Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, Widerruf, Revision, Zulassung, Auslegung, Streitwert, Kostenentscheidung, Anwaltskosten, Zinsen, Fristsetzung, Berufungsverfahren, Voraussetzungen, Bedeutung, Fahrgestellnummer, Fortbildung des Rechts, Zulassung der Revision, Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Aktenzeichen  27 U 2781/21

Datum:
2.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48890
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

111 O 4376/20 2021-04-12 Urt LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.04.2021, Aktenzeichen 111 O 4376/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.925,92 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche nach erklärtem Widerruf eines Leasingvertrages.
Am 09.01.2019 schlossen die Parteien eine Kilometer-Leasingvertrag über einen privat genutzten gebrauchten Opel Insignia B Grand Sport. Die Laufzeit des Vertrags betrug 48 Monate, die jährliche Fahrleistung wurde auf 10.000 km festgelegt.
Mit Schreiben vom 13.11.2019 erklärte die Klägerseite den Widerruf des Leasingvertrages. Mit Fristsetzung zum 27.11.2019 forderte sie die Beklagte zur Rückabwicklung auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klagepartei weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Rücktrittsrecht zustehe.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Augsburg vom 12.04.2021 Bezug genommen, § 540 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klagepartei, die in der Berufungsinstanz unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 12.04.2021, Aktenzeichen 111 O 4376/20 beantragt (Bl.153 d. A.):
1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 09.01.2019 über 24.925,92 € weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,49% p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 13.11.2019 schuldet.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 14.540,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …57.
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …57 in Annahmeverzug befindet.
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.524,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.04.2021, Aktenzeichen 111 O 4376/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 ZPO. So stehen Fragen der Auslegung im Einzelfall inmitten.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 22.06.2021 dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.
Die Stellungnahme der Klagepartei vom12.07.2021 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Auch bei einer Gesamtschau sämtlicher seitens der Beklagten der Klagepartei im Zusammenschau erteilten Informationen/ vorgelegten Unterlagen kann diesen nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont bereits kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt beigemessen werden, jedenfalls aber nicht der Inhalt zukommen, dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen. Für die Inhalte der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ folgt dies bereits aus dem genannten Titel der Erklärung als deren Überschrift.
Zur fehlenden Einschlägigkeit von § 305c Abs. 2 BGB kann nur nochmals auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 22.06.2021 Bezug genommen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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