Medizinrecht

Verspätete Meldung von Körperschäden als weitere Dienstunfallfolge

Aktenzeichen  Au 2 K 16.925

Datum:
20.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 1, Art. 47 Abs. 1, Abs. 2, Art. 100 Abs. 4 S. 1
BeamtVG BeamtVG § 31

 

Leitsatz

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG, wonach Unfälle innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden sind, gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachten Körperschäden und Folgeschäden.  (redaktioneller Leitsatz)
Nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden.  (redaktioneller Leitsatz)
Ein Beamter, der einen bereits anerkannten Dienstunfall erlitten hat, ist somit gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVg verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden oder Körperschäden, die er auf einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten zu melden. Eine sichere Erkenntnis von der Erkrankung ist nicht erforderlich; hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes.  (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) auf Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2009. Der dies ablehnende Bescheid vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Für die Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Dieses am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Der anerkannte Dienstunfall des Klägers vom 20. Oktober 2009 steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Weitere Übergangsregelungen – insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen – bestehen nicht. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage ergeben sich nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist – ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG – unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (VG Augsburg, U.v. 8.1.2015 – Au 2 K 13.1516 – juris Rn. 21; U.v. 13.3.2014 – Au 2 K 11.1811 – juris Rn. 18; VG Regensburg, U.v. 21.3.2012 – RN 1 K 11.207 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 18.1.2011 – W 1 K 10.824 – juris Rn. 20).
Allerdings wird Unfallfürsorge zeitlich nicht unbegrenzt gewährt. Sowohl das Bundes- als auch das Landesbeamtenversorgungsgesetz regeln das Untersuchungsverfahren und enthalten Ausschlussfristen, die durch Meldung des Dienstunfalls bzw. seiner Folgen zu wahren sind. Da Vorschriften zum Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 96 Rn. 1), beurteilt sich die Frage, ob eine Meldung gegenüber der zuständigen Behörde form- und fristgerecht erfolgt ist, nach der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Norm (VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 – Au 2 K 12.116 – juris Rn. 26). Der Kläger hat sich vorliegend am 10. Januar 2015 an die Dienstunfallfürsorgestelle gewandt und weitere Dienstunfallfolgen gemeldet. Damit richten sich die Meldung und das Untersuchungsverfahren nach Art. 47 BayBeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl. 2010 S. 764).
Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist (Satz 2).
Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 20. Oktober 2011 abgelaufen ist, gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – DÖD 2002, 254; BayVGH, B.v. 29.4.2014 – 3 ZB 11.1420 – juris Rn. 9). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden; nach Ablauf dieser Frist können – wie vorliegend – weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden (VG Augsburg, U.v. 8.1.2015 – Au 2 K 13.1516 – juris Rn. 25).
Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen – wie vorliegend – bereits anerkannten Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden oder Körperschäden, die er auf einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (OVG RhPf, U.v. 21.3.2013 – 2 A 10965/12 – ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG).
Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.5.2007 – OVG 4 N 47.05 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.7.2008 – 14 B 05.2548 – juris Rn. 11 ff., jeweils zu § 45 BeamtVG). Es kommt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte. Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand September 2016, BeamtVG § 45 Rn. 10 b).
Hiervon ausgehend hat der Kläger die Dreimonatsfrist für die Meldung der psychischen Erkrankungen, die er auf den Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 zurückführt, versäumt. Aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Kläger nach dem Unfall seit (November) 2011 in ambulanter Behandlung im Bezirkskrankenhaus … befunden hat. Vom 6. Mai 2013 bis 15. Juni 2013 war er im …, Privatklinik, in der Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie u. a. wegen einer mittelgradig depressiven Episode und posttraumatischer Belastungsstörung in klinisch-stationärer Behandlung. Schließlich erfolgte noch eine teilstationäre Behandlung im Bezirkskrankenhaus … vom 28. April 2014 bis zum 22. August 2014, ebenfalls wegen rezidivierender depressiver Störung, schwere Episode, sowie posttraumatischer Belastungsstörung. Der den Kläger behandelnde Hausarzt führt in seiner Mitteilung vom 9. März 2015 aus, dass hinsichtlich der Depression und der PTBS eine kontinuierliche psychiatrische Mitbehandlung bestanden habe. Auch aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2012 der Regierung von …, Medizinische Untersuchungsstelle, geht hervor, dass beim Kläger seinerzeit die Entwicklung einer komplexen psychoreaktiven Erkrankung festgestellt werden konnte. Der den Kläger untersuchende Amtsarzt nahm insofern Bezug auf einen Fachbefund der behandelnden Ärzte und Therapeuten in der Klinikambulanz des Bezirkskrankenhauses …. Auch wurde von einer ärztlichen und therapeutischen Behandlung berichtet, in der sich der Kläger – seinerzeit – befunden habe, welche auch einen kurzzeitigen stationären Aufenthalt mit eingeschlossen habe. Schließlich hat der Kläger laut Nervenärztlichem Gutachten vom 6. November 2015 selbst angegeben, sich seit 2009, 2010 oder 2011 in psychiatrischer Behandlung zu befinden und im Jahr 2010 oder 2011 einen Nervenzusammenbruch erlitten zu haben. Auch wenn konkret für diesen Zeitraum keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, so ist aufgrund diverser Bezugnahmen auf entsprechende ärztliche Unterlagen davon auszugehen, dass spätestens mit Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Jahr 2011 mit der Möglichkeit einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses gerechnet werden musste. Die Meldung am 10. Januar 2015 ist demnach verspätet erfolgt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die weiteren Erkrankungen zu melden, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht glaubhaft gemacht. Der insofern erfolgte lediglich pauschale Vortrag, dass er sich in einer Art „Schockstarre“ befunden habe, wenn es um den Dienstunfall und seine Folgen gegangen sei, ist unsubstantiiert, nicht belegt und findet in den oben angeführten ärztlichen Unterlagen keine Stütze. Vielmehr ist dort beispielsweise die Rede davon, dass das Ergebnis der Stellungnahme vom 12. Juli 2012 mit dem Kläger besprochen worden und er damit einverstanden gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien auch künftige Therapien, deren Inhalt und Fragen der Kostentragung thematisiert worden. Laut Aufnahmebefund des …, Privatklinik, vom 18. Juni 2013 sei der Kläger gepflegt, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen. Auch aus dem Befundbericht der Bezirkskrankenhauses … vom 6. Februar 2015 ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein vom Kläger sinngemäß geltend gemachtes, außerhalb seines Willens liegendes Hindernis für die Meldung weiterer Unfallfolgen.
Bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass weder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt wird, noch die Behörde auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen verzichten kann (VG Bayreuth, U.v. 28.1.2014 – B 5 K 11.825 – juris Rn. 28 m. w. N.).
Die Ablehnung der Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression als weitere Folgen aus dem Unfall vom 20. Oktober 2009 mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 erweist sich somit im Ergebnis als rechtmäßig, ohne dass den Fragen, ob ein Unfallzusammenhang angenommen werden kann und ob die angegebenen Symptome die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllen, weiter nachgegangen werden muss. Auf das Ergebnis eines möglicherweise von der privaten Krankenkasse eingeholten weiteren Gutachtens zum Gesundheitszustand des Klägers kommt es damit folglich ebenfalls nicht an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, 124a VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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