Medizinrecht

Voraussetzungen der Gutachtensanforderung bei Verdacht einer Ungeeignetheit zum Führen von KFZ aufgrund einer Alkoholabhängigkeit

Aktenzeichen  AN 10 S 19.01995

Datum:
19.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41581
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1
VwGO § 80
VwZVG Art. 21a
FeV Anl. 4 Ziffer 8.3

 

Leitsatz

1. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (vgl. auch VG Bayreuth, B.v. 26.4.2018 – B 1 S 18.262, BeckRS 2018, 35663). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausreichend für die Gutachtensanforderung sind konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren Verdacht rechtfertigen, bei dem Betroffenen könnte eine Ungeeignetheit oder eine eingeschränkte Eignung zum Führen von KFZ vorliegen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Oktober 2019, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 4 und die erteilte Erweiterung der Klassen 1 und 3 entzogen wurde und er verpflichtet wurde, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben.
Dem Antragsteller wurde erstmalig eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 am 16. Mai 1980 durch das Landratsamt O.-kreis erteilt. Die Fahrerlaubnis wurde am 17. Oktober 1980 durch die Klassen 1 und 3 erweitert.
Das Landratsamt … wurde von der Polizeiinspektion … über folgende Ereignisse in Kenntnis gesetzt:
Am 22. August 2018 musste der Antragsteller wegen einer erheblichen Alkoholisierung durch einen Rettungswagen in die Kreisklinik … eingeliefert werden und wurde dort stationär behandelt. In der polizeilichen Mitteilung hierzu heißt es, der Antragsteller sei alkoholkrank. Ein Alkoholtest war aufgrund des Zustandes nicht mehr möglich. Es dürfte nach Einschätzung der eingesetzten Beamten aber im Bereich des Vollrausches gewesen sein.
Am 9. Oktober 2018 wurde der Antragsteller sichtlich alkoholisiert von Beamten der Dienststelle … in seiner Wohnung angetroffen. Anschließend wurde er, gegen seinen Willen, auf die Dienststelle gebracht. Die eingesetzten Beamten mussten ihn immer wieder durch Festhalten vom Davonlaufen abhalten. Ein Atemalkoholtest um 20:15 Uhr kam auf einen Wert von 1,27 mg/l (entspricht 2,54 Promille). Am nächsten Morgen wurde er um 8:00 Uhr entlassen. Dort entsprach der Atemalkoholwert 0,27 mg/l (entspricht 0,54 Promille).
Weiter wird mitgeteilt, dass der Antragsteller bereits am Samstag zuvor „sturzbetrunken“ nach Hause kam. Am folgenden Sonntag (7. Oktober 2018) war er unterwegs und kam gegen 17 Uhr nach Hause. Hier war der Antragsteller so stark betrunken, dass er vor seiner Wohnungstür lag und ihm seine Frau die Tür öffnen musste. Neben dem Antragsteller lagen sein Geldbeutel und der Schlüssel. Anschließend „krabbelte“ er in sein Bett. Am Morgen des 8. Oktober 2018 hinderte seine Frau den Antragsteller daran, in die Arbeit zu fahren, weil dieser noch sichtlich alkoholisiert war. Daraufhin legte er sich wieder in das Bett.
Die Ehefrau gab an, dass der Antragsteller seit ca. 4 Jahren exzessiv Alkohol konsumiere, der Antragsteller sei Quartalstrinker.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 wurde der Antragsteller durch das Landratsamt … zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bis zum 4. Februar 2019 aufgefordert.
Durch persönliche Vorsprache am 18. Dezember 2018 teilte der Antragsteller dem Landratsamt … mit, dass er ab 2. Januar 2019 eine Reha-Maßnahme in … beginnen werde. Er sagte zu, dem Landratsamt … nach dem Abschluss der Reha einen Abschlussbericht zukommen zu lassen. Das Landratsamt … teilte dem Antragsteller mit, dass nach Vorlage des Abschlussberichts erneut entschieden werde, ob ein Gutachten erforderlich ist. Evtl. werde durch die Reha Alkoholabhängigkeit diagnostiziert, was zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen werde.
Mit Schreiben vom 25. März 2019 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Landratsamt … mit, dass sich der Antragsteller am 2. Januar 2019 freiwillig in stationäre Behandlung in der …-klinik … begeben habe, um seinen Alkoholkonsum zu bekämpfen. Der Antragsteller habe sich in der Zeit vom 2. Januar 2019 bis 13. März 2019 in dortiger stationärer Behandlung befunden. Nunmehr habe sich der Antragsteller in die Adaptionseinrichtung … … in … eingefunden. Gleichzeitig übersandte der Bevollmächtigte eine Zusammenfassung des Entlassungsberichtes zum stationären Aufenthalt in der …-klinik. Betreffend Alkohol heißt es in diesem Bericht: „Herr S. hat sein Wissen über Abhängigkeitserkrankungen aufgefrischt, ist zwar nach wie vor unsicher, ob er tatsächlich abhängig ist oder nur missbräuchlich getrunken hat, hat aber eine eindeutige Abstinenzentscheidung getroffen.“ Zudem wird von einer „Entgiftungsbehandlung“ gesprochen. Langfristig wurde ihm ambulante Suchtnachsorge und Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe empfohlen.
Mit Schreiben vom 12. April 2019 forderte das Landratsamt … die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bis zum 12. Juni 2019. Es sollten folgende Fragen geklärt werden:
„Lässt sich die [sic] aus aktenkundigen Tatsachen begründete Verdacht einer Alkoholabhängigkeit bei Herrn … bestätigen? Wenn ja, welche 3 Kriterien nach ICD-10 sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen? Falls Abhängigkeit festgestellt wurde: Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt?“
Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 setzte das Landratsamt … den Antragsteller davon in Kenntnis, dass aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens ein Verfahren zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis eingeleitet wurde, und gab ihm Gelegenheit, sich bis zum 2. August 2019 zu äußern.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2019 mit, dass der Antragsteller eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe. Allerdings seien dort Tatsachen falsch gewertet bzw. falsche Tatsachen unterstellt und eingearbeitet worden. Deshalb habe der Mandant die begutachtende Stelle aufgefordert, diese Tatsachen richtig zu stellen.
Mit Schreiben vom 12. September 2019 bat das Landratsamt … um Übersendung des Gutachtens inkl. Nachbesserung bzw. um Mitteilung des aktuellen Sachstands bis 20. September 2019. Die Frist zur Vorlage des Gutachtens (mit oder ohne Nachbesserung) bzw. die gesetzte Frist zur Anhörung vor dem Entzug wurde mit Schreiben vom 19. September 2019 bis zum 27. September 2019 verlängert.
Der Antragsteller übersandte mit Mail vom 23. September 2019 die Stellungnahme der Begutachtungsstelle bezüglich der geforderten Nachbesserung. Das Gutachten selbst wurde nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 entzog das Landratsamt … dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse 4 und die später erteilte Erweiterung der Klassen 1 und 3 (Ziffer I). Außerdem wurde der Antragsteller verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids, abzugeben (Ziffer II), andernfalls wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer IV). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II angeordnet (Ziffer III). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Landratsamt … aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Oktober 2019, per Fax eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben. Zugleich ließ er mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 7. Oktober 2019, zugestellt am 7. Oktober 2019, Aktenzeichen …- … wird wiederhergestellt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller könne keine Fahrt unter Alkohol im Straßenverkehr vorgeworfen werden. Das Landratsamt stützte seine Begründung im Wesentlichen auf Vorfälle, die mit der Trennung und Scheidung des Antragstellers zu tun hätten. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Oktober 2018 sei entscheidend, dass der Antragsteller nach Angaben der Polizei 1,27 mg/l Atemalkohol gehabt habe. Am anderen Tag um 8:00 Uhr, also etwa 12 Stunden später, habe die Atemalkoholkonzentration 0,27 mg/l betragen. Er habe also in 12 Stunden 1 mg/l, also 2 Promille abgebaut. Dies bedeute, dass seine Leber voll funktionsfähig sei, ansonsten hätte er nicht 2 Promille in 12 Stunden abbauen können. Was den Vorfall vom 7. Oktober 2018 angeht, handele es sich bei der Aussage der Ehefrau, der Antragsteller sei sturzbetrunken nach Hause gekommen, um eine Aussage einer Ehefrau, die den Antragsteller mit aller Gewalt habe loswerden wollen. Sie habe dann nämlich einen Antrag gemäß Gewaltschutzgesetz gestellt und den Antragsteller aus der Wohnung werfen lassen. Hier müsse immer die Böswilligkeit einer Ehefrau ins Kalkül gezogen werden, die den Antragsteller loswerden möchte. Die Behauptung in diesem Zusammenhang, der Antragsteller trinke seit 4 Jahren exzessiv Alkohol und sei Quartalstrinker, sei ebenfalls eine freie Erfindung der Exfrau des Antragstellers. Der Antragsteller habe etwa einen Monat vor diesen Ereignissen, nämlich am 12. September 2018, eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen. Diese habe er durchführen lassen müssen, um den Führerschein für das Prüfgelände und den Prototypenführerschein für Pkw zu erwerben. Der Antragsteller sei damals bei einer Firma … angestellt und für die Firma … als Testfahrer unterwegs gewesen. Er habe also in diesem Zeitraum sehr viel Verantwortung für sich und die Fahrzeuge gehabt und habe deshalb niemals getrunken. Der Antragsteller sei weitaus intensiver im Hinblick auf seine Fahrsteuer- und Überwachungstätigkeit überprüft worden. Es habe besonders auch die gesundheitliche Überprüfung in vollem Umfang stattgefunden, also bezüglich der Leberwerte, der Reaktion usw. Danach hätten keine gesundheitlichen Bedenken für die Durchführung und den Erwerb dieser Führerscheine bestanden. Schon dies zeige auf, dass im damaligen Zeitpunkt keinerlei Bedenken der Firma … bestanden hätten, diese Fahrerlaubnis erwerben zu lassen und insbesondere keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vorgelegen hätten. Dies zeige weiter auf, dass der Antragsteller keineswegs Alkoholiker sei oder gar alkoholabhängig. Wäre er seit 4 Jahren exzessiv alkoholabhängig, so wäre zumindest die Gesundheit des Antragstellers erheblich eingeschränkt gewesen. Die Behauptung, wonach bereits am 22. August 2018 der Antragsteller wegen einer erheblichen Alkoholisierung in die Kreisklinik … eingeliefert werden musste, stehe völligem Raum. Es werde hier nicht mitgeteilt, woher diese Mitteilung stammt, wer diese Mitteilung gemacht hat und wer die Beobachtung gemacht haben will. Im Ergebnis sei es allerdings richtig, dass der Antragsteller, der dann durch den Hinauswurf aus der Wohnung zunächst obdachlos gewesen sei, damals etwas getrunken habe. Dies und die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch seinen damaligen Anwalt hätten den Effekt gehabt, dass der Antragsteller nicht nur körperlich, sondern auch psychisch in einem völlig desolaten Zustand gewesen sei. Insbesondere deshalb habe er sich in eine psychosomatische Klinik begeben, die nicht nur Alkoholkrankheit, sondern auch psychosoziale Erkrankungen, zum Beispiel depressive Störungen, Angsterkrankungen usw. behandle. Die …-klinik sei dem Antragsteller von seinem Arzt und von der Deutschen Rentenversicherung vorgeschlagen worden, der Antragsteller habe diese Klinik nicht für sich selbst gesucht. Der Antragsteller habe nicht aus Alkoholabhängigkeit, sondern zur Verarbeitung der Trennung und Scheidung letztendlich aus Frust getrunken. Es werde dort keine Entgiftungsbehandlung durchgeführt. Diese Wiedergabe sei falsch. Der Antragsteller habe sich nicht in stationäre Behandlung begeben, um seinen Alkoholkonsum zu bekämpfen, sondern um eine Alkoholabhängigkeit vorzubeugen. Richtig sei, dass der Kläger sein Wissen über Abhängigkeitserkrankungen aufgefrischt habe, schon um eine Abhängigkeit vorzubeugen. Sicher sei auch, dass er missbräuchlich getrunken habe und nicht unsicher darüber gewesen sei, ob er abhängig sei oder nicht. Für ihn sei klar gewesen, er habe sich dorthin begeben, um eine Abhängigkeit zu vermeiden. In dem Gutachten seien Tatsachen derart falsch dargestellt worden, dass eine Vorlage nicht in Frage gekommen sei. Da sich die … GmbH jedoch nicht bereit erklärt habe, falsche Tatsachen zu berichtigen, habe das Gutachten nicht vorgelegt werden können und dürfen. Im Bescheid des Landratsamts … werde auch nicht erklärt, welche ICD10 Kriterien vorliegen. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass ein Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Hingewiesen werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 16. Mai 2017, Aktenzeichen 11 B 16.1755, wonach eine taugliche Begutachtung zur Frage der Alkoholabhängigkeit eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten voraussetze. Das aktuelle Trinkverhalten des Antragstellers sei nicht einmal erfragt worden geschweige denn zur Kenntnis genommen worden. Der Antragsteller trinke seit November letzten Jahres keinen Alkohol mehr. Der Antragsteller sei im Zeitraum vom 18. Juli bis 22. August 2019 gar nicht in … wohnhaft gewesen, sondern in … Es erhebe sich schon die Frage, ob damit das Landratsamt überhaupt zuständig sei.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 beantragte das Landratsamt …:
Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei aufgrund der Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens entzogen worden. Das Gutachten sei trotz angemessener Vorlagefrist nicht vorgelegt worden. Der Fahrerlaubnisentzug sei nicht darauf gestützt worden, dass eine Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliege, weshalb auch keine Punkte aus den Kriterien genannt worden seien. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigten in der Zusammenschau aller Ereignisse die Annahme, dass beim Antragsteller möglicherweise eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass geben würden, am Wahrheitsgehalt der polizeilich dokumentierten Umstände bei den Vorfällen zu zweifeln. Vielmehr bekräftige der weitere Verlauf (Unterbringung in der …-klinik … und der Adaptionseinrichtung …) den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit. Es sei richtig, dass weder in der Anordnung noch im Entzugsbescheid mitgeteilt werde, dass der Führerscheinstelle der Vorfall vom 22. August 2018 durch die Polizei gemeldet wurde. Allerdings sollte dies dem Antragsteller durch die gewährte Akteneinsicht bekannt sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids sei der Antragsteller in … gemeldet gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Behörden- und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller begehrt nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und gegen die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO. Der Klage des Antragstellers kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts des gestellten Antrags ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung eines Zwangsgelds nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Diesbezüglich wurde von Seiten des Antragstellers auch nichts vorgetragen.
Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keine Aussicht auf Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug sowohl bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch bezüglich der Abgabeverpflichtung in ausreichender Form begründet wurde. So hat das Landratsamt … ausgeführt, es sei mit dem besonderen öffentlichen Interesse an einem sicheren Straßenverkehr nicht vereinbar, dass der Antragsteller hieran weiter motorisiert teilnehme. Bei dem Antragsteller fänden sich Anzeichen, die für eine bestehende Alkoholabhängigkeit sprächen. Der Aufforderung zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens, welches dies entkräften könnte, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Bei Alkoholabhängigkeit könne, insbesondere aufgrund Alkoholgewöhnung und damit fehlender Symptome, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde. Die Entziehung würde ihren vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck verfehlen, wenn ihr Vollzug durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit hinausgeschoben werden könnte, zumal die Abwicklung solcher Rechtsbehelfsverfahren durch die verschiedenen Instanzen unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne.
Bezüglich der Abgabeverpflichtung des Führerscheins führte das Landratsamt … aus, da der Antragsteller wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ab Zustellung dieses Bescheides kein Kraftfahrzeug mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfe, sei es konsequent, dass er auch unverzüglich das entsprechende Dokument (Führerschein) abliefere. Ansonsten bestehe die nicht auszuschließende Gefahr des Missbrauchs des Führerscheins durch das Vorzeigen bei evtl. Verkehrskontrollen, obwohl ihm die Fahrerlaubnis mit Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen worden ist.
Dies ist nicht zu beanstanden. Da es sich beim Fahrerlaubnisrecht um einen besonderen Teil des Sicherheitsrechts handelt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass es für die Anordnungsbehörde ausreicht, die typische Interessenlage dieser Fallgruppe aufzuzeigen und auszuführen, dass im Falle möglicherweise ungeeigneter Fahrzeugführer ein Ausschluss an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr wegen der davon ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich anzuordnen ist.
2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Übrigen (materiell) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erhebliche Bedeutung. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.
Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV vor, sodass der Bescheid des Landratsamts … vom 7. Oktober 2019 zu Recht ergangen ist, weswegen die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Das Landratsamt … ist für die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 73 FeV, § 8 ZustVVerk sachlich und örtlich zuständig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids war der Antragsteller in … gemeldet.
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen dann schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis aber ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so ist ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Dabei finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 ff. FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist daher durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung anzuordnen, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ergibt, ist der Fahrerlaubnisbehörde für die Frage, ob sie ein ärztliches Gutachten fordert, kein Ermessen eingeräumt, wenn Tatsachen vorhanden sind, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen.
Alkoholabhängigkeit führt nach Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (VG Bayreuth, B.v. 26.4.2018 – B 1 S 18.262 – juris Rn. 38).
Bringt der Betreffende das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht bei, so darf diese nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, d.h. insbesondere verhältnismäßig und anlassbezogen im Sinne von § 11 Abs. 6 FeV ausgefallen ist (BVerfG, Urteil vom 5.7.2001 – 3 C 13.01 – juris Rn. 20).
Dies ist der Fall.
Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen. Diesbezügliche Mängel wurden von Seiten des Antragstellers auch nicht geltend gemacht. Der Antragsteller war insbesondere auch über die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens informiert worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor.
Die Gutachtensanforderung ist anlassbezogen. In Rede steht hier ein Mangel nach Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV. Danach schließt das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit die Fahreignung aus.
Ausreichend sind für die Gutachtensanforderung konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren Verdacht rechtfertigen, bei dem Betroffenen könnte eine Ungeeignetheit oder eine eingeschränkte Eignung zum Führen von KFZ vorliegen (OVG Koblenz, B.v. 23.5.2002 – 7 B 10765/02 – NJW 2002, 2581). Ein bloßer Verdacht, der nicht auf Tatsachen geführt ist, reicht nicht aus. Nach diesen Grundsätzen reicht es andererseits jedoch aus, wenn konkrete Tatsachen einen Verdacht einer Ungeeignetheit oder beschränkte Eignung begründen. Denn es handelt sich bei der Gutachtensanordnung gerade auch um eine Maßnahme zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Stünde bereits die Fahrungeeignetheit bzw. die diese begründenden Krankheiten fest, bräuchte es diese Aufklärungsmaßnahme nicht mehr. Dass ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht ausreicht, begründet sich auch mit dem Ziel des Fahrerlaubnisrechts, Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
Solche hinreichenden Anknüpfungstatsachen sind hier gegeben. Abzustellen ist dabei auf die Gutachtensanforderung vom 12. April 2019. Zwar wurde bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 ein Gutachten angefordert. Dieses Bestreben wurde seitens der Fahrerlaubnisbehörde aber aufgrund der persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 18. Dezember 2018 zunächst ruhen gelassen, nachdem der Antragsteller mitgeteilt hat, dass er am 2. Januar 2019 eine Reha-Maßnahme in … beginnen werde und nach Abschluss der Reha der Fahrerlaubnisbehörde einen Abschlussbericht zukommen lassen werde. Aus der Aktennotiz des bearbeitenden Herrn … ergibt sich, dass danach erneut entschieden werden sollte, ob ein Gutachten notwendig ist.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Aussagen der Ehefrau des Antragstellers, namentlich diejenigen zum Vorfall vom 7. Oktober 2018 sowie die Aussage, der Antragsteller trinke seit vier Jahren exzessiv Alkohol und er sei ein Quartalstrinker, nicht der Wahrheit entsprächen und deshalb nicht herangezogen werden könnten, sind immer noch hinreichende neutrale Tatsachen gegeben, die den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit begründen. Hierzu zählen die Vorfälle vom 9. Oktober 2018 und vom 22. August 2018 (jeweils auch ohne die hierzu getätigten Aussagen der Ehefrau) sowie der Aufenthalt des Antragstellers in der …-klinik inklusive der sich aus dem Entlassungsbericht ergebenden Informationen und der Aufenthalt in der Adaptionseinrichtung …
Unabhängig davon, welche Aussagen die Ehefrau des Antragstellers zu dem Vorfall vom 22. August 2018 gegenüber den Polizeibeamten getätigt hat, ergibt sich aus dem Polizeibericht jedenfalls, dass der Antragsteller stark alkoholisiert und auf medizinische Hilfe angewiesen gewesen sei. Letzteres war nicht nur eine Einschätzung der Ehefrau, sondern dies wurde laut dem Polizeibericht vielmehr auch durch die Beamten selbst festgestellt. Der Antragsteller sei zueingeliefert nächst ambulant medizinisch behandelt und dann stationär in die Kreisklinik … eingeliefert worden. Ein Alcotest sei wegen des hohen Alkoholisierungsgrades des Betroffenen nicht möglich gewesen, dürfte aber aufgrund langjähriger Erfahrung im Bereich des Vollrausches gelegen haben. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den von den Beamten eigens festgestellten Tatsachen zu zweifeln. Selbst wenn man unterstellt, dass auch der Begriff „alkoholkrank“ im Polizeibericht auf wahrheitswidrige Angaben der Ehefrau zurückzuführen wäre, bleibt aus dem Vorfall jedenfalls die Erkenntnis, dass der Antragsteller wegen einer sehr starken Alkoholisierung in die Klinik eingeliefert und dort medizinisch behandelt werden musste.
Auch aus dem Vorfall vom 9. Oktober 2018 lassen sich – ungeachtet der Aussagen der Ehefrau – relevante Tatsachen entnehmen, die zumindest in einer Gesamtschau mit allen anderen Tatsachen den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit begründen. Nach dem Polizeibericht sei der Antragsteller beim Eintreffen der Streife sichtlich alkoholisiert gewesen. Aufgrund seiner augenscheinlichen, nicht unerheblichen Alkoholisierung (schwankender, unsicherer Gang) habe er mit zur Dienststelle kommen müssen. Aufgrund seines Zustands habe vor Ort die Gefahr bestanden, dass er stürzt oder ähnliches. Deshalb sei er zu seinem Schutz in Gewahrsam genommen worden. Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass die Atemalkoholkonzentration um 20:15 Uhr 1,27 mg/l betragen habe. Auch hier hat die Kammer keinen Anlass, an den eigens durch die Beamten festgestellten Tatsachen zu zweifeln. Diesem Vorfall lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Antragsteller erneut stark alkoholisiert aufgegriffen wurde.
Der Aufenthalt in der …-klinik und die Informationen, die sich aus dem Entlassungsbericht ergeben, sind weitere neutrale Tatsachen, die den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit begründen. Nach dem Entlassungsbericht habe der Antragsteller sein Wissen über Abhängigkeitserkrankungen aufgefrischt und er sei nach wie vor unsicher, ob er tatsächlich abhängig ist oder nur missbräuchlich getrunken hat. Auch ist die Rede von einer „Entgiftungsbehandlung“.
Der Antragsteller trägt hierzu zwar vor, dass er sich in die Klinik begeben habe, um eine Abhängigkeit vorzubeugen, nicht um eine solche zu bekämpfen. Dies widerspricht jedoch den Ausführungen des Bevollmächtigten in seinem Schreiben vom 25. März 2019 an das Landratsamt …, wonach sich der Mandant in die Klinik begeben habe, um seinen Alkoholkonsum zu bekämpfen. Auch angesichts der Ausführungen im Entlassungsbericht, dass der Antragsteller sich bezüglich einer Abhängigkeit unsicher sei, vermag der Vortrag des Antragstellers nicht zu überzeugen. Zwar bestreitet der Antragsteller auch diese These. Für das Gericht sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass geben würden, an der Richtigkeit der im Entlassungsbericht getroffenen Aussagen zu zweifeln. Ebenso verhält es sich mit der Erwähnung einer „Entgiftungsbehandlung“. Die Ausführungen im Entlassungsbericht schaffen jedenfalls weitere Indizien dafür, dass der Antragsteller erkrankt sein könnte, was letztlich durch das Gutachten geklärt werden sollte.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich der Antragsteller in die Adaptionseinrichtung … … in … eingefunden hat.
All diese konkreten Tatsachen begründen in ihrer Gesamtschau den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit und rufen Zweifel hinsichtlich der Fahreignung hervor. Wie oben ausgeführt, ist es gerade nicht erforderlich, dass eine Alkoholabhängigkeit mit Sicherheit gegeben ist. Wäre dies der Fall, würde die Nichteignung bereits feststehen und es bedürfte keines Gutachtens mehr. Es ist gerade die Aufgabe des Gutachters zu klären, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliegt oder nicht.
Auch die Fragestellung selbst begegnet keinen Bedenken. Die Fahrerlaubnisbehörde fragt danach, ob sich der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lässt, falls ja, welche 3 ICD-10 Kriterien erfüllt sind und für den Fall des Vorliegens einer Abhängigkeit, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden hat. Dies entspricht der in solchen Fällen üblichen Fragestellung und ist nicht zu beanstanden.
Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Gutachtensanforderung selbst unverhältnismäßig sein könnte. Der Fahrerlaubnisbehörde stand gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV kein Ermessen zu.
Nach alledem war die Gutachtensanforderung rechtmäßig und die Fahrerlaubnisbehörde durfte aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers ohne Ausübung weiteren Ermessens nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit schließen. Auf die Gründe, warum das Gutachten nicht vorgelegt wurde, kommt es grundsätzlich nicht an. Bei den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen handelt es sich auch nicht um solche, die eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV zulassen würden. Der Einwand des Antragstellers, in dem Gutachten seien Tatsachen falsch dargestellt worden, die … GmbH habe sich jedoch nicht bereit erklärt, diese zu berichtigen, kann keine Berücksichtigung finden. Die … GmbH hat das Gutachten auf Wunsch des Antragstellers überprüft. Wie sich aus der Stellungnahme der … GmbH ergibt, lasse sich aus der Argumentation des Antragstellers nicht die Notwendigkeit einer nachträglichen Änderung des Gutachtens ableiten. Lediglich an einer Stelle sei eine Verwechslung aufgetreten, die nunmehr korrigiert sei. Die Begutachtungsstelle halte die Bewertung der Befunde in dem Gutachten für gerechtfertigt. Sie sehe daher für eine Nachbesserung oder Veränderung keine Veranlassung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Begutachtungsstelle die Überprüfung des Gutachtens nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit vorgenommen hat. Der Antragsteller dringt auch mit dem Einwand, das aktuelle Trinkverhalten des Antragstellers sei bei der Begutachtung nicht erfragt worden und der Antragsteller trinke seit November letzten Jahres keinen Alkohol mehr, nicht durch. Der hierbei vorgenommene Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2017 (11 B 16.1755), wonach eine taugliche Begutachtung zur Frage der Alkoholabhängigkeit eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten voraussetze, geht fehl. Die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens spielt erst dann eine Rolle und kann erst dann überprüft werden, wenn GmbH habe sich jedoch nicht bereit es seien Tatsachen falsch dargestellt worden, die klärt, diese zu berichtigen, kann keine Berücksichtigung finden. Die … GmbH hat das Gutachten auf Wunsch des Antragstellers überprüft. Wie sich aus der Stellungnahme der … GmbH ergibt, lasse sich aus der Argumentation des Antragstellers nicht die Notwendigkeit einer nachträglichen Änderung des Gutachtens ableiten. Lediglich an einer Stelle sei eine Verwechslung aufgetreten, die nunmehr korrigiert sei. Die Begutachtungsstelle halte die Bewertung der Befunde in dem Gutachten für gerechtfertigt. Sie sehe daher für eine Nachbesserung oder Veränderung keine Veranlassung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Begutachtungsstelle die Überprüfung des Gutachtens nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit vorgenommen hat. Der Antragsteller dringt auch mit dem Einwand, das aktuelle Trinkverhalten des Antragstellers sei bei der Begutachtung nicht erfragt worden und der Antragsteller trinke seit November letzten Jahres keinen Alkohol mehr, nicht durch. Der hierbei vorgenommene Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2017 (11 B 16.1755), wonach eine taugliche Begutachtung zur Frage der Alkoholabhängigkeit eine vertiefte Exploration oder Anamnese zum aktuellen Trinkverhalten voraussetze, geht fehl. Die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens spielt erst dann eine Rolle und kann erst dann überprüft werden, wenn – wie in dem Fall, der dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde lag – das Gutachten tatsächlich auch vorgelegt wurde. Da der Entzug der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des Gutachtens und auf die daraus zu schließende Nichteignung des Antragstellers und nicht auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit gestützt wurde, mussten im Entzugsbescheid auch keine Ausführungen zu den ICD-10 Kriterien gemacht werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV erfolgte damit zu Recht.
Gleiches gilt für die sich aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV ergebende Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben.
Aufgrund der insgesamt negativen Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.1, 46.3, 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Jahres 2013.


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