Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, Testament, Mietvertrag, Streitwert, Verwerfung, Feststellung, Miterben, Alleinerbin, Berufungsverfahren, Schriftsatz, Zweifel, Vater, Klage, Fristablauf, Verwerfung der Berufung

Aktenzeichen  22 S 5/20

Datum:
3.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48630
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 C 784/19 2020-01-20 Urt AGWEIDEN AG Weiden

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 20.01.2020, Aktenzeichen 1 C 784/19, wird verworfen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Räumung von Wohnraum und die Bezahlung rückständiger Miete.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 20.01.2020 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2020, eingegangen am 24.02.2020, hat die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil vom 13.01.2020, dieser zugestellt am 22.01.2020, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 18.03.2020 war der Berufungsführerin die Frist zur Berufungsbegründung um zwei Wochen verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 06.04.2020, eingegangen am 24.02.2020, hat die Berufungsführerin die Berufung begründet.
Die Berufungsführerin führt darin – neben einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags – an, sie sei nach wie vor der Ansicht keinen Mietvertrag geschlossen zu haben. Weiter habe sie Zweifel an der Erbschaftsangelegenheit. Sie habe weiter Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen der Klagepartei. Das Gericht möge Nachlassakten beiziehen und Grundbuchauszüge erholen. Nach dem Kenntnisstand der Berufungsführerin sei diese als Alleinerbin des Großvaters nach ihrem Vater eingesetzt worden und auch ihr Vater habe wiederum sie und den Ehemann der Berufungsbeklagten als Miterben eingesetzt. Weiter bezweifle sie, dass ihr Bruder ein Testament hinterlassen habe, jedenfalls hätte er dann darin auch die Interessen der Berufungsführerin berücksichtigt. Auch sei der Berufungsführerin die Eigentumssituation hinsichtlich des von der Klägerin bewohnten Objekts unklar. In einem weiteren Schriftsatz vom 28.05.2020 führte sie an, die Klägerin sei nicht mehr Eigentümerin des streitgegenständlichen Anwesens.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragte zuletzt,
1.Das Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 13.01.2020, At.: 1 C 784/19, wird abgeändert.
2.Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Die Klägerin und Berufungsgegnerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Auch die Beklagte selbst lege in ihrer Berufungsbegründung nicht dar, inwiefern das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung nicht standhalte.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 04.05.2020, den Prozessbevollmächtigten der Parteien jeweils zugestellt am 08.05.2020, auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit hingewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt.
Zur Rechtfertigung der Berufungsanträge stehen dem Rechtsmittelkläger drei Varianten offen. Er kann sowohl die Rechtsanwendung durch das Erstgericht (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) wie dessen tatsächliche Feststellungen (§ 522 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) direkt angreifen als auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 522 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO) ins Feld führen, um eine andere Entscheidung zu erreichen, wobei die Varianten kumulativ oder alternativ genutzt werden können (MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 520 Rn. 41).
Die Berufungsbegründung beinhaltet keine Angriffe gegen die Rechtsanwendung des Amtsgerichts (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Auch werden keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 522 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere genügt es nicht, das erstinstanzliche Vorbingen lediglich zu wiederholen bzw. aufrechtzuerhalten (MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 520 Rn. 42).
Auch beinhaltet die Berufungsbegründung keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Es ist schon nicht dargelegt, weshalb das Urteil durch das neue Vorbringen unrichtig geworden sein soll. Darüber hinaus werden keine Umstände dargelegt, auf Grund derer das neue Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 zuzulassen ist. Soweit in der Berufungsbegründung erstmals behauptet wird, die Beklagte und ihr Bruder seien nach dem Tod des Vaters als Miterben eingesetzt worden, ist anzumerken, dass die Beklagte in erster Instanz selbst wiederholt vorgetragen hat, dass ihr Bruder Alleinerbe nach dem Tod des Vaters geworden sei. Auch die Erbenstellung der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes war in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig.
Auch der Schriftsatz vom 28.05.2020 führt nicht zur Zulässigkeit der Berufung. Unabhängig davon, dass dieser Schriftsatz ebenfalls den Formerfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügt, ist dieser auch erst nach Ablauf der Berufungsbegründungfrist eingereicht worden. Eine Nachholung inhaltlicher Mängel der Berufungsbegründung nach Fristablauf oder eine Heilung ist nicht möglich (BGH NJW 1997, 1309).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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