Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Einstweiliger Rechtsschutzschutz auf Übernahme von Mietschulden

Aktenzeichen  S 8 SO 60/18 ER

Datum:
25.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31402
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 2, § 36, § 67
SGG § 86b Abs. 2
WoGG § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine Übernahme von Mietschulden ist gem. § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Unterkunft dauerhaft zu sichern. Daran fehlt es, wenn zu erkennen ist, dass der Vermieter das Mietverhältnis auch bei Zahlung nicht fortsetzen wird. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden besteht auch dann nicht, wenn die durch den Antragsteller zu leistende Miete tatsächlich nicht angemessen ist und daher die Wohnung nicht erhaltenswert ist.   (Rn. 36 – 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Übernahme der Kosten der Unterkunft des Antragstellers für die Zeit vom 11.09.2017 bis 11.01.2018. Der Antragsteller befand sich in dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und steht seit dem 01.10.2009 im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Er ist ausweislich eines Gutachtens der deutschen Rentenversicherung dauerhaft erwerbsgemindert.
Die Kosten der Unterkunft des Antragstellers beliefen sich ab dem 01.10.2016 auf 562,39 Euro (Grundmiete: 398,48 Euro, Betriebskosten: 100 Euro, Heizkosten: 63,91 Euro). Mit Schreiben vom 08.01.2018 nahm die Vermieterin des Antragstellers eine Neuberechnung der Miete ab 01.04.2018 auf 582,15 Euro (Grundmiete: 398,48 Euro, Betriebskosten: 100 Euro, Heizkosten: 63,91 Euro vor. Eine Zustimmung des Antragstellers zum Mieterhöhungsverlangen erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 08.03.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.09.2017 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) für den Zeitraum von April 2017 bis März 2019. Berücksichtigt wurden dabei nur die nach Auffassung der Antragsgegnerin angemessenen Kosten der Unterkunft. In der Zeit von April 2017 bis Juli 2017 wurden durch die Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 374 Euro sowie Kosten der Heizung in Höhe von 63,91 Euro übernommen. Für den Zeitraum ab August 2017 wurden die Kosten der Unterkunft in Höhe von 380 Euro sowie die Kosten der Heizung in Höhe von 63,91 Euro bewilligt.
Mit Schreiben vom 19.09.2017 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis, dass sich der Antragsteller für die Zeit vom 11.09.2017 bis 11.01.2018 in der Justizvollzugsanstalt in A-Stadt aufhält. Es handelte sich hierbei um eine Ersatzfreiheitsstrafe. Mit dem gleichen Schreiben beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten zum Erhalt der Wohnung während der Inhaftierung.
Der Antragsteller war vom 31.03.2016 bis 04.05.2016 bereits in Haft.
Auf Nachfrage der Antragsgegnerin, wer die Differenz der tatsächlichen Miete zu der bewilligten Miete trage, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.11.2017 und 08.12.2017 mit, dass sein Bruder und seine Mutter ihn unterstützen würden. Er sei bereits auf der Suche nach einer neuen Wohnung, würde jedoch keine finden. Die Miete sei ihm zu hoch. Er könne die Miete nicht richtig bezahlen und auch seine Mutter und sein Bruder seien nicht mehr lange in der Lage die Kosten zu übernehmen.
Eine telefonische Nachfrage der Antragsgegnerin bei der Vermieterin des Antragstellers am 21.12.2017 ergab, dass bereits im August und September 2017 Mietrückstände in Höhe von 61,82 Euro aufgelaufen sind. Zudem sei die Kündigung eingereicht wurden, wegen nicht geleisteter Mietzahlungen im Zeitraum von August 2017 bis Dezember 2017.
Mit Bescheid vom 03.01.2018 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 08.03.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.09.2017 für die Zeit ab dem 01.10.2017 auf. In der Begründung führte er aus, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Inhaftierung keine weiteren Leistungen zuständen.
Mit weiterem Bescheid vom 03.01.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit der Inhaftierung ab. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Leistungsgewährung nach § 67 SGB XII nur in Betracht komme, sofern es wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist, die Wohnung während der Dauer eines Gefängnisaufenthaltes beizubehalten. Die Kosten der Unterkunft würden über der geltenden Mietobergrenze liegen. Der Antragsteller habe selbst mitgeteilt, dass die Miete zu hoch sei. Zudem sei die Wohnung bereits gekündigt wurden, wegen teilweise Mietrückständen im August und September 2017 sowie vollständig fehlender Mietzahlungen von Oktober bis Dezember 2017.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.01.2017 Widerspruch eingelegt und mitgeteilt, dass sein Bruder für seine Restmiete aufkommen würde. Über den Widerspruch ist noch nicht entscheiden.
Unter dem 23.03.2018 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und teilte mit, dass ihm die Zwangsräumung drohe, wenn seine Mietschulden in Höhe von 2.186,99 Euro nicht übernommen würden. Die durch ihn in den Monaten August und September 2017 verursachten Mietschulden seien nicht sehr hoch gewesen. Der Großteil der Mietrückstände sei durch das Verschulden der Antragsgegnerin entstanden.
Im Verfahren legte der Antragsteller das Versäumnisurteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.01.2018 vor, mit welchem er zur Räumung der Mietsache verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 23.04.2018 sicherte der Vermieter des Antragstellers zu, den auf den 11.06.2018 angesetzten Räumungstermin, bei Begleichung ausstehender Zahlungen in Höhe von 2.436,99 Euro, abzusetzen. Die Vermieterin erklärte jedoch gleichzeitig, dass bei erneut unpünktlicher Zahlung der Nutzungsentschädigung oder für den Fall, dass Beschwerden wegen Vertragsverletzungen an sie herangetragen werden, eine Zwangsvollstreckung erfolgen werde. Der Betrag in Höhe von 2.436,99 Euro setzt sich aus Mietschulden für den Monat August 2017 (36,91 Euro), September (24,91 Euro), die Monate Oktober bis Dezember 2017 (3 x 562,39 Euro), Gerichtskosten (438,00 Euro) und Gerichtsvollzieherkosten (250,00 Euro) zusammen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 2.436,99 Euro zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass eine Übernahme der Mietschulden nach § 36 SGB XII nicht in Betracht komme, da die Wohnung nicht dauerhaft erhalten werden könne. Der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden sei mit Einreichen der Räumungsklage erloschen.
Ein Anspruch nach § 67 SGB XII und § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (DVO) scheide ebenfalls aus, da keine positive Prognose zu stellen ist. Die Kosten der Unterkunft liegen über den anerkannten Richtwerten und es handele sich um die zweite Inhaftierung innerhalb von kürzester Zeit.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Übernahme bestehender teilweiser Mietschulden für die Monate August und September 2017, vollständiger Mietschulden für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und die Übernahme der Gerichtskosten und Kosten für den Gerichtsvollzieher, welche im Rahmen der Räumungsklage entstanden sind.
Der Antrag ist zulässig.
Statthafte Verfahrensart ist vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Der Antrag ist nicht bereits wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.
In Bezug auf die Übernahme der Mietschulden für die Monate August und September 2017 sowie die Übernahme der im Rahmen des Räumungsprozesses entstandenen Gerichtskosten und Kosten für den Gerichtsvollzieher, fehlt es an einer behördlichen Entscheidung. Eines formellen Antrages auf Übernahme von Schulden im Rahmen des § 36 SGB XII bedarf es nicht.
Das Rechtschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn die Behörde keine ablehnende Entscheidung getroffen hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.2018, Az.: L 8 AS 5486/07 ER-B). Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn die Behörde zu erkennen gegeben hat oder aufgrund sonstiger Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie einen entsprechenden Antrag ablehnen werde (Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2017, Rn. 30).
Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist Mietschulden des Antragstellers zu tragen. Die Mietschulden für die Monate August und September 2017 sind der Antragsgegnerin seit dem 21.12.2017 bekannt und ausdrücklich in der Antragserwiderung aufgeführt. Soweit es sich um die Kosten im Rahmen des Räumungsprozesses handelt, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine Kostenübernahme ablehnen wird. Die Forderung durch die Vermieterin bezüglich der Gerichtskosten und der Kosten für den Gerichtsvollzieher ist der Antragsgegnerin zwar erst mit Schreiben vom 23.04.2018 bekannt geworden, allerdings lehnt die Antragsgegnerin bereits die unmittelbar aus dem Mietverhältnis entstanden Kosten ab. Daher ist die Übernahme mittelbarer Kosten äußerst unwahrscheinlich.
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen die überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache für den Spruchkörper „glaubhaft“ vorliegen. Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Hauptsache und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind in diesem Sinne „glaubhaft“ zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Grundgesetz) sind dabei die insoweit zu stellenden Anforderungen mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz zu modifizieren (vgl. BVerfGE, NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen (insbesondere auch zu den Wahrscheinlichkeitsanforderungen) umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen (BVerfGE Beschluss vom 12.05.2005, BvR 569/05).
Ein Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben. Aus dem Schreiben der Vermieterin vom 23.04.2018 kommt zum Ausdruck, dass sie bei Zahlung der vollständigen Forderung zumindest vorübergehend keine Zwangsvollstreckung betreiben wird.
Soweit der Antragsteller die Übernahme von Mietschulden und Schulden im Rahmen des Räumungsprozesses begehrt, fehlt es an einem hinreichend wahrscheinlichen Anordnungsanspruch.
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Laut S. 2 sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Grundsätzlich sind von der Vorschrift nur Mietschulden erfasst, welche unmittelbar aus dem Mietverhältnis stammen. In Ausnahmefällen können jedoch auch solche Kosten Übernahmefähig sein, an welche der Vermieter den Fortbestand oder den Neuabschluss des Mietverhältnisses knüpft (BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 58/09 R).
Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung für die Übernahme der Mietschulden und der Kosten für den Räumungsprozess. Gerechtfertigt ist die Übernahme nur, wenn sie geeignet ist, die Unterkunft dauerhaft zu sichern. Daran fehlt es, wenn die Umstände, die für die aufgelaufenen Mietrückstände verantwortlich gewesen sind, trotz Übernahme der Mietschulden nicht zu beseitigen sind. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn das Verhalten des Schuldners die Prognose erlaubt, dass auch in Zukunft rechtzeitige Mietzahlungen weder mit der erforderlichen Regelmäßigkeit zu erwarten sind noch anderweitig sichergestellt werden können (LSG Hessen, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: L 7 SO 134/10 B ER).
Es ist nicht glaubhaft, dass die Vermieterin des Antragstellers das Mietverhältnis bei Zahlung fortsetzen wird oder bereit ist ein neues Mietverhältnis abzuschließen. Aus dem Schreiben vom 23.04.2018 geht lediglich hervor, dass die Vermieterin bei vollständiger Zahlung bereit ist den Räumungstermin abzusetzen. Aus der weiteren Formulierung, dass im Falle einer unpünktlichen Zahlung der Nutzungsentschädigung eine Zwangsvollstreckung erfolgen werde, lässt sich erkennen, dass die Vermieterin nicht das Mietverhältnis fortsetzt. Zum einen kommt in dem Schreiben zum Ausdruck, dass der Räumungstitel vom 25.01.2018 bestehen bleiben soll. Zum anderen spricht die Vermieterin von einer Nutzungsentschädigung und nicht von einer Miete.
Zudem ist nach summarischer Prüfung im Eilverfahren davon auszugehen, dass die durch den Antragsteller zu leistende Miete tatsächlich nicht angemessen ist.
Bereits vor der Inhaftierung sind dem Antragsteller Mietschulden bei der Vermieterin aufgelaufen. Diese beliefen sich vor der Inhaftierung zwar lediglich auf einen geringen Betrag im Vergleich zu Gesamtforderung, allerdings hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich selbst erklärt, dass er in eine neue Wohnung umziehen möchte. Seine Mutter und sein Bruder, welche ihn bisher unterstützt hätten, wären hierzu auch nicht mehr lange in der Lage.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu geringe Kosten der Unterkunft bewilligt. Zu prüfen wäre insoweit, ob das Konzept der Antragsgegnerin schlüssig ist.
Für den Fall, dass eine Schlüssigkeit des Konzepts nicht gegeben ist, bliebe im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes allein ein Rückgriff auf die in § 12 Abs. 1 WoGG festgelegten Tabellenwerte.
Für die Stadt A-Stadt gilt die Mietstufe IV und somit laut Tabelle ein Höchstbetrag für die Bruttokaltmiete von 434 Euro. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: B 4 AS 16/11 R) ergibt sich eine Gesamtmiete von 477,40 Euro. Die derzeitige tatsächliche Nutzungsentschädigung und letzte Miete des Antragstellers liegt bei 498,48 Euro. Zudem hat der Vermieter mit Schreiben vom 08.01.2018, als das Mietverhältnis nicht bestanden hat, ein Mieterhöhungsverlangen auf eine Bruttokaltmiete von 518,24 Euro zum Ausdruck gebracht. Es ist davon auszugehen, dass der Fortbestand des Mietverhältnisses, soweit die Vermieterin diesen überhaupt in Betracht zieht, von der Zustimmung zur Mieterhöhung abhängig gemacht wird.
Die Wohnung des Antragstellers ist nach alldem nicht erhaltenswert. Der Antragsgegnerin stand bei seiner Entscheidung kein Ermessen zu, da bereits eine Rechtfertigung für die Übernahme der Schulden nicht gegeben ist.
Hinsichtlich der Übernahme der Mieten für die Zeit von Oktober 2017 bis Dezember 2017 ist auch kein Anspruch des Antragstellers nach §§ 67, 68 SGB XII gegeben.
Ein Anspruch nach § 67 SGB XII ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall, die Miete die Angemessenheitsgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII übersteigt und der Hilfebedürftige aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht in der Lage sein wird, den darüber liegenden Betrag aus dem Regelsatz zu bestreiten (LSG Hessen, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: L 7 SO 134/10).
Der Antragsteller hat selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nicht dauerhaft im Stande ist die Miete zu leisten.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.


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