Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit durch das Revisionsgericht; Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters für Ansprüche aus Mietpreisbremse; Umfang und Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis; Ausschluss einer Abtretung bei Interesse des Schuldners an Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition

Aktenzeichen  VIII ZR 121/19

Datum:
27.5.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Versäumnisurteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR121.19.0
Normen:
§ 557 Abs 2 ZPO
§ 134 BGB
§ 398 BGB
§ 399 Alt 1 BGB
§ 556d Abs 1 BGB
§ 556d Abs 2 BGB
§ 556g Abs 1 S 3 BGB
§ 556g Abs 2 BGB
§ 556g Abs 3 S 1 BGB
§ 2 Abs 2 S 1 RDG
§ 3 RDG
§ 4 RDG
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG
§ 4 Abs 1 S 1 RDGEG
§ 4 Abs 3 S 1 RDGEG
§ 4 Abs 3 S 2 RDGEG
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 20 ff.; vom 6. Mai 2020 – VIII ZR 120/19, unter II 1; vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) – mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko – im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., 143 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 8. April 2020 – VIII ZR 130/19, aaO Rn. 30 ff.; vom 6. Mai 2020 – VIII ZR 120/19, aaO unter II 2; vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2).
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 31/19, aaO unter II 1 b, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2 b).
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 – VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., vom 6. Mai 2020 – VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a sowie vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 31/19, aaO unter II 2, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 3).

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 4. April 2019, Az: 67 S 318/18vorgehend AG Wedding, 5. September 2018, Az: 6a C 113/18

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 67 – vom 4. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 209,70 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 65 des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Wohnraummieter gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB)- soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat März 2018 in Höhe von 209,70 € nebst Zinsen geltend.
2
Zwischen der Beklagten und Frau P.      sowie Herrn F.   (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. November 2016 ein Mietverhältnis über eine 69,55 m2 große Wohnung in B.   . Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt monatlich 662 €.
3
Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite “www.wenigermiete.de” unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines “Mietpreisrechners” online – zunächst unentgeltlich – die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – in der Fassung vom 23. Januar 2018 – durch Klicken des Buttons “Auftrag verbindlich erteilen” in Gestalt eines “entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages” mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter “im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse” – insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete – zu beauftragen.
4
In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen – den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten – “zum Zweck der Durchsetzung” treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Klägerin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie “bei entsprechenden Erfolgsaussichten” einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt.
5
Als Vergütung (“Provision”) erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolgs ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels “der ersparten Jahresmiete”, mithin die “Ersparnis für 4 Monate”. Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern – aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter – gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, wird der Mieter – auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen – von Kosten freigehalten.
6
Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Vergleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden.
7
Die Mieter beauftragten die Klägerin – unter Einbeziehung ihrer vorstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miethöhenbegrenzung (§ 556d BGB) und traten dazu diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten – unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Abtretung – gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB von 452,30 € (= 6,50 €/m2, was der ortüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 209,70 € monatlich, mithin um 46,36 %, überschritten habe.
8
Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum einen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2018 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von 209,70 € zu viel gezahlter Miete für den Monat März 2018 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.086,23 €.
9
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die vorgenannten Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie ferner die Rückzahlung von 209,10 € für den Monat März 2018 und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 906,84 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt.
10
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat in der Berufungsverhandlung ein gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin gerichtetes, auf den 3. April 2019 datiertes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der beiden Richter als unzulässig verworfen und hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der vom Berufungsgericht – beschränkt auf die Abweisung des Rückzahlungsanspruchs von 209,70 € nebst Zinsen – zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit die Revision eröffnet ist, weiter.


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