Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen Flugverspätung

Aktenzeichen  5 S 1893/16

Datum:
27.1.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152391
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) 261/2004 Art. 7 Abs. 1

 

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung, wegen Verspätung infolge verpassten Anschlussflugs, wenn dies auf einem verzögerten Transfer vom Ankunftsflughafen des Erstfluges zum Abflughafen des Anschlussfluges beruht und die Transferbeförderung nicht in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens fällt.

Verfahrensgang

19 C 6866/15 2016-02-17 Endurteil AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2016, Aktenzeichen 19 C 6866/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.600,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2016 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger und Berufungskläger beantragt,
Unter Abänderung des am 17.02.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Nürnberg, 19 C 6866/15, wird die Beklagte verurteilt, über den ausgeurteilten Betrag von 190,30 Euro hinaus an den Kläger zu 1) 800,00 Euro und an die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils 400 Euro zzgl. Zinsein in Höhe von 5%-Punkten hinaus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2016, Aktenzeichen 19 C 6866/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 29.12.2016 Bezug genommen. Der Berufungskläger hat hierzu keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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