Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bruttokaltmiete, Heizkosten, Kostensenkungsaufforderung, Kosten der Unterkunft, Sanktionsbescheid, Informationsschreiben

Aktenzeichen  S 3 AS 76/17

Datum:
15.3.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150032
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 193

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen das Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 2017 wird abgewiesen.
II. Die Klage auf Leistung von 1.199,60 Euro für Januar 2017 wird abge-wiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage gegen die Kostensenkungsaufforderung ist unzulässig, da diese keinen Verwaltungsakt darstellt. Es ist vielmehr ein Informationsschreiben. Dieses Informationsschreiben ist Voraussetzung dafür, dass ab dem 01.09.2017 nicht mehr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft vom Beklagten übernommen werden, sondern nur die angemessenen Kosten der Unterkunft. Dies ist jedoch nach dem Gesetz erst nach sechs Monaten möglich. Deshalb hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch hiergegen nicht zulässig ist. Das Informationsschreiben selbst regelt noch nicht die Kosten der Unterkunft. Vielmehr schafft es die Voraussetzung dafür, dass ab September 2017 die Kosten neu festgesetzt werden.
Hinsichtlich der Höhe der Kosten der Unterkunft weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die angemessenen Richtwerte vom Landkreis D. festgesetzt werden und nicht vom Beklagten. Die Richtwerte sind für den Beklagten zwingend, da die Unterkunftskosten vom kommunalen Träger erbracht werden. Der Beklagte setzt deshalb lediglich die Vorgaben um. Die Kläger haben nun Zeit, bis 31.08.2016 entweder eine angemessene Unterkunft zu suchen oder hinzunehmen, dass die Kosten der Unterkunft auf die angemessene Höhe abgesenkt werden. Hiergegen steht den Klägern dann wiederum der Rechtsweg offen. Derzeit ist die Klage jedoch unzulässig.
Hinsichtlich des monierten Fehlbetrages hat der Beklagte mit seinem Zahlungsverlauf dargelegt, dass für Februar 2017 der maximal mögliche Betrag von 1.199,60 € zur Zahlung angewiesen worden ist. Dies entspricht dem Änderungsbescheid vom 26.11.2016, auf welchen der Beklagte am 24.01.2017 auch verwiesen hat. Vom Beklagten war mit Bescheid vom 28.12.2016 der Sanktionsbescheid vom 05.12.2016 aufgehoben worden. Entsprechend wurden auch die Zahlungen geleistet. Da die Leistung für Januar bereits angewiesen war, als der Sanktionsbescheid aufgehoben wurde, wurden für diesen Monat nochmals 36,40 € nachträglich bezahlt. Es wird den Klägern anheimgestellt, künftig zunächst die Kontoauszüge zu prüfen, bevor Klagen vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Die Klagen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.


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