Medizinrecht

Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe) einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 SGB IX.

Aktenzeichen  S 5 SO 128/21

Datum:
15.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44365
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XII § 83 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Leistungen des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes sind – auch entgegen dem Gesetzesnamen – in vollem Umfang privilegiert im Sinne des § 83 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dürfen auch nicht auf Pflegeleistungen nach dem SGB XII angerechnet werden. Denn der Bayerische Landtag hat – wie sich aus der Landtags-Drucksache 17/23219 vom 09.07.2018 ergibt – die Zweckbestimmung des Landespflegegeldes selbst definiert.

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung R. vom 31.05.2021 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 31.05.2021 hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Beklagte durfte das von der Klägerin erhaltene Landespflegegeld aus den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 2.000,00 € nicht auf die von ihr erbrachten Leistungen anrechnen bzw. einen entsprechenden Aufwendungsersatz in dieser Höhe von der Klägerin verlangen. § 83 Abs. 1 SGB XII lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient“. Die Regelung des § 83 Abs. 1 SGB XII stellt eine Ausnahme von dem in § 82 SGB XII angelegten Prinzip dar, dass grundsätzlich alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft zur Selbsthilfe einzusetzen sind. Die Bedeutung der Vorschrift liegt darin, durch Privilegierungen den Anwendungsbereich des § 82 SGB XII einzuschränken. In der Kommentierung von Schmidt in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 3. Auflage, § 83 SGB XII (Stand: 01.02.2020) heißt es wörtlich in RdNr. 10: „Nur solche nicht dem SGB XII entspringende Einnahmen, deren ausdrücklich benannter Leistungszweck außerhalb der Sozialhilfe steht, sind von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen“.
Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass damit die Leistungen des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes, – auch entgegen dem Gesetzesnamen – in vollem Umfang privilegiert im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII sind. Denn der Bayerische Landtag hat – wie sich aus der Drucksache 17/23219 vom 09.07.2018 eindeutig ergibt – die Zweckbestimmung des Landespflegegeldes selbst definiert. In Art. 1 BayLPflGG heißt es: „Mit dem Landespflegegeld soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen jederzeit der Geltung ihres Alltags über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XI-), über die Leistungen der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XII-) und über die Leistungen der Grundsicherung bei Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch -SGB II-) hinaus gestärkt werden. Das Landespflegegeld dient damit nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfes, von Teilhabebedarfen oder Existenzsicherung. Es soll auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfes und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden. Zur Begründung hieß es in dieser gesetzlichen Vorschrift, die durch den Änderungsantrag vom 09.07.2018 in das BayLPflGG eingeführt wurde heißt es: „Durch die Änderung wird eine ausdrückliche Zweckbestimmung des Gesetzes eingefügt: Das Bayerische Landespflegegeldgesetz verfolgt den Zweck, das Selbstbestimmungsrecht Pflegebedürftiger zu stärken, die mit der Pflegebedürftigkeit einhergehenden Einschränkungen zu mildern und auf diese Weise über die Absicherung des Zweiten, Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II, XI und XII) hinaus die Lebensgestaltung zu erleichtern. Anders als die Leistungen der Pflegeversicherung, der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist das Landespflegegeld weder an den pflegerischen Bedarf noch an die in SGB II, XI und XII genannten Zwecke gebunden, auch muss keine regelmäßige Beratung wahrgenommen werden. Es betrifft nur Leistungen, die über den Bereich der Hilfe zur Pflege, Teilhabebedarfe oder existenzsichernde Leistungen hinausgehen. Es wird klargestellt, dass eine Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II, XI und XII, wie beispielweise Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und zur Existenzsicherung nicht erfolgen soll“.
Auf der Grundlage dieser gesetzlich gewollten Privilegierung ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Anrechnung der von der Klägerin erhaltenen Leistungen nach dem BayLPflGG auf die von der Beklagten erbrachten Leistungen nicht erfolgen darf.
Dementsprechend war der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).


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