Medizinrecht

Zum Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe bei Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit wegen epileptischer Anfälle

Aktenzeichen  M 18 K 15.2061

Datum:
25.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153358
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4, § 35a
SGB X § 104
SGB XII § 53
SGB IX § 2
EinglHV § 1 Nr. 3, § 3 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Ein Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII besteht nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG BeckRS 2006, 23247). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Konzentrationsfähigkeit ist dem körperlichen Leistungsvermögen nach § 1 Nr. 3 EinglHV zuzurechnen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die für die Leistungsberechtigte … … in der Zeit vom 13. September 2011 bis 31. März 2015 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von … EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die für die Leistungsberechtigte … … ab dem 1. April 2015 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Hilfe zukünftig in eigener Zuständigkeit zu gewähren.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der für die Leistungsberechtigte erbrachten Sozialhilfeleistungen seit dem 13. September 2011 zu. Dies ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der wie folgt lautet:
„Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.“
Bis auf das im streitgegenständlichen Verfahren bestehende Vor- und Nachrangverhältnis sind die anderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X, sowie die Höhe der geltend gemachten Erstattungsleistungen zwischen den Parteien unstrittig.
Das Rangverhältnis zwischen Sozialhilfeleistungsträger und Jugendhilfeträger bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. Nach Satz 1 dieses Absatzes gehen Leistungen nach diesem Buch (SGB VIII) Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Gemäß Satz 2 gehen abweichend von Satz 1 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor.
Ein Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII besteht aber nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, U.v. 2.3.2006 – 5 C 15/05 – juris Rn. 8). Die Parteien stimmen insoweit überein, dass der Hilfeempfängerin sowohl einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 35a SGB VIII, als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Kläger nach § 53 SGB XII aufgrund einer seelischen Behinderung zusteht.
Streitig ist indes, ob die Hilfeempfängerin neben der feststehenden seelischen Behinderung im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch körperlich behindert oder von einer körperlichen Behinderung bedroht ist.
1. Eine körperliche Behinderung der Hilfeempfängerin nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, der zu einem Eingliederungshilfeanspruch aus § 53 SGB XII führt, liegt indes nicht vor.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlichen in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe (…). Voraussetzung für eine Eingliederungshilfe ist daher zunächst eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und dann als zweite Tatbestandsvoraussetzung eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert, dass Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Wie sich aus den Diagnosen der fachärztlichen Gutachten seit 2011 ergibt, liegt bei der Hilfeempfängerin eine Abweichung der Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustandes seit länger als 6 Monaten vor. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit vom typischen Zustand ist dabei unstreitig, wobei das Gericht zugleich durch die diagnostizierte Temporallappenepilepsie ein Abweichen von körperlichen Funktionen annimmt.
Zur genaueren Abgrenzung der Personenkreise der Behinderten wurde – basierend auf § 60 SGB XII – die Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) erlassen. Nach § 1 Nr. 3 EinglHV sind Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organes (…) in erheblichem Umfang eingeschränkt sind, wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit einschränkt.
Die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin ist auch dem körperlichen Leistungsvermögen zuzurechnen. Für die Aufrechterhaltung einer Konzentrationsfähigkeit sind neben geistigen und seelischen Voraussetzungen nämlich auch körperliche Voraussetzungen notwendig.
1.1 Bei der Hilfeberechtigten ist die Konzentrationsfähigkeit infolge der Erkrankung eines inneren Organes – nämlich des Gehirnes – eingeschränkt. Durch die epileptischen Anfälle, die mit schwankender Anfallshäufigkeit auftreten, erleidet die Hilfeempfängerin laut den Arztgutachten und den Berichten der Kindseltern 15- – 60-sekündige Phasen der Abwesenheit, sowie eine bis zu mehrere Minuten dauernde Erholungsphase nach den Anfällen, in denen es der Hilfeempfängerin nicht möglich ist, sich zu konzentrieren.
Bezüglich des Vortrags des Beklagten, dass laut dem Arztgutachten vom 25. März 2013 auch die wegen der Epilepsie erforderlichen Dauermedikationen zusätzlich zur Symptomatik der Grunderkrankung bewirke, dass eine Minderung der schulischen und körperlichen Belastbarkeit eintrete, ist diese Verringerung der schulischen und körperlichen Belastbarkeit einer Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens nach § 1 Nr. 3 EinglHV zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen einer Krankheit eines inneren Organes einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen der aufgrund der Erkrankung des inneren Organes notwendigerweise erfolgenden Medikation gleichstehen muss.
1.2 Auch wenn die epileptischen Anfälle und die Medikation die körperliche Leistungsfähigkeit der Hilfeempfängerin einschränken, ist im vorliegenden konkreten Fall nicht von einer Einschränkung in erheblichem Umfang nach § 1 Nr. 3 EinglHV auszugehen. Die Einschränkung erreicht nach Ansicht des Gerichts nicht den für die Annahme einer Körperbehinderung maßgeblichen Umfang.
1.2.1 Zu beachten ist hierbei, dass die ausgeprägten seelischen Störungen – unabhängig davon, ob sie eine Sekundärfolge der Epilepsie oder eine zufällig parallel auftretende Zweiterkrankung darstellen – als seelische Behinderung eingestuft werden und daher nicht ausschlaggebend für die Feststellung einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit in erheblichen Umfang sein können. Nach § 3 Nr. 2 EinglHV sind seelische Störungen, die wesentliche Teilhabeeinschränkungen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen. Die diagnostizierten Symptome eines ADHS-Syndroms (Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Konzentrationsprobleme, leichte Ablenkbarkeit, große motorische Unruhe) stellen eine seelische Störung als Folge von Krankheiten des Gehirns und von Anfallsleiden dar, falls sie als Sekundärsymptome von der Epilepsie verursacht werden. Dies ist unabhängig von der Einordnung der Symptome auf den jeweiligen Achsen in den medizinischen Gutachten zu beurteilen, sodass es nicht darauf ankommt, dass im Gutachten des Haunerschen Kinderklinikums vom 14. April 2014 die ADHS-Symptomatik vom Schlüssel F 90.0 auf den Schlüssel F 06.7 umgeschlüsselt wurde und daher als Folgesymptomatik der Epilepsie angesehen wurde.
1.2.2 Die epileptischen Anfälle der Hilfeempfängerin sind zwar nicht stabil medikamentös beherrscht, jedoch ergibt sich aus den ärztlichen Gutachten eine noch tragbare Anfallsfrequenz.
Im Arztbericht vom 30. März 2011 wird berichtet, das epileptische Anfälle erstmals 9 Monate vor dem Untersuchungstermin, dann das nächste Mal 3 Wochen vor dem Untersuchungstermin und dann am Tag der Vorstellung gleich zweimal auftraten. Daraufhin erfolgte nach der Diagnose der Temporallappenepilepsie eine Einstellung mit Medikamenten. Im Gutachten vom Mai 2011 wird berichtet, dass die Hilfeempfängerin zwischen März 2011 und Mai 2011 unter Medikation anfallsfrei gewesen sei. Aus einer E-Mail der Kindsmutter vom 18. Juli 2013 ergibt sich, dass die Kindsmutter nicht genau sagen könne, wie viele Anfälle am Tag die Hilfeempfängerin habe, da sich diese selbst nur sehr selten daran erinnern könne. Wenn die Hilfeempfängerin sich erinnere, dann seien es etwa 1 – 2 Anfälle/Tag. Im Gutachten des Haunerschen Kinderspitals vom 14. April 2014 ist festgehalten, dass die Hilfeempfängerin bis Ende Februar 2014 anfallsfrei war und seither wiederholt anfallsverdächtige Situationen hatte. In einer weiteren E-Mail der Kindsmutter vom 19. Mai 2014 erklärte diese, dass die Hilfeempfängerin im Moment immer wieder Anfälle habe. Derzeit seien es 2 – 3 Anfälle/Woche, wobei der Zeitpunkt unterschiedlich sei. Die Anfälle dauerten relativ kurz, etwa 1 Minute. Zwischen mehreren anfallsfreien Zeiträumen und der Höchstzahl von 1-2 Anfälle am Tag im Juli 2013 ist in den meisten dokumentierten Zeiträumen von einer Anfallsfrequenz von 2-3 Mal die Woche die Rede.
1.2.3 Ein weiteres Indiz für das Fehlen einer Beeinträchtigung der Konzentration in erheblichen Umfang ist die Kürze der Anfälle, die im Arztgutachten vom 31. März 2011 mit einer Dauer von ca. 10 – 15 Sekunden und in den vorgenannten E-Mails der Kindsmutter im Jahr 2014 auf ca. 1 Minute eingeschätzt wurden. Dazuzurechnen ist noch die Remissionszeit, die sich auf einige Minuten beläuft. Eine circa fünfminütige Abwesenheit und Konzentrationslosigkeit der Hilfeempfängerin circa. 2-3 Mal die Woche, oft jedoch aufgrund medikamentöser Neueinstellungen seltener, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit in erheblichen Umfang.
1.2.4 Auch die Art der Anfälle ist nicht ausreichend, um eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im wesentlichen Umfang anzunehmen: 15 – 60sekündige Abwesenheiten, 2 – 3 x die Woche mit speech arrest und Speicheln, sowie eine einige Minuten dauernde Remissionszeit nach einem Anfall, bis es der Hilfeempfängerin gelingt, wieder die Konzentration auf die Umwelt zu lenken, stellen keine Beeinträchtigung im wesentlichen Umfang dar. Die Hilfeempfängerin ist während dieser Anfälle auch bei Bewusstsein.
1.2.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass aufgrund des Verspürens der kommenden Anfälle durch die Hilfeempfängerin gefährdende Situationen von dieser vermieden werden können. Es besteht weder ein Beaufsichtigungs- noch ein Erste-Hilfe-Bedarf während der Anfälle der Hilfeempfängerin. Falls der Anfall überhaupt erkannt wird, wird lediglich abgewartet, bis die Hilfeempfängerin nach einen solchen Anfall wieder ihre Konzentration erlangt.
1.2.6 Bezüglich der Dauermedikation ist auch keine Einschränkung in der körperlichen Leistungsfähigkeit im erheblichen Umfang festzustellen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits mit Gutachten vom 30. Juni 2010 und den eingeholten Schulstellungnahmen und Berichten der Eltern im Jahr 2010 stark ausgeprägte ADHS-Symptome festgestellt worden sind. Das heißt, bereits ein dreiviertel Jahr bevor im März 2011 die Medikation einsetzte, war die Konzentrationsfähigkeit der Hilfeempfängerin bereits stark durch die unstrittig vorhandene seelische Störung beeinträchtigt. Daher ist davon auszugehen, dass die hilfebedarfsbegründenden Probleme bezüglich der Aufmerksamkeitssteuerung, der Konzentrationsfähigkeit und der motorischen Unruhe nicht maßgeblich durch die Medikamente eingetreten sind. Des Weiteren ist auch keine gravierende Verschlimmerung der ADHS-Symptomatik aus den zeitlich folgenden Arztgutachten und den Schulstellungnahmen zu entnehmen.
2. Selbst bei Annahme einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit im wesentlichen Umfang durch die Anfälle selbst und die notwendige Medikation, ist eine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung durch die dann vorliegende körperliche Behinderung fraglich. Allein aufgrund der nicht täglich auftretenden, sehr unauffällig verlaufenden Anfällen und eines durch die Medikation eventuell im geringen Maße auftretenden Konzentrationsabfalls ist weder die schulische, noch die soziale Teilhabe der Hilfeempfängerin beeinträchtigt.
3. Jedoch ist selbst bei der Annahme einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im erheblichen Umfang und einer daraus folgenden wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung durch die epileptischen Anfälle sowie der Dauermedikation kein gleichartiger, kongruenter Leistungsbedarf ersichtlich. Aus den jährlich vorgelegten schulischen Stellungnahmen und den Aussagen der Kindsmutter in ihren E-Mails ergibt sich, dass der Integrationshelfer unabdingbar ist, um die Aufmerksamkeit der Hilfeempfängerin auf die schulischen Belange zu lenken, Struktur in ihre Arbeitsweise zu bringen, bei sozialen Konflikten der Hilfeempfängerin zur Seite zu stehen und ihr gemäß ihrer Konzentrationsfähigkeit strukturierte Arbeitsphasen bzw. Pausen anzubieten. Eine engmaschige Führung während des Unterrichts ist vor allem wegen der großen motorischen Unruhe und der dauerhaft bestehenden kleinen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne der Hilfeempfängerin von Nöten. Auf etwaige Anfälle der Hilfeempfängerin wird in den Schulstellungnahmen nicht eingegangen. Auch die Kindsmutter, die aufgefordert wurde, ein „Anfallstagebuch“ zu führen, erklärte per E-Mail, dass das Führen eines solchen für den Integrationshelfer schwierig sein werde, da die Anfälle für Außenstehende nicht erkennbar seien. Sie schlug vor, der Hilfeempfängerin aufzugeben, den Integrationshelfer auf stattfindende Anfälle aufmerksam zu machen. Von daher ist für das Gericht ein kongruenter Leistungsbedarf – wenn man einen solchen überhaupt wegen der epileptischen Anfälle annehmen möchte – nicht gegeben.
4. Eine körperliche Behinderung kann aufgrund der fehlenden Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im wesentlichen Umfang nicht angenommen werden, sodass der Hilfeberechtigten lediglich zwei gleichlaufende Ansprüche gegen die Parteien aufgrund ihrer seelischen Behinderung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 35a SGB VIII zustehen. Daher ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Jugendhilfeträger gegenüber der Hilfeempfängerin vorrangig leistungsverpflichtet. Ein Erstattungsanspruch des Klägers war mithin zu bejahen.
5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001, 5 C 34/00).
6. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben