Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Grundbuchberichtigung

Aktenzeichen  24 U 40/18

Datum:
15.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 39237
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

24 U 40/18 2018-04-18 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.12.2017, Aktenzeichen 092 O 3347/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Nr. 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.12.2017, Aktenzeichen 092 O 3347/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
i. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.12.2017 (Bl. 144/156 d. A.) verwiesen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2018 (Bl. 171/179 d. A.) sowie vom 11.05.2018 (Bl. 193/198 d. A.) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
1. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.12.2017, Az: 092 O 3347/16, wird insoweit aufgehoben, als die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin abgewiesen wird.
2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung der Teilungserklärung insofern zu erteilen, dass 31,5/100 Miteigentumsanteil der Klägerin und Berufungsklägerin das Sondernutzungsrecht an der Wohnung in der Z.straße 5 in . K. verbunden mit dem Sondereigentum an im Teilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Wohnung samt Kellerabteil zustehen. Mit diesem Sondereigentum ist das Sondernutzungsrecht an der der Wohnung vorgelagerten Garten- und Terrassenfläche (Gartenfläche grün umrandet und mit GA1 gekennzeichnet, Terrassenfläche rot umrandet und mit T1 gekennzeichnet). Mit dem Sondereigentum ist das Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz verbunden (Kfz-Stellplatz blau umrandet und mit STP5 gekennzeichnet).
3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 21.03.2018 (Bl. 182/184 d. A.) verwiesen.
ii. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.04.2018 (Bl. 185/191 d. A.) Bezug genommen.
Mit der Gegenerklärung vom 11.05.2018 (Bl. 193/198 d. A.) wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre von der Auffassung des Senats abweichenden Rechtsansichten, ohne jedoch neue Aspekte ins Feld zu führen, mit denen sich der Senat im Hinweisbeschluss noch nicht befasst hätte.
Vor diesem Hintergrund sind in Ergänzung des Hinweisbeschlusses lediglich folgende Anmerkungen veranlasst:
1. Soweit die Klägerin den Inhalt des notariell geschlossenen Kaufvertrags für ihre Rechtsposition anführt, unterliegt sie einem Zirkelschluss. Der Inhalt des Vertrags war gerade, wie im angegriffenen Urteil und im Hinweisbeschluss näher dargelegt, uneindeutig, weshalb er durch Auslegung erst bestimmt werden musste.
2. Die Klägerin kann den Ihres Erachtens gegebenen und von ihr gewünschten Vertragsinhalt auch nicht als Rechtsfolge eines Schadensersatzes (§ 249 Abs. 1 BGB) erzwingen. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte ohne das aufgetretene Missverständnis über den Vertragsinhalt willens gewesen wäre, den Vertrag zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen zu schließen.
3. Der Umstand, dass die Beklagte über längere Zeit hinweg der Beklagten faktisch eine Nutzung des Gartens gestattet hat, bedeutet nicht, dass ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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