Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beschlussanfechtungsklage: Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte

Aktenzeichen  V ZB 55/20

Datum:
1.7.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:010721BVZB55.20.0
Normen:
§ 50 WoEigG vom 26.03.2007
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Leitsatz

Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG aF, der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 12. Juni 2020, Az: 36 T 2286/19vorgehend AG Augsburg, 20. November 2018, Az: 31 C 2062/16 WEG

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts München I – 36. Zivilkammer – vom 12. Juni 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 162,79 € nebst Zinsen zum Nachteil des Beklagten zu 2 entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die sofortige Beschwerde der auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2 bezogene Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 20. November 2018 abgeändert. Die dem Beklagten zu 2 von den Klägern zu erstattenden Kosten werden auf 162,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16. Juli 2018 festgesetzt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger und des Beklagten zu 2 in den Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 2 zu 89 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in den Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte zu 2.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.463,70 € für die anwaltliche Vertretung der Kläger und des Beklagten zu 2.

Gründe

I.
1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf den Beklagten zu 2 entfällt die Mehrheit der Stimmanteile. Die Kläger beabsichtigten, auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten einen Brunnen anzulegen. Ihr auf Zustimmung zu dieser Maßnahme gerichteter Beschlussantrag wurde allein aufgrund der Gegenstimme des Beklagten zu 2 abgelehnt. Gegen den Negativbeschluss wandten sich die Kläger mit der Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Beschlussersetzung. Die Verwalterin beauftragte mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt, der dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft anzeigte. Der Beklagte zu 2 beauftragte seinerseits einen Rechtsanwalt, der ihn anschließend in dem Verfahren vertrat. Das Amtsgericht wies die Klage ab und legte den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auf.
2
Mit Beschlüssen vom 20. November 2018 hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten zu 1 (übrige Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger und des Beklagten zu 2) die von den Klägern an die Beklagten zu 1 zu erstattenden Kosten einschließlich der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,6 in Höhe von 1.860,45 € festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 2 in Höhe von 1.463,70 € zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
II.
3
Das Beschwerdegericht meint, es seien nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten. Die in § 50 WEG aF geregelten Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte erfolgen könne, lägen nicht vor. Dass der angefochtene Beschluss durch einen einzelnen Mehrheitseigentümer gegen die Stimmen der anderen Wohnungseigentümer herbeigeführt worden sei, reiche nicht aus, um die Mehrfachvertretung zu rechtfertigen. Zu erstatten seien vorrangig die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Prozessbevollmächtigten. Eine Quotelung komme ebenso wenig in Betracht wie eine Aufteilung der Erhöhung der Verfahrensgebühr. Letztere sei von dem nach § 50 WEG aF zu erstattenden Höchstbetrag umfasst und in der Kostenfestsetzung zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer bereits enthalten.
III.
4
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist nur in geringem Umfang begründet.
5
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte nicht geboten war. Da das Verfahren schon vor dem 1. Dezember 2020 anhängig war, ist § 50 WEG aF anzuwenden (§ 48 Abs. 5 WEG). Nach dieser Bestimmung sind Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Solche sachbezogenen Gründe zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, und sie sind auch nicht ersichtlich.
6
a) Seit langem geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, dass die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG aF grundsätzlich ausreicht, und dass die Erstattungsfähigkeit im Regelfall auf diejenigen Kosten beschränkt ist, die bei gemeinsamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts entstanden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 – V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 8 f.). Denn in der Sache verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 6). Insbesondere reichen unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer nicht aus, um die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 – V ZB 11/09, aaO Rn. 11; Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 171/10, aaO Rn. 7). Denn mit der Regelung sollte das Kostenrisiko für anfechtende Wohnungseigentümer begrenzt und gewährleistet werden, dass Wohnungseigentümer nicht wegen der Befürchtung von einer Klageerhebung Abstand nehmen, im Unterliegensfalle Kosten für eine Vielzahl von Rechtsanwälten erstatten zu müssen (vgl. BT-Drucks. 16/3843, S. 28; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 171/10, aaO Rn. 8).
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b) Daran gemessen liegt, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG aF, der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer – wie hier – über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat. Die übrigen Wohnungseigentümer sind ohne Rücksicht auf ihr individuelles Abstimmungsverhalten Beklagte und verfolgen als solche dasselbe prozessuale Ziel wie der Mehrheitseigentümer. Dass sie – anders als der Mehrheitseigentümer – gegen den gefassten Beschluss gestimmt haben, reicht als Grund für eine Mehrfachvertretung nicht aus; der von dem Verwalter beauftragte Anwalt ist verpflichtet, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 – V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 11).
8
c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte auch nicht deshalb geboten, weil ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter gegen das in § 43a Abs. 4 BRAO geregelte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen hätte. In diesem Fall könnte eine Mehrfachvertretung zwar erforderlich sein (vgl. nur LG Berlin, ZMR 2010, 309; ZWE 2011, 455, 457; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 16; Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2018], § 50 WEG Rn. 22). Die Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 BRAO liegen aber nicht vor. Das Verbot greift nur dann ein, wenn nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt; ein möglicher, tatsächlich aber nicht bestehender (latenter) Interessenkonflikt reicht dagegen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147 Rn. 21; Urteil vom 2. April 2020 – IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 42). Einen konkreten Interessenkonflikt zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Ohne Erfolg verweist sie auf etwaige Schadenersatzansprüche wegen des Stimmverhaltens des Beklagten zu 2. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, dass solche Ansprüche zur Zeit der Ausübung des Mandats geltend gemacht worden sind, könnten sie lediglich den Klägern als den Antragsstellern zustehen; es ist nicht erkennbar, warum sich daraus im Verhältnis der beklagten Wohnungseigentümer untereinander ein Interessenkonflikt ergeben sollte.
9
2. Zutreffend hält das Beschwerdegericht auch die gleichrangige quotale Erstattung der dem Beklagten zu 2 entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht für angezeigt.
10
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG aF beauftragt hat (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 171/10, NJW 2011, 3165 Rn. 9). Ob sich, wie die Rechtsbeschwerde meint, etwas Anderes ergeben könnte, wenn dem Verwalter bekannt ist, dass der Mehrheitseigentümer mit seiner Auswahl des Rechtsanwalts nicht einverstanden ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte die Verwalterin den von ihr ausgewählten Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung aller beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, als ihr der Beklagte zu 2 seine abweichenden Wünsche mitteilte.
11
b) Gegen diese Feststellung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Beschwerdegerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 – IX ZB 175/09, NZI 2010, 530 Rn. 7; Senat, Beschluss vom 20. März 2014 – V ZR 130/13, juris; Urteil vom 29. Januar 2021 – V ZR 139/19, juris Rn. 22). Ob daran im Hinblick auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Zusammenhang zwischen § 314 ZPO und § 320 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 27. Juni 1956 – IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480; Urteil vom 10. März 1983 – VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2032) sowie zu dem schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 99/05, NJW-RR 2008, 1566 Rn. 15 f.) auch für Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, festgehalten werden kann (dagegen Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rn. 47; Vollkommer, MDR 2010, 1161 ff.), muss hier nicht entschieden werden. Denn der Senat hat die Verfahrensrüge geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO).
12
3. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass der Beklagte zu 2 eine anteilige Kostenerstattung (nur) im Hinblick auf einen nicht verbrauchten Restbetrag verlangen kann.
13
a) Bei einer nicht gemäß § 50 WEG aF gebotenen Vertretung der Beklagten durch mehrere Rechtsanwälte sind die obsiegenden Wohnungseigentümer im Ergebnis so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie nur einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragt hätten (Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 25; Müller in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 4. Aufl., § 17 Rn. 233). Zu diesem Zweck sind zunächst die insgesamt erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen, die bei der Vertretung durch nur einen Rechtsanwalt angefallen wären. Hierzu zählt auch die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, die fiktiv nach der Zahl der insgesamt anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer zu bemessen ist (Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 26; Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 80 Rn. 90). Von dem ermittelten Betrag ist die vorrangige Erstattung in Abzug zu bringen. Dem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, obgleich dies nicht geboten war, steht gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages ein Erstattungsanspruch zu (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 – V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 17; OLG Hamburg, ZWE 2015, 339 Rn. 5; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 50 Rn. 27; NK-BGB/Schultzky, 4. Aufl., § 50 WEG Rn. 5).
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b) Daran gemessen sind die Rechtsanwaltskosten des Beklagten zu 2 in Höhe von 162,79 € zu erstatten. Die Klage richtete sich gegen vier Beklagte. Die insgesamt erstattungsfähigen Kosten hätten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts 2.023,24 € betragen. Darin ist die fiktiv zu bestimmende Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für drei weitere Beklagte (410,40 € zzgl. Mwst.) enthalten. Nach Abzug der Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 in Höhe von insgesamt 1.860,45 € (enthaltene Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG: 273,60 € zzgl. Mwst.) ergibt sich der zu erstattende Restbetrag von 162,79 €.
IV.
15
Soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif ist. Die Höhe der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgerechneten Gebühren steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
V.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei ist die unterschiedliche Beteiligung der Parteien an den Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Denn die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 richten sich gegen die Kläger, soweit sie auf die weitere Erstattung der Rechtsanwaltskosten neben dem zugunsten der Beklagten zu 1 festgesetzten Betrag abzielen, und gegen die Beklagten zu 1, soweit eine gleichrangige quotale Aufteilung erfolgen soll.
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