Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils nach Hausbesetzung

Aktenzeichen  7 C 409/17

Datum:
28.8.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56551
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Garmisch-Partenkirchen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 12, § 13, § 24
BGB § 985
LwVG § 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 27.03.2018 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € fortgesetzt werden.

Gründe

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen ist örtlich (§§ 12, 13, 24 ZPO) und sachlich (§§ 21,73 GVG) zuständig. Es besteht keine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts (§ 1 LwVG). Insoweit kann aus dem Beschluss vom 27.04.2016 des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen, mit dem sich dieses im Rahmen des Räumungsschutzes und wegen eines Antrags auf Zuweisung unter anderem des streitgegenständlichen Grundstücks für unzuständig erklärte, keine andere Rechtsfolge abgeleitet werden.
Der Klageanspruch ergibt sich aus § 985 BGB. Die Kläger sind mit Zuschlagsbeschluss vom 16.11.2007 Eigentümer der eingangs bezeichneten Grundstücke geworden, bezüglich derer davor Eigentümer war. Aus dem Grundbuch sind keine entgegenstehenden Rechte zu Gunsten der Beklagten, ihres Sohnes … oder der … GmbH ersichtlich.
Die Beklagte ist Mitbesitzerin des streitgegenständlichen Grundstücks und verteidigt sich gegen das Herausgabeverlangen, ohne dass ihr Rechte zum Besitz zustehen. Die Kläger stützen das Herausgabeverlangen nicht auf den Zuschlagsbeschluss sondern auf ihre Stellung als Eigentümer aus § 985 BGB. Aus dem von der Beklagten genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 07.08.1973, 07.05.1999 und 21.12.2016 sind keine Rechte zum Besitz ersichtlich oder ableitbar.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf Verträge mit der … GmbH berufen, da diese bereits seit 30.05.2011 aufgelöst ist, was sich bereits aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2016 und aus einer aktuellen Auskunft des zuständigen Registergerichts ergibt. Auf die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechts nach § 57 a ZVG kommt es somit nicht an.
Schließlich kann dem Klageanspruch auch nicht Verwirkung entgegen gehalten werden. Neben dem vorhandenen Zeitmoment müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Kläger haben insoweit in keiner Weise Anlass gegeben, dass die Beklagte annehmen durfte, dass sie auf ihre Ansprüche aus dem Eigentum verzichten würden.
Der Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Ziffer 11, 709 Satz 2 ZPO stattzugeben.


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