Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Missachtung der perpetuatio fori

Aktenzeichen  20 O 9682/16

Datum:
21.7.2016
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 1, Abs. 2 S. 4, § 696 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der (sachlichen) Zuständigkeit ist der Akteneingang beim Prozessgericht. Bei einer Wertsenkung nach Erlass eines Mahnbescheids hat die Klägerpartei – sollte eine Verweisung an das Amtsgericht in Frage kommen – noch vor Abgabe an das bezeichnete Landgericht die zuständigkeitsverändernden Umstände dem Mahngericht mitzuteilen und eine Antragsreduzierung für das Streitverfahren anzukündigen. Erst diese prozessuale Erklärung der Klägerpartei bewirkt die Streitwertreduzierung (vgl. nachgehend OLG München BeckRS 2016, 15298). (redaktioneller Leitsatz)
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur, wenn der Beschluss jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich oder sonst offensichtlich unhaltbar erscheint und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht schon, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (ebenso BGH BeckRS 2011, 19094 Rn. 9). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Streitwert wird vorläufig auf 4.424,88 EUR festgesetzt.
2. Das Landgericht München I erklärt sich für sachlich unzuständig.
3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht München verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.


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