Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Antrag auf Fällgenehmigung durch Nachbar, gesunder und vitaler Baum, Unzumutbarkeit

Aktenzeichen  AN 11 K 19.00263

Datum:
23.11.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
BaumSchV der Stadt Schwabach

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.
Die Klage, mit der die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baumfällgenehmigung zur Fällung einer Eiche auf dem benachbarten Grundstück begehren, ist zulässig aber unbegründet. Über diese konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Klägerseite entscheiden, da die Klägerseite in der am 5. November 2020 zugegangenen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
B.
Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere steht es einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, dass die streitbefangene Eiche nicht im Eigentum der Kläger steht. Denn aus § 7 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt … vom 23. April 1987 in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung der Stadt … vom 9. August 2016 (im Folgenden: BaumSchV) ergibt sich, dass eine Genehmigung auch auf Grund von Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück und damit auch von den Klägern als Nachbarn beantragt werden kann. Auch in der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Nachbarn einen Antrag auf Baumfällgenehmigung stellen können, wenn diese geltend machen, dass von dem Baum Beeinträchtigungen ausgehen (vgl. OVG Berlin, U.v. 27.1.1978 – II B 75.76 – juris Rn. 16; OVG Saarl. U.v. 29.9.1998 – 2 R 2/98 – juris Rn. 34). Vorliegend haben die Kläger geltend gemacht, dass die Nutzung ihres Hauses durch den Bestand des Baumes unzumutbar beeinträchtigt werde und, dass der Baum erhebliche Sachwerte gefährde. Gleichwohl wurde ihnen die beantragte Fällgenehmigung versagt, sodass die Kläger möglicherweise in ihren sich aus der Baumschutzverordnung der Beklagten ergebenden Rechten als normative Ausprägung des Art. 14 GG verletzt sind. Die Klagebefugnis ist damit gegeben und die Klage überdies auch im Übrigen zulässig.
C.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung aus § 7 Abs. 1, 3 und 4 BaumSchV noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung nach § 7 Abs. 3 und 4 BaumSchV, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
I. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baumfällgenehmigung ist die Baumschutzverordnung der beklagten Stadt Schwabach. An deren Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit den übergeordneten Normen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und des Bayerischen Naturschutzgesetztes (BayNatSchG) bestehen keine Zweifel. Solche wurden von der Klägerseite im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Nach § 4 BaumSchV sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern vom Schutz der Baumschutzverordnung umfasst. Unterschutzgestellte Bäume dürfen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV nicht ohne Genehmigung nach § 7 BaumSchV entfernt werden. § 6 BaumSchV regelt Ausnahmen der Verbote nach § 5 BaumSchV, § 7 BaumSchV die Erteilungsvoraussetzungen für Baumfällgenehmigungen. Eine Fällgenehmigung aufgrund dieser Vorschriften können die Kläger nicht verlangen.
II. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Kläger für die Beseitigung des Baumes einer Fällgenehmigung bedurften, mithin eine Genehmigungspflichtigkeit bestand.
Der streitbefangene Baum befindet sich im von § 3 BaumSchV und Anlage 1 der Verordnung definierten Geltungsbereich der Baumschutzverordnung. Er hat einen Stammumfang von 110 cm, sodass er gemäß § 4 Abs. 1 BaumSchV vom sachlichen Schutzbereich der Baumschutzverordnung umfasst ist. Da es sich bei dem Baum um eine vitale und lebensfähige Eiche handelt, kommt vorliegend auch keine Schutzbereichsausnahme nach § 4 Abs. 4 BaumSchV in Betracht. Denn bei dem Baum handelt es sich weder um einen Obstbaum, noch ist dieser abgestorben.
Rechtsfolge der Unterschutzstellung des streitbefangenen Baumes ist damit zunächst, das bereits angesprochene Beseitigungsverbot aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV. Nach diesem darf der Baum grundsätzlich nur mit einer Genehmigung beseitigt werden.
III. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist vorliegend auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 6 BaumSchV erfüllt. Würde ein solcher vorliegen, würde für die Fällung der Eiche die Genehmigungspflicht entfallen.
Jedoch ist zu beachten, dass die vom Klägerbevollmächtigten angesprochenen § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BaumSchV – unabhängig von ihrer tatbestandlichen Verwirklichung – nach der Systematik der verfahrensgegenständlichen Baumschutzverordnung nicht als Ausnahme zum Verbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV herangezogen werden dürfen. Denn diese Maßnahmen sind nur im Rahmen der Verbote des § 5 Abs. 3 bis 5 BaumSchV (u.a. Veränderung des charakteristischen Aussehens des Baumes; Beschädigungen; Entfernen von Wurzeln), nicht aber bei der kompletten Entfernung des Baumes heranziehbar. Dies ergibt sich auch explizit aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BaumSchV („nicht von Absatz 1 erfasste Maßnahmen (z.B. Fällen des Baumes) [sind] ausnahmsweise […] zulässig, wenn …“).
Vorliegend ist aber auch nicht von einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 BaumSchV auszugehen. Demnach dürfte der Baum ohne Genehmigung gefällt werden, wenn dies der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit, für Leben und Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte diene und eine andere Abhilfe nicht möglich wäre. Bereits die der Vorschrift des § 6 Abs. 2 BaumSchV immanent innewohnende Eilbedürftigkeit ist nicht gegeben, da von dem streitbefangenen Baum keine unmittelbar drohende Gefahr ausgeht. Dies ist insbesondere deswegen nicht der Fall, da die Eiche durch das Umweltschutzamt der Beklagten als stand- und bruchsicher eingestuft worden ist. Auch die Kläger haben nicht vorgetragen, dass der Baum abgestorben sei oder, dass von diesem unmittelbar drohende Gefahren ausgehen würden.
IV. Weiterhin ist die Erteilung einer Genehmigung vorliegend auch nicht auf Grund einer vermeintlichen Auskunft der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1) entbehrlich oder auf Grund einer etwaigen Vorwegbindung zwingend zu erteilen. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages ist dieser nicht hinreichend substantiiert. Denn die Klägerseite hat selbst vorgetragen, dass der Kläger zu 1) lediglich eine Auskunft bei der Beklagten eingeholt hat. Aus einer bloßen Auskunft lässt sich jedoch keine Genehmigungserteilung oder gar ein Anspruch auf eine solche ableiten. Insoweit ist auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu verweisen. Demnach bedarf die Zusage der zuständigen Behörde einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Unabhängig davon, dass es sich bei einer bloßen Auskunft bereits um keine Zusage im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG handelt (vgl. insoweit BayVGH, U.v. 18.7.2006 – 14 ZB 03.710 – juris Rn. 21), wurde von der Klägerseite diese Auskunft auch nicht schriftlich vorgelegt. Ein wie auch immer geartetes Vorverhalten der Beklagten, dass für diese eine Bindungswirkung ausgelöst haben könnte, ist für die Kammer damit nicht ersichtlich.
V. Die damit mangels Ausnahme oder Entbehrlichkeit nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 BaumSchV erforderliche Genehmigung wurde von der Beklagten zu Recht versagt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung lagen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und liegen zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Unabhängig davon käme der begehrten Genehmigung keinerlei privatrechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2009 – 14 ZB 09.656 – juris Rn. 7)
Nach § 7 Abs. 1, 4 BaumSchV ist die Entfernung eines geschützten Baumes im Interesse des benachbarten Grundstückes zu genehmigen, wenn bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Erhaltung des Baumes im bisherigen Zustand dem Besitzer des benachbarten Grundstückes nicht zugemutet werden kann. Bei der Abwägung aller Umstände sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BaumSchV auch der Schutzzweck des § 1 BaumSchV, das Verfassungsgebot des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 141 BV) und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2 BV) zu berücksichtigen. § 7 Abs. 2 BaumSchV nennt Beispiele, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BaumSchV in der Regel zu bejahen ist. Diesbezüglich haben sich die Kläger auf die des § 7 Abs. 2 lit. a) und f) BaumSchV berufen.
1. Die Kläger können sich vorliegend nicht auf das Regelbeispiel des § 7 Abs. 2 lit. a) BaumSchV berufen. Nach diesem müssten durch die streitbefangene Eiche Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein und andere Sicherungsmaßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Nach der Einschätzung der Beklagten – der die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte folgt – ist die Eiche gesund und vital. Es sind keine äußerlichen Anzeichen erkennbar, die auf eine Beeinträchtigung der Stand- und Bruchsicherheit hindeuten. Der Baum wurde daher als verkehrssicher gewertet, sodass eine Gefährdung von Menschen und erheblichen Sachwerten durch mangelnde Stand- oder Bruchsicherheit ausgeschlossen werden kann. Soweit nach dem Klägervortrag die Beschädigung des Pflasters der Garageneinfahrt auf das Wurzelwachstum der Eiche zurückzuführen ist, ist eine damit verbundene Unfallgefahr aufgrund hochstehender Pflastersteine jedenfalls durch zumutbare Maßnahmen ausräumbar. Selbiges gilt für das klägerseits vorgetragene Wurzelwachstum um den Abwassergully. Eine Entfernung der oberflächlichen bzw. oberflächennahen Wurzeln des streitbefangenen Baumes ist ohne Gefährdung der Standsicherheit der Eiche möglich, da Eichen über metertiefe Pfahlwurzeln verfügen. Das Gericht stützt sich hierbei auf die in der Klageerwiderung wiedergegebenen nachvollziehbaren Angaben des Baumkontrolleurs der Beklagten, denen die Klägerseite im Übrigen nicht entgegengetreten ist. Die Entfernung der Wurzeln wäre gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 6 BaumSchV auch ohne vorherige Genehmigung möglich, da es sich insoweit um eine ausnahmsweise ohne Genehmigung zulässige Maßnahme zur Erfüllung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht handeln dürfte. Die Pflastersteine der Garageneinfahrt können auch insgesamt leicht angehoben werden, um Unebenheiten auszugleichen und erneutem Schaden durch weiteres Wurzelwachstum vorzubeugen. Die Maßnahmen zur Ausbesserung des Pflasters der Garageneinfahrt sind für die Kläger auch wirtschaftlich zumutbar. Dies insbesondere, da sie die Kosten möglicherweise über den sog. nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog von ihrem Nachbarn, dem Baumeigentümer, zivilrechtlich ersetzt bekommen können. Verglichen mit dem ökologischen Wert des Baumes und dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung dürfte der finanzielle Aufwand – auch im Hinblick auf die bereits vorgelegte Rechnung – auch nicht wirtschaftlich unzumutbar sein. Dies wurde von der Klägerseite darüber hinaus auch nicht substantiiert vorgetragen.
Im Übrigen ist für die Kammer aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern auch ersichtlich, dass die Garage der Kläger und die Einfahrt auch im aktuellen Zustand trotz teilweise beseitigter Pflastersteine genutzt werden kann. Die mit einer Plane abgedeckte Fläche der Einfahrt kann nach Einschätzung der Kammer beim Einparkvorgang in die Garage umfahren werden, sodass derzeit lediglich von einer eingeschränkten Nutzbarkeit auszugehen sein dürfte. Näheres hierzu wurde jedenfalls klägerseits nicht vorgetragen. Die weitergehende Aussage des Klägerbevollmächtigten, dass die Garageneifahrt durch das sich ausbreitende Wurzelwachstum dauerhaft zerstört würde, ist pauschal und unsubstantiiert. Aus den vorgelegten Lichtbildern können Anzeichen für eine dauerhafte Zerstörung der gesamten Fläche nicht geschlossen werden. So ist bereits nur ein kleiner Teil der gesamten Pflasterfläche entfernt und abgedeckt worden, die Fläche im Übrigen aber beschädigungsfrei. Weiteres wurde durch die Kläger auch nicht vorgetragen oder bildlich belegt.
Soweit sich die Kläger auf eine drohende Beschädigung der Waschbetonmauer berufen, ist anzumerken, dass diese derzeit noch nicht vorliegt und auch frühestens in einigen Jahren zu erwarten sein dürfte. Sollte eine Gefährdung der Waschbetonmauer dann hinreichend konkret werden, kann unter Berücksichtigung der dann aktuellen Begebenheiten eine neue Genehmigung bei der Beklagten beantragt werden. Eine derzeitige konkrete Gefährdung der Waschbetonmauer wurde in jedem Falle nicht substantiiert vorgetragen.
2. Auch das Regelbeispiel des § 7 Abs. 2 lit. f) BaumSchV ist vorliegend nicht erfüllt. Der Bestand oder die Nutzbarkeit des vorhandenen Gebäudes ist nicht unzumutbar beeinträchtigt. Insoweit hat die Klägerseite insbesondere eine Verschattung des Grundstückes vorgetragen. Die Kammer erkennt, dass das Grundstück der Kläger unstreitig einer gewissen Beschattung ausgesetzt ist. Gleichwohl ist diese Beeinträchtigung nicht unzumutbar.
Bezüglich einer baumbedingten Verschattung ist nach der Rechtsprechung der Kammer von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die Wohnräume der Kläger auch während des Tages ausschließlich mit künstlichem Licht genutzt werden können (vgl. VG Ansbach, U.v.11.3.2019 – 11 K 17.00371). Zur zumutbaren Grundstücksnutzung gehört sowohl eine angemessene Freizeitnutzung, als eine entsprechende gärtnerische Nutzung; diese implizieren sowohl eine Besonnung von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch verschiedenartige Bepflanzungsmöglichkeiten. Allerdings sind zugunsten der mit der Baumschutzverordnung verfolgten Ziele, Einschränkungen der Besonnung und Belichtung hinzunehmen (vgl. VG München, U.v. 23.11.2015 – M 8 K 14.2817 – juris Rn. 61).
Vorliegend betrifft die Beschattung durch die Eiche lediglich den südöstlichen Bereich des über 800 m² großen Grundstücks. Dort befinden sich die Garageneinfahrt und die Garage. Das Wohngebäude selbst und der im rückwärtigen Teil des Grundstücks liegende Garten sind nicht betroffen. Die Behauptung, dass die Anpflanzung eines ordentlichen Rasens bzw. von Gemüse auf dem gesamten Grundstück aufgrund der Beschattung durch die Eiche nicht möglich sei, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es sich bei der Eiche um einen Laubbaum handelt und eine bemerkbare Verschattung damit vermehrt in der Vegetationszeit, nicht aber das ganze Jahr auftritt. Im Hinblick auf die Schutzzwecke der Verordnung gem. § 1 BaumSchV sind diese geringfügigen Beeinträchtigungen jedoch hinzunehmen.
Auch die pauschale Behauptung der Kläger, eine Solaranlage könne aufgrund der Beschattung durch die Eiche nicht installiert werden, ist nicht nachvollziehbar. Es wurde schon nicht substantiiert vorgetragen, welche Dachfläche durch die streitbefangene Eiche verschattet wird und wieso eine Solaranlage nur auf dieser speziellen Fläche möglich ist. Zudem ist eine Solaranlage, die gegebenenfalls beeinträchtigt werden könnte, bislang noch nicht vorhanden, sodass es auch von anderen Faktoren (z.B. Finanzierbarkeit und Rentabilität) abhängig sein dürfte, ob eine solche Anlage tatsächlich entstehen soll. Hinreichend konkretisierte Planungen wurden der Kammer jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen ist es zweifelhaft – kann jedoch dahinstehen -, ob der Betrieb einer Solaranlage den Zielen der Baumschutzverordnung überhaupt vorginge.
Soweit die Klägerseite vorgetragen hat, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks aus möglichen Ablegern der Eiche (Eichenstämmlinge) ergebe, sei angemerkt, dass diese von den Klägern oder ihrem Nachbarn jederzeit entfernt werden dürfen, sofern ihr Stammumfang unter dem Wert des § 4 Abs. 1 BaumSchV liegt. Etwaige Ableger müssen von den Klägern also nicht auf Grund der Vorschriften der Baumschutzverordnung und des Erhalts der streitbefangenen Eiche hingenommen werden.
3. Das Vorliegen eines sonstigen Regelbeispiels nach § 7 Abs. 2 BaumSchV ist nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sind im vorliegenden Fall keine nicht von einem Regelbeispiel erfassten Umstände zu erkennen, die nach Abwägung zu einer Unzumutbarkeit des Erhalts der streitbefangenen Eiche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BaumSchV führen können.
VI. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung aus der Ermessensvorschrift des § 7 Abs. 3 BaumSchV. Bereits der Tatbestand der Vorschrift, zu dessen Vorliegen im Übrigen auch von der Klägerseite nichts vorgetragen wurde, ist offensichtlich nicht erfüllt. Da mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen auch keine Ermessensentscheidung der Beklagten vorzunehmen war, haben die Kläger im Übrigen bereits deswegen keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung durch die Beklagte, sodass auch kein Verbescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu erlassen ist.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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