Medizinrecht

Tierschutzrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung

Aktenzeichen  W 5 K 16.619

Datum:
27.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
TierSchG TierSchG § 2, § 16a Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Klage ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen (durch bestandskräftigen Ergänzungsbescheid bzw. Erklärung in der mündlichen Verhandlung)aufgehobene und gegen begünstigende Regelungen und gegen die bloße Ankündigung einer Regelung richtet. (Rn. 51 – 56) (redaktioneller Leitsatz)
2. Beamteten Tierärzten kommt für die Frage der Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. ua BayVGH BeckRS 2013, 58965 Rn. 16, VG Würzburg BeckRS 2011, 31693). (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein jugendlicher Windhund ist mindestens dreimal täglich auszuführen, davon einmal mit der Untergrenze von 90 Minuten. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Mai 2016 und auf die Verpflichtung zur Herausgabe des Hundes „J.“ gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig.
Mit Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Mai 2016 wurde gegenüber der Klägerin verfügt, dass die Hündin „J.“ bis zur vollständigen Klärung der Eigentumsverhältnisse in der Obhut des Tierheims K. zu verbleiben habe (Satz 1) und der Klägerin für diesen Zeitraum die Haltung dieses Hundes untersagt werde (Satz 2). Mit ihrer Klage vom 17. Juni 2016 begehrt die Klägerin die Aufhebung dieser Regelung und die Verpflichtung des Beklagten zur unverzüglichen Herausgabe des Hundes „J.“. Diese Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft.
Allerdings hat das Landratsamt K. unter dem 19. Juli 2016 einen Ergänzungsbescheid erlassen, mit dessen Ziffer 1 die Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Mai 2016 aufgehoben und verfügt wurde, dass Frau … … endgültig ab sofort die Haltung des Hundes „J.“ untersagt wird. Mit der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids durch den zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheid vom 19. Juli 2016 ist eine Erledigung i.S.v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten („aufgehoben“). Die Klage ist insoweit unzulässig geworden.
Soweit die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 10. Mai 2016 gerichtet ist, ist sie von Anfang an unzulässig.
Mit Ziffer 2 des Bescheids vom 10. Mai 2016 wurde geregelt, dass die Klägerin ihren Hund „T.“ vereinbarungsgemäß am 11. Mai 2016 aus dem Tierheim K. abholen darf. Insoweit fehlt es an einem belastenden Verwaltungsakt, vielmehr stellt sich die Regelung für die Klägerin als (ausschließlich) begünstigend dar.
Soweit die Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 10. Mai 2016 i.d.F. der Ziffer 1 des Bescheids vom 7. Juni 2016 sowie gegen Ziffer 4, 5 und 7 des Bescheids vom 10. Mai 2016 gerichtet ist, ist die Klage grundsätzlich zulässig, insbesondere die Verwaltungsakts-Qualität gegeben. Eine Ausnahme gilt für Ziffer 4. Die Androhung der Einziehung des Hundes stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar, sondern nur die Ankündigung des Erlasses eines Verwaltungsakts. Unzulässig ist die Klage auch geworden, soweit sie sich gegen Satz 4 der Ziffer 3.2 des Bescheids vom 10. Mai 2016 i.d.F. von Ziffer 1.2 des Bescheids vom 7. Juni 2016 richtet. Insoweit hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nämlich die Aufhebung erklärt, so dass die Beschwer entfallen ist. Unzulässig ist die Klage auch, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 7 Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. Mai 2016 richtet. Die Entscheidung, dass der Bescheid im öffentlichen Interesse ergeht und deshalb Gebühren nicht erhoben werden, ist für die Klägerin gerade nicht belastend, sondern begünstigend.
2. Soweit die Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 10. Mai 2016 i.d.F. des Bescheids vom 7. Juni 2016 zulässig ist, ist sie unbegründet.
Die noch streitgegenständlichen Regelungen in Ziffer 3 des Bescheids vom 10. Mai 2016 i.d.F. des Bescheids vom 7. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgereicht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).
Vorliegend wurde die Hundehaltung der Klägerin am 28. Februar, 4. März und 27. April 2016 überprüft. Anlässlich einer Vorortkontrolle am 27. April 2016 durch das Veterinäramt des Landratsamts K. wurde festgestellt, dass sich der Ernährungs- und Allgemeinzustand (zu lange Krallen, verfilztes ungepflegtes Fell, wunde Hautstellen) der drei von der Klägerin in deren Wohnung gehaltenen Hunde zunehmend verschlechterte. So führte die Amtstierärztin Dr. S. bereits in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 27. April 2016 (Bl. 5 der Behördenakte des Landratsamts K., Teil 1) aus, dass bei allen drei Hunden deutlicher Muskelabbau aufgrund der ungenügenden Futterversorgung vorliege. Die Energieversorgung des Körpers erfolge über einen Abbau der Muskulatur. Der Bericht der Veterinärin Dr. S. zeigt hinsichtlich des vg. Hundes auf, dass bei diesem die Rippen, Lendenwirbel, Beckenknochen und alle Knochenvorsprünge aus der Entfernung sichtbar gewesen seien, es sei kein Körperfett tastbar und ein Muskelschwund erkennbar gewesen. Es sei keine Muskulatur an Kopf und Kruppe erkennbar und das Fell schuppig gewesen. Alle drei Hunde seien nicht bedarfsgerecht ernährt. Hunde würden unter Hunger, wenn ihnen nicht ausreichend Futter angeboten werde, leiden. Es müsse unter Hungern ohne Stressbelastung, d.h. Nahrungsentzug bei gesunden Hunden, die Körperfett verlieren müssten, um gesund zu bleiben und Hungern unter Stressbelastung unterschieden werden. Von Letzterem sei bei den betroffenen Hunden auszugehen, da diese nicht bedarfsgerecht ernährt seien und entweder von Hause aus nicht genügend Muskelmasse hätte aufbauen können oder verloren hätten. Das Leiden der Hunde sei als länger anhaltend einzustufen, da im Körper zuerst Fettreserven abgebaut würden und dann als ultima ratio erst die Muskelmasse angegriffen werde, wenn dem Hund die für ihn lebensnotwendige Energie nicht von außen, also über die Nahrung, zugeführt werde.
Diesen fachkundigen Stellungnahmen kommt im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch der erkennenden Kammer steht beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, nach dem Gesetz (vgl. § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946; B.v. 14.7.2008 – 9 CS 08.536; U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146; VG Würzburg, B.v. 22.11.2011 – W 5 S. 11.849; B.v. 17.9.2010 – 5 S. 10.935; alle juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 15 Rn. 5). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. auch BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146; B.v. 17.5.2002 – 25 ZB 99.3767; beide juris). Die amtstierärztliche Einschätzung war hier nachvollziehbar und uneingeschränkt überzeugend.
Die Behauptungen der Klägerseite im Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten der Klägerin vom 16. Mai 2016 (richtig statt 2015), dass von einem schlechten Ernährungszustand und Pflegezustand der Hunde nicht die Rede sein könne, werden durch zwei weitere Quellen widerlegt: Der Polizeibericht vom 29. April 2016 (Bl. 10 der Behördenakte) kommt sogar zu der Einschätzung, dass bei dem Termin am 27. April 2016 die beiden Windhunde „das gleiche jämmerliche Bild der völligen Abmagerung“ gezeigt hätten. Das von Dr. med. vet. P. am 2. Mai 2016 erstellte tierärztliche Gesundheitszeugnis (Bl. 8 der Behördenakte) stellt bei dem Hund „T.“ ebenfalls einen mäßigen Ernährungszustand fest. Der Pflegezustand sei mangelhaft, das Fell schütter und unregelmäßig gewachsen. Auffällig sei eine mittelgradige Atrophie der Schulter- und Rückenmuskulatur. Der Tierarzt kommt zu dem Ergebnis, dass sich bei allen drei Hunden der Zustand durch eine nicht bedarfsgerechte Ernährung erklären lasse.
2.2. Die streitgegenständlichen Anordnungen sind auch notwendig i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und stellen sich auch im Übrigen als verhältnismäßig und ermessensgerecht dar. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die Anordnungen nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. sein, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Diesen Anforderungen entsprechen die Anordnungen. Im Einzelnen:
Nach Ziffer 3.1 des Bescheids vom 10. Mai 2016 i.V.m. Ziffer 1.1 des Bescheids vom 7. Juni 2016 ist das Gewicht des Hundes „T.“ zunächst zweimal pro Woche und vom 13. Juni bis 29. Juli 2017 einmal pro Woche durch das Landratsamt K. kontrollieren zu lassen. Für den Fall, dass das Gewicht von 24,3 kg gehalten wird, ist der Hund ab dem 1. August 2016 bis 1. August 2018 einmal monatlich zu wiegen und dem Landratsamt das Ergebnis vorzulegen. Insoweit wurde von Klägerseite im Klageverfahren lediglich vorgebracht, dass der im Ergänzungsbescheid festgesetzte Zeitraum unverhältnismäßig erscheine. Dem kann die Kammer nicht folgen. Denn im Unterschied zur ursprünglichen Regelung im Ausgangsbescheid, nach der keine zeitliche Begrenzung vorgesehen war, wurde eine solche im Ergänzungsbescheid festgesetzt. Die Verpflichtung zur Durchführung der monatlichen Wiegungen endet im Juli 2018. Die nunmehr getroffene Regelung ist (noch) als verhältnismäßig anzusehen.
Die Verpflichtung in den Sätzen 1 bis 3 und 5 der Ziffer 3.2 des Ausgangsbescheids i.V.m. Ziffer 1.2 des Ergänzungsbescheids, wonach die Klägerin sich bis spätestens 29. Juli 2016 einer Ernährungsberatung vorzustellen hat, wenn der Hund „T.“ erneut „gebarft“ wird, wonach die Beratung durch einen spezialisierten Tierarzt zu erfolgen hat und der Hund bei einer Fütterung mit kommerziellem Alleinfutter entsprechend der Herstellerangaben zu füttern ist, stellt sich ebenfalls als verhältnismäßig dar. Von Klägerseite wurde insoweit schon nichts vorgebracht.
Auch die Forderung nach Vorlage der Kaufbelege für das Hundefutter bei den Wiegeterminen in Ziffer 3.3. des Bescheids vom 10. Mai 2016 entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf Frage des Gerichts hat die Veterinärin des Beklagten Frau Dr. S. in der mündlichen Verhandlung, für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dargelegt, dass die Regelung deshalb erforderlich sei, weil der Hund der Klägerin „gebarft“ werde, d.h. nur rohes Futter bekomme. Deshalb müsse sichergestellt sein, dass dieses Futter ausgewogen sei. Dies könne nur bei Vorlage der Kaufbelege überprüft werden.
Soweit mit Ziffer 3.4 des streitgegenständlichen Bescheids gefordert wird, dass der Hund mindestens dreimal täglich, davon einmal über 90 Minuten auszuführen ist, bestehen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ebenfalls keine Bedenken in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit, zumal insoweit von Klägerseite nichts vorgebracht wurde. Die Veterinärin des Landratsamts hat hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die ursprüngliche Forderung von 60 Minuten den Standard betreffe. Angesichts des Umstands, dass es sich um ein jugendliches Tier handele, zumal um einen Windhund, stellten 90 Minuten die Untergrenze dar.
Auch hinsichtlich der weiteren Forderungen in Ziffer 3.5 und 3.6 bestehen ebenfalls keine Bedenken in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3. Die Klage gegen Ziffer 5 des Bescheids vom 10. Mai 2016 ist unbegründet, da diese Regelungen rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Untersagung der Haltung weiterer Hunde, auch sog. „Besuchshunde“ und somit die Anordnung eines eingeschränkten Tierhalteverbots findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG bzw. in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TierSchG.
Die streitgegenständliche Anordnung ist auch notwendig i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und stellt sich auch im Übrigen als verhältnismäßig und ermessensgerecht dar. Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid die Maßnahme damit begründet, dass dies das geeignetste Mittel sei, weitere Hunde davor zu bewahren, dass ihnen unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden, die drei Hunde seien nicht bedarfsgerecht ernährt worden und die Klägerin habe keine Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt und es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch finanziell nicht in der Lage sei, mehrere Hunde bedarfsgerecht zu ernähren, hat die Kammer hieran keinerlei rechtliche Bedenken. Darüber hinaus wurde von Klägerseite im Klageverfahren nicht das Geringste vorgebracht, das dafür sprechen könnte, dass das eingeschränkte Tierhaltungsverbot unverhältnismäßig sein könnte. Vielmehr spricht das im Strafverfahren 612 Js 5779/16 eingeholte psychiatrische Gutachten klar und unmissverständlich für die Notwendigkeit der Anordnung eines derartigen Tierhaltungsverbots.
4. Die Kostenentscheidung in Ziffer 7 Satz 2 des Bescheids vom 10. Mai 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal von Klägerseite hiergegen nichts vorgebracht wurde. Es handelt sich bei den Tierarzt- und Tierheimkosten um Auslagen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 5 KG.
5. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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