Medizinrecht

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen, Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für das Erscheinen eines Gutachters in der mündlichen Verhandlung, der an der Erstellung der Planunterlagen beteiligt war, Rechtfertigung durch die prozessuale Situation, gerichtliche Veranlassung des Erscheinens in der mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  22 M 21.40011

Datum:
3.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10987
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 151, 162, 165

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 A 19.40036 2021-03-08 VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. März 2021, mit dem der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Reisekosten der Gutachter der Beigeladenen in Höhe von 31,25 Euro als erstattungsfähig anerkannt hat.
Im zugrundeliegenden Klageverfahren hatten sich die Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. August 2019 gewandt, mit dem die Verlängerung einer Straßenbahnlinie planfestgestellt worden war. An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 25. November 2020 haben gemeinsam mit den Vertretern der Beigeladenen und deren Rechtsanwalt auch die Gutachter teilgenommen, die das Lärm- und das Erschütterungsgutachten erstellt haben, die Bestandteil der Planunterlagen geworden waren.
Gegen den Ansatz der Reisekosten der Gutachter im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. März 2021 richtet sich die Erinnerung der Kläger. Die Reisekosten seien nicht erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beigeladenen nicht erforderlich gewesen seien. Auslagen von Parteigutachtern seien nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Der Senat habe die Gutachter weder geladen noch um deren Teilnahme gebeten noch hätten diese einen wesentlichen Beitrag in der mündlichen Verhandlung geleistet. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Über die Kostenerinnerung entscheidet der Senat als Spruchkörper in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Kostengrundentscheidung ebenfalls vom Senat getroffen wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7).
Der nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. März 2021 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Reisekosten des Gutachters der Beigeladenen zu Recht als erstattungsfähig anerkannt.
Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Zwar sind die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen, auch durch einen Planungsträger, zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig (BayVGH, B.v. 29.3.2011 – 22 M 11.300 – juris Rn. 10; B.v. 28.1.2010 – 8 M 09.40063 – juris Rn. 8 f.; B.v. 8.3.2010 – 8 M 09.40065 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 13.4.2015 – 8 E 109/15 – juris Rn. 6 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 7 f., 13 m.w.N.). Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen (OVG NW, B.v. 13.4.2015 – 8 E 109/15 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 8 M 09.40063 – juris Rn. 7 f.; NdsOVG, B.v. 17.1.2012 – 13 OA 207.11 – juris Rn. 8). Demgegenüber kommt die Erstattungsfähigkeit in Bezug auf Kosten in Betracht, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern (OVG NW, B.v. 13.4.2015 – 8 E 109/15 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 7.4.2011 – 22 C 10.1854 – juris Rn. 11 f.). Als weiteres Kriterium zieht die Rechtsprechung heran, ob das Erscheinen von von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. – juris Rn. 4, wonach die Grundsätze zur nur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten nur bei nicht gerichtlich veranlasstem Erscheinen von Sachverständigen anwendbar sind; BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 15 C 10.2937 – juris Rn. 16 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 8 M 09.40063 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.3.2011 – 22 M 11.300 – juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 9).
Vorliegend hat die Beigeladene als Vorhabenträgerin – auf telefonisch geäußerte Bitte des Gerichts – diejenigen Gutachter zur mündlichen Verhandlung mitgebracht, die das Lärm- und das Erschütterungsgutachten erstellt hatten, die die Beigeladene den Planunterlagen bei der Beantragung des Planfeststellungsbeschlusses beigelegt hatte. Die gerichtliche Bitte hatte den Hintergrund, dass die Kläger schriftsätzlich eine Vielzahl detaillierter Einwände gegen diese Gutachten vorgebracht hatten, zu deren Bewertung aus der Sicht des Gerichts – nach der prozessualen Situation vor der mündlichen Verhandlung – eine Erläuterung der Gutachten in der mündlichen Verhandlung erforderlich sein konnte, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss in einer Weise vertiefen und konkretisieren würden, die eine Nachfrage bei den Gutachtern erfordern würde. Sinn und Zweck der Beteiligung der Gutachter an der mündlichen Verhandlung war damit auch ein zügiger Abschluss des Verfahrens, insbesondere die Vermeidung einer weiteren mündlichen Verhandlung, ohne dass es hierbei darauf ankäme, inwieweit die Anwesenheit der Gutachter in der mündlichen Verhandlung – ex post betrachtet – tatsächlich zur Klärung des Sachverhalts erforderlich war. Die Anwesenheit der Gutachter in der mündlichen Verhandlung diente insbesondere nicht dazu, etwaige Unklarheiten oder Unvollständigkeiten der Gutachten, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten aufgedeckt werden können, durch eine mündliche Erläuterung auszugleichen. Vor diesem Hintergrund war die Teilnahme der Gutachter an der mündlichen Verhandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigeladenen notwendig.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2017 – 9 KSt 4.17 – juris Rn. 7). Eine Streitwertfestsetzung war somit entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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