Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt auch für Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Aktenzeichen  1 AR 18/20

Datum:
8.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5678
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 29 Abs. 1, § 281 Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

1. a) Bei einem kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich aus der Natur der Sache ein einheitlicher Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 ZPO sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet. b) Werden kaufrechtliche Rückgewähransprüche vorgerichtlich durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht, so ist der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten am selben Ort zu erfüllen wie die Rückgewähransprüche. (Rn. 13 – 14)
2. Ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO ist wegen Willkür nicht bindend, wenn sich eine Zuständigkeit des verweisenden Gerichts nach den Umständen derart aufdrängt, dass die Verweisung als nicht auf der Grundlage des § 281 ZPO ergangen angesehen werden muss. Das kann der Fall sein, wenn sich der Kläger bereits in der Klageschrift darauf berufen hat, dass beim angegangenen Gericht der Gerichtsstand des Erfüllungsorts bestehe, und das Gericht dies nicht aufgreift. (Rn. 20 – 23)

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Kempten (Allgäu).

Gründe

I.
Der im Bezirk des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) wohnende Kläger macht mit seiner zu diesem Gericht erhobenen Klage Ansprüche wegen Mängeln einer Kaufsache geltend. Ein gebrauchter Kinderwagen, den er von der in Köln wohnenden Beklagten auf deren eBay-Kleinanzeige hin gekauft habe, sei ihm beschädigt zugesandt worden. Auf die Aufforderung, den Kaufpreis und die von ihm getragenen Transportkosten zu erstatten, verbunden mit der Zusage, den Kinderwagen sodann zurückzusenden, habe die Beklagte erwidert, sie wolle erst den Kinderwagen zurückhaben und werde dann das Geld zurücküberweisen. Auf das anwaltliche Angebot, den Kinderwagen zurückzusenden, sobald der Erstattungsbetrag für Kaufpreis und Transportkosten auf einem Anwaltsanderkonto eingegangen sei, habe die Beklagte nicht reagiert. Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises i. H. v. 350,00 € und der Transportkosten i. H. v. 43,27 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 83,54 € nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) sei zuständig, da der Kaufvertrag rückabgewickelt werden solle.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem die Auffassung vertreten, dass zuständig für die Rückabwicklung bei einer Schickschuld das Gericht am Ort des Verkäufers sei, hier also das Amtsgericht Köln. Eine Holschuld für die Rückabwicklung sei nicht gegeben; bisher seien ein Rücktritt nicht erklärt und eine Rückgabe nicht angeboten worden. Der Kläger hat in der Folge die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln beantragt.
Mit Beschluss vom 5. September 2019 hat sich das Amtsgericht Kempten (Allgäu) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 281 Abs. 1 ZPO beruhe; das angegangene Gericht sei örtlich unzuständig; auf Antrag der Klagepartei habe sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
Das Amtsgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 8. Januar 2020 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache mit Beschluss vom 4. Februar 2020 dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
Im Bestimmungsverfahren hat der Kläger seine Auffassung bekräftigt, dass das Amtsgericht Kempten (Allgäu) zuständig sei; er habe die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln aufgrund eines – nicht in den Akten befindlichen – Hinweises des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) aus Anlass der Zuständigkeitsrüge der Beklagtenseite beantragt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Köln ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) auszusprechen.
1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 34 m. w. N.) durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat sich durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 5. September 2019 (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Köln durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung vom 8. Januar 2020. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.). Nicht nur der Verweisungsbeschluss selbst ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar, sondern auch der Beschluss, mit dem sich das Gericht, an das verwiesen worden ist, seinerseits für unzuständig erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1978, IV ARZ 10/78, BGHZ 71, 15 [juris Rn. 2]; BayObLG, Beschluss vom 19. September 2002, 1Z AR 120/02, juris Rn. 8). Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Köln die Parteien vor seiner Entscheidung nicht gehört hat, denn es hat seine Entscheidung den Parteien zumindest nachträglich bekannt gemacht (vgl. KG, Beschluss vom 6. März 2008, 2 AR 12/08, NJW-RR 2008, 1465 [juris Rn. 5]), so dass diese nicht mehr als gerichtsinterner Vorgang angesehen werden kann, der die Anforderung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht erfüllte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1995, XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641 [juris Rn. 10]; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2005, 1Z AR 16/05, NJW-RR 2005, 1012 [juris Rn. 3]).
Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte (München und Köln) gehören und das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Kempten (Allgäu).
a) Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO.
Diese Vorschrift begründet einen besonderen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Welcher Ort das ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, insbesondere § 269 Abs. 1 BGB. Danach hat die Leistung bei Fehlen einer Bestimmung durch die Parteien des Schuldverhältnisses an dem Ort zu erfolgen, der den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist, ansonsten am Wohnsitz des Schuldners.
Bei einem kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich aus der Natur der Sache ein einheitlicher Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1983, VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [juris Rn. 14]; BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2004, 1Z AR 140/03, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 4. Oktober 2018, 24 U 1279/18, juris Rn. 10; Urt. v. 13. Januar 2014, 19 U 3721/13, juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 21. März 2016, 2 AR 9/16, juris Rn. 10; OLG Hamm, Urt. v. 20. Oktober 2015, 28 U 91/15, NJW-RR 2016, 177 [juris Rn. 33]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2013, 22 W 19/13, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14. Juni 2013, 13 U 53/13, juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. April 2013, 8 SA 9/13, juris Rn. 21; OLG Schleswig, Urt. v. 4. September 2012, 3 U 99/11, juris Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Januar 2005, 5 W 306/04, NJW 2005, 906 [juris Rn. 5]; Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 269 Rn. 14; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 269 Rn. 29; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 269 Rn. 42 a. E.; a. A. Lorenz in BeckOK BGB, 53. Ed. Stand: 1. Februar 2020, § 269 Rn. 36; Beurskens in beck-OGK, Stand: 15. Dezember 2019, BGB § 269 Rn. 51.1; Stöber, NJW 2006, 2661 [2662 ff.]).
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stellt sich als Sekundäranspruch zu der Leistung aus dem Vertragsverhältnis dar, die vorgerichtlich anwaltlich geltend gemacht worden ist. Insoweit ist an den Ort für diese Primärleistung anzuknüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 14; Toussaint in BeckOK ZPO, 35. Ed. Stand: 1. Januar 2020, § 29 Rn. 19; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 19; Beurskens in beck-OGK, BGB § 269 Rn. 8; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 29 Rn. 16).
b) Danach sind die Forderungen, die der Kläger geltend macht, an dessen Wohnsitz zu erfüllen, so dass das Amtsgericht Kempten (Allgäu) örtlich zuständig ist. Auch soweit der Kläger neben der Rückzahlung des Kaufpreises die Erstattung seiner Transportkosten verlangt, leitet er den Anspruch aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags her. Den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten stützt er ersichtlich, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, auf Verzug der Beklagten mit den – ihrerseits am Klägerwohnsitz zu erfüllenden – Verpflichtungen zur Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten, so dass der Erfüllungsort auch insoweit dort liegt.
Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich darauf berufen hat, ein Rücktritt sei nicht erfolgt. Denn ob die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche vorliegen – zu denen im Streitfall die Rücktrittserklärung zählt -, ist eine Frage der Begründetheit. Soweit einer solchen Tatsache daneben Bedeutung für die Zuständigkeitsprüfung zukommt, ist die Richtigkeit des Klagevortrags dazu zu unterstellen, sofern er schlüssig ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2016, VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318 Rn. 22 m. w. N.). Deshalb ist im Streitfall ausreichend, dass der Kläger vorträgt, die Beklagte sei unter Ankündigung der Rücksendung der Ware zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert worden; diesem Vorbringen ist eine zumindest konkludente Rücktrittserklärung zu entnehmen.
Ebenso wenig steht der Zuständigkeit des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) entgegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstands, sondern unbedingt beantragt. Insoweit mag der Klageantrag unter Umständen nicht vollständig Erfolg haben; an dem Ort, an dem die geltend gemachte Forderung nach dem klägerischen Vorbringen zu erfüllen ist, ändert das indes nichts.
c) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger als (mittelbare oder unmittelbare) Reaktion auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten die Verweisung an das – gemäß §§ 12, 13 ZPO ebenfalls zuständige – Amtsgericht Köln beantragt hat. Denn mit der Klageerhebung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) beim zuständigen Gericht hat er sein zwischen mehreren Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO bestehendes Wahlrecht bindend und unwiderruflich ausgeübt (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, 34 AR 235/19, juris Rn. 13; Schultzky in Zöller, ZPO, § 35 Rn. 2 f.); eine spätere Änderung kommt wegen des sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Betracht.
d) Der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) steht auch dessen Verweisungsbeschluss vom 5. September 2019 nicht entgegen.
aa) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16 f.; jeweils m. w N.).
Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.). Ein Verweisungsbeschluss kann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne Weiteres darüber hinweggesetzt hat. Jedoch ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.). Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine Befassung mit dem Gerichtsstand nach den Umständen, insbesondere dem Parteivortrag dazu, derart aufdrängt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 u. 15; Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12).
bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) keine Bindungswirkung.
Der Kläger hatte sich bereits in der Klageschrift darauf berufen, dass das Amtsgericht Kempten (Allgäu) zuständig sei, weil der Kaufvertrag rückabgewickelt werden solle. Auch ohne ausdrückliche Nennung des § 29 ZPO war damit der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in einer derart deutlichen Weise angesprochen, dass es sich für dieses Gericht unabweisbar aufdrängen musste, seine Zuständigkeit unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Dass es diese Frage gleichwohl nicht aufgegriffen, sondern den Rechtsstreit lediglich mit einer nichtssagenden Leerformel verwiesen hat, lässt seine Entscheidung als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen.


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