies gilt auch hinsichtlich des Einwandes, dass die Erstinstanz die angebotenen Zeugen und die beiden behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen hätte einvernehmen müssen.
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 keine dahingehenden Beweisanträge gestellt. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht den unter 3.1 genannten Anforderungen.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder Vernehmung der angebotenen Zeugen und der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 18.2.2015 – 1 B 2.15 – juris Rn. 2).
Soweit sich das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugungsbildung durch das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. N. vom 26. März 2015 und seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung verschaffte, ist dies nicht zu beanstanden. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebietes zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt (BVerwG, B.v. 16.05.2018 – 2 B 12.18 – juris Rn. 9). Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem Beweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten – wie dargestellt – nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, B.v. 16.5.2018 – 2 B 12.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Zulassungsbegründung zeigt – wie unter 2.1 dargelegt – entsprechende Mängel nicht auf. Insbesondere nahm der Sachverständige Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung zu den Ausführungen der behandelnden Ärzte, darunter Dr. F. und Prof. Dr. P., ausführlich Stellung (Protokoll S. 5 ff.) und setzte sich mit den abweichenden fachlichen Meinungen detailliert auseinander.
Auch die Einvernahme der benannten Zeugen Sch., P. und A., die sich am 22. Oktober 2013 im Dienstzimmer der Klägerin aufgehalten haben, musste sich für das Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, da die Klägerin in der Lage war, das Geschehen am 22. Oktober 2013 und ihren gesundheitlichen Zustand ausführlich zu schildern. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, den Zeugen A. zu der Frage zu vernehmen, ob dieser während seines dreiviertelstündigen Aufenthalts im Dienstzimmer der Klägerin am 22. Oktober 2013 einen unangenehmen Geruch wahrgenommen hat. Inwieweit die Klägerin tatsächlich ab 1. Oktober 2013, insbesondere am 22. Oktober 2013 und in den 90er Jahren Schimmel ausgesetzt war, ließ das Gericht ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich dahinstehen (UA S. 26 f.).
3.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht weder den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass es die Klägerin nicht (als Partei) zum Sachverhalt, Unfallgeschehen und ihrer Erkrankung in der mündlichen Verhandlung befragt hat. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche weitergehenden Erkenntnisse die Klägerin über ihren bisherigen Vortrag hinaus hätte beitragen und in welcher Weise sich dies auf das Urteil hätte konkret auswirken können. In Anbetracht dessen und mangels Antrags (§ 98 VwGO i.V.m. § 447 ZPO) war eine Grundlage für eine förmliche Parteivernehmung, die im Übrigen nur in Betracht kommt, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen (§ 98 VwGO i.V.m. § 448 ZPO; BVerwG, U.v. 9.11.1962 – VI C 41.60 – juris), bereits im Ansatz nicht gegeben. Ungeachtet dessen war die Klägerin in der Lage, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung umfassend darzustellen.
4. Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung, es sei zu klären, welche (Aufklärungs- und Dokumentations-) Pflichten den Dienstherrn anlässlich eines Dienstunfallereignisses bezüglich kontaminierter Akten treffen würden, letztlich nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (2.) bzw. eines Verfahrensmangels wegen Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (3.) ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27) ergeben sich dabei nicht. Allein aus der Stofffülle folgen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar und die vorliegenden medizinischen Gutachten lassen sich eindeutig bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2009 – 3 ZB 07.561 – juris Rn. 11).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6. Soweit der Klageantrag darauf gerichtet ist, das Ereignis vom 22. Oktober 2013 als Dienstunfall und die durch die berufliche Schimmelexposition hervorgerufene Krankheit der Klägerin als Dienstunfallfolge anzuerkennen, beträgt der Streitwert 5.000 Euro (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Gewährung eines monatlichen Unfallausgleichs folgt aus §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 – 3 C 16.1639 und 1820). Für die Streitwertbemessung in einem Verwaltungsstreitverfahren um die Gewährung von Unfallausgleich ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG der dreifache Jahresbetrag des bei Klageerhebung geltend gemachten Anspruchs maßgebend unter Hinzurechnung der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei Einreichung der Klage fälligen Beträge (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 – 3 C 16.1639, 3 C 16.1820 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 12.7.2018 – 14 ZB 17.696 – juris Rn. 32 ff.; HessVGH, B.v. 19.12.2017 – 1 E 1341/17 – juris Rn. 6; SächsOVG, U.v. 12.3.2019 – 2 A 71/16 – juris Rn. 40 ff.).
Aus § 42 Abs. 1 GKG ergibt sich dabei ein Teilbetrag von 24.948 Euro. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (5. Oktober 2015) in Kraft befindlichen Fassung des Art. 52 BayBeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG vom 19. Juni 2015 (BGBl I S. 993) – betrug bei einem Grad der MdE von 100 (wovon die Klägerseite im Hinblick auf den Streitwert ausgeht; Protokoll S. 13) der monatliche Satz 693 Euro. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 24.948 Euro (693 Euro x 36).
Dem hinzuzurechnen sind gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge, auf die sich das Klagebegehren bezieht. Dies betrifft vorliegend die Zeit von Oktober 2013 (dem Monat, in den der Zeitpunkt des Dienstunfalls fällt) bis einschließlich Oktober 2015 (dem Monat, in den der Zeitpunkt der Klageerhebung fällt), wobei der Monat der Einreichung der Klage als Rückstandsmonat mitzuzählen ist (BayVGH, B.v. 12.7.2018 – 14 ZB 17.696 – juris Rn. 37; OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.8.2007 – 3 WF 233/07 – juris Rn. 15). In Abhängigkeit der in diesem Zeitraum verschiedenen in Kraft befindlichen Fassungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ergibt sich ein weiterer Teilbetrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe von 16.932 Euro (für den Zeitraum von Anfang Oktober 2013 bis Ende Juni 2014 monatlich 668 Euro x 9 Monate; für den Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Ende Juni 2015 monatlich 679 Euro x 12 Monate; für den Zeitraum von Anfang Juli 2015 bis Ende Oktober 2015 monatlich 693 Euro x 4 Monate).
Dies ergibt insgesamt den Streitwert von 46.880 Euro (5.000 Euro zzgl. 24.948 Euro zzgl. 16.932 Euro). Entsprechend war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf diesen Betrag zu ändern.
7. Mit diesem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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