Medizinrecht

Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 216/18 NZB

Datum:
26.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5792
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144
SGG § 145
SGG § 177

 

Leitsatz

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Verfahrensgang

S 10 AS 764/17 2017-11-10 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.11.2017 – S 10 AS 764/17 – wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Erstattung der zusätzlichen Aufwendungen des Klägers für die Beschaffung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung anlässlich eines Meldetermins am 28.06.2017 in Höhe von insgesamt 14,00 €.
Den Antrag auf Erstattung dieser Aufwendungen an Zeit und Geld hat der Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017 abgelehnt.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 10.11.2017 abgewiesen. Für eine Erstattung gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger unter anderem „sofortige Beschwerde“ zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und zugleich „Amtshaftungsklage“ gegen das SG erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlen. Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des SG beruhen kann, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Er trägt auch nicht vor, dass das persönliche Erscheinen durch das SG – obwohl zunächst angeordnet – in der mündlichen Verhandlung nicht gesondert aufgehoben worden ist. Die zum SG erhobene Amtshaftungsklage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)


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